LVwG ST LVwG 61.37-1831/2023

LVwG 61.37-1831/2023Tribunal administratif régional2 févr. 2024

Regest

Anschlusspflicht, bereits entstandene Anschlusspflicht, eigenmächtige Zurückstellung, Sammlung des anfallenden Restmülls in Säcken, keine Aufhebung der Anschlusspflicht, Grundgebühr, variable Gebühr, Vorschreibung von Müllbehälter-Miete, Müllbehälter-Miete, fehlende Rechtsgrundlage, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-1831/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.61.37.1831.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A B, geb. ****, B, K, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg vom 31.03.2023, GZ: 210/91-020-30-9/21/Ta/Mi,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 201/2023 (im Folgenden BAO) wird der Bescheidbeschwerde vom 02.05.2023 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dergestalt

abgeändert,

dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft B, K mit Wirksamkeit ab 01.07.2021 eine

jährliche Abfuhrgebühr - Grundgebühr in der Höhe von € 20,53

zuzügl. 10 % USt in der Höhe von € 2,05

gesamt sohin€ 22,58

vorgeschrieben wird.

Berechnungsgrundlage: 1 Restmüllbehälter ohne Bio mit einem Fassungsvermögen von 120 l

Diese Gebühr ist bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides jährlich in 4 Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg vom 17.11.2021, GZ: 110/920/2-61585-2021/Nie, wurde dem Beschwerdeführer ab 01.07.2021 für die anschlusspflichtige Liegenschaft B, K eine jährliche Abfuhrgebühr in der Höhe von gesamt € 119,24 (inkl.10 % USt) vorgeschrieben. Der Berechnung wurde ein 120 l Restmüllbehälter ohne Bio sowie eine 4-wöchentliche Abfuhr zu Grunde gelegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ab 01.08.2021 eine jährliche Müllbehälter-Miete in der Höhe von gesamt € 7,04 (inkl. 10 % USt) vorgeschrieben. Der Berechnung wurde ein 120 l Müllbehälter zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde Berufung erhoben.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 25.03.2022, GZ: 210/91-020-30-9/21/Ta/Mi, wurde die Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.12.2022, LVwG 61.37-5878/2022-9, wurde der Berufungsbescheid vom 25.03.2022 aufgehoben und die Sache an die belangte Abgabenbehörde zurückverwiesen.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg vom 31.03.2023, GZ: 210/91-020-30-9/21/Ta/Mi, wurde die Berufung neuerlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Objekt B, K, liege im Abfuhrbereich für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle. Gemäß § 4 Abs 1 AbfallabfuhrO seien alle Liegenschaftseigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke zum Anschluss verpflichtet, sodass der Berufungswerber durch die eigenmächtige Zurückstellung der 120 l Restmülltonne gegen die Anschlusspflicht verstoßen habe. Die Zurückstellung der Mülltonne befreie ihn nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Abfuhrgebühr ab 01.07.2021. Gemäß § 8 Abs 3 StAWG iVm § 4 Abs 3 AbfallabfuhrO sei durch die Bereitstellung der 120 l Restmülltonne die Anschlusspflicht begründet worden und gemäß § 13 Abs 6 AbfallabfuhrO die Gebührenpflicht entstanden. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass kein Siedlungsabfall anfalle. Die Unterlassung der Zustellung des Verständigungsschreibens gemäß § 4 Abs 3 AbfallabfuhrO ändere nichts an der Entstehung der Anschluss- und Gebührenpflicht. Für jede Liegenschaft sei gemäß § 6 Abs 3 AbfallabfuhrO mindestens ein 120 l Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Die 120 l Restmülltonne unterliege einem vierwöchigen Abfuhrintervall. Mangels Bedarfes habe keine Verwiegung des Restmüllanfalls des Berufungswerbers vorgenommen werden können, da der Berufungswerber den Restmüll nicht über die zur Verfügung gestellte 120 l Restmülltonne entsorgt habe. Der tatsächliche Restmüllanfall des Berufungswerbers sei sohin nicht festzustellen. Gemäß dem Jahresbericht 2021 „kommunales Abfallaufkommen der Steiermark“ betrage der im Jahr 2021 angefallene Restmüll 130,9 kg pro Einwohner. Gemäß der Umrechnungstabelle der Stadt Wien passten in eine 120 l Restmülltonne 13,32 kg an Restmüll. Bei einem 4-wöchigen Abfuhrintervall würde die 120 l Restmülltonne 13 Mal jährlich entleert werden, sodass insgesamt 173,16 kg entsorgt werden könnten. Unter der Annahme, dass der Berufungswerber die verfahrensgegenständliche Liegenschaft alleine bewohne und einen durchschnittlichen Restmüllanfall produziere, finde eine 120 l Tonne bei 4-wöchigem Abfuhrintervall für die Entsorgung des Restmülls das Auslangen. Würde das Abfuhrintervall auf 8 Wochen erhöht werden, müsse eine zusätzliche, in der Gebührenkalkulation nicht vorgesehene Fahrt der Abfallabfuhr vorgenommen werden. Bei einem 8-wöchigen Abfuhrintervall könne nur mehr 6 Mal jährlich entleert werden, sodass lediglich 79,92 kg an Restmüll entsorgt werde, womit dem durchschnittlichen Restmüllanfall nicht mehr entsprochen werden könne.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, entscheidungsrelevante Erhebungen und Ermittlungen für die Abgabenfestsetzung seien nicht durchgeführt worden. Ein gemischter Siedlungsabfall sei an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht angefallen. Der im Voraus bezahlte Abfallsammelsack mit einem Fassungsvolumen von 80 l sei nach fast 2 Jahren noch immer leer. Seit 01.07.2021 existiere auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keinerlei Behälter, welcher periodisch abgeführt werden könnte. Daher würden seither keine Dienstleistungen verrichtet werden und seien der Gemeinde seither keine Kosten entstanden. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob das Abfuhrintervall vergrößert werden könne. Das Abfuhrintervall könne unendlich lang gesetzt werden, da keinerlei gemischter Siedlungsabfall anfalle. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass gemischter Siedlungsabfall anfalle, würde dieser durch einen im Voraus bezahlten Abfallsammelsack mit einem Fassungsvolumen von 80 l entsorgt werden. Etwaige Gebühren seien bereits mit dem Kaufpreis des Abfallsammelsacks entrichtet worden. Der Beschwerdeführer verstoße nicht gegen § 4 Abs 1 AbfallabfuhrO, da er an die öffentliche Abfuhr in geeigneter Weise angeschlossen sei und den Anfall von gemischten Siedlungsabfälle konsequent vermeide. Durch die eigene Bereitstellung des bereits bezahlten Abfallsammelsacks mit einem Fassungsvolumen von 80 l werde der Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs 3 AbfallabfuhrO inhaltlich entsprochen. Die Zurückstellung der 120 l Restmülltonne am 30.06.2021 sei gemäß § 6 Abs 2 AbfallabfuhrO erfolgt. Dies sei kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht und befreie von der Verpflichtung zur Bezahlung der Abfallgebühr ab 01.07.2021. Der Abgabenbehörde sei es jederzeit möglich, den tatsächlichen Restmüllanfall zu verwiegen. Es sei seit dem 01.07.2021 keine Gebührenpflicht entstanden. Ein Verständigungsschreiben über die Bereitstellung von Abfallsammelbehältern an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei nachweislich nicht erfolgt. Es gebe keine Vorgabe in der AbfallabfuhrO, welche die Entsorgung des gemischten Siedlungsabfalls pro Liegenschaft in einer 120 l Tonne vorsehe.

Einlangend per 19.06.2023 legte die belangte Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 02.05.2023 samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Am 16.01.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Abgabenbehörde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG **** D, mit dem inneliegenden Grundstück Nr. **** mit der Adresse B . Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus (vgl. Grundbuch, Verhandlungsschrift vom 16.01.2024).

Die Liegenschaft liegt im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg. Die Liegenschaft liegt im Abfuhrbereich der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg. Die Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg hat eine Abfallabfuhr eingerichtet (vgl. angefochtener Bescheid, Verhandlungsschrift vom 16.01.2024, Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg vom 15.12.2016).

Der Beschwerdeführer ist seit 22.06.1981 an der Adresse B K mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer bewohnt das dortige Einfamilienwohnhaus alleine und lebt keine weitere Person dort. Der Beschwerdeführer hat an der Adresse B seinen ständigen Aufenthalt und hat insbesondere keine weiteren Wohnsitze (vgl. Zentrales Melderegister, Verhandlungsschrift vom 16.01.2024).

Der Beschwerdeführer übernahm die verfahrensgegenständliche Liegenschaft von seinem Vater und ist seit 2008 Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 16.01.2024).

Bereits zu dem Zeitpunkt als noch der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war, wurde seitens der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg dieser Liegenschaft ein Restmüllbehälter beigestellt und erfolgte die öffentliche Müllabfuhr auch unter Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Als dann der Beschwerdeführer die Liegenschaft in sein Eigentum übernahm, wurde die öffentliche Müllabfuhr wie bisher weitergeführt. Der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers war sohin ein 120 l Restmüllbehälter beigestellt, dessen Entleerung entsprechend dem Abfuhrkalender der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg zuletzt alle 4 Wochen erfolgte. Der Beschwerdeführer hat sich erst im Juni 2021 dazu entschlossen, sein Müllaufkommen und –verhalten rigoros umzustellen, indem er fortan bemüht ist, insbesondere keinen Restmüll zu produzieren. Aus diesem Grund achtet der Beschwerdeführer bereits beim Kauf von Gegenständen oder Lebensmitteln darauf, wie diese letztlich entsorgt werden können, damit insbesondere kein Restmüll anfällt, wobei in letzter Konsequenz das Produkt vom Beschwerdeführer allenfalls nicht gekauft bzw. bezogen wird. So ist es dem Beschwerdeführer seit Juli 2021 gelungen, dass auf seiner Liegenschaft kein Restmüll anfällt bzw. wurde der allenfalls angefallene Restmüll in 80 l Restmüllsäcken entsorgt, die zuvor vom Beschwerdeführer beigeschafft und von diesem der weiteren Entsorgung zugeführt wurden. Aus diesem Grund brachte der Beschwerdeführer den seiner Liegenschaft ursprünglich beigestellten Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l dem von der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg beauftragten Entsorgungsunternehmen zurück, sodass sich seit 01.07.2021 auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** D, mit der Adresse B in K kein Restmüllbehälter, insbesondere kein solcher mit einem Fassungsvermögen von 120 l befindet. Aus diesem Grund wird auch das Grundstück des Beschwerdeführers seitens des beauftragten Entsorgungsunternehmens im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr nicht gesondert angefahren bzw. erfolgt in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück seit dem 01.07.2021 keine Entleerung eines 120 l Restmüllbehälters (vgl. vorgelegter Abgabenakt, aktenkundiges Schreiben vom 30.06.2021, Feststellungen der belangten Abgabenbehörde, Angaben des Beschwerdeführers, Angaben der Vertreterin der belangten Abgabenbehörde, Verhandlungsschrift vom 16.01.2024).

Ein Verständigungsschreiben iSd § 8 Abs 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 bzw. § 4 Abs 3 Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenbergapfenberg wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Gleichzeitig mit vorliegender Bescheidbeschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag iSd § 8 Abs 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 bzw. § 4 Abs 3 Abfall-abfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg und iSd § 9 Abs 2 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 bzw. § 7 Abs 6 Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg. Sämtliche dieser Anträge sind bis dato unerledigt (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift, Angaben der Vertreterin der belangten Abgabenbehörde, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 16.01.2024).

Die Stadtgemeinde Kapfenberg führt bezüglich der gemischten Siedlungsabfälle für 120 l und 240 l Restmüllbehälter im Gemeindegebiet – durch ein privates Entsorgungsunternehmen – grundsätzlich alle vier Wochen die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle durch (vgl. angefochtener Abgabenbescheid, Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg 2016).

Mit Zahlungsaufforderung der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 15.07.2021, Rechnungsnummer ****, Kundennummer **** wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Liegenschaft mit der Adresse B K u.a. eine Abfuhrgebühr sowie eine Müllbehälter–Miete für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2021 in der Höhe von gesamt € 29,81 (inkl. 10 % USt) festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Zahlungsaufforderung fristgerecht Einspruch, weshalb die Zahlungsaufforderung außer Kraft trat. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 24.09.2021, GZ: 210/91-020-30-6/21/Ta/Mi, wurde die „Berufung“ gegen die Lastschriftanzeige/Zahlungsaufforderung vom 15.07.2021 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vorgelegt, weshalb eine Entscheidung über die erhobene Bescheidbeschwerde vom 27.10.2021 noch nicht erfolgte (vgl. vorgelegter Abgabenakt, aktenkundige Zahlungsaufforderung vom 15.07.2021, Einspruch vom .07.2021 bzw. 16.08.2021, Berufungsbescheid vom 24.09.2021, Beschwerdeschriftsatz vom 27.10.2021).

Mit weiterer Zahlungsaufforderung der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 19.10.2021, Rechnungsnummer ****, Kundennummer **** wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Liegenschaft mit der Adresse B K u.a. eine Abfuhrgebühr sowie eine Müllbehälter–Miete für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von gesamt € 29,81 bzw. € 2,94 (inkl. 10 % USt) festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Zahlungsaufforderung fristgerecht Einspruch, weshalb die Zahlungsaufforderung außer Kraft trat (vgl. aktenkundige Zahlungsaufforderung vom 20.10.2021, Einspruch vom 02.11.2021).

Aktenkundig ist weiters ein Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 19.10.2021, Kundennummer:, womit dem Beschwerdeführer eine jährliche Müllbehälter-Miete ab 01.08.2021 für das Objekt B K in der Höhe von € 7,04 (inkl. USt) vorgeschrieben wurde. Eine Erledigung der dagegen erhobenen Berufung vom 15.11.2021 ist nicht aktenkundig (vgl. vorgelegter Abgabenakt).

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 17.11.2021, GZ: 110/920/2-61585-2021/Nie, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Liegenschaft B K eine jährliche Abfuhrgebühr ab 01.07.2021 in der Höhe von insgesamt € 119,24 (inkl. USt) festgesetzt. Der Berechnung der Gebühr wurde ein 120 l Restmüllbehälter ohne Bio und ein 4-wöchiges Abfuhrintervall zu Grunde gelegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ab 01.08.2021 für die genannte Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 l eine jährliche Müllbehälter-Miete in der Höhe von gesamt € 7,04 (inkl. USt) vorgeschrieben (vgl. Abgabenbescheid vom 17.11.2021, aktenkundiger Rückschein, Gemeinderatsbescheid vom 25.03.2022).

Eine bindende bescheidmäßige Entscheidung über die Anschlusspflicht, die Art und Größe der beizustellenden Sammelbehälter und die Abfuhrintervalle in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt bis dato nicht vor (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.01.2024).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabeakt und dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.06.2023 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Abgabenbehörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Liegenschaft EZ ****, KG **** D, ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch bzw. werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so führt der Beschwerdeführer selbst an, die Liegenschaft im Jahr 2008 von seinem Vater übernommen zu haben.

Dass die Liegenschaft im Abfuhrbereich der Stadtgemeinde Kapfenberg liegt, ergibt sich aus § 3 der Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg 2016 und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, an der Adresse B in K seinen ständigen Aufenthalt zu haben und dass im dortigen Einfamilienwohnhaus ausschließlich er wohnhaft ist. Diese Angaben des Beschwerdeführers bzw. die Angaben, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Wohnsitze hat, waren glaubwürdig, weshalb sie der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen waren. Die belangte Abgabenbehörde hat kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Der Beschwerdeführer schilderte weiters glaubwürdig, dass der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zunächst bis 01.07.2021 ein Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l beigestellt war und auch diesbezüglich die öffentliche Abfuhr durch das von der Stadtgemeinde Kapfenberg beauftragte Entsorgungsunternehmen durchgeführt wurde und insbesondere die 4-wöchigen Entleerungsintervalle eingehalten wurden.

Da der Beschwerdeführer einen sehr glaubwürdigen Eindruck vor dem erkennenden Verwaltungsgericht hinterließ, war den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein seit Frühjahr 2021 geändertes Müllvermeidungsbemühen zu folgen. Die diesbezüglichen Angaben werden von der belangten Behörde auch nicht bestritten.

So bestreitet einerseits der Beschwerdeführer nicht, dass der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bis zum 01.07.2021 ein 120 l Rest-müllbehälter beigestellt war und auch die diesbezüglichen Entleerungen im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr durchgeführt wurden; andererseits bestreitet die belangte Abgabenbehörde nicht, dass sich seit dem 01.07.2021 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft kein 120 l Restmüllbehälter befindet und dass im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht gesondert angefahren wird, sondern daran – mangels eines zur Entleerung vorhandenen bzw. bereitgestellten Restmüllbehälters – vorbeige-fahren wird.

Der Sachverhalt zu den vorliegenden Zahlungsaufforderungen, Abgabenbescheiden, Rechtsmitteln dagegen und darüber ergangene Entscheidungen ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die gegenständliche Abfuhrabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Abfuhrabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 6 Abs 1 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 LGBl Nr. 65/2004 idF LGBl Nr. 149/2016 (im Folgenden Stmk AWG 2004) haben die Gemeinden für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs 4 zu sorgen (Andienungspflicht).

Gemäß § 7 Abs 1 Stmk AWG 2004 hat die Gemeinde für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten.

Gemäß § 7 Abs 2 leg. cit. hat die Gemeinde einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Verkehrslage der Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen Abfuhr durchgeführt wird.

Gemäß § 7 Abs 4 leg. cit. sind Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs 4 Z 5 bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs 2 abzuholen (Holsystem).

Gemäß § 7 Abs 5 leg. cit. kann sich die Gemeinde zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.

Gemäß § 8 Abs 1 Stmk AWG 2004 sind die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.

Gemäß § 8 Abs 3 leg. cit. entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke die Anschlusspflicht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.

Gemäß § 9 Abs 1 Stmk AWG 2004 sind für die Sammlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs 4 von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfallsammelbehälter oder Befestigungseinrichtungen für Sacksammelsysteme beizustellen. Die Abfallsammelbehälter bleiben im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Entsorgungsunternehmens und sind von diesen zu reinigen, zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen.

Gemäß § 9 Abs 2 leg. cit. ist die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter ist die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr zu beachten.

Gemäß § 9 Abs 3 leg. cit. kann über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.

Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs 3 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde gemäß § 9 Abs 4 leg. cit. von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.

Gemäß § 10 Abs 1 Stmk AWG 2004 haben die Liegenschaftseigentümer/innen dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt und ebenso an leicht zugänglicher Stelle zur Abholung bereitgestellt werden sowie dass bei deren Benützung keine ungebührlichen Belästigungen erfolgen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen.

Gemäß § 11 Stmk AWG 2004 hat die Gemeinde auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs 3,

2. die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf die Siedlungsabfälle,

3. die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z.B. Altstoffsammelzentrum),

4. die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,

5. die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,

6. die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und

7. die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs 4.

Gemäß § 13 Abs 1 Stmk AWG 2004 werden die Gemeinden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.

Gemäß § 13 Abs 2 leg. cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.

Gemäß § 13 Abs 3 leg. cit. sind zur Entrichtung der Gebühr die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet.

Gemäß § 13 Abs 4 leg. cit. ist die Höhe der Gebühr in der Abfuhrordnung der Gemeinde getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

Gemäß § 13 Abs 6 leg. cit. sind die Gebühren nach der Abfuhrordnung der Gemeinde festzusetzen. Sie können auch mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühr mit Bescheid festzusetzen ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Gemäß § 18 Abs 1 Stmk AWG 2004 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer

1. Abfälle gemäß § 4 Abs 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt,

2. betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte oder Änderungen derselben gemäß § 6 Abs 3 nicht übermittelt,

3. einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs 4 zuwiderhandelt,

4. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht,

5. die gemäß § 10 Abs 1 geregelte Aufstellung der Abfallsammelbehälter nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallsammelbehälter einbringt,

6. den Vorgaben des § 10 Abs 2 zuwiderhandelt,

7. Bescheide auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, mit Ausnahme von Gebührenbescheiden,

8. den Duldungsverpflichtungen gemäß § 16 nicht entspricht.

Gemäß § 19 Stmk AWG 2004 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 21 Stmk AWG 2004 sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 15.12.2016 wurde die im Beschwerdefall anzuwendende Abfallabfuhrordnung (im Folgenden AbfallAbfuhrO 2016) erlassen.

Gemäß § 1 Abs 4 AbfallAbfuhrO 2016 bedient sich die Stadtgemeinde Kapfenberg im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr der Mürztaler Saubermacher GmbH Co KG als auch hiezu beauftragter Dritter und des Abfallwirtschaftsverbandes „Mürzverband“.

Gemäß § 3 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 umfasst der Abfuhrbereich das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Kapfenberg, ausgenommen die Liegenschaften B G.

Gemäß § 4 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 sind die Liegenschafts-eigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg. cit. begründet eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) keine Ausnahme von der Anschlussplicht.

Gemäß § 4 Abs 3 leg. cit. entsteht die Anschlusspflicht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Stadtgemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Stadtgemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Stadtgemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.

Gemäß § 5 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 werden gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken gesammelt. In Ausnahmefällen werden auch lose oder in Säcken neben den Abfallsammelbehältern abgelagerten gemischten Siedlungsabfälle im Zuge der Abfuhr mitgenommen und das Volumen dieser Zusatzentleerung erfasst. Abfallsammelsäcke dürfen nur dort verwendet werden, wo eine Behälterentleerung nicht möglich ist. Fallweise können jedoch bei vermehrtem Abfall von gemischten Siedlungsabfällen zusätzlich zu den Abfallsammelbehältern 80 Liter Abfallsammelsäcke der Stadtgemeinde Kapfenberg verwendet werden.

Gemäß § 6 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 erfolgt die Sammlung von Siedlungsabfällen in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken.

Gemäß § 6 Abs 2 leg. cit. erfolgt die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von 120, 240, 770 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern.

Gemäß § 6 Abs 3 leg. cit. ist für jede Liegenschaft mindestens ein 120 Liter Behälter oder 80 Liter Abfallsammelsack für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Das Behältervolumen darf 240 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. Es sind mindestens 13 Stück 80 Liter Abfallsammelsäcke von der Stadtgemeinde pro Jahr bereitzustellen.

Gemäß § 6 Abs 9 leg. cit. kann über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/Liegenschaftseigentümerin das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Stadtgemeinde angepasst werden. Die Stadtgemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen. Wird bei vorübergehendem Mehranfall an gemischten Siedlungsabfällen mit dem beigestellten Behältervolumen nicht das Auslangen gefunden, ist der Liegenschaftseigentümer/die Liegenschaftseigentümerin verpflichtet, eine Sonderentleerung der Abfallsammelbehälter gegen Kostenersatz bei der Stadtgemeinde Kapfenberg zu bestellen.

Gemäß § 6 Abs 10 leg. cit. ist die Stadtgemeinde Kapfenberg darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Abfallsammelbehältnisse für die Aufnahme der anfallenden gemischten Siedlungsabfälle und der biogenen Siedlungsabfälle ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wird zusätzliches Behältervolumen oder eine Erhöhung der Abfuhrfrequenz vorgeschrieben.

Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Stadtgemeinde Kapfenberg gemäß § 6 Abs 11 leg. cit. von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.

Gemäß § 8 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 werden die Abfuhrtermine im Vorhinein in Form eines Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht.

Gemäß § 8 Abs 3 leg. cit erfolgt die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle für die 120 Liter und 240 Liter Sammelbehälter alle 4 Wochen und für die 770 Liter und 1100 Liter Sammelbehälter alle 2 Wochen. In begründeten Fällen kann die Abfuhrfrequenz erhöht werden. Die Abfuhr der Restmüllsäcke erfolgt alle 4 Wochen.

Gemäß § 13 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 hebt die Stadtgemeinde Kapfenberg für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfuhr und Behandlung der Siedlungsabfälle an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren und Kostenersätze ein.

Gemäß § 13 Abs 2 leg. cit. ergibt sich die Höhe der Gebühr aus dem dieser Verordnung im Anhang 2 angeschlossenen Tarif.

Gemäß § 13 Abs 4 leg. cit. setzt sich die Gesamtgebühr aus einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr zusammen. In die Grundgebühr werden die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten und die Kosten für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Straßenkehricht hineingerechnet. Die Leistungsgebühr beinhaltet eine Abhol- und Entsorgungskomponente. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Leistungsgebühr ist das beigestellte Restmüllbehältervolumen und die Anzahl der Entleerungen.

Gemäß § 13 Abs 5 leg. cit. sind zur Entrichtung der Gebühr die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet.

Gemäß § 13 Abs 6 leg. cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr mit dem Beginn des Monats, indem die Abfallsammelbehälter bzw. –säcke beigestellt werden.

Gemäß § 15 AbfallAbfuhrO 2016 ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der Höhe von derzeit 10 % allen Beträgen hinzuzurechnen, soweit sie nicht extra angeführt ist.

Gemäß § 16 AbfallAbfuhrO 2016 ist die Gebühr eine Jahresgebühr und ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August sowie 15. November zu entrichten. Der Bescheid über die Vorschreibung ist ein Dauerbescheid und gilt so lange als dieser nicht durch einen neuen Bescheid abgeändert bzw. aufgehoben wird.

Gemäß Anhang 2 – Tarif zur AbfallAbuhrO 2016, gültig ab 01.01.2021 – beträgt die Grundgebühr für einen Abfallsammelbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l bei einer 4-wöchigen Entleerung € 20,53 netto; die variable Gebühr beträgt € 87,87 netto. Die Miete für einen Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l beträgt € 6,40 netto.

Beschwerdegegenständlich ist die Vorschreibung einer jährlichen Abfuhrgebühr für die Liegenschaft B K ab 01.07.2021 in der Höhe von € 119,24 (inkl. 10 % USt) sowie die Vorschreibung einer jährlichen Müllbehälter-Miete für die Liegenschaft B K ab 01.08.2021 in der Höhe von € 7,04 (inkl. 10 % USt) jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer.

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die laufende Abfuhrgebühr betreffend das Objekt B K die Zahlungsaufforderung vom 19.10.2021 zugestellt und erhob der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist Einspruch.

Gemäß § 13 Abs 6 Stmk AWG 2004 ist damit ex lege die Zahlungsaufforderung außer Kraft getreten – zumindest jedenfalls in Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Abfuhrgebühr. Es war sohin die Abfuhrgebühr mit Abgabenbescheid festzusetzen. Dies erfolgte mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 17.11.2021.

Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Der Abgabenbescheid vom 17.11.2021 ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO.

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls seit 01.07.2021 Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ****, KG **** D, B und sohin Abgabepflichtiger iSd § 13 Abs 5 AbfallAbfuhrO 2016.

Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, dass lt. vorgelegtem Abgabenakt dem Beschwerdeführer auch die Zahlungsaufforderung vom 15.07.2021 übermittelt wurde, womit der Beschwerdeführer zur Zahlung u.a. der Abfuhrgebühr für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.09.2021 aufgefordert wurde. Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, sodass diese außer Kraft trat. In weiterer Folge erließ der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kapfenberg einen abweisenden Berufungsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer Beschwerde erhob. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vorgelegt, weshalb die Beschwerde noch unerledigt ist.

Mit Abgabenbescheid vom 19.10.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Müllbehälter-Miete ab 01.08.2021 vorgeschrieben, wogegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhob. Eine Entscheidung über die Berufung ist nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass die Berufung noch unerledigt ist.

Wenn nun mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Abgabenbescheid vom 17.11.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl eine jährliche Abfuhrgebühr ab 01.07.2021 als auch eine jährliche Müllbehälter-Miete ab 01.08.2021 vorgeschrieben wird und somit beschwerdegegenständlich ist, derogiert dieser Abgabenbescheid als später ergangener Bescheid den in derselben Sache früher ergangenen genannten Bescheiden vom 24.09.2021 und 19.10.2021. Die diesbezüglich anhängigen Rechtsmittelverfahren sind sohin gegenstandslos und daher die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Berufungsbescheid vom 31.03.2023 gegeben (vgl. VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0078).

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt im Abfuhrbereich der Stadtgemeinde Kapfenberg. Damit ist der Beschwerdeführer als deren Eigentümer grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf dieser Liegenschaft anfallenden Siedlungsabfälle nach den Bestimmungen der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Liegenschaft B K schon Jahre vor dem 01.07.2021 seitens der Stadtgemeinde Kapfenberg ein 120 l Restmüllbehälter beigestellt. Der Beschwerdeführer stellte diesen Behälter erst im Juni 2021 an das beauftragte Entsorgungsunternehmen zurück und befindet sich seither kein Restmüllbehälter auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Mit der Beistellung des Restmüllbehälters ist gemäß § 4 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 einerseits die Anschlusspflicht, andererseits gemäß § 13 Abs 5 und Abs 6 AbfallAbfuhrO 2016 die Gebührenpflicht dem Grunde nach entstanden.

Wenn nun der Beschwerdeführer eigenmächtig den seitens der Gemeinde beigestellten Restmüllbehälter an das private Entsorgungsunternehmen zurückstellt, verstößt er damit gegen die Anschlusspflicht des § 4 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016. Durch diese eigenmächtige Zurückstellung ist die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abfuhr der Stadtgemeinde Kapfenberg nicht erloschen. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Restmüll in Müllsäcken sammelt und diese dann selbständig entsorgt, ändert dies nichts an der einmal – nämlich durch Beistellung des 120 l-Restmüllbehälters durch die Gemeinde – entstandenen Anschlusspflicht.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, seinen allenfalls spärlich anfallenden Restmüll in Abfallsammelsäcke zu entsorgen, so übersieht der Beschwerdeführer, dass es nach dem System des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 iVm der Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg nicht in seinem Belieben steht, darüber zu entscheiden, ob er seinen anfallenden Restmüll in Behältern oder Säcken entsorgt, zumal gemäß § 6 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 Größe und Art der Abfallsammelbehälter von der Stadtgemeinde bestimmt werden und ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art von Abfallsammelbehältern nicht besteht und darüber hinaus gemäß § 5 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 Abfallsammelsäcke nur dort verwendet werden dürfen, wo eine Behälterentleerung nicht möglich ist. Dass eine in diesem Sinne verstandene Behälterentleerung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht möglich wäre, wird einerseits vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet bzw. ist dies auch sonst nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen; so ergibt sich insbesondere aus dem Luftbild (vgl. webGISpro Steiermark) bzw. aus den Angaben der Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sich die Liegenschaft in einem Siedlungsverband befindet, die regelmäßig von Seiten des Entsorgungsunternehmens im Rahmen der Müllbehälterentleerung angefahren wird.

Auch wenn dem Beschwerdeführer kein Verständigungsschreiben iSd § 4 Abs 3 AbfuhrO zugestellt wurde, ändert dies nichts an der Entstehung der Anschluss- und Gebührenpflicht (vgl. VwGH vom 08.03.2022, Ra 2021/13/0116).

Sehr wohl hat aber die Säumnis der Zustellung dieses Verständigungsschreibens in rechtlicher Hinsicht Auswirkungen auf die nunmehr vorgenommene Abgabenfestsetzung und -vorschreibung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2011, 2007/17/0104, erkannte, kommt es nicht allein auf die Bereitstellung bestimmter Sammelbehälter an und kann der Auffassung nicht gefolgt werden, im Abgabenverfahren sei die Notwendigkeit der festgelegten Anzahl und Größe der Behälter bzw. der Anzahl der Entleerungen nicht zu prüfen. Wenn die Gemeinde gemäß § 8 Abs 3 Stmk AWG 2004 die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen hat und auf Antrag des Liegenschaftseigentümers die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen hat und in diesem Bescheid die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde ohne Beurteilung der im Abgabenverfahren der Sache nach eingewendeten fehlenden Erforderlichkeit der bereitgestellten Abfallsammelbehälter die Abgabe festsetzen könnte. Da die Höhe der variablen Gebühr gemäß § 13 AbfallAbfuhrO 2016 vom Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen abhängt, und sich die Abfuhrpflichtigen gegen die von der Behörde informell vorgenommene Zuweisung von Behältern und die angenommenen Abfuhrintervalle wehren können, ist auch davon auszugehen, dass das Rechtsmittel iSd § 8 Abs 3 Stmk AWG 2004 eine Rechtswirkung für die Vorschreibung der Abgabe haben muss. Mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung kann nicht angenommen werden, dass eine Säumnis der Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 8 Abs 3 Stmk AWG 2004 den Abfuhr- und Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zum Nachteil gereichen sollte.

Dadurch, dass die Behörde dem Beschwerdeführer kein Verständigungsschreiben iSd § 4 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 zustellte, hatte der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 zu stellen. Nach der hier anzuwendenden Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg ist grundsätzlich eine Herabsetzung des Behältervolumens und/oder der Anzahl der Entleerungen möglich.

Nach den Angaben der Vertreterin der belangten Angabenbehörde wurden die der vorliegenden Bescheidbeschwerde im Anhang angeschlossenen Anträge nach § 6 Abs 9 und § 8 Abs 3 und § 9 Abs 2 Stmk AWG 2004 sowie § 4 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 auch bei der Stadtgemeinde Kapfenberg eingebracht; eine Entscheidung über diese Anträge liegt jedoch bis dato nicht vor.

Wenn eine Entscheidung iSd § 8 Abs 3 oder § 9 Abs 3 Stmk AWG 2004 bzw. § 4 Abs 3 oder § 6 Abs 9 AbfallAbfuhrO 2016 nicht vorliegt, ist über diese Vorfragen iSd § 116 BAO (Anschlusspflicht, Art, Größe und Anzahl der Sammelbehälter sowie Abfuhrintervalle) im Rahmen des Verfahrens über die Gebührenpflicht zu entscheiden (vgl. VwGH vom 08.03.2022, Ra 2021/13/0116).

Die Frage der Art, Größe und Anzahl der beizustellenden Abfallbehälter sowie die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr liegt im Ermessen der Behörde, wobei die Behörde dieses Ermessen im Sinne der Gesetze und Verordnungen auszuüben hat. So ist gemäß § 9 Abs 2 Stmk AWG 2004 die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann, wobei bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter die Art, Beschaffenheit und Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr zu beachten sind. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 6 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 für jede Liegenschaft mindestens ein 120 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden ist sowie dass gemäß § 8 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016 auf begründeten Antrag die Abfuhrfrequenz auch erhöht werden kann.

Wie bereits oben ausgeführt, ist mit der Beistellung des 120 l Restmüllbehälters beim Objekt B K bereits weit vor dem 01.07.2021 die Anschlusspflicht sowohl nach dem Stmk AWG 2004 als auch nach der AbfallAbfuhrO 2016 entstanden und bringt das eigenmächtige Zurückstellen dieses Behälters durch den Beschwerdeführer im Juni 2021 die einmal entstandene Anschlusspflicht nicht zum Erlöschen.

Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienwohnhaus, das seit jedenfalls 01.07.2021 vom Beschwerdeführer alleine im Rahmen seines ständigen Aufenthaltes bewohnt wird. Die Liegenschaft befindet sich in einem verkehrstechnisch gut zugänglichen Siedlungsverband. Eine Behälterentleerung ist grundsätzlich möglich bzw. wurde in der Vergangenheit auch stets durchgeführt.

Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung ergibt sich daraus, unter Bedachtnahme auf § 6 Abs 3 AbfallAbfuhrO 2016, wonach für jede Liegenschaft mindestens ein 120 l Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden ist, dass der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l beizustellen ist und der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 1 AbfallAbfuhrO 2016 berechtigt und verpflichtet ist, das Grundstück Nr. **** KG **** D, B K an die öffentliche Abfuhr der Stadtgemeinde Kapfenberg anzuschließen und die auf diesem Grundstück anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. Nach dem Vorbringen und den Angaben des Beschwerdeführers fallen seit dem 01.07.2021 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keine Siedlungsabfälle an, die in einem 120 l Restmüllbehälter der Stadtgemeinde Kapfenberg bzw. des beauftragten Entsorgungsunternehmens eingebracht werden.

Wie sich sowohl aus dem hier anzuwendenden Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004 und der Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kapfenberg ergibt, entsteht der Gebührenanspruch mit Beginn des Monats, indem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden. Da im Beschwerdefall der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seitens der Stadtgemeinde Kapfenberg ein 120 l Restmüllbehälter beigestellt wurde, ist der Gebührenanspruch im Zeitpunkt dieser Beistellung dem Grunde nach entstanden.

Aus den hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen ergibt sich weiters, dass sich die Abfuhrgebühr aus einer Grundgebühr und einer variablen Gebühr zusammensetzt, wobei die Grundgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen und für die Möglichkeit ihrer Benützung, konkret für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen sowie die Kosten für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Straßenkehricht erhoben wird; und sich die variable Gebühr bzw. Leistungsgebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bemisst und eine Abhol- und Entsorgungskomponente beinhaltet, sodass für die Ermittlung der Leistungsgebühr das beigestellte Restmüllbehältervolumen und die Anzahl der Entleerungen Berechnungsgrundlage ist. Demzufolge ist die Grundgebühr vom tatsächlichen Abfallaufkommen auf einer Liegenschaft unabhängig.

Mit der Bereitstellung des 120-l-Restmüllbehälters auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist diesem gegenüber der Abgabenanspruch hinsichtlich der Grundgebühr dem Grunde nach und in der Höhe von netto € 20,53 entstanden. Für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr kommt es nicht darauf an, ob in Bezug auf die Liegenschaft tatsächlich Müll von der öffentlichen Müllabfuhr der Stadtgemeinde Kapfenberg gesammelt und entsorgt wird. Das diesbezüglich gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere. Auch wenn seit dem 01.07.2021 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich kein 120-l-Restmüllbehälter vorhanden ist, weil dieser eigenmächtig vom Beschwerdeführer dem Entsorgungsunternehmen zurückgestellt wurde, so ändert dies nichts am entstandenen Abgabenanspruch der Gemeinde hinsichtlich der Grundgebühr.

Die variable bzw. Leistungsgebühr jedoch stellt einerseits auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen der Abfuhr ab und beinhaltet eine Abhol- und Entsorgungskomponente. So ist Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Leistungsgebühr zum einen das beigestellte Restmüllbehältervolumen und zum anderen die Anzahl der Entleerungen. Dabei ist § 13 Abs 4 letzter Satz AbfallAbfuhrO 2016 im Sinne des § 13 Abs 4 Stmk AWG 2004 so auszulegen, dass es zumindest auf die Anzahl der tatsächlichen Entleerungen ankommt.

Wenn nun wie im Beschwerdefall unbestritten seit dem 01.07.2021 keine Restmüllbehälter beigestellt im Sinne von tatsächlich vorhanden waren bzw. sind und somit auch tatsächlich keine Entleerungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erfolgten, fehlt es im Beschwerdefall – trotz gegebener Anschlusspflicht – an einer tauglichen Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung einer Leistungsgebühr, weshalb die Vorschreibung der Leistungsgebühr in der Höhe von netto € 87,87 zu Unrecht erfolgte und der angefochtene Abgabenbescheid diesbezüglich abzuändern war.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß § 6 Abs 9 AbfallAbfuhrO 2016 über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Stadtgemeinde, angepasst werden kann. Nach § 13 Abs 1 Stmk AWG 2004 werden die Gemeinden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben. Zu diesen Zielen und Grundsätzen gehören auch Maßnahmen zur Müllvermeidung. Wenn nun der Anschlusspflichtige für sich derartige Maßnahmen zur Müllvermeidung trifft, so ist dies im Rahmen der Berechnung und Vorschreibung der variablen Leistungsgebühr zu berücksichtigen.

Mit einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung iSd § 184 BAO konnte im Beschwerdefall nicht vorgegangen werden, zumal es im Beschwerdefall nicht iSd § 184 BAO unmöglich ist, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Vielmehr steht nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien fest, dass ab dem 01.07.2021 auf der verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich kein Restmüllbehälter beigestellt ist und auch keine Entleerungen erfolgten.

Die Vorschreibung einer jährlichen Müllbehälter-Miete ab dem 01.08.2021 erfolgte zu Unrecht. Einerseits besteht für deren Vorschreibung keine Rechtsgrundlage, sondern geht eine derartige Miete allenfalls in der Grundgebühr auf, in welcher gemäß § 13 Abs 4 AbfallAbfuhrO 2016 die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet werden. Darüber hinaus fehlt es im Beschwerdefall an einer Gegenleistung hierfür, zumal sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers seit 01.07.2021 gar kein Restmüllbehälter befindet. Die Gemeinden werden gemäß § 13 Abs 1 Stmk AWG 2004 ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei gemäß § 13 Abs 4 leg. cit. die Höhe der Gebühr getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen ist. Eine eigene Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer Müllbehälter-Miete ergibt sich daraus nicht; vielmehr haben die Gemeinden die Gebührengestaltung unter Bedachtnahme auf § 13 Abs 5 Stmk AWG 2004 so vorzunehmen, dass sich die Höhe der Gebühr aus einer Grundgebühr und einer variablen Gebühr zusammensetzt.

Aus all diesen Gründen war sohin der vorliegenden Bescheidbeschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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