LVwG ST LVwG 46.34-479/2023

LVwG 46.34-479/2023Tribunal administratif régional11 janv. 2024

Regest

Auslegung der Bestimmung, Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung, Liegenschaften und bereits bestehenden Anlagen, Wortlaut der Bestimmung, bebaute Liegenschaften, unbebaute Liegenschaften, zwangsweise Einbeziehung, keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen, Scheitern des Ansuchens a limine, Wasserrechtsgesetz 1959

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.34-479/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.479.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, Mstraße, St. St im R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023, GZ: BHLI-111062/2015-108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:

„Dem Ansuchen von Herrn A B, Mstraße, St. St im R, vom 06.07.2022 wird stattgegeben und gemäß § 81 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001, die Einbeziehung der Liegenschaft EZ ***, GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, als Wasserbezieher im Sinne des § 2 lit b) der Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft R vom 29.06.2017, verfügt.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren:

Am 12.11.2019 (formlos) bzw. am 20.11.2019 (mit Formular) hat Herr A B ein Ansuchen bei der Wasserversorgungsgenossenschaft R (im Folgenden kurz: WVG) zwecks Anschluss seiner Liegenschaft an das Wasserversorgungsnetz der WVG eingebracht. Der Wasserverbrauch wurde für ein geplantes, noch zu errichtendes Wohnhaus mit 5 Wohneinheiten und Wellnessbereich mit einem Schwimmbecken (18 m²) bekannt gegeben (OZ 74 im Akt).

Trotz Zusicherung des Obmannes der WVG (E-Mail vom 13.11.2019; OZ 74 im Akt) wurde über das Ansuchen (Formularansuchen vom 20.11.2019) im Rahmen der Vollversammlung am 03.12.2019 nicht entschieden (siehe Urgenz A B vom 20.07.2020, OZ 74 im Akt). Im Rahmen der Vollversammlung am 16.06.2020 wurde der einstimmige Beschluss gefasst und das Ansuchen des Herrn A B auf Einbeziehung seiner Liegenschaft an das Versorgungsnetz der WG abgelehnt (OZ 49 im Akt).

Am 20.04.2021 brachte Herr A B bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen einen Antrag auf zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft in die WVG bzw. Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der WVG unter Vorlage einer wasserfachlichen Stellungnahme zur Tiefensonden- und Grundwasser-Erkundungsbohrung auf GSt. Nr. ***, KG R, verfasst vom Ingenieurbüro C D GmbH, St. J i. P, vom 09.04.2021, GZ: 21/059 und einer Wasserbedarfsberechnung A B vom 18.04.2021, verfasst von TB E F, Sch, ein (OZ 57 im Akt).

Der Wasserbedarf wird (auszugsweise) wie folgt dargestellt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240111_LVwG_46_34_479_2023_00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240111_LVwG_46_34_479_2023_00/image002.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240111_LVwG_46_34_479_2023_00/image003.pngMit Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 29.04.2021 wurde das Anbringen des Herr A B vom 20.04.2021 (samt Beilagen) zur Stellungnahme an die WVG übermittelt (OZ 59 im Akt).

Dazu teilt der Obmann der WVG mit Eingabe vom 16.06.2021 Nachstehendes mit (OZ 66 im Akt):

„Eine Mitgliedschaft von Herrn A B ist nicht möglich, es werden seid der Hausnummer *** (Jetztzustand ***) keine Mitglieder mehr aufgenommen, es gibt nur noch Wasserbezieher, ist in den Satzungen geregelt!

Das geplante Objekt von Herrn A B ist ja nicht abgelehnt, kann aber erst nach Erweiterung der derzeitigen Anlage versorgt werden! Siehe Protokolle der beiden letzten Vollversammlungen und den Überprüfungsbefund § 134 Es werden derzeit keine neu errichteten Ferienwohnungen versorgt und es gibt auch noch keine Zusage für das neu angekaufte Bauland der Gemeinde ( 2,5 ha) auf den sogenannten G Hgründen, die in unmittelbarer Nähe vom Grundstück A B liegen!

Die weitere Vorgangsweise wird bei der Vollversammlung am 18.06.2021 behandelt ! „

Die WVG hat sodann in der Vollversammlung am 18.06.2021 über das Ansuchen des Herrn A B (Formularansuchen vom 20.11.2019) einen Beschluss gefasst und mehrheitlich dagegen abgestimmt – ein Anschluss sei erst nach Erweiterung der Wasserversorgungsanlage R möglich. (OZ 80 im Akt – Vorabzug Protokoll)

Über das Ansuchen des Herrn A B vom 20.04.2021 auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft hat die Wasserrechtsbehörde am 23.07.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen dieser sich auf Grund von Bauprojektänderungen auch ein geänderter (erhöhter) Wasserbedarf ergeben würde. Insofern wurde vereinbart, dass eine neue Wasserbedarfsberechnung an die WVG übermittelt wird. (OZ 71 im Akt)

Am 29.07.2021 wurde eine (geänderte) Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021, verfasst von TB E F, Sch, persönlich beim Obmann der WVG abgegeben bzw. bei der WVG eingebracht. Mit E-Mail vom 31.07.2021 wurde diese Wasserbedarfsberechnung nochmals an den Obmann der WVG sowie u.a. auch an die BH Liezen übermittelt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15.10.2021, GZ: BHLI-111062/2015-76, wurde sodann der Antrag vom 20.04.2021 auf zwangsweise Einbeziehung des GSt. Nr. ***, KG R in die Wasserversorgungsgenossenschaft R abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Antragstellung an die WVG über das geänderte Projekt erst am 29.07.2021 bei der WVG eingebracht worden ist. Eine ablehnende Entscheidung der WVG hinsichtlich des am 29.07.2021 gestellten Antrages liege demzufolge nicht vor und wurde auch die Einbeziehung nicht verweigert. Es würden sohin die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einbeziehung nicht vorliegen. (OZ 76 im Akt)

Zum Baubewilligungsverfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Sch vom 06.10.2021, Zl: 131-9-143-2019/2/wr, wurde das Ansuchen des Herrn A B um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Appartementhauses auf dem GSt. Nr. ***, KG R, wegen u.a. wegen mangelnder Bauplatzeignung (nicht gesicherter Wasserversorgung), abgewiesen.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 (urgiert mit Schreiben vom 02.06.2022; OZ 90 im Akt) und vom 20.06.2022, OZ 91 im Akt) brachte Herr A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter neuerlich einen Antrag bei der WVG mit folgendem Wortlaut (auszugsweise) ein (OZ 81 im Akt):

„Mein Mandant ist aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2018 Alleineigentümer der im Grundbuche des Bezirksgerichtes Sch einkommenden Liegenschaft EZ ***, GB ****** R, mit dem einzigen dort vorgetragenen Grundstück *** Garten im unverbürgten Flächenausmaß von 1052 m²; ich gehe davon aus, dass Ihnen die Lage dieses Grundstückes hinlänglich bekannt ist, ebenso auch die entsprechende Widmung im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Bauland.

Mein Mandant plant bereits seit Längerem, auf dem genannten Grundstück ein Wohnhaus zu errichten; die maximalen Gebäudeabmessungen laut Bebauungsplan betragen 15 x 11 Meter mit zwei Geschossen; im Gebäude selbst sollen 4 bis 5 Wohneinheiten entstehen.

Die näheren Daten zur Bebauung des Grundstückes sowie auch den notwendigen Wasserbedarf für das zu errichtende Gebäude ersuche ich, der beiliegenden Wasserbedarfsberechnung des Technischen Büros E F vom 06.07.2021 [sic!] zu entnehmen.

Damit die künftige Wasserversorgung des geplanten Wohnhauses tatsächlich sichergestellt ist, stelle ich daher auftrags und namens meines Mandanten auf Grundlage der genannten Wasserbedarfsrechnung nachstehende

A N T R Ä G E ,

und zwar

a) auf Neuanschluss des Grundstückes *** GB R an das Wasserversorgungsnetz der Wasserversorgungsgenossenschaft R samt damit verbundenem Wasserbezug,

in eventu

b) Einräumung der Mitgliedschaft des gegenständlichen Grundstückes (bzw. des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstückes) an der Wasserversorgungsgenossenschaft R,

und möge innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine entsprechende Entscheidung getroffen werden bzw. möge innerhalb dieser Frist hiefür eine entsprechende Generalversammlung einberufen werden.“

Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurde die Wasserrechtsbehörde über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt (Beilage des Ansuchens vom 21.12.2021) und auf die Unterstützung zur dringlichen Einberufung einer Generalversammlung der WVG ersucht (OZ 81 im Akt).

Am 06.05.2022 hat eine Vollversammlung der WVG stattgefunden und wurde im Rahmen dieser, wie folgt über den gegenständlichen Antrag des Herrn A B vom 21.12.2021 entschieden (OZ 96 im Akt)

„I J [!sic]– Ferienwohnhaus (Anm. des Gerichtes: es handelt sich dabei um einen Schreib-/Tippfehler)

Herr I J (vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K L) hat neuerlich um Anschluss an das Versorgungsnetz der WG R angesucht und verlangt eine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft.

Mitgliedschaft einstimmig abgelehnt

Wasseranschluss nach Neubau Transportleitung Wquelle – R möglich!

2 Stimmenthaltungen“

Mit Schreiben der WVG vom 07.07.2022 teilt diese dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers Folgendes mit (OZ 92 im Akt):

„Nach unserer Vollversammlung im Mai 2022 und zwei nachfolgender Vorstandssitzungen muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Mitgliedschaft ihres Mandanten A B jeweils einstimmig abgelehnt wurde. Es besteht derzeit keine Möglichkeit weitere Mitglieder einzugliedern, es werden nur Wasserbeziehung und deren Liegenschaften aufgenommen.

Herr A B wird für sein Bauvorhaben bzw. seine Liegenschaft in R die Wasserversorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht verweigert, sondern ist erst wie schon mehrfach mitgeteilt, nach einer Erweiterung der derzeitigen Quellschüttungen gegeben. An der Projektierung wird derzeit ehrgeizig gearbeitet und eine Realisierung wird für das Jahr 2024 angestrebt!“

Mit Eingabe vom 06.07.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, stellte Herr A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft EZ *** GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes *** in die Wassergenossenschaft R. Dem Antrag ist die Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021, verfasst von TB E F, Sch sowie die wasserfachliche Stellungnahme zur Tiefensonden- und Grundwasser-Erkundungsbohrung auf GSt. Nr. ***, KG R, verfasst vom Ingenieurbüro C D GmbH, St. J i. P, vom 09.04.2021, GZ: 21/059, angeschlossen (OZ 91 im Akt).

Die Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021 lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Herr A B plant die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. Nr. *** der KG ***** R. Die maximalen Gebäudeaußenabmessungen It. Bebauungsplan betragen 15,00 * 11,00 m mit 2 Geschoßen. In dem Gebäude sollen 4 bis 5 Wohneinheiten errichtet werden. Eine der Wohneinheiten dient dem Eigentümer als ständiger Hauptwohnsitz. 3-4 Einheiten sollen der Beherbergung dienen, wobei je Einheit 4 Personen untergebracht werden können. Im Kellergeschoß wird ein Raum als Wellnessbereich mit Sauna und Whirlpool ausgestattet. Aufgrund der geplanten Bebauung und Gestaltung sind keine zu bewässernden Gartenflächen zu berücksichtigen. Die Errichtung von weiteren Anlagen/lnstallationen mit wasserintensivem Verbrauch ist nicht geplant.“

Der Mindestwasserbedarf wird mit 5.250 l/d angegeben.

Der Jahreswasserbedarf wird mit 1.916,25 m³/a berechnet.

Am 03.10.2022 hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen stattgefunden, die in fachlicher Hinsicht im Wesentlichen zu folgenden Beweisthemen nachstehendes Ergebnis brachte (aus der VHS und anschließend auszugsweise aus dem Gutachten des ASV; OZ 106 im Akt):

1. Ist die vorgelegte Wasserbedarfsberechnung für das Projekt A B, erstellt vom vom Planungsbüro DDI E F, Pgasse, Sch, mit Datum 26.07.2021, sowie die wasserfachliche Stellungnahme zur Tiefensonden- und Grundwassererkundungsbohrung auf Grundstücksparzelle ***, KG ***** R, erstellt von der Fa. C D Wasser Ingenieurbüro C D GmbH, Istraße, St. J im P, vom 09. 04. 2021, GZ.: 21/059, als schlüssig nachvollziehbar anzusehen?

2. Führt die Einbeziehung der Liegenschaft Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R zu einer Überschreitung der bewilligten Konsenswassermenge der WG R?

3. Ist der bestehende Hochbehälter bzw. das bestehende Leitungsnetz In der Lage, durch den Anschluss der Liegenschaft ***, KG *****. R, die bereits bestehende bewilligungsgemäße Wassermenge gesichert zu den Objekten zu fördern?

4. Ist es erforderlich, das zusätzliche bautechnische Maßnahmen an der Anlage gesetzt werden, um die Liegenschaft ***, KG ***** R, an die Wasserversorgungs-genossenschaft R anzuschließen?

Ad 1.„Die In der Fragestellung angeführten Unterlagen können als schlüssig und nachvollziehbar gewartet werden.

Ad 2.Festgehalten wird, dass für die nachfolgende Beurteilung die in Wasserbuch des Bezirkes Liezen aufliegenden Unterlagen herangezogen werden. Bezüglich des Leitungsverlaufes wird die Angabe des Obmannes der Wassergenossenschaft herangezogen.

Übersicht über die Wasserversorgungsanlage: Nach Angabe der Wassergenossenschaft, liegt das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, irn Versorgungsgebiet l, welches über den Hochbehälter A versorgt wird. Dieser Hochbehälter A weist einen Nutzinhalt von 300 m³ auf. Vom Ingenieurbüro C D GmbH, Istraße, St. J im P, wurde ein "Überprüfungsbefund im Sinne des §134 WRG", mit Datum 22.12.2020, erstellt. […]

Einhaltung Konsens

Wie aus der Wasserbedarfsermittlung für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, ersichtlich, beträgt der "derzeitige Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen" 9.4501/d, bzw. 9,45 m'/d. Diese Wasserbedarfsermittlung wurde vom Planungsbüro DDI E F, Pgasse, Sch, mit Datum 26.07.2021, erstellt. Durch die Wassergenossenschaft wird angegeben, dass derzeit im Regelbetrieb von der Wquelle kein Wasser zum Hochbehälter A gefördert wird (siehe Verhandlungsschrift vom 23.7.2021, GZ BHLI-111062/2015). Unter dieser Annahme stehen für die Anspeisung des Hochbehälters A folgende Quellen mit folgendem Konsens zur Verfügung:

Tquelle: 8,01/s

Kquellen: 2,61/s

Kquellen: 5,01/s

Aquelle l: keine Angabe

Aquelle 2: keine Angabe

Summe Konsense mind.: 15,61/s

Unter Nichtberücksichtigung des Konsenses der Wquelle, steht ein Konsens von mind. 15,6 1/s zur Verfügung. Dabei wurde die Schüttung der Aquellen l und 2 nicht berücksichtigt, da It. § 134 WRG Überprüfung diese Konsensen nicht bekannt sind.

Angesetzt wird, dass die Quellschüttung der jeweiligen Quellen zumindest die Konsensmenge schütten. Eine Quellschüttung von 15,61 l/s ergibt pro Tag eine Schüttung von 1.347.840 l/d = 1.348 m3/d.

Berechnung: 15,61/s x 24 h x 3.600 s = 1.347.840 l/d = 1.348 m3/d

Im "Überprüfungsbefund im Sinne des §134 WRG" (Seite 35) wird die maximale Abgabemenge für die Versorgungsgebiete l. II, III und V mit insgesamt 917 m3/d angegeben (abzüglich Wquelle). Im Vergleich zur mind. Konsenswassermenge von 1.348 m3/d (ohne Aquelle l+ll und Wquelle) liegt die maximale Abgabemenge darunter. Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner Überschreitung des Konsenses führen wird. Der berechnete max. Verbrauch für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, von 9,45 m3/d, beträgt 0,7 % im Vergleich zum oben berechneten minimalen Konsens, von 1.348 m3/d.

Ad 3.

Hochbehälter:

Im" Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG" (Seite 38) wird eine Berechnung betreffend Hochbehältervolumen durchgeführt. Diese hat unter den gewählten Ansätzen ergeben, dass der Hochbehälter für den derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarf noch ausreichend dimensioniert ist. Jedoch kann nur mehr ca. 55 % des maximalen Tagesbedarfes gespeichert werden.

Im Folgenden wird unter den gewählten Ansätzen des "Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG" die Berechnung mit der zusätzlich beantragten Wassermenge von max. 9,45 m3/d durchgeführt:

Max. tägl. Wasserbedarf derzeit: 550 m3/d + 9,45 m3/d = 559,45 m3/d

Max. tägl. Wasserbedarf zukünftig: 688 m3/d + 9,45 m'/d = 697,45 m3/d

Fluktuationswassermenge derzeit (Ansatz 28 % von Q a.max.): 156,6 m3/d

Fluktuationswassermenge zukünftig (Ansatz 28 % von Q d.max.): 195,3 m3/d

Störfallreserve derzeit: 38 m3 (It. Überprüfungsbefund)

Störfallreserve zukünftig: 47 m3 (It. Überprüfungsbefund)

Beurteilung Hochbehältervolumen:

Vorhandenes Speichervolumen: 300m3

Derzeit erforderliches Speichervolumen: 156,6 + 38 = 194,6 m3

Zukünftig erforderliches Speichervolumen: 195,3 + 47 = 242,3 m3

Wie aus dieser Berechnung, in Anlehnung an den "Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG" (Seite 38) ersichtlich, ist auch nach Anschluss des Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, im Ausmaß von 9,45 m3/d, noch eine Reserve im Hochbehälter vorhanden.

Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner merkbaren Änderung führen wird, betreffend die Funktion des Hochbehälters zum Ausgleich von Verbrauchsspitzen.

Rohrleitung:

Im Wasserbuch des Bezirkes Liezen liegen Lagepläne der Versorgungsleitungen auf. Der Obmann der Wassergenossenschaft gibt bekannt, dass diese Leitungsführung nicht zur Gänze dem aktuellen Stand entspricht. Er gibt bekannt, dass die Hauptleitung im gegenständlichen Bereich im Bereich des Sweges auf Grundstück Nr. ***, KG ***** R, liegt und einen Durchmesser von 80 mm aufweist.

Diese Hauptleitung wird für die nachfolgende Beurteilung herangezogen.

Eine Bemessung der Veränderung bzw. Auswirkung auf den Durchfluss und Druckverlust im Rohrleitungssystem ist für die BBL Liezen nicht möglich. Für eine derartige Netzberechnung wäre ein hydraulisches Simulationsprogramm notwendig, welches nicht zur Verfügung steht. Somit kann nur eine grobe Abschätzung der Auswirkung auf das Leitungssystem getroffen werden.

Dazu wird im Folgenden die ÖNORM EN 806-3, Ausgabe 1.8.2006, Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, Teil 3: Berechnung der Rohrinnendurchmesser-Vereinfachtes Verfahren, herangezogen.

Hinweis: Diese Norm zielt zwar auf Inneninstallationen in Gebäuden und Hausanschlussleitungen ab, liefert aber auch Hinweise auf die Auswirkung von Durchflüssen in größeren Leitungssystemen.

Gemäß dieser ÖNORM werden die an das Wasserleitungssystem angeschlossenen Entnahmearmaturen in den Gebäuden mit LU-Werten versehen, welche dann aufsummiert werden. Beispiele von LU Werten sind Waschtisch LU = l, Badewannenauslauf LU = 4, Gewerbeküchenspüle LU = 8. Mit diesen aufsummierten LU Werten kann dann über das nachfolgende Diagramm der Durchfluss ermittelt werden.

Im gegenständliche Bereich kann angenommen werden, dass man sich gemäß dieser ÖNORM bei den Hauptleitungen im Bereich von wahrscheinlich LU 2.000 bewegt. Wie das nachfolgende Diagramm zeigt. Ist bei einer Erhöhung des LU Wertes, mit z.B. zusätzliche 100 Einheiten des LU Wertes, mit keiner wesentlichen Durchflussmengenerhöhung zu rechnen.

[…]

Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner merkbaren Auswirkung auf den Durchfluss und die Drucksituation in den Hauptleitungen führen wird. Die zusätzliche Wassermenge wird sehr wahrscheinlich durch das bestehende Leitungsnetz förderbar sein, ohne merkbare Änderung im Hinblick auf Druckverlust und Fördermenge, im Vergleich zum derzeitigen Zustand.

Ad 4.Zum Anschluss der Liegenschaft ***, KG ***** R, ist als bauliche Maßnahme nur ein baulicher Anschluss an die Hauptleitung erforderlich. Dabei wird üblicherweise die bestehende Rohrleitung aufgebohrt und ein entsprechender Anschluss hergestellt.“

II.Beschwerdegegenstand:

Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023 wird das Ansuchen von Herrn A B vom 06.07.2022 auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft EZ ***, GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, gemäß §§ 81 Abs 2, 85 Abs 1 und 98 Abs 1 WRG abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 81 Abs 2 WRG die Möglichkeit der zwangsweisen Einbeziehung nur für Liegenschaften oder bereits bestehende Anlagen vorsehe. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.10.1998, 96/07/0128) könne eine geplante, aber noch nicht bestehende Anlage nicht Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein. Hinsichtlich Liegenschaften werden nicht zwischen bebauten oder unbebauten Liegenschaften unterschieden, zumal eine Liegenschaft auf unterschiedliche Art und Weise genutzt werden könne und die jeweilige Nutzung auch Unterschiede in dem für die Liegenschaft angesetzten Wasserbrauch zur Folge habe. Der Antragsteller habe die zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft für die Versorgung einer erst geplanten, aber noch nicht bestehenden Wohnanlage beantragt. Für die betroffene Liegenschaft sei bereits in den Einreichunterlagen ein darüberhinausgehender Bedarf ausgeschlossen worden. Da lediglich ein bestehendes Objekt in eine Genossenschaft einbezogen werden könne, verbleibt für die derzeit bestehende Liegenschaft EZ ***, GB ***** R kein Wasserbedarf. Es würde der Genossenschaft sohin keine „wesentlichen Vorteile“ erwachsen, da die Liegenschaft bei der derzeitigen Nutzung keinen Versorgungsbedarf dazulegen vermag und vom Antragsteller auch nicht behauptet werde. Dies habe zwar auch zur Folge, dass der Genossenschaft keine „wesentlichen Nachteile“ erwachsen, weil kein Wasserbezug ableitbar sei (keine Schmälerung der vorhandenen Wassermenge), während das zusätzliche Mitglied anteilsmäßig für die Instandhaltung der Anlage aufzukommen hätte, bedinge bereits das Fehlen eines „wesentlichen Vorteils“, dass dem Antrag nicht Folge gegeben werden könne.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde des Herrn A B und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein meldepflichtiges Vorhaben bei der Stadtgemeinde Sch angemeldet habe. Es werde eine Wasserversorgung für ein Schwimmbad benötigt. Damit liege eine Nutzung am Grundstück durch eine Anlage vor. Die benötigte Wassermenge sei in der Wasserbedarfsberechnung für sein Grundstück eingerechnet, da im Keller des zu errichtenden Gebäudes ein entsprechender Wellnessbereich vorgesehen sei und der Wasserverbrauch dahingehend berechnet worden sei. Das Schwimmbad werde – sobald die Witterungsverhältnisse es zulassen – errichtet.

Die Argumentation der Wassergenossenschaft, es würde Wasserknappheit vorliegen, sei mit dem nunmehr bekämpften Bescheid widerlegt. Die bestehende Verbindungsleitung zwischen U und R sei vom Obmann der Genossenschaft vorsätzlich verleugnet worden.

III.Verwaltungsgerichtliches Ermittlungsverfahren:

Mit Eingabe vom 16.02.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 14.09.2023, hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, an der der Beschwerdeführer sowie der die rechtsfreundliche Vertreterin der WVG R teilgenommen haben und gehört wurden. Insbesondere wurden sachverhaltsrelevante Fragen in Bezug auf die Beschlussfassung der WVG, Zuständigkeiten und Zweck der Wasserversorgungsgenossenschaft sowie die Ablehnungsgründe der Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in die WVG versucht zu erörtern. In Anbetracht der zwingend erforderlichen Anwesenheit des Obmannes der WVG, um offene Fragen zu vorgenannten Themen zu klären, war die Vertagung der Verhandlung erforderlich. Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung am 04.10.2023 wurde seitens des Obmannes der WVG vorgebracht, dass die Quellschüttungen zurückgegangen seien und bei Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlage der WGV R die Versorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden könne. Dazu wurde seitens der WVG zugesagt Aufzeichnungen über die Quellschüttungen zur neuerlichen fachlichen Beurteilung dem Gericht vorzulegen.

Mit Eingabe vom 18.10.2023 legt die mitbeteiligte Partei (WVG R) Aufzeichnungen über Quellschüttungsmessungen aus dem Jahr 2020 und 2023 sowie eine Schemaskizze (Darstellung der Wasserversorgungsanlage) vor.

Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 31.10.2023 wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige DI M N dem Beschwerdeverfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten zu nachstehenden Beweisthemen ersucht.

1. ) ob unter Beachtung der vorgelegten Quellschüttungsmessungen das vorhandene Wasserdargebot für das gegenständliche Versorgungsgebiet I ausreichend ist, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen? Für den Fall, dass die vorgelegten Quellschüttungsmessungsangaben nicht plausibel erscheinen, wird ersucht amtswegig eine Quellschüttungsmessung (stichprobenartig) durchzuführen. 2.) ob im Hinblick auf die Netzhydraulik eine Beeinträchtigung in der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet I durch den beantragten Anschluss an die WG zu erwarten ist?

Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung am 07.12.2023 hat der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten (nachstehend) erstattet und mündlich erörtert:

Einleitung:

Betreffend die Beschwerde des Herrn A B gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023, GZ: BHLI-111062/2015-108, abgewiesenen Ansuchen auf zwangsweise Einbeziehung des Grundstückes Nr. ***, KG R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.10.2023, GZ: LVwG 46.34-479/2023-31, in der Beilage folgende Unterlagen zur Beurteilung übermittelt:

der bekämpfte Bescheid vom 07.02.2023, GZ: BHLI-111062/2015-108

die Beschwerde samt Wasserbedarfsberechnung A B vom 26.07.2021 (verfasst von TB E F, Sch), und einer wasserfachlichen Stellungnahme vom 09.04.2021 (verfasst von Ingenieurbüro C D GmbH, St. J i.P.),

ein Überprüfungsbefund gem. § 134 WRG für die WVA der WG R vom 22.12.2020, GZ: 20/121,

das Gutachten des wasserbautechnischen ASV DI O P vom 03.10.2022 (Verhandlungsschrift),

die Quellschüttungsaufzeichnungen der WG R samt Schemaskizze (Eingabe vom 20.10.2023, OZ 27-29 im Akt) sowie

zwei Verhandlungsschriften über die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.2023 und 04.10.2023 (OZ 15 und 22 im Akt);

Es erging das Ersuchen um Erstattung von Befund und Gutachten zu den Fragen,

1. )ob unter Beachtung der vorgelegten Quellschüttungsmessungen das vorhandene Wasserdargebot für das gegenständliche Versorgungsgebiet I ausreichend ist, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen?

2. )ob im Hinblick auf die Netzhydraulik eine Beeinträchtigung in der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet I durch den beantragten Anschluss an die WG zu erwarten ist?

Zur Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen werden neben den übermittelten und vorstehend angeführten Unterlagen noch folgende Unterlagen und technischen Grundlagen herangezogen:

ÖNORM B2538, Ausgabe: 2018-02-01; „Wasserversorgung – Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden; Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 805;

„Einreichprojekt Wasserleitung Wquelle für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft R“ Büro-GZ: 22/220 und Datum 19.09.2023, erstellt vom Ingenieurbüro C D GmbH;

Befund:

Aus den vorliegenden Unterlagen kann auszugsweise folgender, für die fachliche Beurteilung relevanter Sachverhalt, entnommen werden:

Die Wasserversorgungsgenossenschaft R betreibt eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, welche im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes liegt und im Wasserbuch unter der Postzahl /* eigetragen ist.

Herr A B hat beantragt die Liegenschaft EZ *** GB ***** R bzw. das dort vorgetragene Grundstück Nr. *** in die Wasserversorgungsgenossenschaft einzubeziehen und diese Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Wassergenossenschaft, konkret im Versorgungsgebiet 1, R Zentrum.

Der Wasserbedarf für die beantragte Aufschließung, ist der Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021, erstellt vom TB E F, auszugsweise wie folgt zu entnehmen:

Herr A B plant die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. Nr. *** der KG ***** R.

In dem Gebäude sollen 4 bis 5 Wohneinheiten errichtet werden. Eine der Wohneinheiten dient dem Eigentümer als ständiger Hauptwohnsitz. 3 – 4 Einheiten sollen der Beherbergung dienen wobei je Einheit 4 Personen untergebracht werden können.

Im Kellergeschoß wird ein Raum als Wellnessbereich mit Sauna und Whirlpool ausgestattet.

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Betreffend die Wasserversorgungsanlage (WVA) der Wassergenossenschaft (WG) R kann dem „Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG“ der Ingenieurbüro C D GmbH, auszugsweise folgende Informationen entnommen werden:

Von der Wassergenossenschaft R werden derzeit 6 Quellen genutzt.

Hierbei handelt es sich um folgende Quellen:

-Wquelle U

-Kquelle (Hquelle)

-Aquelle I

-Aquelle II (Aquelle)

-Kquelle

-Tquelle

Über 5 Hochbehälter werden die 5 Teilgebiete von R versorgt.

Schemaplan:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Als Versorgungsgebiet I wird der Zentralbereich von R bezeichnet. Die Versorgung für diesen Bereich erfolgt über den Hochbehälter II A.

Mindestwasserdargebot:

Auf Basis von Schüttungsmessungen 2016 bis 2020 können die Mindestschüttungen der einzelnen Quellen wie folgt angegeben werden:

-Wquelle: Qmin50,23 l/s;Konsens 10 l/s;verfügbar:10,00 l/s

-Tquelle:Qmin 5,33 l/s;Konsens 8 l/s;verfügbar: 5,33 l/s

-Kquelle:Qmin 3,00 l/s;Konsens 5 l/s;verfügbar: 3,00 l/s

-Alquellen:Qmin 1,45 l/s;Konsens k.A.;verfügbar: 1,45 l/s

-Kquelle:Qmin 0,15 l/s;Konsens 2,6 l/s; verfügbar: 0,15 l/s

Die Schüttungsmessungen 2016 - 2020 sind für die gegenständlichen Quellen im Detail in folgender Tabelle dargelegt:

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Verfügbares Mindestwasserdargebot: 19,93 l/s bzw. 1.722 m³/Tag

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.02.2012, GZ: FA13A – 33.10-187/2008-21, wurde zudem die zulässige Tagesentnahme aus allen Quellen der Wasserversorgungsgenossenschaft mit 1.348 m³/d festgelegt.

Mindestwasserdargebot für das Versorgungsgebiet I:

-Aquellen: verfügbar 1,45 l/s

Zusätzlich kann im Bedarfsfall Wasser folgender Quellen zugeleitet werden

-Tquelle:verfügbar5,33 l/s

-Kquellen:verfügbar3,00 l/s

-Kquelle:verfügbar0,15 l/s

Wasserbedarf, Wasserverbrauch

Abgegebene Wassermengen

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Vergleich Wasserbedarf, Wasserverbrauch und Wasserabgabe

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Derzeitiger maximaler Wasserverbrauch:1.021 m³/Tag (11,82 l/s)

Hochbehältervolumen:

Insgesamt stehen folgende Hochbehälter zur Verfügung:

-Hochbehälter ANI: 300m³

-Hochbehälter HNI: 150 m³

-Hochbehälter WNI: 120 m³

-Tiefbehälter TNI: 40 m³

-Hochbehälter KquelleNI: 15 m³

GesamtspeichervolumenNI: 625 m³

(Der Hochbehälter W wurde lt. Eingabe vom 20.10.2023 zwischenzeitlich auf 240 m³ Fassungsvermögen erweitert.)

Zur Beurteilung des Hochbehältervolumens kann die fluktuierende Wassermenge über eine grobe Abschätzung mittels 28 % Qd, max ermittelt werden.

Hochbehälter II A – VSG I

-Max. tägl. Wasserbedarf derzeit:550 m³/d

-Max. tägl. Wasserbedarf zukünftig:688 m³/d

-Fluktuationswassermenge derzeit:154 m³

-Fluktuationswassermenge zukünftig:193 m³

-Störfallreserve derzeit:38 m³

-Störfallreserve zukünftig:47 m³

Das Hochbehältervolumen ist für den derzeitigen Bedarf noch ausreichend. Es stehen derzeit 108 m³ Löschwasserreserve zur Verfügung.

Das Hochbehältervolumen ist für den zukünftigen Wasserbedarf noch ausreichend. Es stehen zukünftig 60 m³ Löschwasserreserve zur Verfügung.

Der übermittelten Eingabe vom 20.10.2023 (Schemazeichnung und Aufzeichnungen über die Quellschüttungen aus den Jahren 2021 und 2023) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

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Betreffend das gegenständliche Leitungsnetz sind den vorliegenden Unterlagen auszugsweise folgende Informationen zu entnehmen:

Aus dem Bescheid vom 07.02.2023, BHLI-111062/2015-108, (lt. Stellungnahme der WG R, vertreten durch Herrn Obmann Q R, im Zuge der mündl. Verhandlung vom 03.10.2022):

„… Der Versorgungsbereich I, wo das Grundstück des Bauwerbers liegt, wird vom Hochbehälter II A versorgt. Von diesem Hochbehälter wird in der Nebensaison ungefähr 140 m³ Wasser abgegeben und in Spitzenzeiten im Winter bis zu 580 m³. Die Versorgungsleitungen vom Hochbehälter bis ins Zentrum R besteht aus einer DN 150 – Leitung und vom Knoten „S T“ werden in Form von drei Ringleitungen mit einem Leitungsdurchmesser von 80 mm, die alle in sich geschlossen sind, die Liegenschaften bis auf die Höhe „Hotel U V“ versorgt. Es gibt zurzeit keine Probleme mit den Leitungsquerschnitten etc. …“

Lt. VHS vom 23.07.2021, GZ: BHLI-111062/2015 - Stellungnahme der WG R, vertreten durch den Obm. Q R:

… Es ist richtig, dass über das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, eine Leitung der WVG R führt, wobei durch diese mehrere Wohnobjekte aufgeschlossen wurden und auch auf dem Grundstück Nr. *** eine Anschlussmöglichkeit gegeben ist. Bei der gegenständlichen Leitung handelt es sich um eine Ringleitung. Meines Wissens nach führt über dieses Grundstück eine 6/4 Zoll-Leitung.

...

Gutachten:

Zu Frage 1.)

Gemäß den vorliegenden Unterlagen werden als mögliche Wasserbezugsquellen für das Versorgungsgebiet I die Aquellen sowie bei Bedarf die Tquellen, die Kquellen und die Kquelle angeführt.

Gemäß den vorliegenden Schüttungsaufzeichnungen lt. vorstehendem Befund, wurde am 08.02.2017 eine minimale Summen-Schüttung dieser Quellen von 10,57 l/s gemessen. Das ergibt ein minimales Wasserdargebot dieser Quellen von rund 913 m³/d.

Ein Wasserdargebot im Bereich dieses Minimalwertes ist jedoch nur in Trockenperioden zu befürchten und trat gemäß den vorliegenden Schüttungsaufzeichnungen im Feb. 2017, im Feb. 2019 und im Feb. 2020 auf. In den meisten Zeiten des Jahres ist ein höheres Wasserdargebot vorhanden. Unter Berücksichtigung der derzeit mit Bescheid festgelegten maximalen Entnahmemenge von 1.348 m³/d aus allen Quellen, abzüglich des max. Bedarfs von 104 m³/d für das Versorgungsgebiet IV, welches über die Wquelle versorgt wird, kann derzeit ein Wasserdargebot von bis zu 1.208 m³/d für die Versorgungsgebiete I, II, III, und V angenommen werden.

Diesem Wasserdargebot ist der Wasserbedarf für die Versorgungsgebiete I, II, III und V, welche von den vorgenannten Quellen versorgt werden, gegenüber zu stellen.

Für die unterschiedlichen Versorgungsgebiete liegen Aufzeichnungen über die jährlichen Abgabemengen vor, welche über die Zählerstände der Abgabezähler der Hochbehälter ermittelt wurden. Für die Periode Sommer 2019 und Winter 2019/2020 sind die größten jährlichen Abgabemengen für die Versorgungsgebiete I, II, III und V mit 103.940 m³/a, 24.466 m³/a, 42.471 m³/a und 12.634 m³/a angegeben. Daraus lässt sich eine Summe von 183.511 m³/a und ein mittlerer täglicher Bedarf von rund 503 m³/d errechnen.

Die maximalen Abgabemengen werden für die Versorgungsgebiete I, II, III und V, mit 550 m³/d, 137 m³/d, 206 m³/d und 24 m³/d angegeben. Das ergibt in Summe einen maximalen täglichen Bedarf von 917 m³/d.

Die Angaben zu den maximalen täglichen Abgabemengen kann grundsätzlich als plausibel beurteilt werden, da das Verhältnis zwischen dem mittleren und maximalen täglichen Bedarf einen Faktor von 1,82 ergibt und die ÖNORM B 2538 zur Bestimmung des Wasserbedarfes an verbrauchsreichen Tagen aus dem mittleren Wasserbedarf, für Versorgungsgebiete bis 1500 Einwohner, einen Spitzenfaktor von 1,8 angibt.

Wird nun der Wasserbedarf dem Wasserdargebot gegenübergestellt wird ersichtlich, dass der mittlere Bedarf von 503 m³/d jedenfalls, d.h. auch in Trockenperioden mit niedrigem Wasserdargebot, abgedeckt werden kann. In diesem Fall wäre auch ein zusätzlicher Bedarf für das beantragte Objekt A B, mit einem angegebenen mittleren täglichen Bedarf von 5,25 m³/d, ohne merkbare Auswirkungen und damit ohne Nachteile für die Wasserversorgung und deren Mitglieder bzw. Wasserbezieher problemlos abgedeckt.

Zum vorliegenden Wasserbedarfsberechnung für das Objekt A B wird angemerkt, dass diese nachvollziehbar ist, jedoch hinsichtlich der angesetzten 300 l/Tag je Beherbergungsperson als sehr Großzügig zu beurteilen ist. Ein Bedarf von 200 l/Tag je Fremdenbett, wie das in den Bedarfsberechnungen lt. § 134 WRG – Bericht der Ingenieurbüro C D GmbH angeführt wird, ist hier eher als realistisch anzusehen. Es ist somit ein etwas geringerer mittleren Bedarf, im Bereich von rund 3,5 m³/d, zu erwarten.

Bei Gegenüberstellung des minimalen Wasserdargebotes (913 m³/d) und des maximalen Wasserbedarfs (917 m³/d), was als „Extremfall“ anzusehen ist, wird jedoch ersichtlich, dass in diesem Fall die Kapazität der Wasserversorgung derzeit bereits erreicht wird. In diesem Fall müsste der Wasserversorger Maßnahmen setzen, z.B. Information an die Wasserabnehmer zum Wassersparen, um den Verbrauch an das vorhandene Dargebot anzupassen. Gemäß Auskunft des Vertreters der Wassergenossenschaft ist dieser Fall in der Vergangenheit in einer Art und Weise eingetreten, dass verschiedene Großverbraucher (Hotels) mündlich zum Wassersparen aufgefordert wurden. Der Fall, dass sämtliche Wasserbezieher über eine Wasserknappheit informiert werden hätten müssen, ist bislang noch nicht eingetreten.

Zur Abwendung dieser jedoch möglichen Situation in der Zukunft wurde seitens der Wassergenossenschaft R bereits bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Abt. 13) um Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Transportleitung („Wasserleitung Wquelle“) vom Versorgungsbereich U (VSG IV) bis in das Versorgungsgebiet H (VSG III) angesucht. Seitens der Wasserrechtsbehörde wurde das diesbezügliche Einreichprojekt dem hier beigezogenen ASV zur Vorbegutachtung übermittelt und liegt diesbezüglich eine Stellungnahme vom 27.11.2023, GZ: ABT15-24526/2021-7, vor. Eine behördliche Erledigung und Genehmigung ist im 1. Halbjahr 2024 und eine Errichtung und Inbetriebnahme im Zeitraum bis Mitte 2025 durchaus realistisch anzusehen.

Mit der „Wasserleitung Wquelle“ kann zukünftig das Wasserdargebot der Wquelle auch für die Versorgungsgebiete I und II genutzt werden.

Nach Fertigstellung der „Wasserleitung Wquelle“ kann das vorhandene Wasserdargebot für das gegenständliche Versorgungsgebiet I jedenfalls als ausreichend beurteilt werden, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen.

Der zusätzliche Wasserbedarf für den beantragen Anschluss an die Wassergenossenschaft kann mit rund 3 bis 5 m³/d beziffert werden. Diese Menge liegt in einem Bereich von rund 0,5 % des Gesamtverbrauches der Wassergenossenschaft. Eine Verbrauchssteigerung in diesem Bereich ist grundsätzlich für die bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher als nicht merkbar zu beurteilen, da diese Zunahme im Bereich von natürlichen Verbrauchsschwankungen liegt.

Daher und unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Vertreters der Wassergenossenschaft am Tag der Verhandlung betreffend die mögliche Notversorgung von Teilen des Versorgungsgebietes I mit Wasser aus der Wquelle über das Pumpwerk W X, kann auch das derzeitig vorhandene Wasserdargebot für das Versorgungsgebiet I auch für den vorstehend beschriebenen Extremfall als ausreichend beurteilt werden, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch wesentliche Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen.

Zu den eingebrachten Schüttungsmessungen wird Nachstehendes ausgeführt:

Aus den übermittelten „Zählerablesungen 2020 Hochbehälter I – W“ ist zu entnehmen, dass die Quellschüttung der Tquelle im dargelegten Zeitraum (Dezember, Juli, August, Oktober und November 2020) im Bereich von über 10 l/s liegt und nicht wie bei der minimalen Schüttung im Feb. 2017 bei ca. 5,33 l/s.

Den übermittelten Zählerständen der Aquelle (Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 und Jänner bis Sept. 2023) sind bei der stichprobenartigen Prüfung, minimale Schüttungen im Bereich von 1,6 bis 1,7 l/s (z.B. im Dezember 2021) zu entnehmen, welche nicht unter den für das minimale Wasserdargebot angenommenen Schüttungen liegen.

Auch den Zählerdaten der Kquelle (Zeitraum Jänner bis September 2023 und Jänner bis Dezember 2021) sind bei der stichprobenartigen Prüfung keine maßgeblichen Minimalschüttungen zu entnehmen.

Die Schüttungsaufzeichnungen können grundsätzlich als plausibel beurteilt werden. Geringere Quellschüttungen, als jene die bereits für das minimale Wasserdargebot berücksichtigt wurden, sind aus den übermittelten Daten und durchgeführten stichprobenartigen Prüfungen nicht ersichtlich.

Zu Frage 2.)

Gemäß den vorliegenden Unterlagen ist auf dem Grundstück Nr. *** eine Anschlussmöglichkeit an das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft gegeben.

Gemäß Angaben des Vertreters der Wassergenossenschaft R gibt es zurzeit keine Probleme mit den Leitungsquerschnitten.

Aufgrund dieser Angaben und aufgrund der Angaben zu denr vorhandenen Leitungsdimensionen des vorgelagerten Netzes, (DN 150 vom Hochbehälter bis ins Zentrum R, DN 80 der Ringleitungen und 6/4 Zoll der unmittelbaren Anschlussleitung), ist durch einen zusätzlichen Wasseranschluss an die WG auf Grundstück Nr. ***, KG R, im Hinblick auf die Netzhydraulik keine merkbare Änderung und damit auch keine Beeinträchtigung in der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet I zu erwarten.

Die diesbezüglichen Ausführungen des wasserbautechnischen ASV lt. Bescheid vom 07.02.2023, BHLI-111062/2015-108, können somit bestätigt werden.

Die anwesenden Verfahrensparteien – insbesondere die mitbeteiligte Partei – haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme oder Erstattung eines Gegengutachtens zu verzichten.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Nach Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit verkündeter Entscheidung des Gerichtes haben die mitbeteiligte Partei und das revisionslegitimierte Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft binnen offener Frist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 VwGVG beantragt. Diese Anträge wurden am 08.01.2024 gemäß § 29 Abs 2b VwGVG den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

IV.Sachverhalt:

Herr A B ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *** GB ***** R, GSt. Nr. *** (OZ 103 im Akt).

Das Grundstück des Beschwerdeführers ist gemäß rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Sch als Bauland, WA (0,2-0,8) ausgewiesen und verfügt über keine gesicherte Wasserversorgung, wodurch die Bauplatzeignung iSd § 5 (1) Z 2 Stmk BauG nicht gegeben ist (vgl. Abweisung des Bauansuchens – Bescheid des Bürgermeisters vom 06.10.2021).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich im räumlichen Wirkungsbereich der WVG R – U, konkret innerhalb des Versorgungsgebietes I. Eine gesicherte Wasserversorgung der gegenständlichen Liegenschaft ist ausschließlich über den Anschluss an die Wasserversorgungsgenossenschaft R (WVG) möglich. Eine Wasserversorgung ist weder durch den Anschluss an ein öffentliches Wasserversorgungsnetz (z.B. Gemeindeortswassernetz) noch über die Erschließung von Grund-/Quellwasser auf eigenem Grund gegeben (siehe wasserfachliche Stellungnahme, TB C D GmbH).

Eine Hausanschlussleitung der Versorgungsanlage der WVG verläuft über einen Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers – konkret im westlichen Bereich entlang der Grundgrenze (innerhalb des GSt. ***, KG R). Diese Leitung wurde vor ca. 10 Jahren auf Wunsch des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers errichtet, um sein Grundstück aufschließen zu lassen (siehe VHS vom 04.10.2023).

Die WVG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Nach der Satzung der durch seit 1969 rechtskräftigen Bescheid der Wasserrechtsbehörde anerkannten, auf freiwilliger Basis gegründeten WVG, ist Zweck der Genossenschaft die Wasserversorgung (Trink- und Nutzwasser) der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen. Die WVG ist öffentlicher Wasserversorgung in den Versorgungsgebieten der WVG. Mitglieder der WVG (Gründungsmitglieder) sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke (OZ 18 im Akt; Stand 2016). Zu den Genossenschaftsmitgliedern zählen im erweiterten Kreis auch die Wasserbezieher (§ 2 lit b) der Statuten der WVG), denen Stimmrechte in der Genossenschaft nicht zukommen. Alle Genossenschaftsmitglieder (Mitglieder und Wasserbezieher) haben nach der Satzung ein Anrecht auf Benützung der Genossenschaftsanlagen und darauf, jederzeit und ausreichend mit Nutz- und Trinkwasser versorgt zu werden.

Die einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildende Wasserabgabesatzung sieht außerdem einen Anschluss- und Benutzungszwang vor (§ 5) sowie gemäß § 4 ein Anschluss und Benutzungsrecht, sohin das Recht jedes Grundstückeigentümers in den Versorgungsgebieten der Anlage den Anschluss an die WGV zur Versorgung mit Trinkwasser zu verlangen. Die Benutzungspflicht kann auf Antrag aus wirtschaftlichen/rechtlichen Gründen hinsichtlich Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden (§ 7). (OZ 29 im Akt)

Die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage wurde erstmalig im Jahr 1955 wasserrechtlich bewilligt. Entsprechende Änderungsbescheide, Überprüfungsbescheide, letztmalig mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.02.2012, GZ: FA13A-33.10-187/2008-21, betreffend Sanierung und Erweiterung des Versorgungsbereichs 1 und Sanierung der Kquellen (Auszug aus dem Wasserbuch zu PZ /*). Die zulässige Tagesentnahmemenge aus alIen Quellen der Wasserversorgungsgenossenschaft beträgt 1.348 m³/d (siehe Mindestkonsenswassermenge gemäß Bescheid vom 14.02.2012, GZ: FA13A-33.10-187/2008-21).

Erstmalig hat der Beschwerdeführer am 20.11.2019 ein Ansuchen an die WVG zwecks Anschluss seiner Liegenschaft GSt. Nr. ***, KG R, an das Versorgungsnetz der WVG eingebracht. Der beabsichtigte Wasserverbrauch wurde mit durchschnittlich 3,5 bis 4,0 m³/d angegeben.

Hierüber hat die Vollversammlung der WVG am 16.06.2020 den Beschluss gefasst, dass ein Anschluss erst nach Projekterstellung einer Versorgungsleitung aus dem U von der Wquelle möglich ist. Dieser Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Am 20.04.2021 hat der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 81 Abs 2 WRG bei der Behörde (BH) auf zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft in die WVG bzw. Anschluss an das Wasserversorgungsnetz eingebracht. Hierbei wurde der Nachweis vorgelegt, dass eine Eigenversorgungsanlage (Brunnen) nicht möglich ist und der Wasserbedarf (laut TB E F) mit durchschnittlich 4,55 m³/d angegeben wurde.

In der Vollversammlung vom 18.06.2021 hat die WVG neuerlich über das Ansuchen den Beschluss gefasst, dass ein Anschluss erst nach Erweiterung der WVA R möglich ist. Das Ansuchen wurde mehrheitlich abgelehnt.

Die Behörde hat am 23.07.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde sodann eine Änderung des Wasserbedarfes bekanntgegeben und am 29.07.2021 eine geänderte Wasserbedarfsberechnung (TB E F) der WVG vorgelegt.

Mit Bescheid der BH vom 15.10.2021 wurde der Antrag des BF vom 20.04.2021 abgewiesen, weil über den geänderten Antrag vom 29.07.2021 eine Entscheidung (Beschlussfassung) der Vollversammlung der WVG nicht vorliegt und damit die Einbeziehung nicht verweigert wurde. Richtigerweise handelt es sich um eine Zurückweisung des Antrages, zumal aus Sicht der Behörde zum damaligen Zeitpunkt die Formalvoraussetzungen für die Antragseinbringung (Beschlussfassung der WVG) nicht vorgelegen ist. Es liegt keine entschiedene Sache vor.

Am 21.12.2021 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen begründeten Antrag bei der WVG ein – und zwar a) auf Neuanschluss des GSt. Nr. ***, KG R an das Wasserversorgungsnetz samt damit verbundenen Wasserbezug in eventu b) Einräumung der Mitgliedschaft des GSt. an der WVG. Dem Antrag liegt eine Wasserbedarfsberechnung (TB E F) vom 29.07.2021 zu Grunde – mit einem beantragten Verbrauch von 9,45 m³/d.

Bei der am 06.06.2022 stattgefundenen Vollversammlung der WVG wurde der Beschluss gefasst und die Mitgliedschaft einstimmig abgelehnt sowie mit zwei Stimmenthaltungen die Ablehnung die Einbeziehung als Wasserbezieher, mit dem Hinweis, dass ein Wasseranschluss erst nach Neubau der Transportleitung „Wquelle – R“ möglich ist.

Am 06.07.2022 bringt der Beschwerdeführer bei der Behörde einen Antrag gemäß § 81 Abs 2 WRG auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft EZ *** GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. *** in die Wassergenossenschaft R ein.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Behörde am 03.10.2022 erstattet der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten und kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass der beantragte Verbrauch von 9,45 m³/d 0,7 % im Vergleich zum ermittelten Mindestkonsens der Anlage von 1.348 m³/d beträgt und es zu keiner merkbaren Auswirkung auf den Durchfluss und die Drucksituation in den Hauptleitungen kommen wird. Die zusätzliche Wassermenge ist sehr wahrscheinlich durch das bestehende Leitungsnetz förderbar ohne merkbare Änderungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand (Druck und Fördermenge). Der Anschluss ist lediglich als baulicher Anschluss an die Hauptleitung herstellbar – die Leitung führt unmittelbar über das verfahrensgegenständliche Grundstück.

Die Abweisung des Ansuchens um zwangsweise Einbeziehung erfolgte in der Folge mit nunmehr bekämpften Bescheid, weil – unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.1998, Zl. 96/07/0128, – eine erst geplante (noch nicht bestehende) Anlage nicht einbezogen werden könnte. Nach Eliminierung des geplanten Bauvorhabens verbleibe kein Wasserbedarf, wonach eine Einbeziehung der unbebauten Liegenschaft nicht möglich sei.

Auf Basis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden:

Zu den vom Obmann der WVG vorgelegten Quellschüttungsmessungen jener Quellen, die das Versorgungsgebiet I der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft versorgen, in dem sich auch das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers befindet, hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung des beantragten Wasserbedarfs und des vorhandenen Wasserdargebotes für das Versorgungsgebiet I (auch im Extremfall) möglich ist, ohne dass dadurch wesentliche Nachteile in der Wasserversorgung der bisherigen Wasserbezieher/Mitglieder entstehen (siehe wasserbautechnisches Gutachten, VHS vom 07.12.2023).

Festgestellt wird, dass in den – seit Bemühen des Beschwerdeführers um Aufnahme in die WVG (seit dem Jahr 2019) – vergangenen Jahren auch unbebaute Liegenschaften im Versorgungsgebiet I in die WVG aufgenommen wurden und entsprechend den Statuten der WVG die Wasserversorgung zugesagt und zugesichert wurde (z.B. BVH Y Z; siehe VHS vom 04.10.2023).

Maßnahmen seitens der WVG gegenüber ihren Genossenschaftsmitgliedern wegen Wasserknappheit wurden nachweislich nicht gesetzt – lediglich große Wasserverbraucher (z.B. Hotel) seien seitens der WVG in Extremzeiten (Trockenperioden) telefonisch zum Wassersparen aufgefordert worden. Gegenüber den übrigen Wasserbeziehern erfolgten auch in den letzten Jahren keine diesbezüglichen Maßnahmen (VHS vom 07.12.2023).

V.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können anhand des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, insbesondere auf Grund des Antrages vom 06.07.2022, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdevorbringens (Punkt II.) und der Ergebnisse des ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens (Punkt III.) getroffen werden. Auf die unter Punkt I. Vorverfahren und IV. Sachverhalt jeweils angeführten Fundstellen (OZen im Akt der belangten Behörde) kann im Wesentlichen verwiesen werden.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige – unter Zugrundelegung der Quellschüttungsmessungen der mitbeteiligten Partei (OZ 27 im hg. Akt), der Wasserrechtsbescheides der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft (Konsenswassermenge) und des Überprüfungsbefundes gemäß § 134 WRG der Genossenschaftsanlage vom 22.12.2020 – schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Einbeziehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem beantragten Wasserbedarf, ohne wesentliche Nachteile der übrigen Wasserbezieher/Mitglieder in der Wasserversorgung zu bewirken, möglich ist. Diesem schlüssigen Gutachten – das sich im Übrigen auch mit jenem Gutachten, dass im Behördenverfahren erstattet wurde, deckt – wurde nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Die Verfahrensparteien – insbesondere die mitbeteiligte Partei – haben ausdrücklich auf die Einräumung einer Stellungnahmefrist zum im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten wasserbautechnischen Gutachten verzichtet. Für das erkennende Gericht liegen keine Gründe vor, dem vorliegenden wasserbautechnischen Gutachten nicht zu folgen.

Auf das bereits bei der zuständigen Behörde eingereichte Erweiterungsprojekt der WVG R (Erweiterung der Transportleitung „Wquelle – R“), mit der in naher Zukunft eine wesentliche Erhöhung der Konsenswassermenge erreicht werden kann, wurde zwar im Rahmen der fachlichen Beurteilung eingegangen, ist jedoch nicht ausschlaggebend für die gegenständliche Entscheidung. Entscheidungsrelevant sind ausschließlich das derzeit bestehende tatsächliche Wasserdargebot für das Versorgungsgebiet I, die konsentierten Dargebotsmengen der Wasserversorgungsanlage und der beantragte Verbrauch des Beschwerdeführers sowie der übrigen Genossenschaftsmitglieder im weiteren Sinn (einschließlich Wasserbezieher). Demzufolge hat die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen unzweifelhaft ergeben, dass ein Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft möglich ist, ohne dass wesentliche Nachteile den bisherigen Mitgliedern der WVG erwachsen können.

Für das erkennende Gericht ist nicht entscheidungsrelevant, ob die gegenständliche Liegenschaft bereits bebaut oder unbebaut ist. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Beweiswürdigend ist dazu jedoch festzuhalten, dass die WVG in Entsprechung der rechtswirksamen Satzungen der WVG in den letzten Jahren regelmäßig auch unbebaute Liegenschaften in die WVG (als Wasserbezieher) einbezogen hat. Die WVG ist für die zu ihrem Anlagenbereich zugehörigen Versorgungsgebiete in R öffentlicher Wasserversorger und kommt ihr demnach auch zB in Bezug auf geplante Ausweisungen von Bauland (iRd örtlichen Raumplanung/Flächenwidmung) in Bezug auf ihre Versorgungsgebiete die Aufgabe zu, der Gemeinde Wasserversorgungsengpässe bekannt zu geben. Es ist nicht Aufgabe der WVG (offenbar unliebsame) Zweitwohnsitzbegründer oder Ferienwohnhausbetreiber durch Verweigerung eines Wasserversorgungsanschlusses eine Bebaubarkeit ihrer Liegenschaften zu verunmöglichen – nichts Anderes ist im gegenständlichen Fall seit 2019 erfolgt. Diesbezüglich kann auf die im Akt der belangten Behörde aufliegenden Vollversammlungsprotokolle der WVG (siehe unter Punkt I. Auszüge der Beschlussfassung der WVG) sowie auf einen Medienbericht (OZ 46 im Behördenakt) verwiesen werden. Zudem wurde seitens des Obmannes der WVG auch nicht bestritten, dass unbebaute Liegenschaften im Zeitraum seit 2019 satzungskonform an die WVG angeschlossen und deren Eigentümer als Wasserbezieher in die WVG einbezogen wurden (siehe VHS vom 04.10.2023). Dabei ist es unerheblich, ob diese Liegenschaften sich im Eigentum bereits bestehender Genossenschaftsmitglieder befinden oder ein Anschluss an die WVG vor längerer Zeit bereits (mündlich) zugesagt worden sei, denn jeder zusätzliche Anschluss ist mit einer Erhöhung des Wasserverbrauchs verbunden und hätten diese Anschlüsse mit der (nun nicht mehr aufrecht zu erhaltenden) Argumentation des Vertreters der WVG (Wasserknappheit) ebenso abgelehnt werden müssen. Aus den Satzungen der WVG lassen sich Vorrechte Einzelner nicht ableiten.

VI.Rechtliche Beurteilung:

Nachstehende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 151/1959 idF BGBl. I Nr. 109/2021, sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich:

§81(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

§85(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des §77 Abs.3 lit.i beigelegt werden.

Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§50 Abs.7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; §120 findet sinngemäß Anwendung.

VII.Das Landesverwaltungsgericht geht von nachstehenden Erwägungen aus:

§ 81 Abs 2 WRG ist im konkreten Fall jene Norm, deren Tatbestandsverwirklichung von der Wasserrechtsbehörde bei der Erlassung ihres nach § 85 Abs 1 WRG ergebenden Bescheides geprüft werden muss. Ausgelöst wird das verwaltungsbehördliche Verfahren nach § 85 Abs 1 WRG durch den Antrag eines Rechtssubjektes, welches an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren auf Entscheidung eines Streitfalles herantritt. Hier handelt es sich nicht um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall, sondern um einen aus der gesetzlichen Verpflichtung der Genossenschaft nach § 81 Abs 2 WRG entspringenden Streitfall, der von der Wasserrechtsbehörde dann zu entscheiden ist, wenn eine der Parteien dieses Streits um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 81 Abs 2 WRG an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren auf Entscheidung dieses Streits herantritt (Hinweis E 31.12.1983, 83/07/0001, VwGH 24.07.2008, 2005/07/0028).

Fallbezogen ist der Beschwerdeführer seit 2019 mehrfach an die Genossenschaft herangetreten und hat um Einbeziehung seiner im Versorgungsbereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft (unbebautes Baugrundstück) angesucht. Diese Ansuchen wurden regelmäßig mittels Beschluss der WVG abgelehnt – letztmalig mit Vollversammlungsbeschluss vom 06.06.2022 (Ablehnung der Aufnahme als Wasserbezieher mit zwei Stimmenenthaltungen und einstimmige Ablehnung der Mitgliedschaft). In der Folge ist der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 06.07.2021 an die belangte Behörde herangetreten und hat die zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft in die WVG (als Mitglied oder Wasserbezieher) gemäß § 81 Abs 2 WRG begehrt. Die Zuständigkeit der belangten Behörde über diesen – nicht dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden – Streitfall zu entscheiden, ist daher zu Recht anzunehmen.

Gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Die Tatbestandsmerkmale des § 81 Abs 2 WRG, die von der Behörde (nun: Verwaltungsgericht) zu prüfen sind, dass der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, die Liegenschaft/Anlagen benachbart zum oder sich innerhalb des Bereiches des genossenschaftlichen Unternehmens befinden, und dem Antragsteller wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gemäß § 81 Abs 2 WRG die Genossenschaft verpflichtet, Liegenschaften und Anlagen nachträglich einzubeziehen.

Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Genossenschaft setzt nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 sohin voraus, dass der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird.

Unzweifelhaft besteht der Zweck der WVG in der Trink- und Nutzwasserversorgung gemäß § 73 Abs 1 lit b) WRG in den Versorgungsbereichen der wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage R – U. Durch das verfahrensgegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers, der die Einbeziehung seiner Liegenschaft zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung – ua. seines erst geplanten Ferienwohnhauses – begehrt, wird der Zweck der WVG keinesfalls geändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1988, Slg. N.F. 12.679/A). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Wasserversorgung der gegenständlichen Liegenschaft auf eine andere Art (z.B. Grundwassererschließung) ausgeschlossen ist.

Nachträglich in eine Genossenschaft einbezogen können "benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen" werden.

Unbestritten ist, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers sich innerhalb des Bereiches des genossenschaftlichen Unternehmens befindet. Konkret ist das Baugrundstück im Versorgungsbereich I der Wasserversorgungsanlage der WVG situiert. Eine Versorgungsleitung der Wasseranlage verläuft zudem im südwestlichen Bereich über das Grundstück des Beschwerdeführers. Der im Behördenverfahren beigezogene Amtssachverständige hat bereits festgestellt – und wurde dies auch durch den beigezogenen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren bestätigt – , dass ein Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der WVG ohne größeren Aufwand möglich ist (es bedarf lediglich der Herstellung eines Anschlusses an die Hauptleitung).

Die Verpflichtung einer Wassergenossenschaft zur nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften kommt nur in Betracht, wenn den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können (VwGH 23.05.1996, 96/07/0039).

Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer Wassergenossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens erschlossen werden (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0039).

Ausgehend von den wasserrechtlichen Bewilligungen (Konsens) zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage der WVG – unter Zugrundelegung des Überprüfungsberichtes der WVG gemäß § 134 WRG vom 22.12.2020 – hat im Behördenverfahren der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits schlüssig dargelegt, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner Überschreitung des Konsenses führt und 0,7 % im Vergleich zum berechneten minimalen Konsens von 1.348 m3/d beträgt, wobei angesetzt wurde, dass die Quellschüttungen der jeweiligen Quellen den erteilten Konsens schütten, und dass der beantragte Verbrauch für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner merkbaren Auswirkung auf den Durchfluss und die Drucksituation in den Hauptleitungen führen wird.

Im Hinblick auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass die Quellschüttungen in den letzten Jahren (bei gleichzeitigem Anstieg des Wasserverbrauchs) massiv zurückgegangen seien und der Konsens bei weitem nicht ausgenutzt werden könne, hat die WVG Quellschüttungsaufzeichnungen mit Eingabe vom 20.10.2023 im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Relevant ist im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG und war insofern das Vorbringen der WVG sachverständig zu prüfen. Der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat sohin auf Basis der Quellschüttungsaufzeichnungen, der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide der Wasserversorgungsanlage, des Überprüfungsbefundes gemäß § 134 WRG aus dem Jahr 2020 sowie des errechneten Wasserverbrauchs der bisherigen Mitglieder der Genossenschaft und des Antragsgegenstandes (beantragter Wasserbedarf) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der zusätzliche Wasserbedarf für den beantragen Anschluss an die Wassergenossenschaft mit rund 3 bis 5 m³/d beziffert werden kann und diese Menge in einem Bereich von rund 0,5 % des Gesamtverbrauches der Wassergenossenschaft liegt. Eine Verbrauchssteigerung um die beantragte Menge in diesem Bereich ist grundsätzlich für die bestehenden (bisherigen) Mitglieder bzw. Wasserbezieher der WVG als nicht merkbar zu beurteilen, da diese Zunahme im Bereich von natürlichen Verbrauchsschwankungen liegt. Zudem besteht eine Notversorgung für das Versorgungsgebiet I mit Wasser aus der Wquelle über das Pumpwerk W X, wodurch auch das Wasserdargebot im Versorgungsgebiet I im Extremfall als ausreichend beurteilt werden kann, um einen Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft zu ermöglichen, ohne dass dadurch wesentliche Nachteile in der Wasserversorgung der bisherigen Mitglieder erwachsen können. Zu den vorgelegten Schüttungsmessungen hat der Amtssachverständige weiters ausgeführt, dass die Quellschüttung der Tquelle im dargelegten Zeitraum (Dezember, Juli, August, Oktober und November 2020) im Bereich von über 10 l/s liegt und nicht wie bei der minimalen Schüttung im Feb. 2017 bei ca. 5,33 l/s liegt, die minimalen Schüttungen der Aquelle (Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 und Jänner bis Sept. 2023) bei der stichprobenartigen Prüfung im Bereich von 1,6 bis 1,7 l/s (z.B. im Dezember 2021) liegt, welche nicht unter den für das minimale Wasserdargebot angenommenen Schüttungen liegen und auch den Zählerdaten der Kquelle (Zeitraum Jänner bis September 2023 und Jänner bis Dezember 2021) bei der stichprobenartigen Prüfung keine maßgeblichen Minimalschüttungen zu entnehmen sind. Damit erweist sich auch das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass die Quellschüttungen massiv zurückgegangen seien bei Betrachtung der Aufzeichnungen als nichtzutreffend. Zudem hat der Vertreter der mitbeteiligten Partei auch angegeben, dass ein Extremfall, in dem alle bisherigen Mitglieder/Wasserbezieher der WVG nachweislich zu Maßnahmen (z.B. Wassersparen) verhalten werden mussten, bis dato nicht eingetreten ist.

Fallbezogen hat der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in der Durchschnittsbetrachtung (unter Berücksichtigung eines worst-case-Szenarios) das Wasserdargebot über dem durchschnittlichen Wasserverbrauch durch die bisherigen Mitglieder und Wasserbezieher der WVG liegt und sohin bei Einbeziehung der gegenständlichen Liegenschaft in die WVG unter Heranziehung des beantragten Wasserbedarfs des Beschwerdeführers es zu keinen wesentlichen Nachteilen der bisherigen Mitglieder/Wasserbezieher der Wasserversorgungsgenossenschaft R kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1986, Zl. 85/07/0229, vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0001, vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. 8.092/A, und vom 26. März 1957, Slg. N.F. 4.311/A).

Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass auch das Tatbestandelement des § 81 Abs 2 WRG – wonach den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile durch die Einbeziehung der gegenständlichen Liegenschaft in die WVG erwachsen dürfen – als erfüllt anzusehen ist. Die Verfahrensparteien sind nicht auf gleicher fachlichen Ebene diesem Gutachten entgegengetreten, wonach auch das erkennende Gericht keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der fachlichen Ausführungen hegt.

Wesentliche Vorteile im Sinne des § 81 Abs 2 WRG sind insbesondere die Sicherung einer quantitativ und qualitativ ausreichenden Wasserversorgung (Bumberger/Hinterwirth, WRG3, K5. zu § 81 WRG). § 81 Abs 2 WRG stellt „wesentliche“ Vorteile der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers „wesentlichen“ Nachteilen der bisherigen Mitglieder der Genossenschaft gegenüber (VwGH 29.10.1998, 96/07/0048).

Die Vorteile für den Beschwerdeführer liegen auf der Hand, zumal eine Wasserversorgung seiner Liegenschaft auf anderweitige Art und Weise nicht zu bewältigen ist. Zudem ist es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich eine Baubewilligung für sein geplantes Wohnbauprojekt zu erwirken, da eine baurechtliche Bewilligung bereits a liminé mangels Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz (mangels ausreichender Wasserversorgung) scheitert (siehe dazu auch Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sch vom 06.10.2021). Sohin liegen auch wesentliche Vorteile für den Beschwerdeführer in der Einbeziehung seiner Baulandliegenschaft in die WVG vor.

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 81 Abs 2 WRG ist die Genossenschaft verpflichtet, Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen.

Dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend ist die WVG – bei Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen – verpflichtet, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindet, in die WVG nachträglich (hier als Wasserbezieher) einzubeziehen.

Die belangte Behörde hat – gestützt auf die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.10.1998, 96/07/0128) – das Ansuchen abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine erst geplante, aber noch nicht bestehende Anlage (hier: geplantes Wohnhaus mit einem konkret beantragten Wasserbedarf) nicht Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein kann bzw. bei Eliminierung dieses geplanten Bauprojektes sich ein Wasserbedarf für die gegenständliche Liegenschaft (Baulandausweisung) nicht ergibt und diesfalls eine Einbeziehung der Liegenschaft in die WVG nicht möglich ist. Dieser Rechtsansicht kann das Verwaltungsgericht (fallbezogen) nicht folgen:

Dem Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs 2 WRG ist zu entnehmen, dass bei Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen (keine Änderung des Zwecks der Genossenschaft, benachbarte oder im Anschlussbereich befindliche Liegenschaften und Anlagen, Antrag des Eigentümers oder Berechtigten, wesentliche Vorteile für den Antragsteller und keine wesentlichen Nachteile für die bisherigen Mitglieder der Genossenschaft) eine Verpflichtung der Genossenschaft zur Einbeziehung von Liegenschaften und Anlagen (innerhalb des Anschlussbereiches oder in dessen räumlichen Nahebereich) in die Genossenschaft besteht. Eine Voraussetzung, dass die einzubeziehende Liegenschaft bereits bebaut sein muss, lässt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichtes dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.

Gemäß § 6 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als jener, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorgeht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetzen in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als den, welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. näher VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

Aus dem Wortlaut der Regelung des § 81 Abs 2 WRG ergibt sich eindeutig, dass unter Einhaltung der Prämissen eine nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und Anlagen ermöglicht werden soll. Es kann der Entscheidung des VwGH insofern interpretativ gefolgt werden, dass nur bereits bestehende Anlagen Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein können. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, und unbebaute Liegenschaften (in Analogie zu nicht bestehenden Anlagen) nicht Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung sein können. Der Wortlaut der Bestimmung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass eine Liegenschaft, für welche ohne Berücksichtigung eines erst geplanten Wohnobjektes kein Wasserbedarf gegeben ist, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht einbezogen werden könne.

Eine derartige Auslegung würde – wie im gegenständlichen Fall – dazu führen, dass (ohne die übrigen Voraussetzungen prüfen zu müssen) eine unbebaute Liegenschaft, nämlich wie hier mit Baulandausweisung, für die ein über das geplante Bauprojekt hinausgehender Wasserbedarf in der Nutzung (mangels anderer baulicher Anlagen oder der Tatsache, dass auch eine landwirtschaftliche Nutzung rechtmäßig nicht in Betracht kommen kann z.B. Viehtränke) nicht angenommen werden kann, von vornherein nicht zwangsweise einbezogen werden könne. Bei dieser Betrachtungsweise hätte sich auch die Beiziehung eines Amtssachverständigen zwecks Prüfung, ob es z.B. zu wesentlichen Nachteilen der bisherigen Mitglieder der Genossenschaft kommen kann, erübrigt. Der Einbeziehungswerber würde bereits a limine mit seinem Ansuchen scheitern.

Gleichzeitig ist es dem Beschwerdeführer aber auch nicht möglich eine Baubewilligung für die Errichtung seines geplanten Bauprojektes auf der unbebauten Liegenschaft zu erwirken – zumal eine gesicherte Wasserversorgung nicht nachgewiesen werden kann und ein solches Bauansuchen ebenso mangels Bauplatzeignung (§ 5 Stmk BauG) zum Scheitern verurteilt ist. Es „beißt sich also hier die Katze in den Schwanz“.

Die Interpretation des § 81 Abs 2 WRG dahingehend, dass eine Liegenschaft erst dann in eine Genossenschaft (zwangsweise) einbezogen werden könne, wenn darauf bereits eine Anlage mit vorhandenen Wasserbedarf bestehe, kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch unter Verweis auf das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot nicht geteilt werden.

Das Torpedierungsverbot bzw. das Berücksichtigungsgebot ist in der Bundesverfassung verankert, wonach Bund und Länder im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz die Zielsetzungen des jeweils anderen berücksichtigen bzw. nicht torpedieren dürfen. Jeder Gesetzgeber kann in seinen Gesetzen Zwecke der jeweils anderen Gebietskörperschaft berücksichtigen (VfSlg 13326,14266). Die Grenze ist dort, wo dies zur Ausübung der Kompetenz der anderen Gebietskörperschaft führen würde (VfSlg. 9543, 13326; „Berücksichtigungsbefugnis“).

Aus Gesichtspunktetheorie und Berücksichtigungsbefugnis könnte folgen, dass die Gesetzgeber einander widersprechende Regelungen erlassen. Um dies zu vermeiden, darf keine Regelung erlassen werden, die Effektivität von Regelungen der anderen Gebietskörperschaft in sachlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt und unterläuft (Torpedierungsverbot) (VfSlg. 15281, 17854, 18096, 19434; „Berücksichtigungsgebot“).

Dieses Berücksichtigungsgebot gilt auch im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen durch Verwaltungsbehörden. Im gegenständlichen Fall führt die Auslegung des § 81 Abs 2 WRG im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu einem Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot. Während die Baubehörde die gesicherte Wasserversorgung u.a. als Kriterium der Bauplatzeignung fordert (gemäß § 5 Steiermärkisches Baugesetz), um eine baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage (Bauvorhaben) zu erwirken, um dies dann rechtskonform errichten zu können, verhindert dies die Wasserrechtsbehörde, in dem sie – trotz Einhaltung der Voraussetzungen des § 81 Abs 2 WRG – die zwangsweise Einbeziehung in die WVG, die im betreffenden Gebiet gleichzeitig die Funktion eines öffentlichen Wasserversorgers innehat, mit der Begründung, dass ein solches Bauvorhaben noch nicht errichtet wurde und sich (naturgemäß) auf einer unbebauten Baulandliegenschaft ein Wasserbedarf nach Abzug des erst geplanten Bauvorhabens nicht ergeben kann, versagt.

Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung sohin auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung und kommt in der Zusammenschau der getroffenen Feststellungen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die zwangsweise Einbeziehung der gegenständlichen Liegenschaft in die WVG als Wasserbezieher zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung im beantragten Ausmaß für die erst zu errichtende bauliche Anlage vorliegen. Es erübrigt sich daher, aus Sicht des Verwaltungsgerichtes auf weitere Interpretationsmethoden zurückzugreifen, zumal der Wortlaut der Bestimmung nicht anders gedeutet werden kann.

Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Satzungen der WVG insbesondere die einen wesentlichen Bestandteil der Satzung bildende Wasserabgabesatzung sowie Beitrags- und Gebührensatzungen vorsehen, dass für unbebaute (bebaubare) Liegenschaften und erst zu errichtende Anlagen ebenso ein Recht zum Anschluss an die WVG (als Wasserbezieher) besteht (vgl. §§ 11 und 14 der Wasserabgabesatzung und §§ 2, 5 lit e) der Beitrags- und Gebührensatzung; sowie die die Möglichkeit zum Bezug von Bauwasser zum Zwecke der Errichtung von Anlagen).

In obiter dictum ist abschließend anzumerken, dass ein Ansuchen um Erweiterung der Wasserversorgungsanlage (Errichtung einer Transportleitung von der Wquelle in das Versorgungsgebiet I) bereits bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anhängig ist und realistischer Weise etwa Mitte 2025 mit der Inbetriebnahme dieser Transportleitung gerechnet werden kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer für die Errichtung seines Wohnbauprojektes und dem damit verbundenen Wasserverbrauch ebenso einen Zeitraum bis etwa Mitte 2025 benötigt (Baubewilligungsverfahren, Errichtung und Benützungsbewilligung), ist letztendlich damit zu rechnen, dass – abgesehen vom Bedarf an Bauwasser in der Errichtungsphase des Wohnbauprojekts – der beantragte Wasserbedarf erst konsumiert werden muss, wenn auch das Erweiterungsprojekt der Wasserversorgungsanlage umgesetzt ist und zu diesem Zeitpunkt – wie seitens der mitbeteiligten Partei stets betont – eine Wasserversorgung der gegenständlichen Liegenschaft jedenfalls gewährleistet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VIII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.10.1998, Zl. 96/07/0128) abweicht und sich dem entgegen auf den aus Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 81 Abs 2 WRG stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.10.1998, Zl. 96/07/0128, in Anwendung des § 81 Abs 2 WRG idF BGBl. I Nr. 74/1997, Folgendes ausgeführt (auszugsweise):

„[…] Die belangte Behörde hat nämlich zwar zutreffend erkannt, daß eine erst geplante, aber noch nicht bestehende Anlage nicht Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein kann, und deshalb die im erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Jänner 1996 enthaltene Verweisung auf das auf der Parzelle ***, KG. F. geplante Einfamilienhaus aus dem Bescheidspruch auch entfernt. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, von welcher Nutzung des Grundstückes - nach Eliminierung der erst geplanten Anlage "Einfamilienhaus" aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - sie denn ausgeht und welchen Wasserbedarf sie für die vom Einbeziehungsbegehren betroffene Liegenschaft angesetzt hat. Nun kann eine Liegenschaft aber auf unterschiedlichste Weise genutzt werden, wobei die möglichen Unterschiedlichkeiten einer tatsächlich vorgenommenen Liegenschaftsnutzung dementsprechende Unterschiede im für die genutzte Liegenschaft anzusetzenden Wasserverbrauch zur Folge haben können. Der für die vom Einbeziehungsansuchen betroffene Liegenschaft angesetzte Wasserverbrauch wäre im angefochtenen Bescheid als notwendiges Begründungselement deshalb ebenso offenzulegen gewesen wie die dabei unterstellte Nutzung der Liegenschaft. Nur auf diese Weise nämlich ließ sich rechtens beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Vorteil und fehlenden Nachteilen im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt waren und eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft nicht zu besorgen war (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1986, 85/07/0268).[…]“

Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsansicht ab und besteht die Frage grundsätzlicher Bedeutung darin, ob auch eine erst geplante Anlage auf einer (noch) unbebauten Liegenschaft Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens nach § 81 Abs 2 WRG sein kann.

Durch die Änderung (Sanierung) der Rechtslage im Jahr 2001 wird die o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht obsolet:

Die Wortfolge „Liegenschaften und“ in § 81 Abs 2 WRG idF BGBl. I Nr. 74/1997 wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. G 11/06-6, mit Ablauf des 30.06.2001 als verfassungswidrig aufgehoben. Grund dafür war die festgestellte Gleichheitswidrigkeit, dass nach der damaligen Rechtslage das Gesetz für freiwillig gebildete Wassergenossenschaften die zwangsweise (nachträgliche) Einbeziehung einzelner Liegenschaften vorgesehen hat, während in einer wasserwirtschaftlich vergleichbaren Situation, in der die in Frage kommenden Personen keine Wassergenossenschaft gebildet haben, die zwangsweise Bildung einer solchen Genossenschaft von vornherein nicht in Frage gekommen ist (für die in § 73 Abs 1 lit b) WRG genannten Zwecke durften Zwangsgenossenschaften gar nicht gebildet werden).

Mit der Novelle zum WRG idF BGBl. I Nr. 109/2001 wurde infolge der Entscheidung des VfGH die Wortfolge „ Liegenschaften und“ im § 81 Abs 2 WRG unter gleichzeitiger Überarbeitung des § 76 WRG wieder eingefügt. Den Erläuternden Bemerkungen zu Art. 7 zu Z 13, 14 und 15 ist Folgendes zu entnehmen:

„[…] Da § 81 Abs 2 WRG 1959 die nachträgliche Einbeziehung in eine freiwillige Wassergenossenschaft unabhängig davon erlaubt, welchen der in § 73 Abs 1 WRG aufgezählten Zwecke die Genossenschaft verfolgt, war es notwendig – neben dem Zweck der Wasserversorgung – auch die in anderen § 73 Abs 1 lit. c, e , i und j WRG geregelten Bereiche in das Regime des § 76 WRG zu übernehmen. Da bei den Zwecken der Wasserversorgung sowie der Ent- und Bewässerung sowohl Eigentümer von Liegenschaften als auch Eigentümer von Anlagen betroffen sein können, wurden diese Bereiche in § 76 Abs 1 lit a und lit b aufgenommen.“

Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit der Änderung der Rechtslage (infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) die hier zitierte Entscheidung des VwGH nach wie vor einschlägig ist.

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