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LVwG 30.27-787/2023•LVwG ST LVwG 30.27-787/2023
LVwG 30.27-787/2023Tribunal administratif régional25 oct. 2023
Ablieferungspflicht, tierische Nebenprodukte, Tierkadaver, zugelassene Betriebe, zur Jagdausübung berechtigte Personen, Lockfütterung, für die Lockfütterung erforderliche Menge überschritten, Tiermaterialiengesetz, Tiermaterialien-Verordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn MMag. A B, geb. am ****, O, Sankt M bei Kfeld, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 24.01.2023, GZ: BHMT/620210018765/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als im Hinblick auf Spruchpunkt 1. die verletzte Rechtsvorschrift mit § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I. Nr. 133/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2018 (im Folgenden TGG) i.V.m. § 9 Abs. 6 Geflügelhygieneverordnung 2007 BGBl. II Nr. 100/2007 i.d.F. BGBl. II Nr. 219/2013 sowie im Hinblick auf Spruchpunkt 2. die anwendbare Fassung des Tiermaterialiengesetzes BGBl. I Nr. 141/2003 mit BGBl. I Nr. 37/2018 (im Folgenden TMG) und die Strafbestimmung im Hinblick auf Spruchpunkt 2. mit § 14 Z. 9 TMG präzisiert werden.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 94,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 24.01.2023, GZ: BHMT/620210018965/2021, wurde Herrn MMag. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:17.11.2020 – 27.11.2020
Ort:St. M bei Kfeld, G, auf
der Wiese inkl. Hochsitz, welche direkt an den
Auslauf des Stalles „E“ angrenzt
Es wurde zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem Betrieb LFBIS *****, in G, festgestellt, dass Sie Hühnerkadaver im Freien gelagert haben, obwohl Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen sind.
2. Datum/Zeit:17.11.2020 – 27.11.2020
Ort:St. M bei Kfeld, G, auf
der Wiese inkl. Hochsitz, welche direkt an den
Auslauf des Stalles „E“ angrenzt.
Zum angeführten Zeitpunkt wurde am angeführten Ort festgestellt, dass Sie Hühnerkadaver nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb übergeben haben, obwohl die Erzeuger von 1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet sind, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 bis 3 Tiergesundheitsgesetz i V. m. § 9 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 307/2007 i.d.g.F.
2. § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz - TMG“
Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Höhe von € 250,00 hinsichtlich Spruchpunkt 1. sowie € 220,00 hinsichtlich Spruchpunkt 2. verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde zusammengefasst auf die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 30.11.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 27.01.2022. Es sei darin eindeutig festgehalten, dass die Ablagerung der Hühnerkadaver im Freien auf dem dem Betrieb zugehörenden Stallgebäude E erfolgte. Seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers sei die Lagerung der Kadaver nicht bestritten worden, sondern angegeben worden, dass es sich hierbei um einen Luderplatz handle. Aus Sicht der belangten Behörde könne diesen Angaben kein Glaube geschenkt werden, weshalb keine ordnungsgemäße Verwahrung und Entsorgung im Sinne der Geflügelhygieneverordnung bzw. des Tiermaterialiengesetzes vorliege.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich bei der Anlegung von Luderplätzen auf dem Gebiet der Eigenjagd Ggut um die einzig effektive Möglichkeit zur Bekämpfung von Raubwild und zum Schutz der Biolegehennen handle. Es sei im angefochtenen Bescheid keine korrekte Darstellung der örtlichen Gegebenheiten beinhaltet. Richtigerweise seien die Hühnerkadaver außerhalb des Betriebsgeländes abgelegt worden. Der Beschwerdeführer verwies auf die Bestimmungen des Stmk. Jagdgesetzes unter die Tiermaterialen-Verordnung, wobei gegenständlich eine Eigenjagd vorläge und gemäß § 16 Abs. 11 der Tiermaterialen-Verordnung zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen befugt seien, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten. Eine Beschränkung oder Untersagung des Betreibens von Lockfutterplätzen sei zum relevanten Zeitraum nicht erfolgt. Auch sei im relevanten Zeitraum zwischen 17.11.2020 und 27.11.2020 im betreffenden Gebiet vom Gesundheitsministerium keine Maßnahme zum Schutz vor einer Ausbreitung der Vogelgrippe gesetzt worden. Der Schutz der Biolegehennen vor Fuchs und Marder sei das oberste Ziel und die gewählte Vorgehensweise habe sich bewährt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen jagdfachlichen Sachverständigen beizuziehen.
Auf Aufforderung teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.03.2023 mit, dass im Zeitraum vom 17.11.2020 bis 27.11.2020 das Betreiben von Lockfutterplätzen am gegenständlichen Tatort nicht beschränkt oder untersagt war.
Auf Aufforderung übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.03.2023 insbesondere dessen Zertifikat zum Jagdschutzorgan.
Auf erneute Aufforderung im Hinblick auf den gegenständlichen Tatzeitraum geführte Aufzeichnungen zu übermitteln, wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.04.2023 eine Bestätigung mit Datum vom 14.11.2020 über die Anzahl von ca. 150 Stück Junghennen im Zusammenhang mit dem Luderplatz „Fsteig“ der Eigenjagd Ggut mit dem Bezug Bio-Legehennenbetrieb A B zu Hof übermittelt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 wurde Herr DI C D zum jagdlichen Amtssachverständigen bestellt.
Mit Datum vom 21.09.2023 erstattete der jagdfachliche Amtssachverständige Befund und Gutachten, welche mit Schreiben vom 26.09.2023 in Vorbereitung auf die Verhandlung vom 25.10.2023 ins Parteiengehör übermittelt wurden, wie folgt:
„Nach Erhebung an Ort und Stelle gemeinsam mit Herrn MMag. A B am 16.08.2023 und eingehender Beurteilung des Sachverhaltes anhand der Aktunterlagen wird in Beantwortung der Fragestellung, „ob die übernommene Menge von ca. 150 Stück Junghennen aus jagdfachlicher Sicht für die Lockfütterung erforderlich war, wobei aus rechtlicher Sicht auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Norm des § 16 (11) Tiermaterialien-Verordnung verwiesen werden darf“, wie folgt Befund und Gutachten erstattet:
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung werden eingangs § 16 (11) und ergänzend (9) Tiermaterialien-Verordnung vorangestellt, wonach
(11)zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen befugt sind, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Lockfutterplätze beschränken oder untersagen.
(9)Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Futterplätzen für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender geeignete vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.
B E F U N D
Mit Verweis auf die Aktunterlagen wird im Befundteil auf eine nochmalige Gesamtdarstellung des Sachverhaltes verzichtet, sondern es werden, soweit im Sinne der obigen Fragestellung erforderlich, jagdfachlich relevante Sachverhalte hervorgehoben und einzelne Ergänzungen durchgeführt.
Laut A.V. der zuständigen Amtstierärztin der BHMT, Dr. E F, vom 30.11.2020 hat Herr MMag. A B im Zeitraum zwischen dem 17.11.2020 und 27.11.2020 auf dem Gst. Nr. ***, KG G, entlang der westlichen Außenseite der mit Zäunen umfriedeten Weideflächen für Biolegehennen, eine nicht näher bestimmte, jedoch fotografisch dokumentierte, größere Anzahl von Hühnerkadavern ausgelegt. Während im Beschluss vom 23.04.2023 die Menge mit ca. 150 Stück angegeben wird, soll es sich, wie der Beschwerdeführers anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle ausführt, um ca. 120 Stück Junghennen gehandelt haben, die im Aufzuchtstall von Mardern gerissen und anschließend zum Zwecke der Anlockung von Beutegreifern, vor allem von Füchsen, ausgelegt wurden, zumal „das Anlegen von Luderplätzen auf dem Gebiet der EJ Ggut die einzig effektive Möglichkeit zur Bekämpfung von Raubwild zum Schutz der Biolegehennen sei“. Das Gewicht der Junghennen sei laut MMag. A B mit ca. 0,5 kg/Stück zu veranschlagen, insgesamt entspricht das einer Menge von ca. 60 kg an tierischem Nebenprodukt.
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Zur Bejagung von Beutegreifern dient unter anderem die im südlichen Bereich des Gst. Nr. *** situierte Ansitzeinrichtung, eine geschlossene Kanzel. Von dieser aus besteht über die LN-Flächen hinweg freie Sicht und ist auch der Zaunabschnitt, an dem entlang die Hühnerkadaver ausgelegt wurden, gut einsehbar. Am Fuße der Kanzel führt ein Güterweg vorbei, der sich über die LN-Flächen Richtung Norden fortsetzt. Nordwestlich des Kanzelstandortes, bereits auf dem Gst. Nr. ***, wird im Form einer langgezogenen Miete Pferdemist abgelagert.
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[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Der Betrieb Ggut besitzt das Eigenjagdrecht. Die EJ Ggut liegt im Ggraben, einem Ost-West verlaufenden Seitental rechtsufrig des Mtal, unweit von Kfeld, und erstreckt sich westlich der Ortschaft G, beiderseits des Ggrabens, vom landwirtschaftlich genutzten Talboden auf ca. 790 m SH bis an die mit fichtenreichen Waldbeständen bestockten Höhenrücken des Gberges im Norden sowie des Gberges im Süden auf jeweils annähernd 1.000 m SH, über eine Fläche von ca. 180,6 ha. Der Biolegehennen-Betrieb, bestehend aus mehreren Stallgebäuden und Koppeln, befindet sich im nordöstlichen Revierteil.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Laut Abschussstatistik, Auswertungszeitraum JJ 2013/14 – 2022/23, exklusive JJ 2018/19 (Anmerkung: keine Legehennen aufgestallt), lag die Fuchsstrecke in der EJ Ggut durchschnittlich bei rund 16 Stück/Jahr, das entspricht einem Abgang von rund 8,8 Füchsen/100 ha.
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In der im Westen und im Nordosten an die EJ Ggut angrenzenden GJ G lag die Fuchsstrecke im obigen Auswertungszeitraum, exklusive JJ 2913/14, bei durchschnittlich rund 6,7 Stück/Jahr, das entspricht einem Abgang von rund 1,2 Füchsen/100 ha.
In der im Süden angrenzenden KGJ Rachau II lag die Jagstrecke durchschnittlich bei 3,3 Stück/Jahr, das entspricht einem Abgang von rund 0,5 Füchsen/100 ha.
In den im Norden angrenzenden Jagdgebieten KGJ St. Lorenzen und KGJ St. Lorenzen-Pichl lag die Jagdstrecke durchschnittlich bei 9,2 Stück/Jahr (Auswertung exklusive JJ 2022/23) beziehungsweise 7,9 Stück/Jahr, das entspricht einem Abgang von rund 1,3 Füchsen/100 ha beziehungsweise rund 1,5 Füchsen/100 ha.
Zum Vergleich: Im Bezirk Mtal lag die Fuchsstrecke bei durchschnittlich 1.111 Stück/Jahr, das entspricht einem Abgang von rund 0,3 Füchsen/100 ha.
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Die Fuchsstrecke in der EJ Ggut liegt demzufolge rund achtmal höher als in den benachbarten Jagdgebieten und annähernd 30-mal höher als im Bezirksdurchschnitt.
Die Problematik im Zusammenhang mit der Freilandhaltung von Hühnern und der lokalen Konzentration von Beutegreifern ist hinlänglich bekannt. Der Schutz des Geflügels stellt insbesondere die Halter von Hühnern im Freiland vor große Herausforderungen. Der Betreiber einer Anlage in der Südsteiermark berichtete jüngst von einer Marderattacke mit über 140 Stück verendeten Hühnern. Für großes mediales Interesse sorgte im Jahr 2015 die wochenlange Anwesenheit des aus dem Wildpark M ausgebrochen Wolfes namens „F“ im Gebiet der G. Schätzungen zufolge wurden auf dem Areal des Ggutes an die 200 Hühner von jenem Wolf gerissen und genutzt, bevor es gelang diesen wieder einzufangen.
Gemäß § 19 Tierschutzgesetz sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. Im Fall der frei laufenden Biolegehennen einerseits durch entsprechende Zäunung der Ausläufe, andererseits durch konsequente Bejagung von Beutegreifern. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 18.02.2023 weist der Zaun um das Betriebsgelände nicht von zwei Meter Höhe auf. Die Ausführung der Zäunung ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezüglich wird lediglich auf die Vorgaben laut „Handbuch Geflügel“ (u.a. S. 16, 21, 26 u. 64) verwiesen. Unter sachgerechter Anwendung kann die Vorlage attraktiver Futtermittel, um Beutegreifer anzulocken und zu erlegen, den Jagderfolg zusätzlich steigern und dadurch wesentlich zur Hintanhaltung von Schäden am Tierbestand beitragen.
G U T A C H T E N
Betreffend die Vorlage von Futtermitteln für Wild ist fachlich zwischen Fütterungen und Kirrungen zu differenzieren: Definitionsgemäß dienen Fütterungen der Versorgung des Wildes über einen bestimmten Zeitraum, um dessen Energiebedarf zu decken, wenn nicht ausreichend Naturäsung vorhanden oder zugänglich ist, sowie der Lenkung des Wildes in Bereiche mit weniger Beunruhigung durch den Menschen und geringerer Wildschadensanfälligkeit. Hingegen wird die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind Wild anzulocken um dieses zu erlegen, als Kirrung bezeichnet.
Dem entsprechend trennt auch das Steiermärkische Jaggesetzt strikt zwischen Wildfütterungen und Kirrungen: So sind bei den Fütterungen für das Rotwild, die gemäß § 50 (2) und (4) JG einer Genehmigung bedürfen, die allgemeinen Grundsätze für die Errichtung und den Betrieb von Rotwildfütterungen heranzuziehen. Unter anderem muss Futter in ausreichender Menge und Qualität vorgelegt werden. Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen) für Schalenwild ist gemäß § 50 (8) JG jedermann verboten. Ausgenommen davon ist das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses, wobei zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 Hektar Jagdgebietsfläche vorhanden sein darf. Bei jeder Kirrstelle darf maximal ein Kilogramm pro Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden und zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorhanden sein.
Der Unterschied zwischen Fütterung und Kirrung liegt unter anderem in der Futtermittelmenge.
Wenngleich sich die Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes lediglich auf Fütterungen und Kirrungen für Schalenwild beziehen, sind die obigen Kriterien jagdfachlich auch auf die Vorlage von Futtermitteln für Beutegreifer sinngemäß übertragbar. Die Dichte und Reproduktion der heimischen Wildarten sind in hohem Maße von den zur Verfügung stehenden Nahrungsressourcen abhängig. Wie sich am Beispiel des ohnehin vermehrungsfreudigen Schwarzwildes zeigt, vermögen zusätzlich zum natürlichen Äsungsangebot eingebrachte (Kraft-)Futterrationen den Zuwachs immens steigern. Beutegreifer unterliegen grundsätzlich derselben Dynamik: Für die erfolgreiche Wiederausbreitung und Bestandszunahme beim Fischotter in Österreich zeichnete zu einem nicht unerheblichen Teil die große Anzahl an Fischteichen und das Einbringen von Besatzfischen verantwortlich, beim Goldschakal in Osteuropa waren es wiederum Schlachtabfälle (G H, FIWI, mündlich).
Für jagdbare Wildarten gilt deshalb allgemein: „Wer füttert, muss mehr schießen!“
Kirrungen dürfen nicht zu lokalen Wildkonzentrationen oder gar zur Bestandserhöhung beitragen, die Vorlage des jeweiligen Kirrmittels hat sich auf die unbedingt erforderliche Menge, die ausreichend ist Wild anzulocken um dieses zu erlegen, beschränken.
Futtervorlagen für Reh- und Schwarzwild sind generell auch für andere Schalenwildarten von hoher Attraktivität. Zur Vermeidung von Wildschäden sind daher Rehwildfütterungen, wenn Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt, rotwildsicher einzuzäunen. Kirrungen von Schwarzwild sind so zu gestalten, dass das Kirrmittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden kann. Im Regelfall werden Futtervorlagen aber auch von anderen Wildtieren, verschiedenen Vogelarten und kleineren Säugetieren, angenommen. Dabei können für Mäuse und Ratten zugängliche Futterquellen erhebliche Vermehrungsraten und Hygieneprobleme nach sich ziehen. Werden Fallwild und Aufbruch von Wild an wechselnden Orten in der Natur belassen, werden diese Vorlagen fast ausschließlich von Beutegreifern genutzt. Werden allerdings regelmäßig Kadaver von Nutztieren an bestimmten Stellen ausgelegt, besteht die Gefahr, dass sich an solchen Luderplätzen zunehmend auch andere Tierarten, bis hin zu im Revier nicht erwünschten Problemarten, beispielsweise Ratten, einfinden und konzentrieren. Dem Bericht der ATA Dr. E F vom 30.11.2020 ist zu entnehmen, dass „auf den Hühnerkadavern eine Krähe herumhackte“.
Sowohl Schalenwild als auch Haarraubwild besitzen einen ausgeprägten Geruchssinn, der diesen Arten erlaubt, selbst geringe Mengen an Kraftfutter oder Kadaverteilen, die technisch vor dem Zugriff durch andere Tierarten geschützt sind, zu lokalisieren.
Kirrungen müssen möglichst selektiv gestaltet sein, um zu verhindern, dass weder anderes Schalenwild, noch Problemarten angelockt werden und Kirrmittel aufnehmen können.
Um Wild an Kirrungen beziehungsweise an Luderplätzen zu erlegen, soll für das Ansprechen des Wildes, die selektive Entnahme sowie die sichere Schussabgabe, insbesondere nächtens, ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Dazu muss sich das Wild länger an der Kirrstelle aufhalten. Durch technische Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass Kirrmittel nur mit einem gewissen Aufwand aufgenommen und auch nicht abseits in die Deckung vertragen werden können. In LN-Flächen verschleppte Kadaver bedeuten zusätzlich ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Nutztiere, wenn verwesende Teile in das Tierfutter gelangen. Aus Fleischresten in der Silage entweichende Leichengifte können zu tödlichen Vergiftungen bei Nutztieren infolge Botulismus führen (Bosse, 2011). Im gegenständlichen Fall bestand die Gefahr, dass Kadaverteile durch Krähen in die Hühnerweiden vertragen werden.
Die Vorlage der Kirrmittel, insbesondere von Kadavern an Luderplätzen, hat möglichst derart zu erfolgen, dass diese nicht durch Wild, andere Wildtiere oder gar durch streunende Haustiere in die Umgebung vertragen werden können.
Wie oben im Zusammenhang mit den Funktionen von Fütterungen für das Wild angeführt, stellt die Vorlage von Futtermitteln stets eine Lenkungsmaßnahme dar. Der Begriff „Ablenkfütterung“ bringt klar zum Ausdruck, dass gegenüber schadenskritischen Flächen jedenfalls ein entsprechender Abstand einzuhalten ist. Selbiges gilt auch für Kirrungen beziehungsweise Luderplätze. Gemäß § 50 (10) JG hat die Behörde, wenn durch den Betrieb einer Rehwildfütterung oder einer Schwarzwildkirrung Wildschäden eingetreten sind oder unmittelbar einzutreten drohen, deren Auflassung anzuordnen.
Kirrungen können wildschadensverstärkend wirken, wenn gleichsam in den Wildschaden hineingekirrt wird – ob es sich nun um Kirrungen im Bereich wildschadensgefährdeter Waldbestände, landwirtschaftlicher Kulturen oder von Nutztierhaltungen handelt.
Kirrungen beziehungsweise Luderplätze sind, um nicht wildschadensverstärkend zu wirken, stets abseits von wildschadenskritischen Flächen anzulegen und zu betreiben.
Die Lockwirkung des von Herrn MMag. A B auf Gst. Nr. ***, KG G, entlang der Weidezaunaußenseite betriebenen Luderplatzes für Beutegreifer ist unbestritten. Abgesehen davon ist die freie Vorlage von ca. 120 Junghennenkadavern aufgrund der Menge, die jagdfachlich de facto einer Fütterung gleichkommt, allerdings geeignet sowohl den lokalen Bestand an verschiedenen Haarraubwildarten als auch von Krähen ansteigen zu lassen, zumal die Beutegreiferdichte stark Ressourcenabhängig ist.
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I J (2008) zitiert K L (2004), der sich mit der Frage der Reduktion von Fuchsbeständen beschäftigt hat und zu dem Schluss kommt, dass Bejagung zunächst eine saisonale Verringerung der Fuchsdichte bewirkt. Ob sich ein Einfluss der Bejagung auch längerfristig und vor allem großflächig ergibt, hängt von der Bejagungsintensität ab. Wie bereits oben ausgeführt, liegt die Fuchsstrecke/100 ha in der EJ Ggut rund achtmal (8,8 Stück/100 ha) höher als in den benachbarten Jagdgebieten (1,1 Stück/100 ha) und annähernd 30-mal höher als im Bezirksdurchschnitt (0,3 Stk/100 ha). Die EJ Ggut bildet den lokalen Bejagungsschwerpunkt. In bejagten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass die Fuchsbesätze durch die Bejagung unterhalb der Biotopkapazität begrenzt werden (I J, 2008). Ohne Bejagung würden sich die Fuchspopulation mit einiger Wahrscheinlichkeit auf einem deutlich höheren Niveau einpegeln (M N, 2012).
Bei Füchsen im Nationalpark Bayerischer Wald mit hohem Waldanteil wurden beispielsweise Streifgebietsgrößen von durchschnittlich 430 ha ermittelt (O P et al. 2009), eine Studie im Schweizer Jura ermittelte Streifgebietsgrößen von 116 bis 353 ha (Q R et al., 2006). Mit ca. 60 Kilogramm übersteigt die Menge den Nahrungsbedarf des im Einzugsgebiet ohne Fütterung potentiell vorhandenen Fuchsbestandes daher bei weitem. Gemessen am durchschnittlichen täglichen Nahrungsbedarf von ca. 400 Gramm und einer unterstellten Frequenz von maximal fünf Füchsen pro Nacht, die einem sehr hohen Erfahrungswert aus der Praxis entspricht, würde die Menge die Füchse über vier Wochen versorgen.
Das Verhalten von Füchsen Nahrungsreserven anzulegen führt jedoch dazu, dass die Kadaver innerhalb weniger Tage von den Füchsen in die Deckung verbracht und damit dem eigentlichen Sinn der Vorlage am Luderplatz, Füchse anzulocken um diese zu erlegen, entzogen werden. Jahreszeitbedingt war durch ein Verschleppen von Kadavern in die umliegenden Wiesenflächen keine Kontaminationsgefahr des Futters für Nutztiere gegeben, durch Krähen in die unmittelbar angrenzenden Auslaufflächen der Biolegehennen vertragene Kadaverteile bilden jedoch zwangsläufig eine Brücke für Ratten (Anmerkung: Von den Kadavern in den Ausläufen ausgehende Gesundheitsrisken für den Biolegehennenbestand wären gegebenenfalls amtstierärztlich abzuklären). Die Hühnerkadaver waren folglich für die im Gebiet vorkommenden Beutegreiferarten sowie für von Hühnerhaltern als Schädling besonderes gefürchtete Ratten uneingeschränkt zugänglich. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18.02.2013 aus, dass das „Anlegen einer "Mäuseburg" in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände zwar den jagdlichen Zwecken gerecht werden würde, jedoch bewusst auf diese Art der Lockjagd verzichten wird, um die Hühner vor etwaigen Krankheiten zu schützen, die durch das vermehrte Aufkommen der Nager verbreitet werden können“. Obgleich der unweit der Kanzel, in Form einer langgezogenen Miete abgelagerte Pferdemist aufgrund der vielen unverdauten Körner, teilweise einer Mäuseburg gleichkommt. In Verbindung mit dem entlang des Wiesenrains führenden, geschotterten Güterweg und dem nahen Waldrand treffen in diesem Bereich mehrere für Beutegreifer attraktive Strukturen aufeinander.
Fazit
Nach jagdfachlichen Kriterien dürfen Kirrungen nicht zu lokalen Wildkonzentrationen oder gar zur Bestandserhöhungen beitragen. Die Vorlage des jeweiligen Kirrmittels hat sich auf die unbedingt erforderliche Menge, die ausreichend ist Wild anzulocken um dieses zu erlegen, zu beschränken. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des § 16 (11) und ergänzend (9) Tiermaterialien-Verordnung müssen Kirrungen möglichst selektiv gestaltet sein, um zu verhindern, dass zusätzlich Problemarten angelockt werden und Kirrmittel aufnehmen. Die Vorlage der Kirrmittel, insbesondere von Kadavern an Luderplätzen, hat derart zu erfolgen, dass diese möglichst nicht durch Wild, andere Wildtiere oder gar durch streunende Haustiere in die Umgebung vertragen werden können. Kirrungen beziehungsweise Luderplätze sind, um nicht wildschadensverstärkend zu wirken oder sonstige nachteiligen Auswirkungen hintanzuhalten, stets abseits von wildschadenskritischen Flächen anzulegen und zu betreiben.
Die freie Vorlage von ca. 120 Junghennenkadavern kommt jagdfachlich de facto einer Fütterung gleich und war für die im Gebiet vorkommenden Beutegreiferarten sowie für allenfalls auftretende Ratten uneingeschränkt zugänglich. Das Verhalten von Füchsen aber auch anderer Nutzer Nahrungsreserven anzulegen führt jedoch dazu, dass die Kadaver innerhalb weniger Tage von den Füchsen in die Deckung verbracht oder auch durch Krähen in die Auslaufflächen der Hühner vertragen und damit dem eigentlichen Sinn der Vorlage am Luderplatz, Füchse und Marder anzulocken um diese zu erlegen, entzogen werden.
Aus jagdfachlicher Sicht war die freie Vorlage einer Menge von ca. 120 Stück Junghennen auf Gst. Nr. ***, KG G, als Lockfütterung folglich nicht erforderlich. Der Zweck, Füchse und Marder anzulocken um diese zu erlegen, hätte auch mit einigen wenigen, vor ungebetenen Nutzern geschützten Kadavern von Junghennen erreicht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Der/Die Amtssachverständige
Dipl.-Ing. C D“
Am 25.10.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie der bestellte Amtssachverständige teil.
Der Beschwerdeführer führt am Standort Kfeld, G, unter der LFBIS *****, einen in dessen Eigentum stehenden Bio-Legehennen-Betrieb mit rund 12.000 Legehennen. Im Betrieb sind vier Mitarbeiter (einer davon als Betriebsleiter) beschäftigt. Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht erfolgt.
Dieser Bio-Legehennen-Betrieb, bestehend insbesondere aus vier Stallgebäuden (wobei es sich bei Stall „E“ um den westlichsten auf Grundstück Nummer ***, KG ***** G, befindlichen Stall handelt) und 12 ha Auslaufflächen, befindet sich im nordöstlichen Revierteil der Eigenjagd Ggut. Der Beschwerdeführer ist zur Jagdausübung in Österreich berechtigte.
Bei einer Marderattacke Mitte November 2020 wurden rund 120 Stück Junghennen getötet. Nach Mitteilung über die Attacke durch den Betriebsleiter hat der Beschwerdeführer diesen angewiesen, ihm die Kadaver zu übergeben, um sie für den Luderplatz anschließend an die Auslaufflächen des Stalls E zu verwenden. Die getöteten Tiere wurden sodann vom Beschwerdeführer, dem Betriebsleiter sowie Jägern eingesammelt und zum vorbeschriebenen Luderplatz verbracht. Zwischen dem 17.11.2020 und dem 27.11.2020 waren ca. 120 Stück Junghennenkadaver mit ca. 0,5 kg/Stück auf Grundstück Nummer ***, KG ***** G, auf der Wiese mit Hochsitz, welche an den Auslauf des Stalls „E“ angrenzt, ausgelegt.
Aus jagdfachlicher Sicht war die freie Vorlage einer Menge von ca. 120 Stück Hennenkadavern auf Grundstück Nummer ***, KG ***** G, als Lockfütterung nicht erforderlich (der Zweck, Füchse und Marder anzulocken, um diese zu erlegen, hätte auch mit einigen wenigen, vor ungebetenen Nutzern geschützten Kadavern von Junghennen erreicht werden können). Kirrungen dürfen aus fachlicher Sicht nicht zu lokalen Wildkonzentrationen oder gar zur Bestandserhöhung beitragen. Aus jagdfachlicher Sicht ist die freie Vorlage von ca. 120 Junghennenkadavern aufgrund der Menge, die jagdfachlich de facto einer Fütterung gleichkommt, geeignet sowohl den lokalen Bestand an verschiedenen Haarraubwildarten als auch von Krähen ansteigen zu lassen, zumal die Beutegreiferdichte stark ressourcenabhängig ist. Mit ca. 60 Kilogramm übersteigt die ausgelegte Menge den Nahrungsbedarf des im Einzugsgebiet ohne Fütterung potentiell vorhandenen Fuchsbestandes bei weitem. Gemessen am durchschnittlichen täglichen Nahrungsbedarf von ca. 400 Gramm und einer unterstellten Frequenz von maximal fünf Füchsen pro Nacht, würde die Menge die Füchse über vier Wochen versorgen. Aus fachlicher Sicht ist die gegenständliche freie Vorlage als für die Zwecke der Jagd nicht erforderliche Fütterung einzuordnen.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundlegend aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem schlüssigen Aktenvermerk der Amtstierärztin zum Ortsaugenschein vom 27.11.2020 samt Fotos, sowie den grundsätzlich bestätigenden Beschwerdeausführungen zur Vorlage der Hennenkadaver und der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023. Die Feststellungen im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines besonderen Falles der Verantwortlichkeit ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023. Die Feststellungen in jagdfachlichem Zusammenhang, insbesondere dahingehend, dass die freie Vorlage einer Menge von ca. 120 Stück Junghennen als Lockfütterung nicht erforderlich war und der Zweck, Füchse und Marder anzulocken, auch mit einigen wenigen Kadavern erreicht werden hätte können, ergeben sich anschaulich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen. Ebenso ganz klar nachvollziehbar sind die fachlichen Ausführungen, dass die freie Vorlage aufgrund der Menge einer Fütterung gleichkommt (und den Nahrungsbedarf des im Einzugsgebiet vorhandenen Fuchsbestands bei weitem übersteigt) und geeignet ist den lokalen Bestand an verschiedenen Haarraubwildarten als auch von Krähen sogar ansteigen zu lassen, dies auf Basis der fachlichen Ausführungen zur vorgelegten Menge im Vergleich zur Nahrungsaufnahme eines Fuchses. Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008, 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden zur gutachterlichen Beurteilung weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt.
III.Rechtsgrundlagen:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes (TGG) BGBl. I Nr. 133/1999 lauteten zum Tatzeitpunkt (BGBl. I Nr. 37/2018) auszugsweise:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.
(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.“
§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über
§ 15. Wer
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007) BGBl. II Nr. 100/2007 lauteten zum Tatzeitpunkt (BGBl. II Nr. 219/2013) auszugsweise:
§ 9. (1) […]
(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen.“
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG) BGBl. I Nr. 141/2003 lauteten zum Tatzeitpunkt (BGBl. I Nr. 37/2018) auszugsweise:
§ 10. (1) Die Erzeuger von
(2) […]“
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (Tiermaterialien-Verordnung) BGBl. II Nr. 484/2008 lauteten zum Tatzeitpunkt (BGBl. II Nr. 141/2010) auszugsweise:
§ 16. (1) Für die Registrierung von eingetragenen Verwendern, die Material der Kategorie 2 und 3 an Zootiere, Zirkustiere, Reptilien und Raubvögel, Wildtiere und Tiere in Tierheimen (ausgenommen Klauentiere), deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verfüttern wollen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Registrierung von Betrieben, in denen Material nach Abs. 1 zwischengelagert, behandelt oder verarbeitet wird, als eingetragene Sammelstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Vor der Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, dass tierseuchenrechtliche und seuchenhygienische Bestimmungen eingehalten werden. Zum Schutz vor der Verbreitung von Seuchen sind gegebenenfalls weitere Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.
(4) Eingetragene Verwender gemäß Abs. 1 oder Sammelstellen gemäß Abs. 2 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und Sammelstellen sind durch den Landeshauptmann in einer Liste zu veröffentlichen.
(5) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für das Verbringen von Material innerhalb Österreichs müssen Handelspapiere mindestens die Angaben gemäß Anhang III enthalten.
(7) Bei Übernahme von Kadavern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten, ist dieses vor der weiteren Verwendung zu entfernen und nachweislich an einen hierfür zugelassenen Betrieb abzuliefern. Die Verfütterung von Material der Kategorie 1 ist untersagt.
(8) Betreiber von eingetragenen Sammelstellen haben darüber hinaus die relevanten Anforderungen nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzuhalten und das Material vor der Auslieferung an den Verwender einer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen.
(9) Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Futterplätzen für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender geeignete vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.
(10) Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.
(11) Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Lockfutterplätze beschränken oder untersagen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Entsprechend dem mit „Ablieferungspflicht“ betitelten § 10 Abs. 1 TMG sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.
Im Wege der aufgrund des § 13 Abs. 1 des TMG erlassenen Tiermaterialien-Verordnung werden nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten festgelegt.
Wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, können auch zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen unter den Vorgaben des § 16 Abs. 11 der Tiermaterialien-Verordnung als eingetragene Verwender im Sinne der Tiermaterialien-Verordnung gelten, womit diese im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 TMG zugelassenen Betrieben gleichzusetzen sind. Zur Jagdausübung in Österreich – wie der Beschwerdeführer – berechtigte Personen sind nämlich befugt, zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten einzurichten, wobei solche Personen mit ihrer Registrierung bei denjenigen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne der Tiermaterialien-Verordnung gelten, was sie wiederum berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen, jedoch lediglich in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge, zu übernehmen.
In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, dass die ausgebrachte Stückzahl von rund 120 Stück Kadavern – wie festgestellt – nicht für die Lockfütterung erforderlich war, sondern vielmehr mit einigen wenigen Kadavern das Auslangen gefunden hätte werden können. Die freie Vorlage von ca. 120 Hennenkadavern stellt sich als für die Zwecke der Jagd nicht erforderliche Fütterung (im Unterschied zu einer Kirrung) dar, wobei die ausgebrachte Menge sogar den Nahrungsbedarf des im Einzugsgebiet ohne Fütterung potenziell vorhandenen Fuchsbestands bei weitem überstieg.
Die Übergabe einer die für die Lockfütterung erforderliche Menge massiv überteigenden Stückzahl von Kadavern bewegte sich sohin nicht im Rahmen der Bestimmung des § 16 Abs. 11 der Tiermaterialien-Verordnung. In Konsequenz hat der Beschwerdeführer seine Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG durch diese Übergabe nicht erfüllt; die Beseitigung erfolgte sohin objektiv nicht entsprechend der Ablieferungspflicht des § 10 Abs. 1 TMG.
Auch im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung der Lagerung von Hühnerkadavern im Freien zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf.
Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen betroffene Tiere und Bruteier sind entsprechend § 9 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007 (von der belangten Behörde – obwohl inhaltlich und in der Begründung richtig zitiert – im Spruch offenbar versehentlich als Geflügelpest-Verordnung 2007 bezeichnet) insbesondere unter Einhaltung des TMG zu verwahren und zu beseitigen. Eine Verwahrung (vgl. § 3 Tiermaterialien-Verordnung) und Beseitigung (wie obenstehend aufgezeigt hat der Beschwerdeführer seiner Ablieferungspflicht im Sinne des § 10 Abs. 1 TMG zur unverzüglichen Ablieferung im Hinblick auf die ca. 120 Stück Hennenkadaver gegenständlich nicht entsprochen) in Übereinstimmung mit dem TMG ist allerdings nicht erfolgt. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Ablagerung innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes abzustellen; aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses („St. M bei Kfeld, G, auf der Wiese inkl. Hochsitz, welche direkt an den Auslauf des Stalles „E“ angrenzt“) geht der Tatort unzweifelhaft hervor, weshalb auch den vom Beschwerdeführer aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten örtlichen Angaben „im Freien auf dem Betrieb zugehörigen Stallgebäude E“ insofern keine Relevanz zukommt. Der Beschwerdeführer hat sohin auch gegen die Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion in § 9 Abs. 6 der (auf Basis von § 2 Abs. 1 bis 3 des TGG erlassenen) Geflügelhygieneverordnung 2007 verstoßen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte; gegenständlich führt der Beschwerdeführer einen Legehennen-Betrieb, sodass die Einhaltung der relevanten Vorgaben jedenfalls zu erwarten ist. Auch hat der Beschwerdeführer nichts hinsichtlich des Verschuldens vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat die Übertretungen sohin auch subjektiv zu verantworten.
Im Übrigen ist gegenständlich wie festgestellt keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG gegeben (wobei in diesem Zusammenhang auch § 9 Abs. 6 VStG Relevanz zukäme, wonach Geschäftsherren im Sinne des Abs. 3 leg. cit. ungeachtet der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen Rechtsverstoß verantwortlich sind, wenn sie eine Tatverwirklichung vorsätzlich nicht verhindern).
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Bestimmungen zielen darauf ab, veterinär- und sanitätsbezogene Erfordernisse insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Gesundheit noch die Intensität der Beeinträchtigung (freie Vorlage von rund 120 Kadavern) sind als gering zu bewerten. Auch liegt kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 m.w.N.). Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), jeweils nicht erfüllt sind.
Die belangte Behörde hat zu Recht als erschwerend und als mildernd nichts berücksichtigt.
Die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (VwGH 22.04.1992, 92/03/0019; VwGH 21.06.1999, 98/17/0009; 27.04.2000, 98/10/0003). Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde insbesondere schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.10.2021 auf die erforderliche Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hingewiesen; der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung im weiteren Verfahren nicht nachgekommen. Aufgrund dieser unterlassenen Mitwirkung ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. VwGH 24.02.1988, 87/03/0253). Somit hat es der Beschwerdeführer seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschätzt werden und dadurch allenfalls Umstände unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Es hat daher eine Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen zu erfolgen, welches durch die Statistik Austria als Nettomonatseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Jahr 2021 im Mittel mit € 2.224,00 ermittelt wurde.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verhängten Strafen auf Basis einer offenbar – jedoch ohne Bezifferung –durchgeführten Einschätzung als angemessen erachtete, liegen die verhängten Geldstrafen von € 250,00 sowie € 220,00 bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu € 4.360,00 (§ 15 TGG) sowie € 15.000,00 (§ 14 Z. 9 TMG) jeweils im untersten Bereich (rund 5,7 % und 1,5 %).
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen. Deren Verhängung erscheint auch unter Beachtung vor allem spezial- aber auch generalpräventiver Aspekte erforderlich.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß festzusetzen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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