LVwG ST LVwG 47.35-3022/2023

LVwG 47.35-3022/2023Tribunal administratif régional30 oct. 2023

Regest

Sozialunterstützung, Antrag, Nachweise, amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes, Mitwirkungspflicht, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-3022/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.35.3022.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau AB, geb. am XXXX, Gstraße, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.08.2023, GZ: BHVO-152832/2023-18,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 22.08.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Voitsberg den Antrag der Frau AB, geboren am XXXX, vom 25.07.2023 auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr aufgrund eines unvollständigen Antrages mit Verbesserungsauftrag vom 27.07.2023 aufgetragen worden sei, binnen 14 Tagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages, nachstehende Angaben/Nachweise nachzureichen:

Mietvertrag und aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibungen (ev. Zahlungsbestätigung der laufenden Miete)

Rechnungen der Energielieferanten (Strom, Heizkosten)

Nachweise über Wohnzuschüsse

Sonstige wohnungsbezogene Kosten (Haushaltsversicherung, ...)

Nachweis über Bezug sonstiger öffentlicher Leistungen (z.B. Förderungen, Familienbeihilfe, sonstige Beihilfen ...)

Kontoauszug bzw. Umsatzliste der letzten 6 Monate

Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Wertpapiere, Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ)

Diesem Verbesserungsauftrag, welcher am 31.07.2023 zugestellt worden sei, sei sie innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen; die geforderten Unterlagen seien nur teilweise vorgelegt worden. Aus diesem Grund sei unter Berufung auf § 13 Abs 5 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) und § 13 Abs 3 AVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

II. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass das Mietverhältnis mit der WAG mit Juli 2023 gestartet sei, wobei der Mietvertrag in Linz gegengezeichnet haben werde müssen, was sechs Wochen gedauert habe. Den Verbesserungsauftrag im Briefkasten in Voitsberg habe sie zu spät gesehen, mittlerweile sei sie zudem in der 33. Woche schwanger. Sobald sie einen Tagessatz für das Wochengeld bekomme, übersende sie diesen der Behörde. Aufgrund der vielen unerwarteten Ereignisse bitte sie um Nachsicht.

III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde mit Vorlageschreiben vom 21.09.2023 unter Anschluss des elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 12.10.2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht auftragsgemäß in einer Stellungnahme dargelegt, dass von der Antragstellerin nach Erteilung des Verbesserungsauftrages am 10.08.2023 zwar der Mietvertrag, nicht aber eine aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibung, auch keine Rechnungen der Energielieferanten (Strom- und Heizkosten) sowie keine Polizze zur Haushaltsversicherung vorgelegt worden seien. Auch die im Verbesserungsauftrag angeforderten Nachweise über Wohnzuschüsse, die Nachweise über den Bezug sonstiger Leistungen sowie Vermögensnachweise seien nicht vorgelegt worden, sodass am 22.08.2023 der Zurückweisungsbescheid erlassen worden sei.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Frau AB, geboren am XXXX, hat am 25.07.2023 bei der Stadt Graz einen Antrag auf Sozialunterstützung ab 04.01.2023 gestellt. Diesem Antrag waren laut den Angaben der Antragstellerin im Antragsformular fünf Beilagen angeschlossen, wobei im Akteninhalt tatsächlich vier Beilagen aufscheinen. Dies sind die Kopie eines Führerscheins, ein Nachweis von Dr. C betreffend eines am 01.11.2023 errechneten Geburtstermines und zwei Mitteilungen über den Leistungsanspruch des AMS vom 04.05.2023 sowie vom 24.07.2023. Ein explizit angeführter Mietvertrag war tatsächlich nicht angeschlossen.

Am 25.07.2023 wurde dieser Antrag von der Stadt Graz an die BH Voitsberg weitergeleitet und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin mittlerweile in V, Gstraße, wohnhaft ist. Laut ZMR-Abfrage wurde diese HWS-Meldung an der genannten Adresse in V mit 11.07.2023 begründet.

Am 27.07.2023 erging seitens der BH Voitsberg an die Antragstellerin folgender Verbesserungsauftrag, welcher ihr am 31.07.2023 zugestellt wurde:

„Verbesserungsauftrag

Sehr geehrte Frau AB!

Sie haben am 25.07.2023 einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt.

Der Antrag enthält nicht alle notwendigen Nachweise.

Hiermit ergeht der Auftrag, die nachstehende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:

Mietvertrag und aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibungen (ev. Zahlungsbestätigung der laufenden Miete)

Rechnungen der Energielieferanten (Strom, Heizkosten)

Nachweise über Wohnzuschüsse

Sonstige wohnungsbezogene Kosten (Haushaltsversicherung, ...)

Nachweis über Bezug sonstiger öffentlicher Leistungen (z.B. Förderungen, Familienbeihilfe, sonstige Beihilfen ...)

Kontoauszug bzw. Umsatzliste der letzten 6 Monate

Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Wertpapiere, Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ)

Rechtliche Grundlagen: § 13 Abs. 3 AVG und § 13 Abs. 5 StSUG

Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung die Wohnunterstützung einzustellen ist, da der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach dem StWUG (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz) und nach dem StSUG (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz) ausgeschlossen ist.

Achtung: Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der angegeben Frist vorlegen, wird Ihr Antrag vom 25.07.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Hinweis: Sparen Sie Zeit und schicken Sie die Unterlagen per E-Mail an bhvo-sozialreferat@stmk.gv.at.

Haben Sie noch Fragen? Dann melden Sie sich bei der oben angeführten Bearbeiterin.

Mit freundlichen Grüßen

Der Bezirkshauptmann i.V.

Edith Feiertag

(elektronisch gefertigt)“

Mit einem ersten E-Mail vom 10.08.2023, 9:23 Uhr, hat die Antragstellerin eine Umsatzbuchungsbestätigung an die Stadtwerke Voitsberg vom 7. August 2023 in Höhe von € 70,00 ebenso wie diverse Kontoauszüge vorgelegt. In einem weiteren E-Mail vom 10.08.2023, 9:25 Uhr, wurden weitere Kontoauszüge, eine A1-Rechnung vom 04.08.2023 in Höhe von € 59,93 sowie ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Antragstellerin und der WAG Wohnungsanlagen Gesellschaft mbH über eine Mietwohnung in V, Gstraße, mit einer Bruttomiete von € 427,42 vorgelegt. Diese beiden E-Mails enthielten keinerlei allgemeinen Textinhalt wie eine Anrede, irgendwelche sonstigen Ausführungen oder nähere Erläuterungen.

Am 22.08.2023 wurde von der Behörde der Zurückweisungsbescheid erlassen. Mittels weiteren E-Mails vom 28.08.2023 sowie mit der Beschwerde wurden von der Antragstellerin weitere Unterlagen vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie deren ergänzende Stellungnahme; dieser Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht bestritten und steht als solcher zweifelsfrei fest, weswegen eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (StSUG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

§ 13 StSUG:

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“

§ 16 Abs 1 StSUG:

„Verfahren

(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.“

§ 13 AVG:

„Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen.

„Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem StSUG gestellt.

Die Behörde war auf Basis dieses Antrages nicht nur berechtigt, sondern vielmehr geradezu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 39 AVG einzuleiten. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind gemäß § 39 Abs 1 AVG die Verwaltungsvorschriften maßgebend, darüber hinaus, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß Abs 2 von Amts wegen vorzugehen.

Besondere Verfahrensvorschriften sind in § 16 StSUG enthalten. Demnach sind Bezugsberechtigte gemäß § 16 Abs 1 StSUG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken.

Das hier zu beachtende StSUG stellt mit der gegenständlichen Leistung der Sozialunterstützung ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen stellt daher (unter anderem) der zumutbare Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen), eine wesentliche Grundvoraussetzung dar – es ist also eine Prüfung und Beurteilung der Bedürftigkeit zu treffen, wie dies auch bei den Vorgängerleistungen, das waren die Bedarfsorientierte Mindestsicherung und die Sozialhilfe, der Fall war.

Dies manifestiert sich unter anderem auch in § 4 Abs 1 Z 1 StSUG, wonach einen Anspruch auf Leistungen nur Personen haben, die unterstützungsbedürftig sind. Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit durch die Behörde ist daher stets essentielle Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz. Leistungen gebühren grundsätzlich nur im Falle und auch dann nur im Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit der betreffenden Person - dies ist unter anderem auch Ausdruck des in § 4 Abs. 2 StSUG normierten Subsidiaritätsprinzips.

Um einen entsprechenden Antrag nach dem StSUG ordnungsgemäß bearbeiten und die Hilfsbedürftigkeit feststellen zu können, ist es daher erforderlich, dass von den Antragstellenden an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt wird, wozu gemäß § 16 Abs 1 StSUG im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge eine ausdrückliche Verpflichtung besteht. Die Mitwirkungspflicht einer Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes umso grösser, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364).

Es handelt sich bei der Mitwirkungspflicht um eine Erfolgsvoraussetzung in der Sache selbst. Bei fehlender Mitwirkung ist die Behörde unter Umständen auch berechtigt, mangels entsprechender Nachweise der Voraussetzungen einen Antrag inhaltlich abzuweisen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).

Im Rahmen der Bearbeitung eines derartigen Antrages hat daher eine umfassende Prüfung der persönlichen Verhältnisse, der finanziellen und sozialen Situation, der Wohnverhältnisse einschließlich der für das Wohnen zu tragenden Aufwendungen und vieles mehr zu erfolgen und sieht § 13 Abs. 5 StSUG in insgesamt fünf Ziffern in durchaus umfangreichem Ausmaß die Bekanntgabe von Informationen und Vorlage von diversen Nachweisen vor, die grundsätzlich schon im Rahmen der Antragstellung zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall waren – nach der Antragstellung und in Berücksichtigung der im Rahmen der Antragseinbringung vorgelegten Unterlagen – noch diverse Umstände ungeklärt, die vier dieser insgesamt fünf Ziffern des § 13 Abs 5 StSUG zuzuordnen sind.

Auf dieser Basis hat die belangte Behörde am 27.07.2023 in einem Verbesserungsauftrag unter anderem die Vorlage des Mietvertrages, der aktuellen Miet- und Betriebskostenvorschreibungen, der Rechnungen der Energielieferanten, Strom-, Heizkosten sowie sonstiger wohnungsbezoger Kosten, weiters die Vorlage eines Kontoauszugs bzw. der Umsatzlisten der letzten sechs Monate sowie eines Nachweises über den Bezug sonstiger öffentlicher Leistungen (zum Beispiel Förderungen, Familienbeihilfe, sonstige Beihilfen….) sowie von Vermögensnachweisen verlangt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der nicht fristgerechten Auftragserledigung ein Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergehen wird.

Dieser Mängelbehebungsauftrag der Behörde war konkret und gut nachvollziehbar und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben und welche Unterlagen vorzulegen sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).

Diesem Mängelbehebungsauftrag ist die Beschwerdeführerin mit zwei fristgerecht abgesendeten E-Mails nur äußerst sporadisch nachgekommen, wobei auch kritisch zu monieren ist, dass diese E-Mails keinerlei sonstigen Inhalt wie eine Anrede, weitere Ausführungen und dergleichen mehr enthalten haben. Vorgelegt wurden mit diesen E-Mails nunmehr die Kontoumsatzlisten, der aktuell gültige Mietvertrag, eine Buchungsbestätigung an die Stadtwerke V vom 07.08.2023 in Höhe von € 70,00 sowie eine A1-Rechnung, die mutmaßlich einen Internetanschluss betrifft.

Nicht vorgelegt wurden eine aktuelle Miet- oder Betriebskostenvorschreibung, weiters keine Strom- oder Heizungsrechnung und auch keine Nachweise zu sonstigen wohnungsbezogenen Kosten. Auch Nachweise über erhaltene Wohnzuschüsse oder über den Bezug sonstiger Leistungen sowie die geforderten Vermögensnachweise wurden nicht vorgelegt; erläuternde Erklärungen wurden mit den beiden E-Mails - wie bereits ausgeführt - überhaupt keine abgegeben.

Insgesamt ist daher die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen, sondern sind geforderte Angaben und Nachweise in drei der in § 13 Abs. 5 StSUG enthaltenen fünf Ziffern offen bzw. ungeklärt geblieben.

Es konnte der Behörde von Seiten des Verwaltungsgerichts in einer Zusammenschau von § 13 Abs. 5 und § 16 Abs 1 StSUG daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung aufgrund des mangelhaften Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat.

Der dagegen erhobenen Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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