projets
LVwG 47.5-2499/2023•LVwG ST LVwG 47.5-2499/2023
LVwG 47.5-2499/2023Tribunal administratif régional6 nov. 2023
Sozialunterstützung, persönliche Voraussetzungen, EWR-Bürger, Familienangehörige aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Ehegattin, kein gemeinsamer Haushalt erforderlich, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, Wgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 14.07.2023, GZ: A5-100432/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz insofern abgeändert, als der Spruch zu lauten hat:
„Der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus
A B, geb. am ****,
C B, geb. am **** und
D B, geb. am ****,
werden aufgrund des Antrags vom 02.06.2023 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs wie folgt gewährt:
02.06. 2023 bis 30.06.2023 (aliquot)
€
946,98
01.07. 2023 bis 30.11.2023 monatlich
€
979,63
01.12. 2023 bis 06.12.2023 (aliquot)
€
195,93
bzw. für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern C B und D B, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin EWR Bürgerin sei, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und kein Recht auf Daueraufenthalt erworben habe, wodurch sie keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass bei Ihrem Ehemann, E B die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit für 6 Monate gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 NAG vorliegen würde, sie selbst sowie ihre Kinder sich aufgrund der Angehörigeneigenschaft daher rechtmäßig in Österreich aufhalten würden und somit Anspruch auf Leistungen aus der Sozialunterstützung hätten.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 18.10.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde und auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Dolmetscher für die rumänische Sprache anwesend waren.
Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin, am 14.06.2016 in Österreich eingereist und zu ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann in G, F, gezogen.
Im September und Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgegangen, hat diese jedoch beendet, da sie schwanger geworden war. Seit 16.08.2021 ist die Beschwerdeführerin mit E B, der seit 30.03.2016 in Österreich lebt und sich rechtmäßig hier aufhält, verheiratet.
Am **** kamen ihr Sohn C B und am **** Ihre Tochter D B zur Welt. Eine unselbstständige Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin vom 05.12.2019 bis 08.12.2019 ausgeübt, war jedoch – ihren Angaben zufolge – mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie diese Beschäftigung nach 4 Tagen wieder beenden musste.
Für die Beschwerdeführerin wurde am 18.10.2018 eine Anmeldebescheinigung aufgrund „sonstiger Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG)“ und am 06.10.2021 – in dieser Zeit bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld – eine weitere Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ausgestellt.
Mit 02.06.2023 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann (räumlich), und lebt nun mit ihren beiden Kindern in G, Wgasse, ist jedoch bis dato nicht geschieden, wobei eine Scheidung derzeit auch nicht angedacht ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über folgende Einkünfte:
oNotstandhilfe in Höhe von € 349,06 monatlich
oUnterhaltsleistung vom Ehegatten in Höhe von € 200,00 monatlich sowie
oFamilienbeihilfe in Höhe von € 388,20 monatlich.
Für Ihre Wohnung hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von € 612,72 für Miete inklusive Betriebskosten und € 62,00 für Strom zu entrichten.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023.
Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vom 14.06.2016 bis 02.06.2023 im gemeinsamen Haushalt in G, F gelebt haben, wurde dem Zentralen Melderegister entnommen. Dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Ehegatten zwar räumlich getrennt, jedoch weiterhin mit ihm verheiratet geblieben ist, geht das ihrer glaubwürdigen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor und scheinen auch keinerlei Hinweise über eine Scheidung auf.
Dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 06.03.2018 (Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom 06.03.2018, GZ: ****) rechtmäßig in Österreich aufhält, geht aus dem Auskunftsverfahren des AJ-Web hervor, in dem die diversen Beschäftigungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgelistet sind, wobei als letzte Beschäftigung als Arbeiter der Zeitraum 22.05.2023 bis 15.06.2023 angeführt ist und die Erwerbstätigeneigenschaft bis zumindest 15.12.2023 aufrecht bleibt. Der rechtmäßige Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin wird auch von der belangten Behörde außer Streit gestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StSUG) und der Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 101/2022 (im Folgenden StSUG-DVO) lauten wie folgt:
§ 3 StSUG:
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
§ 5 Abs 1 und 2 StSUG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.“
§ 7 Abs 1 und 2 StSUG:
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
§ 8 StSUG:
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
100%
70%
45%
21%
17,5%
12%
9%
6%
3%
18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
§ 1 StSUG-DVO:
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.“
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 14.06.2016 in Österreich auf und lebte bis 02.06.2023 mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern C B und D B im gemeinsamen Haushalt. Seit 02.06.2023 lebt die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern von ihrem Ehegatten getrennt in G, Wgasse, ist jedoch nach wie vor mit ihrem Ehemann verheiratet.
Hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung als Arbeitnehmerin ist auszuführen, dass das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern sich unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht, insbesondere aus RL 2004/38/EG ableitet, wobei das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern nicht innerstaatlich verliehen, sondern nur dokumentiert wird und daher sämtliche Bescheinigungen lediglich deklaratorische Wirkung entfalten (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, uvam). Die Frage des rechtmäßigen dauernden Aufenthalts einer Antragstellerin ist daher jeweils von der Behörde und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst zu beurteilen (§ 38 AVG).
Die im gegenständlichen Fall bei dieser Prüfung zu berücksichtigende Bestimmung des § 52 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 221/2022 (im Folgenden NAG) lautet wie folgt:
§ 52 Abs 1 und Abs. 2 NAG:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ist der Ehegatte/die Ehegattin eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt. Dabei ist ein gemeinsamer Haushalt in den gesetzlichen Bestimmungen nicht als Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht angeführt. Lediglich bei Lebenspartnern (Z4) ist das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 14.06.2016 als Lebenspartnerin (mit gemeinsamen Wohnsitz und nachgewiesener dauerhafter Beziehung) bzw. seit 16.08.2021 als Ehegattin von E B – eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers – in Österreich auf und verfügt somit seit 14.06.2016 gemäß § 52 Abs. 1 NAG über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als Angehörige von EWR-Bürgern. Dadurch erfüllt sie auch die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem Sozialunterstützungsgesetz gemäß § 3 Abs. 2 StSUG.
Die Beschwerdeführerin ist unterstützungsbedürftig, wobei sie derzeit am Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist, zumal sie Betreuungspflichten gegenüber einem Kind hat, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 2 Z 2 StSUG). Der Bedarfsgemeinschaft sind somit Leistungen der Sozialunterstützung zu gewähren.
Zur Höhe der Leistungsansprüche:
Basisberechnung für den monatlichen Anspruch:
A B - **** (w) (individueller Höchstsatz 100%)
€ 1.053,64
Lebensunterhalt 60% vom Höchstsatz
€ 632,18
Wohnbedarf 40% vom Höchstsatz
€ 421,46
Tatsächliche Wohnkosten
€ 682,72
Abzüglich Differenz zu Wohnkosten
€ 0,00
Zustehender Wohnbedarf
€ 421,46
Zuschlag für Alleinerziehende
€ 221,26
möglicher Gesamtanspruch A B - **** (w)
€ 1.274,90
Notstandshilfe
-€ 337,80
Anspruch A B - **** (w)
€ 937,10
setzt sich zusammen aus:
Lebensunterhalt
€ 294,38
Wohnbedarf
€ 421,46
Zuschlag für Alleinerziehende
€ 221,26
C B - **** (m) (individueller Höchstsatz 21%)
€ 221,26
möglicher Gesamtanspruch C B - ****
€ 221,26
Unterhalt
-€ 200,00
Summe Einkommen
-€ 200,00
davon anrechenbares Einkommen
-€ 200,00
Anspruch C B - ****
€ 21,26
setzt sich zusammen aus:
Höchstsatz
€ 21,26
D B - **** (w) (individueller Höchstsatz 21%)
€ 221,26
möglicher Gesamtanspruch D B - **** (w)
€ 221,26
Unterhalt
-€ 200,00
Summe Einkommen
-€ 200,00
davon anrechenbares Einkommen
-€ 200,00
Anspruch D B - **** (w)
€ 21,26
setzt sich zusammen aus:
Höchstsatz
€ 21,26
Centausgleich Höchstsätze
€ 0,01
Anspruch
€ 979,63
Aus diesem monatlichen Anspruch errechnet sich ein aliquoter Leistungsanspruch
für den Zeitraum 02.06.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von € 946,98 und
für den Zeitraum 01.12.2023 bis 06.12.2023 in Höhe von € 195,93.
Die Dauer der zuerkannten Leistung wird vom Landesverwaltungsgericht mit der Vollendung des 3. Lebensjahres der Tochter der Beschwerdeführerin begrenzt, zumal ab diesem Zeitpunkt die Ausnahmeregelung hinsichtlich des Einsatzes der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr gilt und die Höhe der Leistung somit vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig zu machen ist.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt I.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.