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LVwG 533.27-593/2024•LVwG ST LVwG 533.27-593/2024
LVwG 533.27-593/2024Tribunal administratif régional12 févr. 2024
Partei, Zusammenlegungsverfahren, Eigentümer, Rechtsnachfolge, Zusammenlegungsgesetz 1982
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am *****, Mdorf, Hberg, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 21.11.2023, GZ: ABBST3R250/2015-177, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 erster Halbsatz erster Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Bescheidbeschwerde als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 21.11.2023, GZ: ABBST3R-250/2015-177, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 3 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (im Folgenden StZLG 1982) im Zusammenlegungsverfahren R die vorläufige Übernahme der in der Natur abgesteckten Grundabfindungen nach Maßgabe der beiliegenden Abfindungsaufstellung mit Stichtag 01.01.2024 angeordnet. In Spruchpunkt II. wurde auf Basis der §§ 17 Abs. 6 bis Abs. 9, 32 Abs. 6 und 56 StZLG 1982 der Übergang in die neue Flureinteilung durch näher angeführte Überleitungsverfügungen geregelt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 22 Abs. 2 StZLG 1982 die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen Anlagen angeordnet, wobei für die Ausgestaltung des Biotopverbundsystems näher ausgeführte Auflagen vorgeschrieben wurden. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 30 StZLG 1982 der Ausgleichsfaktor mit € 0,04 je Punkt festgelegt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz einer allfälligen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.-III. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten näher aus. Ein Bescheidadressat ist im Spruch nicht angeführt. In der Zustellverfügung des Bescheids wird angeführt, dass dieser an „die im Parteienverzeichnis angeführten Parteien“ ergeht. Im Parteienverzeichnis ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen ONr 47 der Beschwerdeführer angeführt, im Feld „Vertreter“ des Parteienverzeichnisses ist angeführt „auch als Vertreter für C D und E F“. Im Rubrum des angefochtenen Bescheids ist angegeben wie folgt:
„Herrn ONr 47
Ing. A B
Mdorf
Hberg
auch als Vertreter für C D und E F“
Mit Eingang vom 15.12.2023 bei der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen vorangeführten Bescheid. Soweit gegenständlich von Relevanz führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Adressat des Bescheides selbst Partei des Verfahrens sei. Der Bescheid sei ihm zugestellt worden und erfolge die Beschwerdeerhebung innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist. Folglich sei der Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens berechtigt, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer vertrete auch seine „bereits verstorbenen Eltern E F und C D“ im Zusammenlegungsverfahren R. Nach diesen Ausführungen zur Beschwerdelegitimation folgten inhaltliche Ausführungen zum angefochtenen Bescheid.
Die Grundstücke Nummer ***, KG ***** Hbach, und ***, KG ***** R, befanden sich im Eigentum von Herrn E F (verstorben am *****) sowie von Frau C D (verstorben am **). Das Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich beider vorgenannter Verstorbener ist noch nicht beendet, Einantwortungsbeschlüsse liegen nicht vor; beide ruhenden Nachlässe sind aktuell unvertreten, ein Verlassenschaftskurator ist jeweils nicht bestellt.
Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer der Grundstücke Nummer ***, KG ***** Hbach, und ***, KG ***** R; ebenso wenig ist er Eigentümer eines anderen, vom Zusammenlegungsverfahren R umfassten Grundstücks.
II.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass obige Feststellungen aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Aktes der belangten Behörde sowie Einsichten im öffentlichen Grundbuch sowie im ZMR und von Auskünften durch das Bezirksgericht Feldbach und den Gerichtskommissär getroffen werden konnten.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 – StZLG 1982, LGBl. Nr. 82/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022 lauten:
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft. […]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde setzt voraus, dass einem Beschwerdeführer im Verfahren Parteistellung zukam. Hatte der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren von vornherein keine Parteistellung, kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu.
§ 8 Abs. 1 StZLG 1982 definiert als Parteien im Zusammenlegungsverfahren ausdrücklich die Eigentümer jener Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft (vgl. auch § 4 Agrarverfahrensgesetz).
Nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst wird dessen Eigentümerstellung als die Parteistellung begründend vorgebracht, was wie festgestellt mangels Eigentums an von der Zusammenlegung umfassten Grundstücken, insbesondere aufgrund der jeweils noch laufenden Verlassenschaftsverfahren mangels formell rechtskräftiger, allenfalls auf den Beschwerdeführer lautender Einantwortungsbeschlüsse (mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft als Rechtssubjekt auf zu bestehen, an ihre Stelle treten die Erben, vgl. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0170; 27.05.2008, 2007/05/0134; dabei wird das Eintragungsprinzip im Grundbuch durchbrochen, das heißt Grundbuchseintragungen haben hier bloß deklarative Bedeutung und der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung (RIS-Justiz RS0011263) und zwar mit (formeller) Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, vgl. RISJustiz RS0013001) auch nicht der Fall ist, sodass nicht weiter hierauf einzugehen war.
Wenn der Beschwerdeführer allerdings im eigenen Namen als „Adressat“ des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhebt, so ist diese unzulässig:
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers begründet nach der ständigen Rechtsprechung nämlich auch die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung, es kommt vielmehr immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person aufgrund der Verwaltungsvorschrift die Stellung einer Partei zukommt (vgl. VwGH 09.04.1992, 88/06/0190, m.w.N.; 04.02.1992, 92/11/0021). Da die bloße Zustellung eines Bescheides somit nicht eine Parteistellung bewirkt, lässt sich hieraus gegenständlich keine Parteistellung und keine daran anknüpfende Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ableiten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als „Adressat“ war daher nicht gegeben.
Aber auch als Vertreter der verstorbenen Eltern konnte der Beschwerdeführer nicht zulässig Beschwerde erheben:
Ein Bescheid muss eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist. Wird – wie gegenständlich – im Spruch des Bescheids niemand angesprochen, kommt mangels ausdrücklicher Spezifikation nur dem in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressat Parteistellung zu (vgl. VwGH 26.04.1994, 94/05/0075; 27.11.2008, 2008/03/0091). Im Wege des Verweises in der Zustellverfügung auf das Parteienverzeichnis ergibt sich, dass Bescheidadressat der Beschwerdeführer war. Selbst wenn man aufgrund der unklaren Formulierung im Parteienverzeichnis, dass der Beschwerdeführer auch Herrn E F und Frau C D vertritt, davon ausginge, dass diese auch als Bescheidadressaten anzusehen wären, kann der Beschwerdeführer die Beschwerde gestützt auf eine Vertretung seiner Eltern nicht zulässig erheben.
Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechts- und auch Parteifähigkeit (an ihre Stelle tritt die Verlassenschaft, der ruhende Nachlass, als juristische Person; vgl. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0170; vgl. auch RIS-Justiz RS0012206).
Der angefochtene Bescheid ist demnach (wenn man davon ausgeht, dass im Wege des Parteienverzeichnisses auch die beiden Verstorbenen als Bescheidadressaten anzusehen sind) an zwei zum Zeitpunkt der Entfertigung nicht mehr existierende Rechtssubjekte ergangen. Da der angefochtene Bescheid zur vorläufigen Übernahme allerdings gegenüber Eigentümern von weiteren Grundstücken im Zusammenlegungsverfahren, demnach gegenüber Parteien im Sinne des StZLG 1982, korrekt erlassen wurde, hat dies – anders als im Einparteienverfahren – nicht zur Konsequenz, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Nichtbescheid handelt. Da aber der angefochtene Bescheid für die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verstorbenen Herrn E F und Frau C D keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte, kann diesen auch keine Rechts- und Parteifähigkeit zur Erhebung der Beschwerde zukommen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0119). Die hilfsweise in Vertretung der nicht mehr rechtsfähigen Verstorbenen vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde war daher auch insofern unzulässig.
Im Ergebnis war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) abgesehen werden, weil die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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