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LVwG 20.32-1922/2023•LVwG ST LVwG 20.32-1922/2023
LVwG 20.32-1922/2023Tribunal administratif régional6 nov. 2023
Festnahme, Staatsanwaltschaft, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Zwangsakt, Verwaltungshandeln, Zurechnung zur Staatsfunktion, Auftrag, gerichtlicher Befehl, staatsanwaltliche Anordnung, Prüfungsumfang, Zuständigkeit, Vorgehensweise, Staatsanwaltlicher Auftrag, Exzess, selbständig bekämpfbare Maßnahme, staatsanwaltliche oder richterliche Anordnung, Modalitäten einer Festnahme, Erforderlichkeit, Beurteilung durch Krimininalpolizei, Begleitumstände, Mittel zur Durchsetzung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Ermächtigung, spezifische Zwangsgewalt, Aufstoßen eines Einfahrtstores, zwangsweise Öffnung einer Liegenschaft, keine gänzlich unübliche Vorgehensweise, staatsanwaltliche Festnahmeanordung, Verhältnismäßigkeit, Beschwerde, Einspruch wegen Rechtsverletzung, Verwaltungsrecht allgemein, Strafprozessordnung 1975, Bundes-Verfassungsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von Dr. A B, wohnhaft in Rburg, K, vertreten durch RA Dr. C D, Gdorf, Hstraße, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) den nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 und 5 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Rechtsträger der belangten Behörde einen gesetzlichen Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 426,20 (Vorlageaufwand: € 57,40, Schriftsatzaufwand: € 368,80) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG ein und legte zusammengefasst dar, dass sie am 15.06.2023 von Organen der belangten Behörde festgenommen worden sei. Es sei dabei ein Panzerwagen zum Einsatz gekommen, welcher ohne Grund das Einfahrtstor durchstoßen und dieses praktisch zerstört habe. Der gesamte Einsatz habe der Festnahme der BF gedient, einer 1,60 m großen und 49 kg schweren und unbewaffneten Frau. Auch sonst seien, abgesehen von den Eltern der BF, keine Personen anwesend gewesen. Dafür eine Spezialeinheit und derartiges Gerät zum Einsatz zu bringen, verletze alles, was unter dem Begriff Verhältnismäßigkeit an sich zu subsumieren sein sollte und sei dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt daher rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den Einsatz der Exekutive für rechtswidrig zu erklären und die Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.
2. Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 replizierte die belangte Behörde umfassend auf das Beschwerdevorbringen und beantragte unter Vorlage von Beweismitteln die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.
3. Mit hg. Erledigung vom 23.08.2023 wurde der BF die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Die BF wurde am 15.06.2023 auf deren Liegenschaft in Rburg, K, von Organen der belangten Behörde festgenommen, nachdem diese mit einem Sonderfahrzeug des Einsatzkommandos Cobra Süd das Einfahrtstor zum Anwesen der BF aufgestoßen hatten. Die Festnahme der BF erfolgte aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 06.06.2023 (34 St 202/21x), wegen des Verdachts nach § 156 Abs. 1 StGB (betrügerische Krida), § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Verleumdung), §§ 146, 147 Abs. 2 sowie § 148 erster Fall StGB (Betrug, schwerer Betrug, gewerbsmäßiger Betrug). Diese Festnahmeanordnung wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.06.2023 genehmigt. Vorgaben hinsichtlich der Modalitäten der Festnahme wurden von der Staatsanwaltschaft in dieser Anordnung nicht erteilt. So findet sich in der Festnahmeanordnung auch keine explizite Ermächtigung zum gewaltsamen Aufstoßen des Einfahrtstores zum Anwesen der BF.
I.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach die BF am 15.06.2023 auf deren Liegenschaft festgenommen wurde, steht außer Streit. Seitens der belangten Behörde wurde nicht bestritten, dass zum Zwecke der Festnahme der BF, das Einfahrtstor mit einem Sonderfahrzeug aufgestoßen wurde. Diese Vorgehensweise wurde zudem auf einem Video festgehalten, welches dem Verwaltungsgericht in Vorlage gebracht und der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt wurde. Die Feststellung, wonach die Festnahme auf richterlichen Befehl erfolgte, ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde übermittelten Aktenbestandteilen. Die BF replizierte diesbezüglich nicht auf die Ausführungen der belangen Behörde in der Gegenschrift. Die Feststellung, wonach die Staatsanwaltschaft keine Vorgaben betreffend die Modalität der Festnahme der BF erteilte und daher auch nicht explizit angeordnet hatte, das Einfahrtstor mit einem Sonderfahrzeug der Cobra erforderlichenfalls aufzustoßen, ergibt sich aus der bezughabenden Anordnung vom 06.06.2023.
I.3.1 Rechtslage:
Artikel 130. B-VG
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(…)
Beschwerden
§ 87. (1) Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs. 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu sein.
(3) Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Zwangsgewalt und Beugemittel
§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
(3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.
(4) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).
(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
Einspruch wegen Rechtsverletzung
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht,binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.
Festnahme
Zulässigkeit
§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).
Anordnung
§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und
2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie
a.einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,
b.Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
c.seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),
d.Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).
Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).
I.3.2 Rechtliche Würdigung:
Die BF sieht sich in deren subjektiven Recht verletzt, da die Vorgehensweise der Organe der belangten Behörde anlässlich deren Verhaftung (Aufstoßen des Einfahrtstores mit einem Sondereinsatzfahrzeug) nicht verhältnismäßig gewesen sei, weshalb das Verwaltungsgericht Steiermark diesen Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, unter Zuerkennung eines gesetzlichen Kostenersatzes, für rechtswidrig zu erklären habe. Ein exzessives Vorgehen der Organe der belangten Behörde wurde seitens der BF nicht behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Demgegenüber können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, dann nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden, wenn es sich um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt; das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff in Verbindung mit § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff in Verbindung mit § 24 StPO, oder im Rahmen der Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung. In solchen Fällen hat die Zuordnung der von Verwaltungsorganen gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren. Ein derartiger richterlicher Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, sind als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines solchen richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. VwGH 16.02.2000, 96/01/0233).
Vorausgeschickt wird, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Festnahme um eine Festnahme auf der Rechtsgrundlage der §§ 170 Abs. 1 Z 3 und 4, 171 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Dies bedeutet, dass die Festnahme von der Staatsanwaltschaft angeordnet, gerichtlich bewilligt und von den Organen der belangten Behörde in deren Funktion als „Kriminalpolizei“ mittels Einsatz von Zwangsgewalt (konkret: zwangsweises Aufstoßen des Einfahrtstores der BF) durchgeführt worden war. Materiell betrachtet, handelt es sich dabei um einen verwaltungsbehördlichen Zwangsakt. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung sind diese Handlungen aber jener Staatsfunktion zuzurechnen, in deren Auftrag sie ergangen sind, solange sich das Verwaltungshandeln im Rahmen des gerichtlichen Befehls oder der staatsanwaltlichen Anordnung bewegt. (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Auflage, S 10ff).
Das Verwaltungsgericht hat daher im Hinblick auf dessen Zuständigkeit zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Organe der belangten Behörde, nämlich das gewaltsame Aufstoßen des Einfahrtstores der BF im staatsanwaltlichen Auftrag Deckung findet oder einen Exzess darstellt, der sich als selbständig bekämpfbare Maßnahme darstellt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anordnung zur Festnahme der BF keine expliziten Anordnungen hinsichtlich der Modalitäten der Festnahme festgelegt. Dies war aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, da grundsätzlich die Kriminalpolizei vor Ort, unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände, zu beurteilen und letztlich zu entscheiden hat, welche Mittel zur Durchsetzung der staatsanwaltlichen bzw. richterlichen Anordnung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angebracht respektive erforderlich sind. Einer besonderen Ermächtigung zur Anwendung von spezifischer Zwangsgewalt bedarf es durch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld jedenfalls nicht. Eine solche Befugnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz in Zusammenschau mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 93 StPO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dessen Rechtsprechung schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Festnahme erfolgt, keine vor dem Verwaltungsgericht selbständig bekämpfbaren Maßnahmen darstellen. Bei einer aufgrund eines richterlichen Befehls durchgeführten Festnahme ist auch die Vorgehensweise bei Durchsetzung der Festnahme dem Gericht (hier: dem Landesgericht für Strafsachen Graz) zuzurechnen (vgl. dazu VwGH 13.10.2021, Ra 2021/01/0324, VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017 – zum Thema: „zwangsweise Öffnung einer Wohnungstür bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung“).
In der Beschwerdesache geht das Verwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass das Aufstoßen eines Einfahrtstores im Zuge einer Festnahme an sich grundsätzlich keine gänzlich unübliche Vorgehensweise darstellt. Die zwangsweise Öffnung der Liegenschaft der BF findet daher in der staatsanwaltlichen Anordnung, wenn auch nicht explizit erwähnt, grundsätzlich Deckung und stellt kein exzessives Verhalten dar, welches losgelöst vom Festnahmeauftrag der Staatsanwaltschaft vom Verwaltungsgericht auf dessen Rechtskonformität geprüft werden könnte. Ob das gewaltsame Aufstoßen des Einfahrtstores verhältnismäßig war, und nur das wird von der BF in deren Beschwerde in Abrede gestellt, wäre im Zuge eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 bzw. § 106 Abs. 1 StPO zu klären, womit der Rechtsschutz der BF jedenfalls gewahrt wird.
Da sich die vorliegende Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als unzulässig erweist, war diese gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Spruchpunkt II:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00. Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 24.07.2023 eine Gegenschrift vorgelegt, die die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hatte. Weiters hat sie entscheidungsrelevante Unterlagen aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Dem Rechtsträger der belangten Behörde steht daher als obsiegender Partei der Kostenersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt € 426,20 zu.
Spruchpunkt III:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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