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LVwG 30.18-429/2023•LVwG ST LVwG 30.18-429/2023
LVwG 30.18-429/2023Tribunal administratif régional27 nov. 2023
Versammlung, Gerichtsverhandlung, Öffentlichkeit, Zugänglichkeit, Aufruf, Teilnahme, Veranstalter, Versammlungsgesetz 1953
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Frau A B, geb. am **** gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.12.2022, GZ: VStV/920302103312/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 in Verbindung mit § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm. § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.12.2022 wurde A B zur Last gelegt, sie habe am 30.11.2020 um 10.00 Uhr, in G, M Kai, es als Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema die Corona-Maßnahmen, welche am 30.11.2020 von 10.00 Uhr bis 10.25 Uhr in G, M Kai, vor dem C D veranstaltet worden sei, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Wegen Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 Versammlungsgesetz verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde eingebracht und in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass sie die vorgehaltene Übertretung nicht begangen habe. Sie habe in einem kurzen Video vom 29.11.2020 ausschließlich dazu aufgerufen, dass, wenn jemand möchte, an der Gerichtsverhandlung von Frau Dr. E F die von ihrem Dienstgeber fristlos entlassen worden sei, als Zuhörer am 30.11.2020 um 09.30 Uhr teilzunehmen. Diese Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sei ein Bürgerrecht. Gemäß § 90 Abs 1 B-VG seien Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und öffentlich. Von einem gemeinsamen Wirken der Anwesenden könne keine Rede sein, demgemäß auch nicht von einer Absicht, die Anwesenden zu einem Solchen zu bringen. Die Erschienen hätten ausschließlich die Absicht gehabt, ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht, der öffentlichen Verhandlung beizuwohnen, auszuüben. Die Anregung zur Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung könne nicht als Initiierung einer anzeigepflichtigen Versammlung gewertet werden. Nachdem die Gerichtsverhandlung in weiterer Folge nicht abgehalten worden sei, hätten sich die Menschen, die aus Solidarität an der Verhandlung teilnehmen wollten, außerhalb des Gerichtsgebäudes zusammengefunden. Diesbezüglich sei sie nicht verantwortlich gewesen. Ohne Absage der Verhandlung wäre es nicht zu einer Ansammlung von Menschen gekommen. Im Anschluss an die abgesagte Verhandlung hätten Frau Dr. E F und ihr Rechtsanwalt Dr. G H auf dem Vorplatz des C D Interviews vor laufender Kamera gegeben und die als Zuhörer des Gerichtsverfahrens gekommenen Menschen hätten diesen Interviews beigewohnt. Anschließend seien die Leute alle wieder friedlich auseinandergegangen. Dass sie mit der Polizei über die Deeskalation gesprochen habe, könne keine Veranstaltereigenschaft begründen, weil es sich dabei zweifellos um eine Spontanversammlung gehandelt habe. Bei einer Spontanversammlung würden der Entschluss und die Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammenfallen.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat am 29.11.2020 in einem Kurzvideo dazu aufgerufen an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung betreffend Frau Dr. E F, die von ihrem Dienstgeber fristlos entlassen wurde, als Zuhörer teilzunehmen. Diesem Aufruf kamen ca. 25 Personen nach und wollten diese Personen bei der Verhandlung zuhören. Diese Verhandlung sollte am 30.11.2020 um 09.30 Uhr im C D G stattfinden. Als die Personen das Gericht betreten wollten, kam es zu Problemen mit dem Sicherheitspersonal des Gerichtes, da diese keinen Mund- und Nasenschutz trugen, der zu diesem Zeitpunkt vorgeschrieben war. Die Beschwerdeführerin, welche ebenfalls anwesend war, sagte zu den Beamten, dass die Personen ohne Maske eine Maskenbefreiung haben. Von Seiten des Gerichtes wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Hausordnung jene Personen, welche aufgrund eines Attestes keine Maske tragen dürfen, ein Gesichtsvisier tragen müssen. Daraufhin begann der geregelte Einlass durch die Sicherheitsschleuse. Einige Personen legten nach Passieren der Sicherheitsschleuse das Gesichtsvisier, entgegen der Hausordnung, wieder ab. In weiterer Folge wurde aufgrund der großen Anzahl von Personen und des mangelnden Platzes im Verhandlungssaal die Verhandlung vom zuständigen Gericht vertagt. Dies mit der Begründung, dass der Mindestabstand nicht gewährleistet gewesen wäre. Dies wurde den anwesenden Personen mitgeteilt, worauf diese um ca. 10.00 Uhr das Gerichtsgebäude verließen. Ca. 25. Personen versammelten sich danach vor dem C D am Gehsteig. Es wurde eine Rede von Dr. E F und ihrem Anwalt gehalten. Die Personen standen zuerst Schulter an Schulter in Kreisform und die Polizeibeamten forderten die Personen auf, einen Meter Abstand zu halten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen. Die Polizeibeamten beobachteten die Versammlung. Die Beschwerdeführerin stand während der Ansprache von Dr. E F neben ihr. Bei der Versammlung kam es zu keinen Zwischenfällen, die Teilnehmer verließen die Versammlung selbstständig in verschiedene Richtungen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der dem Akt zugrundeliegenden Anzeige und der Einvernahme des Zeugen BI I J, dem Beschwerdevorbringen sowie dem im Internet veröffentlichten Video der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Abs 1 Versammlungsgesetz lautet:
„(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechts-subjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.“
§ 19 Versammlungsgesetz lautet:
„Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
Bei der vorliegenden „Zusammenkunft von 25 Personen“ handelt es sich unstrittig um eine „Versammlung“ im Sinne des VersG, d.h. um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, und 18.5.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Die gegenständliche Zusammenkunft ist als „Spontanversammlung“ zu qualifizieren. Darunter sind solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d.h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. [2015] S. 71).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg. 14.366/1995; vgl. zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als „Spontanversammlung“ VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.9.2012, B 1436/10).
Es handelte sich jedenfalls um eine Versammlung, deren Abhaltung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VersG nicht (wenigstens 48 Stunden zuvor) der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.
Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 [2015] S.96).
Den Veranstalter trifft die durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. Fessler/Keller, Vereins und Versammlungsrecht3 [2013] S. 271).
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine „Protestkundgebung“) oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vgl. Eigner/Keplinger, aaO. S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, aaO).
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl. Eigner/Keplinger, aaO., S. 297; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x).
Die Beschwerdeführerin nahm an der genannten Versammlung teil.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch, wie sich aus dem Akteninhalt und den eingesehenen Videos eindeutig ergibt, nicht zu einer Versammlung aufgerufen, sondern zu einer Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. Die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung kann keinesfalls als Versammlung gewertet werden, da Gerichtsverhandlungen öffentlich zugänglich sind und es jeden freisteht, bei Gerichtsverhandlungen zuzuhören. Zudem gilt in diesem Fall die Hausordnung des Gerichtes. Es ergab sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Absage der Gerichtsverhandlung auf eine Spontanversammlung hinwirkte. Es kann nicht aus dem Aufruf zur Teilnahme einer Gerichtsverhandlung daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der darauf folgenden Spontanversammlung anzusehen ist. Es konnten keine Unterstützungshandlungen der Beschwerdeführerin vor oder während bzw. am Ende der Versammlung festgestellt werden. Das einzige Indiz ist, dass sie während der Ansprache neben Dr. E F gestanden ist. Eine führende Rolle in der Versammlung, etwa durch Bestimmung des Standortes oder einen Aufruf jegliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen oder die Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung der Versammlung und Ähnliches lässt sich aus dem angezeigten Sachverhalt nicht ableiten.
Die Bestrafung der Beschwerdeführerin als Veranstalterin (wegen Unterlassung und einer Anzeige der Versammlung) im Sinne des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz erfolgte zu Unrecht. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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