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LVwG 20.33-2269/2023•LVwG ST LVwG 20.33-2269/2023
LVwG 20.33-2269/2023Tribunal administratif régional30 nov. 2023
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahme, Beschwerde, Rechtswidrigkeit, Mitarbeiter, Misshandlungen, Verletzungen persönlicher Rechte, Bundes-Verfassungsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier in den Beschwerdesache der Frau A B, geb. am *****, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (belangte Behörde) am 21.06.2023, nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit allen damit in Zusammenhang gestellten Anträgen als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
A. Beschwerde – Gegenschrift:
A.1.Mit Schriftsatz vom 25.06.2023 brachte Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) eine ausdrücklich als solche titulierte Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Über 50 Seiten „bekämpfte“ sie das Vorgehen der Polizeibeamten und des Gerichtsvollziehers am 21.06.2023 im C D, Sweg, B, sowohl ihr selbst als auch ihren Mitarbeitern gegenüber, wobei sie die gesamte Amtshandlung als illegal und die einschreitenden Organe als Täter bezeichnete und gerichtlich strafbarer Handlungen bezichtigte. Sie beantragte eine weitere „Ausforschung und Konkretisierung der durchgeführten, strafbaren Handlungen sowie die Aufdeckung weiterer Tatbestände durch die vollzogene Amtshandlung der Polizisten der Polizeiinspektion F als auch die Feststellung, dass die Amtshandlung gesetztes- und rechtwidrig war“.
Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz gem. § 35 VwGVG und auf Schadenersatz gestellt.
A.2.Die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, legte eine Gegenschrift (Stellungnahme der LPD) vor, mit der sie die Vorwürfe dementierte und darauf verwies, dass die Amtshandlung in Unterstützung zur Vollstreckung des Gerichtsurteiles der zwangsweisen Räumung erfolgte und diese in Verbindung mit den dabei gesetzten Maßnahmen dem Bezirksgericht Fürstenfeld zuzuordnen sei. Ein Antrag auf Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes wurde nicht gestellt.
A.3.Die Gegenschrift samt Beilagen (Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.08.2023) wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 08.11.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Anfragen und Anträge (Akteneinsicht, Parteiengehör, Ausforschungen, Aktenübermittlungen etc.) nochmals darüber informiert, dass ihr mit Schreiben des LVwG vom 08.11.2023 die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde und sich das im Schreiben vom 08.11.2023 genannte Datum „31.08.2023“ lediglich auf das Begleitschreiben bezieht, mit welchem die Stellungnahme vom 28.08.2023 vorgelegt wurde. Zur Nachvollziehbarkeit wurde ihr die Stellungnahme mitsamt Begleitschreiben erneut zur Kenntnis übermittelt. Außerdem wurde sie darüber informiert, dass eine Akteneinsicht ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich ist.
Von der Beschwerdeführerin folgten weitere umfangreiche Eingaben, die von der erkennenden Richterin großteils nicht nachvollzogen werden können bzw. keinen Sinn ergeben und in welchen sie die Beamten als Verbrecher sowie Straftäter und die Räumung als Einbruch darzustellen vermeint.
B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:
B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:
Dem Einschreiten der Beamten der Polizeiinspektion F liegt ein Auftrag des Bezirksgerichts Fürstenfeld betreffend einer Unterstützungsleistung des Gerichtsvollziehers, E F, bei der Räumung des C D in B, Sweg, zugrunde. Die zwangsweise Räumung (neuerlicher Räumungstermin) durch den Gerichtsvollzieher wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hartberg-Fürstenfeld vom 08.05.2023, GZ.: 13E1/23p-16, mit 21.06.2023, 09:00 Uhr festgesetzt. Da aufgrund des vorangegangenen Verfahrens laut Information des BG Fürstenfeld mit Störaktionen bei der Vollziehung der Räumung durch die Beschwerdeführerin zu rechnen war, war die betreffende Streife am Beginn der Räumung bereits vor Ort. Im Zuge der Vollziehung des gerichtlichen Auftrages wurde nach erfolgter Türöffnung durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Gespräches mit der Beschwerdeführerin seitens des Gerichtsvollziehers mitgeteilt, dass es einen Gerichtsbeschluss über die Räumung gäbe und dieser heute vollzogen werde. Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Räumung als „illegal“ und wehrte sich mit ihren Mitarbeitern dagegen. In weiterer Folge kam es zu Widerständen und auch zur Festnahme eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin nach der StPO.
B.2.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt gründet auf den vorliegenden Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen (Stellungnahme der LPD).
C. Rechtliche Beurteilung:
C.1.Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 25.06.2023 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vorgenommen wurde.
C.2.Rechtsgrundlagen:
Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (im Folgenden StPO) idgF lauten auszugsweise:
„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.“
(3) (…)“
„Kriminalpolizei
§ 18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4) (…)“
„Zwangsgewalt und Beugemittel
§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
(3) und (4) (…)
(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.“
„Einspruch wegen Rechtsverletzung
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.“
C.3. Rechtliche Würdigung:
Die Beschwerdeführerin bekämpfte im Rahmen einer ausdrücklich als solche titulierten Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG die gesamte Amtshandlung vom 21.06.2023 im Zusammenhang mit der gerichtlich beauftragten Räumung des C D (siehe Sachverhalt) und erachtet sowohl sich selbst als auch ihre Mitarbeiter in ihren Rechten verletzt.
Wie bereits ausgeführt, erkennen Verwaltungsgerichte gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangehenden Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass die Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 27.02.2013, Zl: 2012/17/0430).
Demgegenüber können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, dann nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden, wenn es sich um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt; das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff in Verbindung mit § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff in Verbindung mit § 24 StPO, oder im Rahmen der Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung.
In solchen Fällen hat die Zuordnung der von Verwaltungsorganen gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren. Ein derartiger richterlicher Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, sind als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines solchen richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. VwGH 16.02.2000, 96/01/0233).
Eine Maßnahmenbeschwerde stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht (z.B. VfGH vom 16.12.2010, G259/09ua, VfSlg. 16.815/2003; VwGH 27.03.1998, Zl 95/02/0506). Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31; oder etwa VwGH vom 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, vom 21.02.2019, Ra 2018/09/0109, vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0068, oder vom 04.09.2018, Ra 2017/17/0169). Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegensteht (z. B. VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, vom 27.08.2008, Zl. 2008/15/0113).
Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nach der Bestimmung des § 106 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I Nr. 85/2015 (nach Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder") hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt und eine Einspruchsmöglichkeit an das (ordentliche) Gericht insoweit nicht bestand (vgl. VwGH 21.6.2018, Ro 2017/01/0006, Rn. 11, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass nach § 106 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2015 - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 u.a. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht gegen Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") nicht (mehr) besteht (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, Rn 12, mwN).
Nach dieser Rechtslage ist wiederum die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden im Zusammenhang mit einer gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung maßgeblich (vgl. zur Änderung der Rechtslage durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 und die davor bestehende Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 30.6.2015, VfSlg. 19.991, Rn 63 f).
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0038, Rn 12, mwN, vgl. auch VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051, sowie zu staatsanwaltschaftlichen Anordnungen VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).
Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird aber nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Ein „Exzess“ liegt dabei nur bei einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls vor (VwGH vom 24.10.2013, Zl. 2013/01/0036 mwN auf die Rechtsprechung des VwGH sowie unter Hinweis auf VfGH 01.12.2012, B 619/12 u.a.)
Eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung beispielsweise bleibt somit gleichwohl der Akt eines Gerichtes und ist deshalb der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit (z.B. die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung) unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2013/04/0005).
In der Beschwerdesache war die bekämpfte Räumung durch einen richterlichen Befehl gedeckt und ist das Handeln der Exekutivbeamten dem Bezirksgericht Hartberg-Fürstenfeld zuzuordnen. Ein Exzess im Sinne obiger Ausführungen kann von der erkennenden Richterin nicht erkannt werden, sondern wurden die Beamten tätig, um den richterlichen Befehl in Unterstützung des Gerichtsvollziehers umzusetzen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vorwürfe von Misshandlungen ihrer Mitarbeiter sind ebenfalls keiner Maßnahmenbeschwerde durch die Beschwerdeführerin zugänglich, zumal mittels Maßnahmenbeschwerde nur Verletzungen persönlicher Rechte geltend gemacht werden können. Auch die „Ausforschung von Beweismitteln“, „Konkretisierung angeblicher strafbarer Handlungen und Aufdeckung weiterer Tatbestände“ sowie Zuerkennung etwaiger Schadenersatzansprüche liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Räumung des Lokales „C D“ in der gerichtlichen Anordnung vom 20.05.2023 Deckung findet und auch die (versuchte) zwangsweise Durchsetzung kein exzessives Verhalten im Sinne obiger Ausführungen darstellt, welches losgelöst vom gerichtlichen Räumungsbefehl vom Verwaltungsgericht auf dessen Rechtskonformität geprüft werden könnte. Ob das Vorgehen der Beamten dabei verhältnismäßig war, wäre im Zuge eines Verfahrens nach § 87 Abs 1 bzw. § 106 Abs. 1 StPO zu klären, womit der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin jedenfalls gewahrt wird.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde mit den damit verbundenen Anträgen gemäß § 28 Abs 6 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten waren keine vorzuschreiben, da von der belangten Behörde kein Antrag auf Kostenersatz gem. § 35 Abs. 7 VwGVG gestellt wurde.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 leg cit in Verbindung mit Abs 4 ab, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der zur Beurteilung der Rechtsfrage maßgeblich ist, bereits aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den von der Behörde übermittelten gerichtlichen Anordnungen ergibt, im Ergebnis unstrittig ist und die Beschwerde zudem zurückzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes war somit nicht notwendig.
Zu II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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