LVwG ST LVwG 41.28-1598/2023

LVwG 41.28-1598/2023Tribunal administratif régional29 janv. 2024

Regest

Tierhalteverbot, Zukunftsprognose, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Einschränkung auf bestimmte Tierart (Hund)

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.28-1598/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.28.1598.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, F-B-Gasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24.04.2023, GZ: BHWZ-532081/2022-125,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118 idF BGBl I 2022/130 (TSchG) Herrn A B, geboren am *****, wohnhaft in Mdorf an der R, U, die Haltung von Hunden auf Dauer verboten wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit der angefochtenen Entscheidung wurden dem Beschwerdeführer gemäß der §§ 5, 33 Abs 1 und 39 Abs 1 TSchG die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.02.2023, GZ: BHWZ/617230003147/2023, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 und 2 Z 1 und § 5 Abs. 1 und 2 Z 10 TSchG rechtskräftig bestraft wurde, da er am 31.01.2023 in Mdorf an der R, U ,Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt hat, da er eine Züchtung vorgenommen hat, bei der vorhersehbar ist, dass sie für die Tiere oder deren Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden ist (Qualzüchtungen), sodass in deren folgenden Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrerer nähergenannter klinischer Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Weiters sei der Beschwerdeführer bestraft worden, da er zur genannten Tatzeit am genannten Tatort Tieren ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt hat, da er 15 Hunden einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt hat. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, rechtsfreundlich vertreten, zu diesem Ermittlungsergebnis ist vollinhaltlich wiedergegeben. Rechtlich ist ausgeführt, dass die Strafverfügung wegen zweier Übertretungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TSchG in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer somit mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde. Die Anträge auf Einvernahme der Partei und etwaiger Zeugen hätten im Strafverfahren zu erfolgen gehabt und nicht im Verfahren wegen Verhängung eines Tierhalteverbotes. Aufgrund der beiden Übertretungen hätte auf die Bestimmungen des Tierhalteverbotes im vorgenannten Gesetz zurückgegriffen werden müssen. Eine Einschränkung des Tierhalteverbotes auf bestimmte Arten bzw. auf einen bestimmten Zeitraum sei aufgrund der vielfältigen Übertretungen des Tierschutzgesetzes nicht zur Diskussion gestanden. Es sei daher im Sinne der bezogenen Gesetzesstellen zu entscheiden gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid samt Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG wird Rechtswidrigkeit des Bescheides aus nachstehenden Gründen eingewandt:

Der Inhalt der genannten Strafverfügung sei aus näher genannten Gründen unzutreffend, wie namentlich genannte Zeugen bestätigen könnten. Die Vorwürfe seien unsubstantiiert und völlig aus der Luft gegriffen. Die Hunde des Beschwerdeführers seien allesamt gesund und wohlauf. Zwischenzeitlich seien sämtliche Auflagen hinsichtlich der Haltungsbedingungen erfüllt worden, so seien im Februar 2023 neue sehr große Boxen nur für den Nachtaufenthalt angeschafft worden. Unter Tags seien sämtliche Tiere dauerhaft im Freien. Die Hunde seien darüber hinaus stets nach Geschlechtern getrennt. Eine vom Amtstierarzt auferlegte Trennung des Muttertieres von seinen eigenen Welpen entbehre jeglicher Grundlage. Fotos seien dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt. Schnellstmöglich habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Österreich (nach einem berufsbedingten Auslandsaufenthalt) sämtliche Auflagen umgesetzt. Trotzdem hätte eine weitere Nachschau durch die Behörde, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung nunmehr vorliegen, nicht stattgefunden und es sei ohne Möglichkeit einer Rechtfertigung ein Bescheid zur Verfallserklärung von vier abgenommenen Hunden erlassen worden.

Der Beschwerdeführer sei bloß mit einer Strafverfügung bestraft worden und damit das gesetzliche Erfordernis mehr als einmaliger rechtskräftiger Bestrafung nicht erfüllt.

Selbst wenn § 39 Abs. 1 TSchG auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren anwendbar wäre, stehe diese Bestimmung und auch § 39 Abs. 2 leg cit. inhaltlich dem erfolgten Ausspruch eines Tierhaltungsverbotes entgegen. Eine entsprechende Androhung eines Tierhaltungsverbotes nach § 39 Abs. 2 leg cit. sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2022, mit dem dieser zur Stellungnahme aufgefordert wurde, erfolgt und von ihm in eben jener aufgetragenen Stellungnahme vom 19.04.2023 auch zur Kenntnis genommen worden.

Ein Tierhalteverbot für alle Tiere sei unsachlich und grob überschießend. Er habe der belangten Behörde in seiner erwähnten Stellungnahme mitgeteilt, alle verbliebenen Tiere innerhalb kurzer Zeit zu Familienangehörigen seiner Ehegattin, Frau E F verbringen zu wollen und zu beabsichtigen zukünftig keine Tierzucht mehr zu betreiben. Auf das sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Wesentlich sei die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich sei, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Da die Zucht durch den Beschwerdeführer nicht weiter betrieben werden soll, sei die zukünftige Wiederholung von Übertretungen so unwahrscheinlich, dass die zwingend anzustellende Zukunftsprognose positiv für den Beschwerdeführer auszufallen habe. Aus diesem Grund dürfe ein dauerhaftes Tierhalteverbot aller Tiere nicht verhängt werden.

Die Begehungen der Behörde am Wohngrundstück des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit seien außerdem als unrechtmäßige Betretungen des Grundstücks rechtswidrig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers spreche nicht muttersprachlich Deutsch und sei sie über die Rechtslage nicht im Klaren gewesen, als sie durch die Anwesenheit der Behördenorgane überrumpelt wurde. Sie hätte über ihr Recht die Begehung zu verweigern aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei sie von den Verantwortlichen der Behörde im Zuge der Begehung erniedrigt und bloßgestellt worden.

Keiner der in der Stellungnahme vom 19.04.2023 gestellten Beweisanträge sei aufgegriffen worden; die angeregte neuerliche Begehung nicht durchgeführt worden. Damit habe die belangte Behörde gegen die Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung verstoßen. Keiner der laufend mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeitenden Tierärzte sei von der Behörde befragt worden, obwohl dies beantragt worden sei. Auch die beantragten Sachverständigenbeweise seien nicht aufgenommen worden, weshalb sie erneut beantragt würden. Diese Tierärzte hätten die Haltungsbedingungen und auch die hier nicht gegenständlichen Zuchtbedingungen des Beschwerdeführers für die Behörde verständlich machen und erklären können, sodass es erst gar nicht zur rechtswidrigen Tierabnahme gekommen wäre. Die angeblichen Zuchtprobleme würden bei Hunden seiner Größe nicht auftreten, was die vorgenannten Tierärzte bezeugen könnten. Das rechtliche Gehör sei daher von der belangten Behörde nicht gewahrt worden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, die Einvernahme näher genannter Zeugen, dass Beiziehen von Sachverständigen näher genannter Fachbereiche sowie ein Lokalaugenschein an der Wohnadresse des Tierhalters zum Beweis der artgerechten Haltung und Züchtung der Hunde, welche ohne Bewegungseinschränkung einhergehe sowie zum Beweis dafür, dass alle behördlichen Auflagen erfüllt worden seien. Der angefochtene Bescheid möge ersatzlos aufgehoben werden, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die belangte Behörde unter Aufnahme näher genannter Beweise zurückverwiesen werden. Im Beschwerdeschriftsatz sind näher genannte Beilagen, unter anderem ein USB-Stick mit Videos zur Haltung und zum Umgangsverhalten genannt.

Die im Wege der Beschwerdemitteilung verständigte Tierschutzombudsperson führte in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2023, GZ: ABT13-93718/2023-11, im Wesentlichen aus, dass am 02.02.2023 die Hunde des Beschwerdeführers von der Behörde aufgrund mehrerer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz abgenommen wurden. Nach einer neuerlichen Kontrolle der Haltungsbedingungen, zwei Monate danach, seien nicht für alle abgenommenen Hunde die Haltungsbedingungen hergestellt gewesen, weshalb mit Bescheid vom 04.04.2023, GZ: BHWZ-532081/20224, die abgenommenen Hunde gemäß § 37 Abs. 3 TSchG als verfallen erklärt wurden. Gegen diesen Verfallsbescheid sei bereits ein Verfahren beim Verwaltungsgericht zu GZ: LVwG 41.9-1233/2023, anhängig. Die rechtskräftige Strafverfügung sei im Verfahren nach § 39 TSchG auf ihre Rechtmäßigkeit nicht zu überprüfen. Es spiele für die Verhängung des Tierhalteverbotes keine Rolle, ob die beiden Übertretungen gegen § 5 TSchG in derselben Strafverfügung oder in zwei verschiedenen Verwaltungsstrafverfahren festgestellt worden seien. Mit dieser Strafverfügung sei er nicht nur wegen zweier Verstöße gegen § 5 TSchG rechtskräftigt bestraft worden, sondern auch wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 Z 3 leg cit, da er drei Hunden die Ohren kupiert hatte sowie wegen Übertretung von § 8 Abs. 3 TSchG, da er 15 Hunde, bei denen die Ohren kupiert wurden, importiert hatte. Es würden somit nicht nur zwei, sondern sogar vier Anlassdaten im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG vorliegen, die die Verhängung eines Tierhalteverbotes rechtfertigen. Von einer Doppelbestrafung könne keine Rede sein, zumal es sich beim Tierhaltungsverbot wesensmäßig um keine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes handle. Dem Vorbringen, dass in der Zwischenzeit sämtliche Auflagen erfüllt worden seien ist entgegenzuhalten, dass erst vor kurzem, konkret am 17.10.2023 ein Maßnahmenbescheid ergangen sei. Aus diesem gehe hervor, dass bei einer Tierschutzerhebung am 12.10.2023 durch die zuständigen Amtstierärzte tierschutzrelevante Mängel, insbesondere seien erneut fünf Hunde in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen und seien zudem erneut zwei Hunde vorgefunden worden, bei denen die Ohren kupiert wurden, festgestellt wurden. Die Einfuhr dieser Hunde sei aus Russland durch den Beschwerdeführer und seiner Frau erfolgt. Wesentlich für die Verfügung eines Tierhalteverbotes seien neben den Anlassdaten die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich sei, um Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setze im Ergebnis an jene Fälle an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälerei nicht hinreicht. Zum anderen sei aber auch an jene Fälle zu denken, in denen der Betroffene unbeschadet einer entsprechenden strafrechtlichen Sanktionierung auf der Sozialadäquanz des im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat gesetzten Verhaltens beharre oder das Fehlverhalten negiere. Aus den der TSOP vorliegenden Unterlagen sowie aus dem Maßnahmenbescheid vom 17.10.2023 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer keineswegs die Problematik seiner bisherigen Tierhaltung einsehe und auch nicht die Bedeutung der einschlägigen Haltungsvorschriften kenne. Die erneut festgestellten tierschutzrelevanten Mängel der Hundehaltung würden das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers zeigen und habe dies jedenfalls in der Prognosebeurteilung Berücksichtigung zu finden. Nach Ansicht der TSOP sei das Tierhalteverbot unbedingt erforderlich, um zukünftiges tierquälerischem Verhalten durch den Beschwerdeführer vorzubeugen bzw. dieses voraussichtlich zu verhindern. Ob eine Einschränkung des Haltungsverbotes auf Hunde in Erwägung gezogen werden könne, obliege der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes.

In der mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung, zu der unentschuldigt kein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist, obwohl die belangte Behörde diese Verhandlung beantragt hat, führt der Beschwerdeführer bei seiner Befragung aus, er habe im Jahre 2020 oder 2021 eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der Zucht von Hunden mit zwei Hündinnen gemacht. Ein gewisser Dr. G H sei damals für in zuständig gewesen. Dieser sei im Abstand von rund 6 Monaten zu ihm gekommen. Er könne nicht mehr genau angeben, wie viele Hündinnen er am 02.02.2023 gehalten habe. Er schätze acht bis neun Hündinnen und in derselben Anzahl Rüden. Zu dem Zeitpunkt habe es auch vier Welpen gegeben. Derzeit halte er 15 Hunde, wovon 13 Hunde älter als 1 Jahr seien. Am 02.02.2023 seien ihm acht der gehaltenen Hunde abgenommen worden. Zu der Zeit sei er im Ausland und nicht zuhause gewesen und habe nicht gewusst, was er gegen die Tierabnahme machen könnte. Eine Maßnahmenbeschwerde sei nicht erhoben worden. Er habe gegen die Strafverfügung kein Rechtsmittel ergriffen, nachdem aus seiner Sicht alle Bedingungen, die ihm die Bezirkshauptmannschaft auferlegt habe, erfüllt habe. Er habe neue Container angeschafft und ein Hundehaus gebaut. Die Container seien nicht akzeptiert worden. Er habe in der Zwischenzeit die Hunde nach Bosnien verbracht, die aufgrund besonderer Umstände wieder zurückgeholt werden mussten. Zudem Zeitpunkt am 17.10.2023 sei das Hundehaus noch nicht fertiggestellt gewesen und habe er per E-Mail Herrn Dr. I J, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft, gebeten erst später eine Erhebung durchzuführen. Diese erfolgte allerdings am 17.10.2023, als die Haltungsbedienungen noch nicht angepasst worden seien. Er halte ausschließlich eigene Hunde, wobei er zehn Hunde aus Russland importiert habe, denen die Ohren dort bereits kupiert wurden. Für diese Hunde habe er Strafe bezahlt im Ausmaß von € 2.500,00. Bei den beiden am 17.10.2023 vorgefundenen Hunden mit kupierten Ohren sei das Kupieren ebenfalls in Russland erfolgt, waren diese beiden Hunde nach Bosnien verbracht wurden und dann mit den übrigen Hunden aus Bosnien zurückgeholt wurden. Daher seien diese beiden Hunde bei ihm zuhause anwesend gewesen. Sein Plan sei es die Hundehaltung nach Russland zu verlegen, was in ungefähr zwei Jahren der Fall sein werde. Er habe den Kontakt nach Bosnien über einen in Österreich arbeitenden Kellner, bosnischer Herkunft, hergestellt. Bei dem Anwesen in Bosnien habe er rund € 12.000,00 investiert, damit dort die Hunde so lange gehalten werden bis etwas in Russland aufgebaut sei. Er habe aufgrund der Erpressung und den schlechten Bedingungen in Bosnien die Hunde dann zurückgeholt. Es gebe ein Video aus Bosnien, wo einer der Menschen dort betrunken in die Hundezwinger gehe und die Hunde raufen. Er habe dann festgestellt, dass nur billigstes Tierfutter eingekauft wurde und die Hunde vernachlässigt würden, obwohl er Geld geschickt habe. Daher habe er sich veranlasst gesehen die Tiere zurückzuholen und habe er auch Dr. I J davon verständigt, erst eine Kontrolle durchzuführen, wenn die Haltungsbedienungen hergestellt seien. Zwischen Februar und Oktober 2023 habe er entsprechend den Anordnungen der Bezirkshauptmannschaft die Haltungsbedingungen verbessert, sodass ausreichend Platz für die gehaltenen Hunde bestehe. Derzeit sei aus seiner Sicht alles in Ordnung. Bei der Kontrolle am 12.10.2023 sei wie gesagt das Hundehaus noch nicht fertig gewesen und habe er alle Hunde bereits aus Bosnien zurückgeholt, sodass der Amtstierarzt ersucht wurde erst Anfang November eine Kontrolle durchzuführen. Ihm sei bewusst, dass zu viele Hunde da seien und habe er die Hunde natürlich nicht verstecken können. Befragt zu den beiden am 12.10.2023 vorgefundenen Hunden mit kupierten Ohren gebe er an, dass diese Hunde in Russland geboren wurden, ihnen dort die Ohren kupiert wurden, diese dann über Ungarn nach Bosnien verbracht wurden und von Bosnien zurück nach Österreich. Das Kupieren der Ohren sei auch in Russland verboten, werde dort aber trotzdem durchgeführt. Der Vertreter der Tierschutzombudsperson verwies auf den Inhalt der Stellungnahme zur Beschwerde und hielt die dort gestellten Anträge aufrecht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf die gestellten Beschwerdeanträge und ersucht das Tierhaltungsverbot, das völlig überschießend nämlich für alle Tiere sei, ersatzlos aufzuheben. Das Beweisverfahren habe gezeigt, dass die Hunde, nachdem diese Notsituation in Bosnien entstanden sei, nunmehr tierschutzkonform vom Platzangebot her auch gehalten würden. Hinsichtlich der kupierten Ohren sei die Strafe bezahlt worden und dem Beschwerdeführer bewusst, dass dies in Österreich verboten sei. Weiters gebe er an, dass es ihr Eindruck sei, dass die Behörde dem Beschwerdeführer sozusagen aufsitze. Dies könne er dadurch belegen, dass im November vorigen Jahres insgesamt zwölf Rückscheinbriefe zugestellt wurden, wobei sich darin mehrere Strafverfügungen befunden hätten, insgesamt sieben, wobei einige auch doppelt gewesen seien, sowie weitere Bescheide mit jeweils 14-tägiger Frist und finde er dies keinesfalls üblich. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Tierhaltungsverbotes. Er verwies auf seine Aussagen, wonach geplant sei letztlich die Hunde in Russland zu halten. Er möchte sie bis zu diesem Zeitpunkt hier in Österreich halten dürfen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Aussagen aktuell Halter von 15 Hunden. Er hatte bisher keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der Haltung anderer Tierarten. Nach seinen Angaben hat er im Jahr 2023 und nach dem Zeitpunkt der Abnahme von acht Hunden die übrigen Hunde nach Bosnien verbracht, von wo er sie nach seinen Angaben wieder zurückholen musste, bevor er ausreichend Platzangebot für die von ihm gehaltene Anzahl von Hunden auf seiner Liegenschaft schaffen konnte. Unter den bei der Tierschutzerhebung durch die belangte Behörde am 12.10.2023 vorgefundenen Hunden, waren auch zwei mit kupierten Ohren, die nach Angaben des Antragstellers in Russland geboren und denen die Ohren auch dort kupiert wurden und die über Ungarn nach Bosnien verbracht und von dort nach Österreich gebracht wurden. Sämtliche Tierschutzbeanstandungen betreffen ausschließlich die Hunde des Beschwerdeführers. Dies trifft auch auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.02.2023, GZ: BHWZ/617230003147/2023 zu, mit der der Beschwerdeführer wegen Tierquälerei, einmal wegen Vornahme der Qualzüchtung und einmal wegen Tierquälerei durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit, rechtskräftig bestraft wurde.

II.Beweiswürdigung:

Die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner verwaltungsgerichtlichen Einvernahme sind glaubhaft, soweit er über die bereits von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen befragt wurde. Im Übrigen zeigen sie sein Bemühen darzustellen, dass von ihm in Hinkunft keine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 zu erwarten ist.

III.Rechtslage:

Gemäß § 39 Abs 1 TSchG kann ua die Behörde einer Person, die von der Verwaltungs-behörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die § 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde setzt sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung weder mit der Möglichkeit ein Tierhaltungsverbot lediglich anzudrohen auseinander, noch inhaltlich mit der Einschränkung des Tierhaltungsverbotes auf bestimmte Arten oder auf einen bestimmten Zeitraum. Sie führt lediglich lapidar aus, dass eine Einschränkung „aufgrund der vielfältigen Übertretungen des Tierschutzgesetzes nicht zur Diskussion“ gestanden sei. Sie wird damit ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht ist daher anlässlich des Beschwerdeverfahrens gezwungen diese Prüfung nachzuholen und den angefochtenen Bescheid soweit erforderlich abzuändern.

Dass ein Tierhaltungsverbot zu verhängen ist, beruht auf der negativen Prognose aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht wegen der in der Begründung der angefochtenen Entscheidung festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092 zur Entziehung der Gewerbeberechtigung).

Auch die Voraussetzung „… von der Verwaltungsbehörde … mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde …“ ist erfüllt, auch wenn die Bestrafung verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis vorgenommen wurden (vgl. VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320 zu den vergleichbaren Voraussetzungen zur Verweigerung einer Jagdkarte).

Der Beschwerdeführer hat seine Hunde von Bosnien an die Adresse U, W zurückgebracht, obwohl die Voraussetzungen zur tierschutzkonformen Haltung der Tiere noch nicht geschaffen waren und daher auch die Gefahr bestand den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden aufgrund der Aussetzung der Bewegungseinschränkung zuzufügen, welche Tat bereits einmal mit der angeführten Strafverfügung bestraft wurde. Er hat nicht dargelegt, dass er der Vermeidung einer Tierquälerei beispielsweise dadurch vorgebeugt hätte, dass er Tiere bis zur Herstellung geeigneter Haltungsbedingungen zwischenzeitig beispielsweise in Tierpensionen unterbringen lässt oder in anderen qualifizierten einrichtungen. Er hat im Gegenteil versucht die Organe der Tierschutzbehörde von einer pflichtgemäßen Kontrolle der Tierhaltung abzuhalten.

Des Weiteren hat er neuerlich in gegen § 8 Abs 3 erster Satz TSchG, wie am 12.10.2023 festgestellt nach seinen Angaben in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zwei Hunde aus Bosnien importiert, an denen ein nach § 7 Abs 1 Z 3 TSchG verbotener Eingriff unter seiner Veranlassung im Ausland vorgenommen wurde.

Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 TSchG, die die Verhängung des Tierhaltungsverbotes zur voraussichtlichen Verhinderung eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erfordert.

Dem auch einem Tierhaltungsverbot zugrunde liegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (arg: „wenn dies … ausreicht“), ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075).

Die die Tierschutzbehörde und auch das Verwaltungsgericht bindenden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers gegen das Qualzuchtverbot und Tierquälerei durch Bewegungseinschränkungen wurden ausschließlich an den Hunden des Beschwerdeführers begangen. Eine Neigung des Beschwerdeführers, dass er dieses Verhalten auch gegenüber anderen Tierarten zeigen würde, ist daraus nicht ohne weiteres ableitbar. Fehlt wie hier ein Hinweis, dass ein Tierhaltungsverbot auch für andere Tierarten als Hunde erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern, ist das Tierhaltungsverbot auf die bestimmte Art (hier: Hunde) einzuschränken.

Es habe sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass sich dieses Verhalten des Beschwerdeführers nach Ablauf einer bestimmten Dauer verbessern wird, sodass die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes auf einen bestimmten Zeitraum nicht in Frage kommt.

Zum Vorbringen, das Tierhaltungsverbot sei dem Beschwerdeführer bereits mit einem näher genannten Schreiben der Behörde angedroht worden (und stehe dies der neuerlichen Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid entgegen), ist darauf zu verweisen, das die Androhung als Sicherungsmaßnahme zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich durch (anfechtbaren) Bescheid zu erfolgen hat. Ein Bescheid über die Androhung des Tierhaltungsverbotes wurde an den Beschwerdeführer nicht erlassen, eine rechtswirksame Erledigung nach § 39 Abs 2 TSchG daher nicht vorgenommen. Die Androhung des Tierhaltungsverbotes ist auch nicht ausreichend entsprechend § 39 Abs 2 leg cit, zumal der Beschwerdeführer selbst nach schriftlicher Aufklärung der Behörde über Tierhaltungsverbote Hunde mit kupierten Ohren importierte und seinen Hunden nicht ausreichend Bewegungsfreiheit ermöglichte.

Das Verbot der Tierhaltung nach § 39 TSchG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen und negativer Prognose nicht zeitlich hinausgeschoben werden, damit der Beschwerdeführer die Tiere später ins Ausland verbringen kann.

Der Beschwerde ist lediglich insoweit Erfolg beschieden, als das auszusprechende Tierhaltungsverbot auf Hunde einzuschränken ist; im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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