LVwG ST LVwG 70.8-2679/2023; LVwG 41.8-2680/2023; LVwG 41.8-2681/2023; LVwG 41.8-2682/2023; LVwG 41.8-2683/2023

LVwG 70.8-2679/2023; LVwG 41.8-2680/2023; LVwG 41.8-2681/2023; LVwG 41.8-2682/2023; LVwG 41.8-2683/2023Tribunal administratif régional16 janv. 2024

Regest

Bekenntnis, Grundwerte, Rechtsordnung, Bestimmungen, Verleihung, Verwaltungsübertretung, Unternehmen, Kontrollsystem, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.8-2679/2023; LVwG 41.8-2680/2023; LVwG 41.8-2681/2023; LVwG 41.8-2682/2023; LVwG 41.8-2683/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.8.2679.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des I. Herrn A B, geb. am ****, der II. mj. I J, geb. am ****, des III. mj. C D, geb. am ****, des IV. mj. E F, geb. am **** und des IV. mj. G H, geb. am ****, diese vertreten durch den Kindesvater A B, alle rechtlich vertreten durch K L Rechtsanwälte GmbH, K Straße, G, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 20.06.2023, GZ: ABT03-3.0-693672/2022-27,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 20.06.2023, GZ: ABT03-3.0-693672/2022-27, wurde der Antrag des serbischen Staatsangehörigen A B, geb. am **** in Serbien vom 07.12.2022 auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft und das Ansuchen um Erstreckung der Verleihung auf die Kinder I J, geb. am **** in Serbien, C D, geb. am **** in Österreich, E F, geb. am **** in Österreich, und G H, geb. am **** in Österreich, alle wohnhaft in G, Kstraße, gemäß § 10 Abs 2 Z 1 und 2, § 10 Abs 1 Z 6, iVm § 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, idF. BGBl. I Nr. 221/2022 (StbG) mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden könne, da er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderen Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen einer schwerwiegenden Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig bestraft worden und seien auch die von der Landespolizeidirektion Steiermark verhängten Verwaltungsstrafen noch nicht getilgt. Da der Hauptantrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen habe werden müssen, seien auch die Erstreckungsanträge abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Urkunden, der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angeforderten Strafverfügungen und Straferkenntnisse, und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.10.2023, anlässlich welcher der Beschwerdeführer I im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen worden ist, wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer I A B, geb. am ****, ist serbischer Staatsangehöriger und hat einen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit etwa 25 Jahren. Mit Ausnahme der minderjährigen Beschwerdeführerin II I J, sind die minderjährigen Beschwerdeführer III C D, IV. E F und V. G H in Österreich geboren worden. Am 07.12.2022 beantragte A B die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und ersuchte um Erstreckung der Verleihung auf seine Kinder.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.06.2023, GZ: ABT03-3.0-693672/2022-27, wurde der Antrag des Beschwerdeführers I auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft, und das Ansuchen um Erstreckung auf seine minderjährigen vier Kinder abgewiesen.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.10.2020, GZ: GRAZ/601200002430/2020 bzw. dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.12.2020, GZ: LVwG 33.26-2922/2020-4, wurde über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma M N GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wegen Übertretungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a, iVm § 3 Abs 1 AuslBG vier Mal Geldstrafen in Höhe von je € 1.300,00 verhängt, weil vier Arbeitnehmer über den Zeitraum von 12.07.2019 bis 20.12.2019 ohne Bewilligung beschäftigt wurden. Aufgrund des Strafantrags vom 07.04.2020, und der dienstlichen Wahrnehmungen der die Kontrolle am 05.12.2019 durchführenden Beamten wurde festgestellt, dass vier Ausländer von 12.07.2019 bis 20.12.2019 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber beschäftigt wurden. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm verfahrensgegenständlich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in seiner im Verfahren abgegebenen Rechtfertigung im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht. Er gab an, dass er den maßgeblich ablehnenden Bescheid des AMS nicht erhalten habe und daher nicht über die Ablehnung der Entsendeanträge der O P d.o.o. für die gegenständlichen Dienstnehmer informiert gewesen sei. Dem entsprechenden Rückschein war jedoch zu entnehmen, dass der maßgebliche Bescheid am 25.07.2019, somit deutlich vor der Kontrolle am 05.12.2019 von der Angestellten der M N GmbH, Frau Q R, übernommen worden war. Dass Frau Q R Angestellte der M N GmbH war, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da Frau Q R Ersatzempfängerin gemäß § 16 Abs 2 Zustellgesetz war, erfolgte die Zustellung des maßgeblichen Bescheides des AMS ordnungsgemäß und wurde im Verfahren kein Zustellmangel festgestellt. Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.10.2020 gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark an, dass es sich bei den vier Dienstnehmern, die ohne Bewilligung beschäftigt worden seien, um Dienstnehmer einer Subfirma gehandelt hätten. Er habe nicht gewusst, dass diese keine Beschäftigungsbewilligung hätten. Gegen das Straferkenntnis vom 19.10.2020 habe er Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Auf Vorhalt, wonach im Beschwerdeverfahren lediglich die Strafhöhen bekämpft, jedoch nicht eingewendet worden sei, dass es sich um Mitarbeiter der Subfirma gehandelt habe, gab er an, dass er das damals angegeben habe und dies auch in der Beschwerde des damaligen Rechtsvertreters enthalten gewesen sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.12.2020, GZ: LVwG 33.26-2922/2020-4, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Strafhöhe dahingehend stattgegeben, als die Strafhöhen mit € 1.300,00 je Verwaltungsübertretung neu festgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer erklärte zum Hintergrund der Bestrafung zum Straferkenntnis vom 19.10.2020, dass er damals einen slowenischen Subunternehmer gehabt habe, der die ZKO 3-Formulare für Mitarbeiter ausgefüllt gehabt hatte, die Meldung dann ausgelaufen und die erneute Meldung verabsäumt worden sei. Dafür seien sowohl der Beschwerdeführer als auch der Subunternehmer mit Strafen belegt worden, ob auch der Generalunternehmer bestraft worden sei, wisse er nicht.

Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.01.2019, GZ: 0410272018/0019, als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma M N GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1, iVm § 33 Abs 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 verhängt, da er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit eines Mitarbeiters Meldung erstattet, und somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen hatte.

Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.01.2019, GZ: 0410272018/0019, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Dienstnehmer S T, ein bulgarischer Mitarbeiter, je nachdem, ob er sich in Österreich aufgehalten habe angemeldet oder aber eben abgemeldet worden sei, wenn er in Bulgarien gewesen war. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren vorgebracht, dass er den Mitarbeiter am 17.04.2019, nach der Kontrolle, bei der Steiermärkischen GKK angemeldet habe und habe auch den entsprechenden Arbeitsvertrag vorgelegt. Am 26.03.2018 habe Herr S T gearbeitet, er sei zwar auf der Baustelle gewesen, habe erklärt gehabt, Pläne lesen zu können, es habe sich dann aber herausgestellt, dass er diese Fähigkeit nicht gehabt habe und auch sprachliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Somit war Herr S T auf der Baustellenunterweisungsliste für diesen Tag angeführt, habe aber letztendlich nicht gearbeitet.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.11.2019, GZ: 0648792019/0008, wurde über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma M N GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wegen Übertretung § 111 Abs 1 Z 1, iVm § 33 Abs 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe € 2.800,00 verhängt, da er gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht in Bezug auf einen Mitarbeiter verstoßen habe. Herr U V, geb. am ****, sei am 23.04.2019 von 08.30 Uhr bis 08.57 Uhr (Übermittlung der Versichertenmeldung, Kontrolltermin war um 08.45 Uhr) als Eisenverleger am Boden einer Halle beim Bauvorhaben W X Kdorf in Kdorf, I, gegen Entgelt (€ 9,00 netto/Stunde) und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, beschäftigt gewesen. Dieser Dienstnehmer sei als Beschäftigter nicht von der Vollversicherung iSd § 5 ASVG ausgenommen und da er in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung voll zu versichern. Die dafür ausgestattete Anmeldung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger sei nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt erstattet worden, weshalb der Beschwerdeführer gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.11.2019, GZ: 0648792019/0008, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Missverständnis in Bezug auf den Mitarbeiter U V vorgelegen habe, da dessen Bruder schon ein paar Jahre in der Firma gearbeitet habe und deshalb zu einer Verwechslung gekommen sei. U V habe seinen Bruder mit auf die Baustelle gebracht und dem Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt. Er habe nur einen Tag für die Firma gearbeitet, da habe nichts gepasst, weshalb man ihn, nachdem er Vormittag angemeldet worden sei, wieder abgemeldet hätte.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.09.2021, GZ: VStV/921301145974/2021, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker zur Last gelegt, am 15.06.2021, um 09.04 Uhr, in G, Gkai gegenüber Nummer ** Schule, Fahrtrichtung Süden, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen: *****, die am angeführten Ort, welche im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 57 lit. a Z 10a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 65,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.

Zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.09.2021, GZ: VStV/921301145974/2021, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Kennzeichen: *****, um das Fahrzeug seiner Frau handle. Er könne nicht mehr angeben, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Er sei nicht Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Es könne auch sein, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, wahrscheinlich sei er von der Polizei aufgehalten worden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 17 km/h bei einer 30 km/h-Beschränkung im Bereich einer Schule sei nicht ok, aber er wisse ja nicht einmal, wer der Lenker gewesen sei.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.09.2021, GZ: VStV/921301017280/2021, wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M N GmbH, in G, P Straße, welche Zulassungsbesitzerin des Pkw mit amtlichen Kennzeichen ***** ist, zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 11.06.2021, um 23.11 Uhr in G, P-R-Straße von Y Z gelenkt worden und sei festgestellt worden, dass das Abblendlicht des Scheinwerfers rechts, die rechte Begrenzungsleuchte, die Kennzeichenleuchte beim Pkw nicht funktionierten und zwei Begutachtungsplanketen angebracht gewesen seien. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs 1 VStG, iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG, iVm § 14 Abs 1 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 VStG, iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG, iVm § 14 Abs 3 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 30,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 VStG, iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG, iVm § 14 Abs 6 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 VStG, iVm § 103 Abs 1 KFG, iVm § 36 lit. e und § 57a Abs 5 KFG 1967 idgF., iVm § 9 Abs 3 PBStv idgF. wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.09.2021, GZ: VStV/921301017280/2021, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** um ein Firmenfahrzeug handle, welches zur Tatzeit am Tatort von Herrn Y Z, einem langjährigen Mitarbeiter des Unternehmens, einem Eisenbieger, gelenkt worden sei. Befragt, ob der Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG im Unternehmen ein Kontrollsystem etabliert habe um gerade solche Übertretungen, wie ihm in der Strafverfügung vom 20.09.2021 zur Last gelegt worden sind, ausschließen zu können gab er an, dass er sich erinnern könne, dass damals zwei Pickerl auf dem Fahrzeug angebracht gewesen wären. Die Fahrzeuge würden regelmäßig zum Service geschickt, es müsse ein Fehler gewesen sein, der dort passiert sei. Ein Kontrollsystem habe er nicht eingerichtet, dafür habe er einfach nicht die Zeit, in der Firma seien mehr als 20 Firmenfahrzeuge, die in verschiedensten Bereichen und zu verschiedensten Zeiten eingerichtet seien, er achte darauf, dass die Fahrzeuge serviert würden. In der Baubranche gebe es üblicherweise kein Kontrollsystem in Bezug auf Firmenfahrzeuge. Verantwortlich sei der jeweilige Fahrer. Wenn ein Fahrer Mängel feststelle, habe er diese zu melden, es würde dann ein Servicetermin, den der Fahrer wahrzunehmen habe, vereinbart werden. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht jedes Fahrzeug kontrollieren oder reparieren.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte zu diesem Thema vor, dass ein personelles Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vorliege, jeder Fahrer habe das Fahrzeug vor Fahrtbeginn zu prüfen und allfällige Fehler unverzüglich der Geschäftsführung zu melden.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass Herr Y Z sein Fahrzeug gerade erst beim Service gehabt hatte. Er wisse nicht mehr, ob die nicht funktionierende Beleuchtung und die zwei Pickerl vom Mitarbeiter gemeldet worden seien, verwies aber auch darauf, dass solche Beleuchtungskörper von einem Moment zum anderen nicht mehr funktionieren könnten. Darüber hinaus seien Baustellenfahrzeuge aufgrund der Nutzung fehleranfällig.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.10.2019, GZ: VStV/919301734150/2019, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** zur Last gelegt, dass er am 30.09.2019 um 21.27 Uhr in G, Lgasse, als Lenker die Alarmblinkanlage eingeschaltet gehabt habe, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorgelegen hätten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.10.2019, GZ: VStV/919301734150/2019, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei dem Kennzeichen ***** um ein Firmenfahrzeug handle. Er könne sich an den Vorfall, wo ein Mitarbeiter die Alarmblinkanlage eingeschaltet gehabt und mit der Polizei darüber diskutiert habe, erinnern.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.09.2019, GZ: VStV/919301579472/2019, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11.09.2019 um 11.45 Uhr, in G, W-B-Straße gegenüber **, Fahrtrichtung Süden, als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am angeführten Ort, welche im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 105,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.

Zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.09.2019, GZ: VStV/919301579472/2019, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es hierbei um ein Firmenfahrzeug handle und er nicht mehr wissen, ob er das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.20109, GZ: VStV/919300821480/2019, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker zur Last gelenkt, am 30.04.2019 um 16.08 Uhr, in G, J-H-Gasse, als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon sei auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet worden. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer als Lenker die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten und habe nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten würden, da festgestellt worden sei, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und welche kleiner als 135 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Umfall verringert, gesichert gewesen. Es seien zwei Kinder befördert worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 3 5. Satz KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 3c KFG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 3 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 106 Abs 5 Z 2 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2019, GZ: VStV/919300821480/2019, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich beim Kennzeichen ***** um ein Firmenfahrzeug handelt, wobei er es damals selbst gelenkt haben dürfte. Soweit er sich daran erinnern könne, habe er einen wichtigen Termin von der Firma aus gehabt und habe er zwei Kinder hinten im Fahrzeug mitgehabt, die er von der Schule abgeholt habe. Er habe nicht telefoniert, aber ein SMS bekommen und gelesen, ob er das Lenkrad festgehalten habe, könne er nicht mehr sagen. Die Kinder seien tatsächlich nicht angeschnallt gewesen.

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.05.2022, GZ: GRAZ/601200009385/2020, wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma M N GmbH in G, P Straße, zur Last gelegt, dass der Arbeitnehmer Aa B, geb. am *****, Staatsangehöriger von Kroatien, in der Zeit von 13.05.2019 bis 31.08.2019 in L, O-R-Straße beschäftigt worden sei, ohne ihm das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile zu leisten. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers sei Eisenbieger gewesen. Anzuwenden wäre der Kollektivvertrag für Baugewerbe- und Bauindustrie 2019, Österreich-Angelernter Arbeiter (Eisenbieger), Beschäftigungszeitraum: 13.05.2019 bis 31.08.2019; Beschäftigungsausmaß: 220 Stunden; Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: „Neubau WHA mit 132 WE“ O-R-Straße, L; Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inklusive allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.082,20, tatsächlich geleistetes Entgelt: € 2.750,00, Unterentlohnung in Euro: € 332,00, Unterentlohnung in Prozent: 10,78 %.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bis spätestens 28.05.2021 der anfragenden Behörde nachzuweisen, dass dem angeführten Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt, in der Höhe von € 332,20 bis zum Ablauf der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet wurde.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 29 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, idF. BGBl. I Nr. 174/2021, iVm dem angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag „Kollektivvertrag für Baugewerbe- und Bauindustrie 2019“, iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52/1991, idF. BGBl. I Nr. 3/2008, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 650,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 29 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verhängt.

Zum Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 13.05.2022, GZ: GRAZ/601200009385/2020, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Dienstnehmer damals nicht unterbezahlt, sondern korrekt nach dem österreichischen anwendbaren Kollektivvertrag bezahlt worden sei. Er sei tatsächlich Hilfsarbeiter und zum ersten Mal auf einer Baustelle eingesetzt gewesen, habe aber im Zuge der Kontrolle angegeben, ein Facharbeiter zu sein. Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen keine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben, da er zu diesem Zeitpunkt Stress habe vermeiden wollen. Es sei damals einen Monat lang im Krankenhaus wegen einer Gehirnblutung gewesen. Er sei ein paar Wochen lang auf der Intensivstation behandelt worden, ihm sei vom Arzt geraten worden, sämtlichen Stress zu vermeiden. Ihm sei auch geraten worden, die Firma zu schließen.

Der Beschwerdeführer I ist seit 25 Jahren in Österreich, ist selbstständig und betreibt als handelsrechtlicher Geschäftsführer eine Baufirma in G mit 70 bis 80 Mitarbeitern. Es wird auch mit Subfirmen zusammengearbeitet. Das Unternehmen heißt M N GmbH. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ihm ist bewusst, dass er in dieser Eigenschaft für das Unternehmen nach außen auftritt und auch haftet. Im Unternehmen gibt es keinen eigenen § 9 VStG Beauftragten, für die Geschäftsführung ist der Beschwerdeführer alleine zuständig. Der Beschwerdeführer I ist verheiratet und hat vier Kinder, die Beschwerdeführerin II, die minderjährige I J, geb. am ****, den Beschwerdeführer III, den minderjährigen C D, geb. am ****, den Beschwerdeführer IV, den minderjährigen E F, geb. am **** und den Beschwerdeführer V, den minderjährigen G H, geb. am ****.

Der Beschwerdeführer bezieht aus seinem Unternehmen monatlich € 1.800,00 als Privatentnahme. Seine Frau arbeitet ebenfalls selbständig, allerdings in Teilzeit, sie bezieht einer Privatentnahme von monatlich € 1.000,00 aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Das Ehepaar lebt gemeinsam mit den Kindern in einem Haus mit einer Wohnfläche von ca. 170 m², wobei das Haus im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers I ist. Für das Haus fallen monatlich ca. € 700,00 an Heiz-, Strom- und sonstigen Kosten an. Der Beschwerdeführer I ist Baumeister, bis Sommer 2023 war er bei zwei Firmen beschäftigt, bei denen er für seine Tätigkeit pro Monat ebenfalls je ca. € 1.6000,00 ins Verdienen brachte.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass es bei seinem Unternehmen nie Rückstände gegenüber dem Finanzamt, der Gebietskrankenkasse oder der BUAK gegeben habe. Ihm sei wichtig, die österreichische Rechtsordnung zu achten und die österreichischen Gesetze einzuhalten. Er identifiziere sich mit den Werten der Republik Österreich und spende regelmäßig an gesundheitliche Organisationen, die Polizei oder andere gemeinnützige Vereinigungen. Er habe in Österreich einen großen österreichischen Freundeskreis, seine Familie sei in G verwurzelt, er sehe seine Zukunft in Österreich und seien seine Kinder in Österreich geboren. Seine Frau habe noch keinen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt, da sie die Prüfung für den B1 Deutschkurs nicht positiv absolviert habe.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den angeforderten und angeführten Strafverfügungen und Straferkenntnissen sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst dazu anlässlich dessen Einvernahme in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.10.2023.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten, allerdings hat sich für die entscheidende Richterin im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers klar ergeben, dass er sich mit den Verwaltungsübertretungen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, diese zum Teile bagatellisiert oder aber im Hinblick darauf, dass er selbst § 9 VStG Verantwortlicher seines Unternehmens ist, sie nicht als „eigene“ Verwaltungsübertretungen wahrgenommen hat.

Dafür, dass es noch an einem klaren Bekenntnis zu den rechtlichen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung fehlt, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmalig rechtskräftig festgestellten Verwaltungsübertretungen in seinem Unternehmen, er keine Notwendigkeit sieht, ein solche Übertretungen ausschließendes Kontrollsystem einzurichten.

Rechtliche Beurteilung:

§ 10 Abs 2 Z 1 und Z 2 StbG lautet:

Verleihung

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und

Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG),

BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

§ 53 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG lautet:

Einreiseverbot

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1,

1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß

§ 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm

§ 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes,

des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

Der Beschwerdeführer I A B, geb. am ****, ist serbischer Staatsangehöriger und hat einen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit etwa 25 Jahren. Mit Ausnahme der minderjährigen Beschwerdeführerin II I J, sind die minderjährigen Beschwerdeführer III C D, IV. E F und V. G H in Österreich geboren worden. Am 07.12.2022 beantragte A B die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und ersuchte um Erstreckung der Verleihung auf seine Kinder.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.10.2020 bzw. dem Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 16.12.2020, GZ: LVwG 33.26-2922/2020-4, wurde über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma M N GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wegen Übertretungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG vier Mal Geldstrafen in Höhe von je € 1.300,00 verhängt, weil vier Arbeitnehmer über den Zeitraum vom 12.07.2019 bis 20.12.2019 ohne Bewilligung beschäftigt worden sind.

Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.01.2019 über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma M N GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 verhängt, da er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit eines Mitarbeiters Meldung erstattet hatte.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.11.2019 über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma M N GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wegen Übertretung § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe € 2.800,00 verhängt, da gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht in Bezug auf einen Mitarbeiter verstoßen worden ist.

Primär werden die Übertretungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Gericht als „schwerwiegende Übertretungen“ im Sinne des § 10 Abs 2 Z 2 2. Halbsatz StbG gewertet. Somit liegt ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 2 Z 2 StbG für den Antrag vom 07.12.2022 vor.

Der 2. Satzteil des § 10 Abs 2 Z 2 StbG normiert ein eigenständiges Verleihungshindernis und ist hierbei eine einmalige Bestrafung wegen einer noch nicht getilgten Übertretung ausreichend um von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen zu sein.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass es sich um Dienstnehmer eines Subunternehmens gehandelt hat, und nur die Wiedermeldung übersehen worden ist, so ist das ohne Relevanz, da eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers als Verantwortlicher der Firma M N GmbH vorliegt und nach geltender Rechtsprechung ein besonderer Unrechtsgehalt bei einer solchen Übertretung nicht gegeben sein muss (VwGH 26.01.2012, 2011/01/0153).

Eine Beschäftigung für eine längere Zeitspanne ist für die Wertung des Deliktes als „schwerwiegend“ nicht notwendig, unabhängig davon wurden die Dienstnehmer über einen Zeitraum von fünf Monaten ohne Bewilligung beschäftigt.

Auch der Einwand, dass aufgrund der Verantwortung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und § 9 VStG Verantwortlichem, dem Beschwerdeführer dieses Delikt nicht anzurechnen sei, geht ins Leere, da der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen der einzige Geschäftsführer und ihm durchaus bewusst ist, dass er sowohl zur Vertretung nach außen, als auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

Das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG lässt für eine Interessensabwägung keinen Raum (VwGH 06.07.1999, 98/01/0603, VwGH 14.10.1998, 98/01/0449).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.06.1992, 91/01/0190, VwGH 17.06.1992, 91/01/0147) müssen die in § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG im einzelnen angeführten Voraussetzungen kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein und sind selbstständig zu beurteilen.

Unterzieht man das Verhalten des Beschwerdeführers dieser Betrachtungsweise, so steht auch der § 10 Abs 2 Z 1 StbG als Erteilungshindernis dem Antrag entgegen. Im § 53 Abs 2 FPG wird festgelegt, dass „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet“ wird, wenn jemand „wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,00 oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde“.

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall darüber hinaus rechtskräftige Verurteilungen in weiteren zwei Straferkenntnissen vorliegen, in welchen Geldstrafen von über € 1.000,00 verhängt worden sind, ist der Tatbestand des § 10 Abs 2 Z 1 StbG iVm § 53 Abs 2 Z 2 FPG ebenfalls erfüllt.

Sohin liegt auch eine bestimmte Tatsache iSd § 10 Abs 2 Z 1 StbG vor und ist eine Tilgung noch nicht eingetreten.

Die nunmehrige Beurteilung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StbG vorliegt, ist einer Ermessensübung iSd § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichtes. Auf ein Wohlverhalten des Fremden seit seiner Verurteilung bzw. auf seiner Integration kommt es bei der Beurteilung der Verteilungsvoraussetzungen nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht an (VwGH 25.11.2009, 2009/01/0057, 23.04.2009, 2006/01/0694).

Da somit Erteilungshindernisse für die Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 StbG und in Hinblick darauf, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine schwerwiegende Übertretung darstellt (VwGH 25.06.2009, 2006/01/0416), war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Erfolg beschieden.

Das Gericht verkennt jedoch nicht die bemerkenswerte Integration und das Erbringen von positiven Leistungen des Beschwerdeführers, weshalb bei ordentlicher Lebensführung und weiterem Wohlverhalten die Erfolgsaussichten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Tilgung der vorliegenden schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen als äußerst positiv zu bewerten sind.

Gemäß § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft zum selben Erwerbszeitpunkt verfügt werden, da der Hauptantrag auf Verleihung in Bezug auf A B abzuweisen ist, sind auch die Erstreckungsanträge in Bezug auf die minderjährigen I J, C D, E F und G H abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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