LVwG ST LVwG 30.18-238/2023

LVwG 30.18-238/2023Tribunal administratif régional31 janv. 2024

Regest

Alarmblinkanlage, Ladetätigkeiten, Hunde, Gefährdung, Verkehrsteilnehmer, Ausnahme, Kraftfahrgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.18-238/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.18.238.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.12.2022, GZ: VStV/922302279645/2022,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 38 VwGVG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.11.2022, um 10.18 Uhr, in G, L, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs 1a KFG) eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe vorgelegen seien.

Wegen Übertretung des § 102 Abs 2 KFG wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 34 Abs 1 KFG verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anzeige der Polizeiinspektion C auf einem Lichtbild basiere, welches zum gegenständlichen Zeitpunkt offenbar aus einem vorbeifahrenden Auto der Exekutivorgane aufgenommen worden sei. Die Behörde begründe das Nichtvorliegen einer Ladetätigkeit allerdings ausschließlich darauf. Ein einziges Lichtbild allein könne allerdings denkunmöglich diesen Sachverhalt (Durchführung einer Ladetätigkeit) ausschließen. Er habe, wie bereits ausgeführt, das Auto verlassen, um bestellte Ware abzuholen. Die Ware sei nach kurzer Suche im danebenliegenden Lager sowie dem Bezahlvorgang binnen fünf Minuten ausgehändigt worden. Die Exekutivorgane hätten den tatsächlichen Tatbestand zu ergründen gehabt. Hätten sie ihn angehalten bzw. wären sie einige Minuten vor Ort verweilt, wäre für sie sowohl der Ladevorgang als auch die beschriebene potenzielle Gefahrensituation durch zwei Hunde im für den Ladevorgang zu öffnenden Kofferraum des Kraftfahrzeuges klar zu erkennen gewesen. Richtig sei, dass er das KFZ an der Örtlichkeit abgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Dies allerdings aus dem von ihm beschriebenen Grund und aufgrund der an der Örtlichkeit verordneten Begegnungszone, was er mangels exakter Kenntnis des § 19 Abs 1a KFG in dieser besonderen Kombination für zulässig erachtet habe. Sollte die Behörde bei Würdigung und Anerkennung des tatsächlichen Sachverhalts dennoch zum Schluss kommen, dass sein Verhalten gesetzwidrig gewesen sei, erkenne er die Verwaltungsübertretung natürlich an, samt angemessener Reue über seine mangelnden Detailkenntnisse des KFG. Die verhängte Strafe sei jedoch überhöht, unangemessen und überschießend. Die Wirkung dieser eventuell festgestellten Verwaltungsübertretung sei minimal.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Am 19.11.2022, um 10.18 Uhr, parkte der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** im Bereich des L, G. Bei diesem Parkvorgang hat der Beschwerdeführer die Alarmblinkanlage des Fahrzeuges eingeschaltet. Zur gleichen Zeit fuhr die Streife „D“, bestehend aus RI E und Insp. F, am L in Fahrrichtung Süden. Diese konnten das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnehmen. Der Lenker befand sich nicht vor Ort und hatte die Alarmblinkanlage des PKW aktiviert. Der Lenker des Fahrzeuges konnte aufgrund eines Einsatzbefehles nicht von der Anzeige in Kenntnis gesetzt werden. Die Beamten erstellten vom Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Foto.

Beweiswürdigung:

Der nachstehende Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige von Beamten der Polizeiinspektion C und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Fahrzeug an der Örtlichkeit L, G, abgestellt zu haben und auch nicht, dass im Zuge dieses Abstellvorganges die Alarmblinkanlage eingeschaltet war.

Rechtliche Beurteilung:

§ 102 Abs 2 KFG:

„(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten

1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,

2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),

3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.“

§ 134 Abs 1 KFG:

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten „Verkehrssicherheitsgründe“ waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar in einem erlaubten Bereich angehalten, befand sich jedoch zum Zeitpunkt, als die Exekutivbeamten vorbeifuhren, nicht im Umkreis des Fahrzeuges, wie er auch selbst angibt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine zwei Hunde, welche er zum Zwecke des Ladens aus dem Fahrzeug hätte bringen müssen, zu einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätten führen können, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung iSd § 102 Abs 2 KFG. Hunde sind nämlich gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landessicherheitsgesetzes immer so zu führen (mit Leine), dass andere weder belästigt noch gefährdet werden können. Auch die übrigen in § 102 Abs 2 KFG aufgezählten Vorrausetzungen für die Inbetriebnahme einer Alarmblinkanlage sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig. Deshalb war die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen.

Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit bis zu € 10.000,00 zu bestrafen, wer den Bestimmungen des KFG zuwider handelt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen im konkreten Fall vor.

Die übertretene Bestimmung des § 102 Abs 2 KFG verfolgt die Absicht des Gesetzgebers, sicher zu stellen, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren möglichst geringgehalten werden.

Das Einschalten der Alarmblinkanlage war im gegenständlichen Fall weder zulässig noch geboten. Der Beschwerdeführer war jedoch offensichtlich subjektiv der Ansicht, dass das Einschalten der Alarmblinkanlage die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr die Verkehrssicherheit erhöhen würde. Durch das unerlaubte Verwenden der Alarmblinkanlage ist dem Beschwerdeführer jedoch nur ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen, da das Fahrzeug an einer erlaubten Stelle geparkt wurde und im Bereich des L wenig Fahrzeugverkehr gegeben war. Dadurch hat der Beschwerdeführer das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur geringfügig beeinträchtigt.

Insgesamt betrachtet sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben, weshalb von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr erfolgte Ermahnung ausreicht, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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