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LVwG 30.8-1060/2023•LVwG ST LVwG 30.8-1060/2023
LVwG 30.8-1060/2023Tribunal administratif régional24 oct. 2023
Versammlung, Veranstalter, Anzeige, Unterstützungshandlungen, Dolmetsch-Hilfen, Übersetzen, Niederschreiben von Anliegen, Migranten, Veranstaltereigenschaft, Versammlungsgesetz 1953
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau Mag. iur. A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Bgasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.03.2023, GZ: BHLB/610220047362/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 03.10.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 03.10.2023 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 04.10.2023 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung vom 03.10.2023 hat die Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 18.10.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, es als Veranstalterin einer öffentlich zugänglichen Versammlung unterlassen zu haben diese fristgerecht der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes kommt es nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Anzeige der Zusammenkunft nach dem Versammlungsgesetz an, sondern auf das Bild, welches sich vor Ort geboten hat. Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes stellt eine Zusammenkunft mehrere Personen dar, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
Im gegenständlichen Fall haben sich Migranten zusammengefunden und beabsichtigten ihre Anliegen über die vor Ort anwesenden Medien zu transportieren, weshalb von einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes auszugehen ist. Deshalb, weil schon Stunden vor der Versammlung angekündigt worden ist, dass eine solche zum Thema Hungerstreik stattfinden wird, ist gegenständlich nicht von einer Spontanversammlung im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auszugehen.
Ob die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der Versammlung anzusehen ist, war im konkreten Fall zu überprüfen. Einen Veranstalter – natürliche Person oder ein Verein bzw. politische Partei – trifft die Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersammlungsG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen gilt als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359-6). Wenn eine Versammlung nicht angezeigt wird, gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (z.B. Pressemitteilung) oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt. Auch bei einer führenden Rolle in einer Versammlung wird eine Veranstaltereigenschaft anzunehmen sein. Die bloße Teilnahme an einer Versammlung ist nach § 19 VersammlungsG nicht strafbar.
Die Beschwerdeführerin gab an, mittels WhatsApp auf einen beabsichtigten Hungerstreik aufmerksam gemacht worden zu sein und hat betont, dass sie in diesem Zusammenhang gerade nicht von einer beabsichtigten Versammlung ausgegangen ist und eher überrascht war, als sie vor Ort eingetroffen ist, dass sich eine größere Gruppe von Menschen am Parkplatz versammelt gehabt hatte.
Somit ist davon auszugehen – Gegenteiliges liegt nicht vor – dass die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Einladung zur Versammlung durchführte, sondern selbst hierüber bzw. einen beabsichtigten Hungerstreik informiert worden ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat weder einen Hinweis darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Veranstaltung einberufen oder geplant hätte und schon gar nicht, dass diese aktiv an die Medien diesbezüglich herangegangen wäre.
Die Beschwerdeführerin kommt somit nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin der Versammlung in Betracht. Die übrigen Unterstützungshandlungen der Beschwerdeführerin (nicht näher bestimmte) Dolmetsch-Hilfen bzw. das bloße Übersetzen und Niederschreiben von Anliegen von Migranten – sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Dass die Beschwerdeführerin die Richtung des Demonstrationszuges bestimmt oder einen Aufruf durchführt hätte, dass sich die Migranten am Parkplatz einfinden sollen, hat das durchgeführte Beweisverfahren, auch nicht die Angaben der Zeugen AI E-F und KI G, ergeben. Diesbezüglich hat AI E-F vielmehr angegeben, dass er dadurch, dass die Beschwerdeführerin der vor Ort befindlichen Einsatzkommandantin bekannt war, diese davon ausgegangen ist, dass sie diese Versammlung organisiert hätte. Etwaige Erhebungen dazu sind aber offenkundig nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens bestritten, für die Leitung der Demonstration und damit für die Anmeldung verantwortlich gewesen zu sein, was im Hinblick auf die eindeutigen vorliegenden Beweisergebnisse schlüssig und glaubhaft ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, da keine Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG vorlag und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung zu bringen.
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