LVwG ST LVwG 30.20-3762/2023

LVwG 30.20-3762/2023Tribunal administratif régional12 févr. 2024

Regest

Anstandsverletzung, Grund, Öffentlichkeit, Privatgrund, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.20-3762/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.20.3762.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 24.10.2023, GZ: BHHF/622230057273/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 24,00 binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 24.08.2023 um 16.45 Uhr in R, Ro, nächst ONr. ****, den öffentlichen Anstand verletzt, indem er in aufbrausender Art und Weise mit den amtshandelnden Polizeibeamten gesprochen haben. Er sei vom Grundstück auf die Gemeindestraße gegangen und haben lautstark herumgeschrien: „Das ist ja alles eine Frechheit! Ich könnte auszucken! Mopedfahrer schikanieren! Das ist wichtig. Aber um die Raser in unserer Straße kümmert sich keiner. Das ist wieder typisch!“. Dieses Verhalten sei auf jeden Fall für die Tageszeit und die Situation unangebracht gewesen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs 1 StLSG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 120,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Eratzfreiheitsstrafe, gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt gegen ein Gesetz verstoßen. Er habe den öffentlichen Anstand nicht verletzt und sich zu dem Zeitpunkt in Ro **** befunden. Er habe sich nie auf öffentlichem Raum, sondern immer auf seinem Privatgrundstück befunden. Er habe mit keinem amtshandelnden Polizeibeamten gesprochen, weder in einer aufbrausenden noch in irgendeiner anderen Art. Er habe weder einen Beamten angeschrien, noch angesprochen. Er habe sich in keine Amtshandlung eingemischt. Er habe keinen unnötigen Lärm erzeugt und keine Passanten gestört, da es keine gegeben habe. Er habe auch keinen Nachbarn gestört, da es im Umkreis von 100 Metern keine Nachbarn gäbe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Am 24.08.2023 wurde der Sohn des Beschwerdeführers mit seinem Moped zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, weil er einen augenscheinlich nicht rechtskonformen Helm trug. Weil diverse Dokumente nicht mitgeführt wurden, wurde die Amtshandlung beim Wohnhaus weitergeführt, damit der Mopedlenker die Dokumente vorzeigen könne. Die Amtshandlung wurde nächst dem Haus Ro Nr. **** geführt, als plötzlich der Beschwerdeführer aus dem Haus kam und laut herumbrüllte, was das für eine Frechheit sei, Mopedfahrer zu schikanieren, das sei wichtig, aber um die Raser in der Straße würde sich niemand kümmern usw..

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen C D, A B und GI E F einvernommen wurden.

Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe die Beamten nicht direkt angesprochen oder angesehen, war er doch unmittelbar zugegen und der Inhalt seiner Aussage bezog sich ausdrücklich auf Umstände, die an die Beamten als Adressaten gerichtet waren.

Die Zeugen A B und C D tätigten Angaben, die in keiner Weise nachvollziehbar sind, etwa wonach der Beschwerdeführer aus dem Haus gekommen sei und lediglich etwas geredet habe.

Demgegenüber steht die glaubwürdige und nachvollziehbare Angabe des GI E F. Er schilderte, dass bei der Amtshandlung, bei der auch die Mutter bzw. Gattin des Beschwerdeführers, C D, anwesend war, ordnungsgemäß und ruhig verlief, als plötzlich der Beschwerdeführer aus dem Haus kam und wie wild herumbrüllte. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, sind die Beamten nicht weiter auf den Beschwerdeführer eingegangen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Gemäß § 2 Abs 2 StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Im vorliegenden Fall gehen die Aussagen des Beschwerdeführers über jede sachliche Kritik dadurch hinaus, dass er dabei auch laut herumbrüllte. Was jedenfalls angesichts der Amtshandlung und der Umstände im konkreten Fall ein Verhalten darstellt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Die Erbostheit des Beschwerdeführers, dass in seiner Straße immer zu schnell gefahren werde, stellt diesbezüglich keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für einen derart emotionalen Ausbruch dar. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sich auf öffentlichem oder privatem Grund befand, abgesehen davon liegt Öffentlichkeit schon dadurch vor, dass sich die Angelegenheit im Freien im Beisein mehrerer Personen abspielte.

Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklicht und in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.

Zur Strafbemessung iSd § 19 VStG ist auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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