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LVwG 70.5-2750/2023•LVwG ST LVwG 70.5-2750/2023
LVwG 70.5-2750/2023Tribunal administratif régional24 oct. 2023
Familienentlastungsdienst, unterhaltsverpflichtete Angehörige, Nachsicht, Verringerung, Erlassung, Selbstbehalt, Härtefall, Mensch mit Behinderung, Selbstbehalt, wirtschaftliche Notlage, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A, geb. ****, vertreten durch B, geb. ****, gesetzliche Vertreterin, C-Weg , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.06.2023, GZ: BHGU-114467/2023-4,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) dem mj. A (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin B, aufgrund des Antrags vom 05.06.2023 die Übernahme von 90% der Kosten für Familienentlastungsdienst gemäß III E der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Ausmaß von 366 Jahresstunden für den Zeitraum 03.08.2023 bis 02.08.2024 zuerkannt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 2 StBHG ein Anteil von 10% der gegenständlichen Kosten selbst zu tragen sei, die Leistung finde im gewährten Pflegegeld Deckung.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung vorliegen würden und das Stundenkontingent von den Betreuungsstunden außer Haus abhängig sei. Da sich der Beschwerdeführer ca. 5 Stunden täglich in der Schule befinde, ergebe sich ein Stundenkontingent von 366 Jahresstunden.
Der 10%ige Selbstbehalt des Familienentlastungsdienstes stelle einen pflegebedingten Mehraufwand im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes dar und finde im gegenständlichen Fall Deckung im Pflegegeld, weshalb die Prüfung eines Härtefalls iSd § 22 Abs. 3 und 4 StBHG unterbleiben könne.
Per E-Mail vom 21.06.2023 stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen „Antrag auf Befreiung vom 10% Selbstbehalt für die Hilfeleistung Familienentlastungsdienst“, der von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Begründend führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass die laufenden pflegerelevanten Ausgaben die Höhe des Pflegegeldes übersteigen würden, weshalb sie um Befreiung dieses Selbstbehalts ersuche.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der mj. Beschwerdeführer ist am **** geboren und lebt gemeinsam mit seinen Eltern in A-Ort, C-Weg . Er ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes und wurde ihm aufgrund seines Antrages vom 05.06.2023 die Hilfeleistung „Familienentlastungsdienst“ gemäß III E der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Ausmaß von 366 Jahresstunden für den Zeitraum 03.08.2023 bis 02.08.2024 in Form von Übernahme von 90% der Kosten für diese Leistung gewährt, wobei der 10%ige Selbstbehalt von seinen Eltern im Rahmen deren Unterhaltsverpflichtung zu tragen ist.
Am 21.06.2023 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung vom 10%igen Selbstbehalt gestellt, der von der Behörde als Beschwerde gewertet und dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.06.2023, GZ: GLA1/5978 100819-1 wurde dem Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 175,00 ab 01.04.2023 zuerkannt. Von diesem Pflegegeld müssen nach den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers monatlich folgende laufende pflegerelevanten Ausgaben finanziert werden:
durchschnittlicher Selbstbehalt für den Familienentlastungsdienst (monatlich 30 Stunden) – in Höhe von € 137,25
Fahrtkosten zur Therapie (wöchentlich € 6,20) – in Höhe von € 24,80
Kindergartenkosten – in Höhe von € 80,00
Windeln für die Nacht – in Höhe von € 18,95
Insgesamt entsteht somit für den Beschwerdeführer ein behinderungsbedingter monatlicher Mehraufwand in Höhe von € 261,00, der die Höhe des Pflegegeldes um € 86,00 übersteigt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Die Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegeben und wird vom Landesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark vom 02.06.2023.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StBHG) lauten wie folgt:
§ 22 StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2014:
„Familienentlastung
(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.
(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.“
Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu klären, ob hinsichtlich des Selbstbehaltes eine Härtefallprüfung durchzuführen ist, da nicht sämtliche Kosten für den behinderungsbedingten Mehraufwand durch das zuerkannte Pflegegeld gedeckt werden können.
Gemäß § 22 Abs. 2 StBHG haben die Eltern eines Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil der monatlichen Kosten für die Hilfe der Familienentlastung von 10% zu tragen.
Die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist in § 231 ABGB geregelt und statuiert die anteilige Unterhaltspflicht der Eltern, die zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben.
Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden, sondern müssen Eltern grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Kinder haben somit einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern, solange sie selbst für ihren Lebensunterhalt nicht sorgen können; die Eltern trifft demnach eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit.
Lebt ein Kind mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, hat es Anspruch auf Naturalunterhalt, welcher Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung usw. umfasst, wobei für chronisch kranke oder behinderte Kindern noch weitere Pflegeleistungen hinzukommen können. Die Eltern müssen den Kindesunterhalt nach ihren Kräften leisten und dabei alle ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer (anteiligen) Verpflichtung nachzukommen
Kann ein Elternteil nur wenig beitragen, so hat der andere – soweit es ihm wiederum möglich ist – umso mehr aufzubringen. Sind beide Eltern zusammen nicht in der Lage, die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu decken, so müssen die Großeltern (§ 232 ABGB) den fehlenden Teil aufbringen, soweit es in ihren Kräften steht. Die Unterhaltspflicht der Großeltern besteht aber nur dann, wenn die Eltern unfähig sind, den Unterhalt aufzubringen
Der Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus dessen Behinderung ergibt, ist als Sonderbedarf zu qualifizieren, auf den das Kind ebenfalls einen Rechtsanspruch hat.
Nach § 22 Abs. 2 StBHG haben somit die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung den 10%igen Selbstbehalt für die Kosten des Familienentlastungsdienstes – gegenständlich in Höhe von € 137,25 – zu tragen.
Die Prüfung eines Härtefalls ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, zumal ein Härtefall gemäß der Definition des § 22 Abs. 4 StBHG nur dann vorliegt, wenn der Mensch mit Behinderung selbst durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Die unterhaltsverpflichteten Eltern sind von dieser Bestimmung nicht umfasst, wodurch die Bestimmungen hinsichtlich des Härtefalls für sie nicht zum Tragen kommen.
Da im gegenständlichen Fall das Pflegegeld der Stufe 1 für die angeführten behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht ausreicht, ist der darüberhinausgehende Mehraufwand in Höhe von € 86,00 von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zu leisten, wobei hier ein Härtefall gemäß § 22 Abs. 4 StBHG – wie oben ausgeführt – nicht zu prüfen ist.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass bei unterhaltsberechtigten Menschen mit Behinderung der 10%ige Selbstbehalt für die Leistung Familienentlastung immer von den unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu leisten ist, ohne dass hier die Möglichkeit einer Nachsicht gemäß § 22 Abs. 3 StBHG gegeben ist. Eine Verringerung bzw. Erlassung des Selbstbehaltes in Härtefällen ist gemäß § 22 Abs. 4 StBHG nur dann vorgesehen, wenn der Mensch mit Behinderung den Selbstbehalt selbst zu tragen hat und durch dessen Bezahlung in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde.
Für unterhaltsverpflichtete Angehörige, die nach § 22 Abs 2 StBHG zur Leistung des Selbstbehalts verpflichtet sind, sehen die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit vor, diesen Eigenanteil zu verringern oder gänzlich zu erlassen.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerden Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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