LVwG ST LVwG 42.25-3692/2023

LVwG 42.25-3692/2023Tribunal administratif régional5 déc. 2023

Regest

Geschwindigkeitsübertretung, Entziehung, Lenkberechtigung, Tatsache, Bindungswirkung, Strafrahmen, Mindeststrafhöhe, Immissionsschutzgesetz - Luft, Straßenverkehrsordnung 1960, Führerscheingesetz, Zusammenhang, Verwaltungsübertretung, Strecke, Geschwindigkeitsbeschränkungen, StVO, IG-L, Taten, Tathandlung, Wiederholung, Übertretung, Interpretation, Auslegung, Wortlaut, Idealkonkurrenz, Maßnahmen, Nachschulung, Beeinträchtigung, Rechtsgüter,

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.25-3692/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.25.3692.2023

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, G, Pgasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2023, GZ: SVA2/Fe-720/2023 VE,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 10.11.2023 insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2, § 7, § 26 Abs 3 und § 29 Abs 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023, für die Dauer von 1 Monat, das heißt bis einschließlich 04.11.2023, entzogen wird.

B)

II. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag des Herrn A B, geb. am *****, G, Pgasse, vom 10.11.2023 „ihm die Lenkberechtigung umgehend wiederzuerteilen“, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß § 31 VwGVG iVm § 27 leg. cit. und Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, wird dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis (A)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

IV: Gegen diesen Beschluss (B)) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2023 wurde Herrn A B die ihm erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B, ausgestellt mit Führerschein der LPD Steiermark am 05.10.2018 mit der Nummer: ******, auf Rechtsgrundlagen §§ 7, 24, 26, 28, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorrübergehend auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (04.10.2023), bis einschließlich 04.02.2024 entzogen und überdies gleichzeitig eine Nachschulung als begleitende Maßnahme auf Rechtsgrundlage § 24 Abs 3 Z 2 FSG angeordnet, wobei auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.

Bescheidbegründend hielt die Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen führerscheinrechtlichen Bestimmungen fest, dass Herr A B mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.10.2023, GZ: BHGU/606230081998/2023, wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, nämlich:

1. ) wegen Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm §§ 2 u. 3 Abs 1 u. 2 VO d. LH d. Stmk. LGBL. 117/2014 idgF, weil er am 04.10.2023, um 15.57 Uhr, in R-G, A2 Str.km ***, Richtung V, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, am angeführten Ort, die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe und

2. ) wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO, weil er am 04.10.2023, um 15.58 Uhr, in R-G, A2 Str.km ***, Richtung V, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe.

Behördlicherseits wurde dieser Sachverhalt als wiederholte Begehung einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb von vier Jahren gewertet, wonach die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 FSG, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 leg. cit. gegeben sei, mindestens drei Monate zu betragen habe. Aufgrund zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Jahren sei die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG zwingend vorgesehen. Die Entziehung dürfe gemäß § 26 Abs 4 FSG wegen der gegenständlichen Übertretung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei und sei das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgeschlossen worden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden. Aufgrund dieser angeführten Tatsache und der bereits vom Gesetzgeber durchgeführten Wertung sei Herr A B im Sinne der zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes als nicht verkehrszuverlässig anzusehen und sei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nach Abwägung des berührten öffentlichen Interesses und der Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen.

Gegen den Herrn A B gegenüber am 09.11.2023 erlassenen Bescheid erhob dieser mit E-Mail vom 13.11.2023 durch Übermittlung des Beschwerdeschreibens vom 10.11.2023 bei der LPD Steiermark rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Bescheidaufhebung sowie die umgehende Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit dem Vorbringen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten bis einschließlich 04.02.2024 und die Anordnung einer Nachschulung nicht nachzuvollziehen seien. Er sei im bezughabenden Streckenabschnitt 160 km/h gefahren, weshalb ein fortgesetztes Delikt vorliege, welches von der Behörde als Wiederholungsdelikt innerhalb von vier Jahren bewertet worden sei, obwohl im Tatbereich der A2 Str.km *** bis Str.km *** stets eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kundgemacht gewesen sei. Lediglich der Umstand, dass sich bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung um eine nach IG-L und bei der anderen um einen nach § 52 lit. a) Z 10a StVO handle, sei von der LPD Steiermark als zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Jahren beurteilt worden und damit die lange Entziehungsdauer sowie die Anordnung der Nachschulung begründet worden. Jedoch seien sowohl seine Fahrgeschwindigkeit mit 160 km/h als auch die verordnete Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h gleichbleibend gewesen. Lediglich die der verordneten Höchstgeschwindigkeit zugrundeliegenden Rechtsmaterien (IG-L und StVO) würden sich unterscheiden. Zudem verweise er auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der „beiden“ Übertretungen.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.11.2023 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes übermittelt und wurde in der Folge der Verwaltungsstrafakt betreffend die von Seiten der belangten Behörde zugrundgelegten Verwaltungsstrafakten angefordert und dem Verwaltungsgericht in der Folge übermittelt.

Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde, des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde sowie des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und der in diesen Verfahrensakten erliegenden, unbedenklichen Urkunden lässt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht feststellen, dass die Zivilstreife Autobahn G , bestehend aus BI C D und BI E F am 04.10.2023 die A2 in Fahrtrichtung V befuhr und auf Höhe Str.km *** vom schwarzen PKW (M1) Audi A4 Avant mit dem Kennzeichen *** (-Österreich, A), gelenkt vom beschwerdeführenden Herrn A B, gegen 15.56 Uhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt wurde, worauf die Beamten mit dem Dienstfahrzeug die Verfolgung aufnahmen und mit dem geeichten Tachometer mit Videoaufzeichnung und dem Messgerät GESIG (BP-**)/Gesig, Videospeed 250, Nr. des Messgerätes: 2012-, letzte Eichung am 04.03.2022, die von diesem Messgerät angezeigten Geschwindigkeitsübertretungen feststellen und filmen konnten. Zwischen den Str.km *** und Str.km *** fuhr der Beschwerdeführer laut Geschwindigkeitsmessgerät mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 169 km/h, was nach Abzug einer 5%-Toleranz eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 160,55 km/h und zum Vorteil des Beschwerdeführers gerundet 160 km/h ergibt. Festzustellen ist, dass bis Str.km *** der „IGL-100er“ (Geschwindigkeitsbeschränkung im Sanierungsgebiet gemäß §§ 2 und 3 Abs 1 und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 117/2014) aktiv und deutlich sichtbar kundgemacht war und ab Str.km *** eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß der StVO (§ 52 lit. a Z 10a) bestand. Die Messung wurde mit annähernd gleichbleibendem Abstand durchgeführt. Indizien für ein Verhalten nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde in G, Ostraße am G H Parkplatz angehalten und wurde ihm der Führerschein mit der Nummer ******, ausgestellt von der LPD Steiermark am 05.10.2018 für die Klasse(n) AM und B, polizeiseitig um 16.11 Uhr abgenommen.

Aufgrund der polizeilichen Anzeige der LPD Steiermark, Landesverkehrsabteilung (LVA) API G W vom 04.10.2023, GZ: PAD/23/02055007/001/VStV, wurde Herrn A B mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.10.2023, GZ: BHGU/606230081998/2023, zwei Verwaltungsübertretungen unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:04.10.2023, 15.57 Uhr

Ort:R-G, A2 Str.km ***, Richtung V

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Datum/Zeit:04.10.2023, 15.58 Uhr

Ort:R-G, A2 Str.km ***, Richtung V

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die durch die Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm §§ 2 u. 3 Abs 1 u. 2 VO d. LH d. Stmk. LGBL. 117/2014 idgF

2. § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 260,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 30 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF

2. € 600,00

4 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Der zuzahlende Gesamtbetrag betrage € 860,00.

Gegen diese Strafverfügung wurde von Seiten Herrn A B bei der Behörde mit Schreiben vom 12.10.2023 Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben und gab die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 16.10.2023, GZ: BHGU/606230081998/2023, dem Einspruch des Herrn A B vom 12.10.2023 gegen die Strafverfügung vom 05.10.2023 Folge und wurden die verhängten Geldstrafen wie folgt neu bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 180,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 30 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF

2. € 450,00

3 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 überdies den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde im Ausmaß von € 63,00 zu bezahlen habe, sodass der zuzahlende Gesamtbetrag € 693,00 betrage.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde ein Rechtsmittel nicht erhoben und dieses auch der LPD Steiermark übermittelt, welche nach Einleitung des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mit Schreiben vom 16.10.2023 in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid betreffend die Entziehung der näher beschriebenen Lenkberechtigung Herrn A B gegenüber erließ, gegen welchen dieser die eingangs dargelegte Beschwerde erhob, die dem Verwaltungsgericht am 27.11.2023 samt Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde zur Vorlage gebracht wurde.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, ergeben, wobei das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Anzeige der LPD Steiermark vom 04.10.2023 und den darin ersichtlichen Lichtbildern keinerlei Zweifel dahingehend hegt, dass der Beschwerdeführer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritt, zumal diese Übertretung auch mit einem aufrecht geeichten Messgerät polizeiseitig festgestellt wurde und auf der Strecke zwischen den Str.km *** und *** eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 169 km/h laut Urkunde der Anzeige festgestellt wurde, wobei diese Geschwindigkeit auch auf den Lichtbildern bei Str.km ***, Str.km *** und Str.km *** aus der Lichtbildbeilage der bezughabenden Anzeige ersichtlich ist und diese auf dieser Strecke gefahrene Geschwindigkeit beschwerdeführerseitig fallbezogen auch nicht in Abrede gestellt wurde. Der Anzeige ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer den Polizeiorganen gegenüber dahingehend rechtfertigte, dass er gerade in Ungarn gewesen sei und nun seine Kinder vom Kindergarten und der Schule abholen wolle und spät dran sei, was ihm leid tue und wurde polizeiseitig auch festgehalten, dass sich der Angezeigte anlässlich der Amtshandlung reumütig und einsichtig bezüglich seiner begangenen Übertretungen gezeigt habe, sodass verfahrensgegenständlich keinerlei Zweifel obwalten, dass der Beschwerdeführer damals auf dieser Strecke, welche er laut Anzeige in der Zeit von 15.57 Uhr bis 15.58 Uhr zurücklegte die in der näher bezeichneten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.10.20223 ihm mittlerweile rechtskräftig vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen beging und die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h um 60 km/h nach Abzug der bezughabenden Messtoleranz überschritt.

In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist Nachstehendes auszuführen:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebenden Regelungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten wie folgt:

§ 3 Abs 1 Z 2 FSG:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]“

§ 7 Abs 1, 3, 4, 5 und 6 FSG:

„Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

[…]“

§ 24 Abs 1 u. 3 FSG:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

§ 26 Abs 3, 4 und 5 FSG:

„Sonderfälle der Entziehung

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

[…]“

§ 29 Abs 1 FSG:

„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

(1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

[…]“

Im Beschwerdefall trat im Hinblick auf den sich gegen die Strafhöhe der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.10.2023 richtenden Einspruch Teilrechtskraft ein und hatte die Verwaltungsstrafbehörde, vor dem Hintergrund der Regelung des § 49 Abs 2 VStG lediglich über den Einspruch zu entscheiden, was diese mit Straferkenntnis vom 16.10.2023 auch tat, indem sie die verhängten Geldstrafen – wie dargelegt – mittlerweile rechtskräftig herabsetzte.

Gegenständlich hat die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 und 4 FSG 1997 keine Bindungswirkung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Strafrahmen des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 im Gegensatz zu jenem nach § 99 Abs 2e StVO 1960 nicht erst ab einem bestimmten Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung anwendbar ist und die Strafbestimmung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 vielmehr keine Unterscheidung der (Mindest) Strafhöhe nach dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung normiert, weshalb das Ausmaß der Überschreitung einer nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung zählt, weshalb diese auch nicht in Rechtskraft erwachsen und Bindungswirkung erzielen kann (vgl. z.B. auch LVwG Steiermark vom 14.11.2016, GZ: LVwG 42.8-1247/2016). Insofern war das Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch das Verwaltungsgericht im Ausmaß von 60 km/h über der zulässigen im Sanierungsgebiet festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der A2 bei Str.km *** festzustellen.

Gegenständlich ist die beschwerdeführerseitig im besagten Streckenabschnitt gefahrene Höchstgeschwindigkeit auch nicht strittig.

Dem bekämpften Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung, vor dem Hintergrund der beschwerdeführerseitig überschrittenen Höchstgeschwindigkeit und der daraus resultierenden Verwaltungsübertretungen, einerseits wegen Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm den §§ 2 und 3 Abs 1 und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. 117/2014 idgF, und andererseits wegen der Übertretung nach § 52 lit. a) Z 10a StVO, erstere begangen um 15.57 Uhr bei Str.km *** auf der A2, letztere um 15.58 Uhr bei Str.km *** der A2, jeweils in Fahrtrichtung V, die Voraussetzung nach § 26 Abs 3 FSG in Bezug auf eine wiederholte Begehung einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb von vier Jahren vorliegen und, zumal eine Qualifizierung nach § 26 Abs 3 Z 2 leg. cit. fallbezogen nicht gegeben sei, die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate – gegenständlich wurde diese für vier Monate entzogen – zu entziehen sei, weshalb nach § 24 Abs 3 Z 2 FSG wegen einer zweiten im § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren auch die näher bezeichnete Nachschulung anzuordnen gewesen sei.

Hingegen steht der Beschwerdeführer auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Tatbereich der A2 zwischen Str.km *** bis Str.km *** gewesen sei und er diesen Streckenabschnitt mit 160 km/h befahren habe, wobei sich innerhalb dieser Strecke lediglich die Rechtsgrundlage für die jeweils verordnete Höchstgeschwindigkeit geändert habe und daher keine wiederholte Begehung einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliege. Die Entziehungsdauer von vier Monaten daher nicht gerechtfertigt sei, ebenso die Anordnung der behördlicherseits vorgesehenen Nachschulung, wobei im Beschwerdefall unstrittig ist, dass die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50km/h überschritten wurde und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel gegenständlich dem näher bezeichneten Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt wurde (vgl. § 7 Abs 3 Z 4 FSG).

Nach der Judikatur des Höchstgerichtes (vgl. z.B. VwGH am 28.02.2017, Ra 2017/11/0002-3) hat es zu einer Entziehung der Lenkberechtigung auch dann zu kommen, wenn die Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) war, zumal der Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 4 FSG nach wie vor auf die „jeweils zulässige“ Höchstgeschwindigkeit – ohne weitere Differenzierung nach deren Rechtsgrund – abstellt.

Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen von einem fortgesetzten Delikt ausging, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff des „fortgesetzten Delikts“ derart verstanden haben will, dass sich lediglich einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen lassen, nicht jedoch Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsvorschriften (vgl. z.B. VwGH am 18.09.2012, 2009/11/0066).

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der StVO und nach dem IG-L wurde in der Judikatur (vgl. z.B. auch LVwG Steiermark vom 15.04.2016, GZ: LVwG 30.10-2340/2015, LVwG Steiermark vom 24.03.2022, GZ: LVwG 30.25-492/2022-19) von echter Idealkonkurrenz ausgegangen, sodass Strafen gemäß § 22 Abs 2 VStG 1991 auch nebeneinander verhängt werden können, zumal die Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren und das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen nicht in jeglicher Beziehung mitumfasst und bedeutet eine echte Idealkonkurrenz, dass mit einer Tathandlung nebeneinander auch mehrere unterschiedliche Verwaltungsübertretungen begangen werden können.

Festzuhalten gilt es auch, dass als Tatort auch nicht ein bestimmter Punkt heranzuziehen ist, sondern lediglich eine bestimmte (Fahrstrecke) in Betracht kommt (vgl. dazu bereits VwGH am 20.03.1996, 96/03/0040).

Fallbezogen fuhren die Polizeiorgane dem Beschwerdeführer auf der A2, die Geschwindigkeitsmessung zwischen Str.km *** und Str.km ***, in Fahrtrichtung V nach und laut Anzeige mit einer diesbezüglichen Durchschnittsgeschwindigkeit von 169 km/h bezogen auf diesen Streckenabschnitt, wobei sich nach Abzug der 5%-Messtoleranz und der Vornahme einer Rundung zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeit von 160 km/h im Durchschnitt auf dieser Strecke errechnet, welche rechnerisch mit dieser Geschwindigkeit in unter einer Minute gefahren wird, wobei ab dem Str.km *** eine höchstzulässige Geschwindigkeit nach der auf Grund des IG-L ergangenen, näher bezeichneten Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark von 100 km/h („IGL-100er“) verordnet war. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 03.07.1979, 0754/79 und VwGH am 27.05.1992, 92/02/0049) judizierte auch, dass wenn der Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z 10a StVO dadurch übertritt, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug befährt, es sich dabei nicht um verschiedene selbstständige Taten im Sinne des § 22 VStG 1950 handelt, sondern im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen sei.

Überträgt man diese Rechtsprechung sinngemäß auf den gegenständlichen Fall, in welchem der Beschwerdeführer im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeiten mit der gleichen Höchstgeschwindigkeit zu beachten hatte, deren Verordnung jedoch unterschiedliche Rechtsgrundlagen zugrunde lagen, so ist fallbezogen, vor dem Hintergrund des räumlichen und aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit auch engen zeitlichen Zusammenhangs auf der Strecke, von welcher auch die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit bemessen wurde, auf welche in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen nach der StVO sowie dem IG-L sogar gleicher Höhe zu beachten waren, so vermag im Ergebnis fallbezogen nicht von zwei selbstständigen Taten ausgegangen zu werden, die nacheinander begangen wurden; - dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen beging, wie dies die Verwaltungsstrafbehörde auch feststellte.

Dies hat zur Folge, dass im Beschwerdefall zwar zwei Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegend sind, welche jedoch im Rahmen einer anzunehmenden Tathandlung begangen wurden, sodass ein Fall der wiederholten Begehung einer derartigen Übertretung im Sinne des § 26 Abs 3 FSG im Beschwerdefall nicht vorliegend ist und, zumal Indizien für das Vorliegen eines Verhaltens nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht ersichtlich waren und auch behördenseitig ein derartiger Sachverhalt nicht festgestellt wurde, ergab sich in rechtlicher Hinsicht eine Entziehungsdauer von einem Monat nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG.

§ 24 Abs 3 Z 2 FSG sieht vor, dass die Behörde, insbesondere bei der Entziehung der Lenkberechtigung, begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen kann und, unbeschadet der Regelung des § 24 Abs 3a FSG, der in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht einschlägig ist, eine Nachschulung anzuordnen hat wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren (vgl. § 24 Abs 3 Z 2 FSG) und wird diese Bestimmung von Seiten des Verwaltungsgerichtes fallbezogen zwar korrespondierend zur Regelung des § 26 Abs 3 FSG gesehen, jedoch auf Grund des Wortlautes dieser Regelung nicht derart interpretiert, dass es sich bei der zweiten um eine wiederholt begangene derartige Übertretung zu handeln hat und auf in echter Idealkonkurrenz begangene Übertretungen nicht abzustellen wäre. Der Wortlaut der Regelung des § 24 Abs 3 Z 2 FSG stellt ausdrücklich bloß auf das Vorliegen einer „zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren“ ab, sodass der belangten Behörde vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten wird, wenn sie in ihrem Verfahren auf Grundlage dieser Regelung auch die Absolvierung der näher bezeichneten Nachschulung spruchgemäß anordnete, wobei für eine derartige Auslegung auch die durch die Übertretungen erfolgten Beeinträchtigungen unterschiedlicher Rechtsgüter sprechen.

Was den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2023 anlangt, wonach beschwerdeführerseitig auch beantragt wurde „ihm die Lenkberechtigung umgehend wiederzuerteilen“ so besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und war dieser daher mittels Beschluss zurückzuweisen.

Im Ergebnis vermochte daher die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides teilweise aufzuzeigen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (A)) ist zulässig, da in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einschlägige Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens einer „wiederholten Begehung einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG“ im Sinne der Regelung des § 26 Abs 3 leg. cit. und damit korrespondierend bezogen auf die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung nach § 24 Abs 3 Z 2 FSG nicht vorgefunden wurde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss (B)) ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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