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LVwG 47.31-2096/2023•LVwG ST LVwG 47.31-2096/2023
LVwG 47.31-2096/2023Tribunal administratif régional3 nov. 2023
Sozialunterstützung, Einkommenssteuer, Teuerungs-Entlastungspaket, Verkehrsabsetzbetrag, Teuerungsabsetzbetrag, Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Einkommenssteuergesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, Estraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 19.06.2023, GZ: A5-155552/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3, § 4, § 8, § 17 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StSUG) und § 1 Abs 3 Z 9 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 101/2022 idF LGBl Nr. 101/2022 (im Folgenden StSUG-DVO), wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt B. des bekämpften Bescheides behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 19.06.2023, GZ: A5-155552/2022, wurden im Spruchpunkt A. die Leistungszuerkennung für die Bedarfsgemeinschaft
A B, geb. am *****
C D, geb. am *****
E F, geb. am *****
G H, geb. am *****
für den Leistungszeitraum 01.06.2023 bis 30.11.2023 mit monatlich € 406,75 neu bemessen.
Mit Spruchpunkt B. des Bescheides wurde ein Einbehalt für April 2023 in Höhe von € 970,54 festgelegt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Rückzahlung der Einkommenssteuer im Monat April 2023 in Höhe von € 1.125,00 die ausbezahlte Sozialunterstützung Höhe von € 970,54 zu Unrecht bezogen worden sei und in 6 Teilbeträgen von je € 161,76 einzubehalten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Angefochten wurde nur Spruchpunkt B. der Entscheidung. Die Rückzahlung der Einkommenssteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beinhalte einen Verkehrsabsetzbetrag und einen Teuerungsabsetzbetrag, der von der Bundesregierung im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes einmalig für das Jahr 2022 eingeführt und mit BGBl I Nr. 93/2022 gesetzlich verankert wurde. Mit § 124b Z 407 EStG wurde dafür die gesetzliche Grundlage geschaffen (Teuerungsabsetzbetrag € 500,00 und Verkehrsabsetzbetrag von höchstens € 1.550,00). Gemäß § 1 Abs 3 Z 9 StSUG-DVO zählen nicht zum anrechenbaren Einkommen, Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- oder Mehrbedarfe gewährt. Im gegenständlichen Fall liege somit eine solche vom Bund gewährte Leistung vor, da diese im Zuge des Teuerungs-Entlastungspaketes erlassen wurde und nur einmalig für das Jahr 2022 gilt. Daraus folge, dass der Betrag von € 1.550,00 nicht auf die Sozialunterstützung anzurechnen sei.
Abschließend stützt sich die Beschwerde auf § 17 Abs 4 Z 1 und Z 2 StSUG, wonach von einer Rückerstattung abzusehen sei, wenn durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 StSUG gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:
Aufgrund der Akten der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und des dem Gericht vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2022 ergeben sich nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023, GZ: A5-155552/2022, wurde im Spruchpunkt A. die Leistungszuerkennung für die Bedarfsgemeinschaft
A B, geb. am *****
C D, geb. am *****
E F, geb. am *****
G H, geb. am *****
für den Leistungszeitraum 01.06.2023 bis 30.11.2023 mit monatlich € 406,75 neu bemessen.
Mit Spruchpunkt B. des Bescheides wurde ein Einbehalt für April 2023 in Höhe von € 970,54 festgelegt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Rückzahlung der Einkommenssteuer im Monat April 2023 in Höhe von € 1.125,00 die Sozialunterstützung in Höhe von € 970,54 zu Unrecht bezogen worden sei und in 6 Teilbeträgen von je € 161,76 einzubehalten sei.
Am 05.04.2023 wurde im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung der Einkommenssteuerbescheid für die Beschwerdeführerin vom Finanzamt erstellt (Steuernummer *****/****). Aus diesem geht hervor, dass insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.125,00 berechnet wurde und diese der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 ausbezahlt wurde. In dieser Gutschrift ist laut Einkommenssteuerbescheid ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 1.050,00 und ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 enthalten.
Unbestritten von der Beschwerdeführerin ist die Leistungsbemessung für den Zeitraum 01.06.2023 bis 30.11.2023 in Spruchpunkt A. des Bescheides. Angefochten ist lediglich die Rückzahlungsverpflichtung in Spruchpunkt B.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden und nachvollziehbaren Akteninhalt der belangten Behörde und auf die Ausführungen im Beschwerdevorbringen sowie auf den von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine nicht übermäßig komplexe rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt ist anhand des Akteninhalts feststellbar.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung unter Verweis auf § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Eine Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (StSUG) lauten wie folgt:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
100%
70%
45%
21%
17,5%
12%
9%
6%
3%
18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
(2) Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 1 der Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl Nr. 101/2022 idF LGBl Nr. 101/2022 lautet:
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.
§ 124b Z 407 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) idF BGBl I Nr. 93/2022 (Teuerungs-Entlastungspaket):
….
407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 1.050,00 und ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 gewährt. Diese haben ihre Grundlage in § 124b Z 407 EStG (Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I Nr. 93/2022; vgl. auch BlgNR XXVII. GP AB 1563). Das Landesverwaltungsgericht sieht darin eine Leistung, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe iSd § 1 Abs 3 Z 9 der StSUG-DVO im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes, BGBl I Nr. 93/2022, einmalig gewährt hat und die somit nicht als Einkommen iSd StSUG zu werten ist. Dadurch entfällt die Rückzahlungsverpflichtung zur Gänze.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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