LVwG ST LVwG 42.22-2831/2023

LVwG 42.22-2831/2023Tribunal administratif régional14 déc. 2023

Regest

Verkehrspsychologische Stellungnahme, Gutachten, weitere Übertretungen, gesundheitliche Eignung, Verlust, Bereitschaft, Verkehrsanpassung, Anordnung, Nachuntersuchung, Untersuchung, Befristung, Lenkberechtigung, Führerscheingesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.22-2831/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.22.2831.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Ngasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.08.2023, GZ: VA/23/326042,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe

abgewiesen,

dass nachstehende Auflagen/Beschränkungen hinsichtlich der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klassen AM und B erteilt werden:

amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr, gerechnet ab Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens vom 15.11.2023, sowie Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf ein Jahr, gerechnet ab Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens, sohin bis zum 15.11.2024;

Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Untersuchung, Teil Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in einem Jahr, gerechnet ab Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens vom 15.11.2023, sohin bis zum 15.11.2024.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.08.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A B, geb. am *****, die Lenkberechtigung (für die Klassen AM und B) zufolge bedingter gesundheitlicher Eignung zeitlich bis 03.08.2024 befristet.

Diese Befristung beruht gemäß den Ausführungen der belangten Behörde auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.08.2023, gemäß welchem sich verkehrspsychologisch eine geringe Normanpassung und eine hohe Risikobereitschaft in der Vergangenheit ableiten lässt und sich in der Exploration Hinweise auf Beschönigungstendenzen ergeben. Es müsse somit angenommen werden, dass nach Minderung der momentan hohen Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln im Straßenverkehr wieder eine Gefährdung zu erwarten sei.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, und führt im Wesentlichen aus, dass er in den letzten drei Jahren ohne jegliche Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtskonform am Verkehr beteiligt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso im Gutachten von einer geringen Normanpassung und einer hohen Risikobereitschaft sowie Beschönigungstendenzen die Rede sei. Das Gutachten sei unrichtig.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Den Verfahrensparteien wurde das amtsärztliche Gutachten vom 15.11.2023 zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit übermittelt bekanntzugeben, ob eine Gutachtenerörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewünscht ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine Leermeldung abgegeben, der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab, sodass eine Gutachtenserörterung nicht gewünscht wurde.

Aufgrund der Aktenlage werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 21.10.2016 die Lenkberechtigung der Klasse AM und am 12.06.2018 die Lenkberechtigung der Klasse B erteilt. Die Probezeit wurde infolge von Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits drei Mal (letztlich im Jahr 2019 bis 12.06.2024) verlängert. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wurde zudem von 19.08.2019 bis 02.09.2019 und von 17.12.2019 bis 31.12.2019 entzogen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 23.02.2023, GZ: BHDL/603230002571/2023 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, da er am 22.02.2023, um 10:28 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***** eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen hat. Laut Spruch der Strafverfügung hatte der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten. Zufolge dieser weiteren Übertretung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 Abs 5 FSG zwecks Abklärung der gesundheitlichen Eignung mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023 aufgefordert, sich einer amtsärztlichen und einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer am 03.08.2023 amtsärztlich untersuchen ließ.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2023, GZ: VA/23/326042, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B zufolge bedingter gesundheitlicher Eignung zeitlich bis 03.08.2024 befristet. Dieser Bescheid beruht auf den Ergebnissen des amtsärztlichen Gutachtens vom 03.08.2023.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Abteilung 8 – Gesundheit und Pflege, FA Gesundheit und Pflegemanagement – des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – Dr. C D, ersucht Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gesundheitlich geeignet ist bzw. ob die Befristung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt/erforderlich ist.

Im Hinblick auf dieses Ersuchen erstattete die ärztliche Sachverständige Dr. E F am 15.11.2023 Befund und Gutachten wie folgt:

„Amtsärztliches Gutachten

BEFUND

Medizinische Anamnese

Medikamente keine

Alkohol Absolute Abstinenz seit 2017

Erkrankungen keine

Nikotin Ja, ½ Packung/Tag seit 2017

Sozialanamnese: In Partnerschaft, leben gemeinsam,

keine Kinder, Frisör selbstständig

Verkehrsanamnese AM: fährt nicht, keine Unfälle, keine Strafen

B: keine Unfälle, in 4 Jahren Strafen ca.

5000€-6000€ Verwaltungstrafen,

ca. 25 Parkstrafen, 40x zu schnell fahren.

35. 000km

Körperliche Untersuchung unauffällig

PsychopathologischerUnauffällig, geordneter Gedankengang

Status

Auszug aus Führerscheinregister

06/2018 Erteilung Lenkberechtigung Gruppe B

03/2019 Nachschulung Freilandstraßen/Ortsgebiet

08-09/2019 Entziehung Lenkberechtigung

09/2019 Erste und zweite Verlängerung Probezeit

12/2019 2. Entziehung wegen Geschwindigkeitsübertretung 01/2020 Dritte Verlängerung Probezeit

02/2023 Im Ortsgebiet 50km/h 26km/h zu schnell

08/2023 Amtsärztliche Untersuchung bei Verstoß in der

3. Probezeit- Befristung

08/2023 Beschwerde

GUTACHTEN

Es galt zu beurteilen, ob Herr A B, geb. *****, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist.

Die Erstellung erfolgt nach Durchsicht des Gegenstandsaktes und ha. Untersuchung am 13.10.2023.

Die initiale amtsärztliche Untersuchung von Herrn A B erfolgte aufgrund eines neuerlichen Verstoßes 02/2023 in der Probezeit, eine amtsärztliche Untersuchung inklusive verkehrspsychologischer Untersuchung wurde angeordnet. Im Gutachten Dr. G H vom 03.08.2023 wurde aufgrund der geringen Normenakzeptanz und der konkreten Gefahr weiterer Delikte eine Befristung empfohlen. In der verkehrspsychologischen Untersuchung durch Mag. I J vom 06.07.2023 wurde eine Eignung nur unter längerer zeitlicher Befristung als gegeben erachtet.

In der amtsärztlichen Untersuchung im Beschwerdeverfahren wurde die Sachlage durch Herrn A B massiv bagatellisierend dargestellt. Er wäre 2019 bis 2020 öfter zu schnell gefahren, würde nun seit 3 Jahren deliktfrei fahren. Das damals „schnelle Auto mit 200 PS“ hätte er verkauft.

Angesprochen auf die mangelnde Übereinstimmung der angegebenen drei Jahre Deliktfreiheit und des aktenkundigen, anlassgebenden Delikts 02/2023 wird dieses nicht bestritten, sondern verharmlosend dargestellt. „Das kann jedem einmal passieren.“ Angesprochen auf sein aktuelles Auto nach Verkauf des Sportwagens mit 200PS gibt er zuerst an, kurzzeitig einen Kleinwagen, einen Opel Astra, besessen zu haben. Erst auf Nachfrage wird vom nachfolgenden Kauf des aktuellen Autos, eines BMW 3er Modells mit 184 PS, berichtet. In der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde der Verkauf des Sportwagens als Falschangabe getätigt, welcher als positiver Schritt einer Änderungsmotivation gewertet wurde, der zu einer befürwortenden Stellungnahme geführt hat.

Eine kritische Auseinandersetzung mit den früheren Führerscheinentzügen kann bei Herrn A B nicht erkannt werden. Schritte zur Vermeidung weiterer Delikte wurden nicht gesetzt. Die Sinnhaftigkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Gefahr von überhöhter Geschwindigkeit am Steuer werden nicht ausreichend erkannt. Es besteht eine geringe Bereitschaft, Normen einzuhalten, belegt durch die multiplen Verwaltungsstrafen im Verkehr von 5000€ in den letzten 4 Jahren, davon durch Hr. A B geschätzte 40 Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit.

Insgesamt besteht ein deutlich erhöhtes Risiko für weitere Übertretungen, welches eine Befristung der Lenkberechtigung aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gerechtfertigt. Es muss im nächsten Jahr mit weiteren Übertretungen gerechnet werden, die in Zusammenschau mit den vorherigen Delikten einen Verlust der gesundheitlichen Eignung bei mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mit sich ziehen. Eine erneute VPU in einem Jahr wird eine fachlich fundierte Aussage zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geben können.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Herr A B derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1

bedingt geeignet

ist.

Auflagen/Beschränkungen:

  • Befristung der Lenkberechtigung auf 1 Jahre, amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr

  • Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Untersuchung, Teil Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, in einem Jahr“

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Frau Dr. C D vom 15.11.2023. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt im Zuge seiner freien Beweiswürdigung vollinhaltlich den fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten. Ein anderslautendes auf der gleichen fachlichen Ebene vorliegendes Beweisergebnis liegt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vor. Die Parteien haben im Zuge des Parteiengehörs keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 4 Abs 5 FSG lautet wie folgt:

„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.“

Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 8 Abs 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

§ 2 Abs 1und 3 FSG-Gesundheitsverordnung (im Folgenden: FSG-GV) lauten:

„(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

….

(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäss § 13 Abs 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.“

Aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet ist. Der Beschwerdeführer hat laut Gutachten die Sachlage in der amtsärztlichen Untersuchung im Beschwerdeverfahren massiv bagatellisierend dargestellt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den früheren Führerscheinentzügen (Probezeitverlängerungen) konnte nicht erkannt werden und wurden keine Schritte zur Vermeidung weiterer Delikte gesetzt. Es besteht beim Beschwerdeführer ein deutlich erhöhtes Risiko für weitere Übertretungen und muss im nächsten Jahr mit weiteren Übertretungen gerechnet werden, die in Zusammenschau mit den vorherigen Delikten einen Verlust der gesundheitlichen Eignung bei mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach sich ziehen. Eine erneute VPU in einem Jahr wird eine fachlich fundierte Aussage zur Bereitschaft der Verkehrsanpassung geben können.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es darauf an, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten – im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen – an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (VwGH vom 24.11.2005, 2005/11/0148).

Nach Ansicht der erkennenden Richterin hat ergibt sich aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme und dem Sachverständigengutachten mit hinreichender Deutlichkeit, dass im nächsten Jahr mit weiteren Übertretungen durch den Beschwerdeführer gerechnet werden muss, die in Zusammenschau mit den vorherigen Delikten einen Verlust der gesundheitlichen Eignung bei mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach sich ziehen. Aus diesem Grund ist die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage einer aktuellen verkehrspsychologischen Untersuchung (Teil Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) samt damit verbundener Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend war die Beschwerde sohin abzuweisen und es waren die im Spruch näher bezeichneten Befristung bzw. Auflagen zu erteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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