LVwG ST LVwG 41.30-2801/2023

LVwG 41.30-2801/2023Tribunal administratif régional8 nov. 2023

Regest

Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenversorgung, Namhaftmachung als Zahlungsempfänger, Wirksamkeit der Erklärung, Formvorschriften, Widerruf, Ärztegesetz 1998

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.30-2801/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.30.2801.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, MSc, geb. *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Pring, W, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 10.05.2023, GZ: A5-10-BHU-rc,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 10.05.2023, GZ: A5-10-BHU-rc, wurde der Antrag von Herrn A B, MSc, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Pring, W, auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nach Herrn Dr. med. univ. E F gemäß § 104 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) iVm § 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds (SWF) abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 104 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 27 Abs 6 SWF auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nacheinander die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner, die Waisen (das sind Kinder ohne Rücksicht auf das Lebensalter) und sonstige gesetzliche Erben Anspruch haben. Sofern der verstorbene Arzt einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung, deren Unterschrift notariell oder gerichtlich beglaubigt sein müsse, beim Wohlfahrtsfond hinterlegt habe, stehe diesem Zahlungsempfänger die Leistung zu.

Der vom Antragsteller übermittelten Sterbeurkunde sei zu entnehmen, dass es eine hinterbliebene Ehegattin gebe, diese sei erste Anspruchsberechtigte und Zahlungsempfängerin der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung.

Eine aktuelle Verfügung, mit der ein anderer Zahlungsempfänger namhaft gemacht worden sei, liege nicht vor, da die vorgelegte Verfügung vom 03.11.2006 mit Schreiben vom 31.07.2015 widerrufen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid abzuändern, als dem Beschwerdeführer der Zahlungsanspruch gemäß § 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenversorgung zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Ärztekammer für Steiermark zurückzuverweisen.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung des Dr. med. univ. E F vom 03.11.2006 der alleinig anspruchsberechtigte Zahlungsempfänger der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sei.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

Das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G H entspreche nicht den Formerfordernissen des § 27 Abs 6 SWF, da es weder eigenhändig unterfertigt noch gerichtlich oder notariell beglaubigt sei. Auch sei weder die Vollmacht, auf die sich Rechtsanwalt Dr. G H stütze, gerichtlich oder notariell beglaubigt.

Der belangten Behörde hätten grundsätzliche Zweifel kommen müssen, da die Vollmacht kein Datum aufweise. Lediglich aus der Kopfzeile der Vollmacht sei die Jahreszahl 2014 und eine Übermittlung per Fax ersichtlich. Weder das per E-Mail übermittelte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G H samt Vollmacht noch die undatierte, unbeglaubigte Vollmacht entspreche dem Formerfordernis des § 27 Abs 6 SWF, weshalb der Widerruf der Verfügung nicht rechtswirksam erfolgt sei. Selbst wenn das gemäß § 27 SWF vorgeschriebene Formerfordernis nicht für den Widerruf der Verfügung als contrarius actus gelten solle, könne ungeachtet dessen das per E-Mail übermittelte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G H nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung gewertet werden. Ein Verstoß gegen ein Formerfordernis bewirke grundsätzlich die Nichtigkeit der abgegebenen Erklärung. Eine Heilung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Verfügung des Verstorbenen sei nach wie vor aufrecht und der Leistungsanspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung stehe unverändert dem Beschwerdeführer zu.

Dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht verweigert worden und das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. G H bilde keine entscheidungsrelevante Grundlage. Diese sei dem Beschwerdeführer nicht zur Gänze übermittelt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 17.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter des Beschwerdeführers und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A B, geb. am *****, ist Sohn des am 21.12.2022 verstorbenen Dr. med. univ. E F, geb. am *****.

Mit Schreiben vom 03.11.2006 erklärte Dr. med. E F handschriftlich gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, dass nach seinem Ableben die Bestattungsbeilhilfe und Hinterbliebenenunterstützung von Seiten der Ärztekammer für Steiermark an seinen Sohn A B ausbezahlt werde. Die Unterschrift ist notariell beglaubigt.

Mit E-Mail vom 31.07.2015 übermittelte Rechtsanwalt Dr. G H an die Ärztekammer für Steiermark ein von ihm unterfertigtes Schreiben, wonach sein Mandant, Herr Dr. E F, die Begünstigung seines Sohnes A B widerrufe, vorerst ohne eine andere Person neu einzusetzen. Er dürfe diesbezüglich um Bestätigung ersuchen.

Diesem Schreiben lag eine nichtunterfertigte Erklärung des Dr. E F vom 05.10.2006 bei, wonach er seinen Sohn unwiderruflich als Begünstigten des frei verfügbaren Teils des Wohlfahrtsfonds einsetze und eine undatierte, handschriftlich unterfertigte Vollmacht von Dr. E F betreffend Rechtsanwalt Dr. G H bei, welche das Fax-Datum „08/01 2014“ aufweist.

Mit Schreiben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark vom 03.08.2015 wurde die hinterlegte Verfügung über die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung vom 03.11.2006 im Original an den rechtsfreundlichen Vertreter des Dr. E F übermittelt. Hingewiesen wurde darauf, dass diese Erklärung ab 03.08.2015 ihre Gültigkeit verliere und somit wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft trete.

Eine weitere Verfügung des Dr. E F über die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 22.12.2022 beantragte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer die Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung. Bekanntgegeben wurde, dass Dr. E F am 21.12.2022 verstorben sein solle. Sobald der Todesfall bei der Personenstandsbehörde registriert worden sei und eine Sterbeurkunde vorliege, werde der nunmehrige Beschwerdeführer ein Antrag auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung unter Beilage der weiteren erforderlichen Unterlagen stellen.

Dieser angekündigte Antrag langte am 16.01.2023 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag lag die Sterbeurkunde des Dr. med. E F, die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und der Reisepass von A B bei.

Aus der Sterbeurkunde ergibt sich, dass Dr. med. univ. E F am 21.12.2022 verstarb. Dr. E F zu diesem Zeitpunkt seit 14.04.1984 verheiratet mit I J, geb. am *****.

Laut Auskunft der belangten Behörde wurde die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung an die Witwe ausbezahlt.

Laut Auskunft des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer die Bestattungskosten nicht getragen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Da weder die Daten noch das Vorliegen oder Aussehen der entscheidungsrelevanten Unterlagen bestritten wurden, sondern nur deren rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, konnten die Feststellungen anhand der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 104 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufs und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr. 108/2023:

„(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung

1. einer Bestattungsbeihilfe,

2. einer Hinterbliebenenunterstützung

vorsehen.

(2) Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.

(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:

1. die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,

2. die Waisen und

3. sonstige gesetzliche Erben.

(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.“

§ 27 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds (Stand per 01.01.2023 – im Folgenden SWF):

„Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung

(1)Beim Tod eines Kammerangehörigen, der noch keine Alters- oder dauernde Invaliditätsversorgung bezieht, ist die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung in maximaler Höhe zu gewähren.

(2)Beim Tod eines Empfängers einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung ist die Bestattungsbeihilfe zu gewähren. Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung besteht nur dann, wenn gemäß § 10 Abs. 4 die Beitragspflicht des verstorbenen Kammerangehörigen nicht erloschen ist.

Hat ein Kammerangehöriger altersbedingt oder aus Gründen der dauernden Invalidität seine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ohne Anspruch auf Altersversorgung oder dauernde Invaliditätsversorgung eingestellt und hat er gemäß § 10 Abs. 4 die Mitgliedschaft zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung freiwillig fortgesetzt, ist bei seinem Tode ebenfalls die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren.

(2a)Beim Tod eines ehemaligen Kammerangehörigen (§ 97 Abs1 Z 4 ArzteG 1998) ist die Bestattungsbeihilfe zu gewähren.

(3)Das Ausmaß der Bestattungsbeihilfe beträgt EUR 6.000,--.

(4)Die maximale Höhe der Hinterbliebenenunterstützung beträgt EUR 25.000,--. Der individuelle Anspruch wird bei Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung festgestellt. Hat der Kammerangehörige mindestens 25 Jahre den vollen Beitrag gemäß §§ 9 und 9a BO geleistet, so gebührt im Fall des Todes des Kammerangehörigen die maximale Höhe der Hinterbliebenenunterstützung. Hat der Kammerangehörige weniger als 25 Jahre den vollen Beitrag gemäß §§ 9 und 9a BO geleistet, so reduziert sich die individuelle Höhe der Hinterbliebenenunterstützung für jedes Jahr, für das er nicht den vollen Beitrag geleistet hat, um EUR 1.000,-. Wurde weniger als 10 Jahre der volle Beitrag gemäß §§ 9 und 9a BO geleistet, so besteht kein Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung.

(4a)Der individuelle Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung wird beim Ableben des ehemaligen Kammerangehörigen festgestellt. Hat der ehemalige Kammerangehörige mindestens 25 Jahre den vollen Beitrag gemäß §§ 9 und 9a BO geleistet, so gebührt im Fall des Todes des ehemaligen Kammerangehörigen die maximale Höhe der Hinterbliebenenunterstützung. Hat der ehemalige Kammerangehörige weniger als 25 Jahre den vollen Beitrag gemäß §§ 9 und 9a BO geleistet, so reduziert sich die individuelle Höhe der Hinterbliebenenunterstützung für jedes Jahr, für das er nicht den vollen Beitrag geleistet hat, um EUR 1.000,-. Wurde weniger als 10 Jahre der volle Beitrag gemäß §§ 9 und 9a BO geleistet, so besteht kein Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung.

(5)Lag der Beitrag in den Veranlagungsjahren bis zum 31.12.2004 über dem Erfordernisbeitrag, dann gebührt dem Anspruchsberechtigten eine Zusatzleistung analog § 61 Abs. 5.

(6)Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Arzt oder Zahnarzt nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung, deren Unterschrift notariell oder gerichtlich beglaubigt sein muss, beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:

a) die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,

b) die Waisen (d. s. Kinder ohne Rücksicht auf das Lebensalter)

c) sonstige gesetzliche Erben.

(7)Sind mehrere Waisen oder mehrere anspruchsberechtigte sonstige gesetzliche Erben vorhanden, ist diesen die Bestattungsbeihilfe und gegebenenfalls die Hinterbliebenenunterstützung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(8)Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 6 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zum Ausmaß der Bestattungsbeihilfe.

(9)Ein Beitritt zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ist nach dem vollendeten 55. Lebensjahr nicht mehr möglich. Es sind daher weder Beiträge zu leisten noch besteht im Todesfall ein Leistungsanspruch.“

Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Sohnes des verstorbenen Arztes und nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ab.

Dagegen richtet sich die oben wiedergegebene Beschwerde, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Widerruf der Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Zahlungsempfänger der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung unwirksam sei.

Soweit in der Beschwerde mangelnde Akteneinsichtsmöglichkeit im Verfahren vor der belangten Behörde moniert wurde, ist anzuführen, dass in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter in den Behördenakt Einsicht genommen wurde. Überdies hätte dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Akteneinsicht offen gestanden, diese wurde aber bis zur mündlichen Verhandlung nicht genutzt. Dazu führte der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den Behördenakt Einsicht genommen werden könne. Da in der Verhandlung in den Behördenakt vom Beschwerdeführervertreter Einsicht genommen wurde, ist dieser Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.

Nach Stöger/Zahrl (ÄrzteG (2023), Anm 2 zu § 104) dient die begehrte Bestattungsbeihilfe als Einmalleistung der Abdeckung der Bestattungskosten (VfSlg 18.139/2007), die begehrte Hinterbliebenenversorgung der Sicherung der Lebensführung.

Nach § 27 Abs 6 SWF haben auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung, sofern der verstorbene Arzt oder Zahnarzt nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung, deren Unterschrift notariell oder gerichtlich beglaubigt sein muss, beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner, die Waisen (d. s. Kinder ohne Rücksicht auf das Lebensalter) bzw. sonstige gesetzliche Erben.

Während § 104 Abs 3 ÄrzteG für die Namhaftmachung eines anderen Zahlungsempfängers eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung und deren Hinterlegung beim Wohlfahrtsfonds fordert, fordert § 27 Abs 6 SWF ergänzend noch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift dieser Erklärung.

Aus der Formulierung in § 104 Abs 3 ÄrzteG und § 27 Abs 6 SWF folgt, dass § 104 Abs 3 ÄrzteG und § 27 Abs 6 SWF als Regel vor Augen haben, dass auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nacheinander die Witwe/der Witwer oder der eingetragene Partner, die Waisen oder sonstige gesetzliche Erben Anspruch haben. Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn der Arzt einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung – wobei § 27 Abs 6 SWF zusätzlich die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift fordert - namhaft gemacht und diese beim Wohlfahrtsfond hinterlegt hat.

Es müssen daher für die Wirksamkeit der Erklärung folgende Erfordernisse vorliegen: die schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung einschließlich der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift, die Namhaftmachung eines anderen – von der Regel, dass nacheinander die Witwe/der Witwer oder eingetragene Partner, die Waisen oder sonstige gesetzliche Erben Anspruch haben, abweichenden – Zahlungsempfängers und die Hinterlegung dieser Erklärung beim Wohlfahrtsfonds.

Mit der das Formerfordernis gemäß § 104 Abs 3 ÄrzteG und § 27 Abs 6 SWF erfüllenden Erklärung vom 03.11.2006 verfügte Dr. med. E F, dass nach seinem Tod sein Sohn die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung erhalten solle.

Diese Namhaftmachung des Sohnes als Zahlungsempfänger wurde durch das an die belangte Behörde vom rechtsfreundlichen Vertreter übermittelte Schreiben betreffend die Begünstigung seines Sohnes widerrufen, vorerst ohne eine andere Person neu einzusetzen. Dazu wurde mit dem vom Anwalt unterfertigten Schreiben eine nicht unterfertigte Erklärung vom 05.11.2006 und die unterfertigte, aber undatierte Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes übermittelt.

Infolge des Ersuchens bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Widerrufes, übermittelte das Original der hinterlegten Urkunde und teilte mit, dass damit die gesetzliche Regelung wieder in Kraft tritt. Eine weitere Korrespondenz zwischen dem Arzt und der belangten Behörde zu Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenversorgung ist dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen.

In der Beschwerde wird nun die Unwirksamkeit des Widerrufes infolge der Nichteinhaltung der für die Erklärung vorgesehenen Formvorschriften bei deren Widerruf geltend gemacht und vorgebracht, dass infolge der nicht datierten Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. G H der Behörde Zweifel am Bestehen des Vollmachtverhältnisses hätten kommen müssen. Zum fehlenden Datum auf der Bevollmächtigung, aufgrund dessen die Behörde Zweifel am Bestehen des Vollmachtverhältnisses haben hätte sollen, ist auf § 8 Abs 1 RAO hinzuweisen, wonach für Rechtsanwälte bei Einschreiten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreichend ist. Eine solche ist erfolgt. Ein Grund für einen Zweifel am Bestehen der Bevollmächtigung des einschreitenden Anwaltes trotz Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann daher nicht erkannt werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das anwaltliche Schreiben selbst die Formerfordernisse in § 27 SWF nicht erfüllt, ist darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund der Regelung in § 8 RAO auch nicht erforderlich ist.

Weder § 104 ÄrzteG noch § 27 Abs 6 SWF enthalten Vorschriften über einen allfälligen Widerruf der Erklärung über die Namhaftmachung eines Zahlungsempfängers.

Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass dieser Widerruf nur im Wege eines contrarius actus hätte erfolgen dürfen, wobei dieser laut Beschwerde in einer schriftlichen Erklärung mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu sehen sei.

Die belangte Behörde sah den übermittelten Widerruf, der den Formerfordernissen in § 104 Abs 3 ÄrzteG iVm § 8 RAO erfüllt, als ausreichend an und übermittelte dem Arzt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die hinterlegte Erklärung.

Zum Zeitpunkt des Todes des Arztes war daher beim Wohlfahrtsfonds keine Erklärung betreffend einen anderen Zahlungsempfänger hinterlegt, sodass es an einer der Voraussetzungen in § 104 Abs 3 ÄrzteG iVm § 27 Abs 6 SWF mangelt. Auf das übrige Vorbringen – etwa zum contrarius actus – war daher nicht weiter einzugehen.

Es ist daher der mit Schreiben vom 31.07.2015 an die belangte Behörde übermittelte Widerruf infolge der Übermittlung der Originalurkunde als Aufhebung der Hinterlegung als rechtswirksam anzusehen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass die in § 104 Abs 3 ÄrzteG iVm § 27 Abs 6 SWF festgelegte gesetzliche Regelung des Anspruches auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zum Tragen kommt, wonach nicht dem Beschwerdeführer, sondern in Anwendung der allgemeinen Regel in § 104 Abs 3 iVm § 27 Abs 6 SWF der Witwe diese Leistungen zustehen.

Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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