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LVwG 30.22-1978/2023•LVwG ST LVwG 30.22-1978/2023
LVwG 30.22-1978/2023Tribunal administratif régional18 oct. 2023
Anwesenheit, Verkehrsschild, Gültigkeitsbeginn, Verordnung, Gültigkeit, Kundmachung, Vorschriftszeichen, Halteverbot, Parkverbot, Straßenverkehrsordnung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A B, Kstraße, K am W, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 12.05.2023, GZ: 400000699147,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkennntnis vom 12.05.2023 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 04.11.2022, in der Zeit von 10.35 Uhr bis 11.06 Uhr in G, Kgasse, und damit im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“, mit der Zusatztafel „Werktags Mo.-Fr. 7:00 – 19:00“ den PKW mit dem Kennzeichen ***** geparkt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetzes (im Folgenden VStG) verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu bezahlen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, Lenker- und Haltereigenschaft sowie Abstellzeitpunkt und Abstellort stünden außer Streit. Die auf Seite drei des Straferkenntnisses wiedergegebenen Lichtbilder würden jedoch nicht der Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt entsprechen, da die Verkehrszeichen zum Vorfallszeitpunkt lediglich mobil aufgestellt gewesen sein und nicht fix verankert. Auch der Aufstellungsort divergiere mit einerseits Gehsteigrand zu andererseits im Bereich der Hauswand. Bei der südlichen Tafel mit der Aufschrift „Anfang“, weiche auch die Längsrichtung von der seinerzeitigen Abstellposition ab. Es werde sohin beantragt zunächst die zitierte Verordnung, beizuschaffen und sodann das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Am 03.10.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher Herr C D als Zeuge vernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:
Mit Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, vom 24.01.2019, GZ: A10/1-116564/2018-0004, wurde gemäß § 43 StVO auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 17.12.2018 für die Kgasse ein “Parken verboten” mit dem Zusatz “Werktags, Montag bis Freitag von 07.00 – 19.00 Uhr” verordnet. Die Position der Verkehrszeichen wurden in dem einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplan wie folgt ersichtlich gemacht:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231018_LVwG_30_22_1978_2023_00/image001.jpg
Diese Verordnung wurde durch Aufstellung der Verkehrszeichen (§ 52 Z 13a StVO) und der entsprechenden Zusatztafel entsprechend der Planbeilage zur Verordnung ordnungsgemäß wie folgt kundgemacht.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231018_LVwG_30_22_1978_2023_00/image002.jpg
Der Beschwerdeführer parkte am 04.11.2022, in der Zeit von 10.35 Uhr bis 11.06 Uhr in G, auf Höhe des Hauses Kgasse und damit im Bereich der oben näher bezeichneten Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der näher bezeichneten Zusatztafel. Die verfahrensgegenständlichen Verkehrsschilder sind fix verankert und entsprechen nach wie vor dem ursprünglichen Aufstellungsort.
Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere der Lenkerauskunft und den im Akt befindlichen Lichtbildern vom Tattag in Verbindung mit der Verordnung vom 24.01.2019, GZ: A10/1-116564/2018-0004, der absolut glaubwürdigen Aussage des Zeugen C D und den Angaben der Vertreterin der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Abstellort noch den Abstellzeitraum. Die verfahrensgegenständlichen Verkehrsschilder sind keineswegs – wie der Beschwerdeführer ausführt – mobil aufgestellt, sondern fix verankert. Es befand sich lediglich in der Nähe dieser Verkehrsschilder ein weiteres, mobiles Verkehrsschild, welches seitlich gedreht war. Dies ist, wenn auch schwer, auf dem vom Zeugen C D zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit gemachten Lichtbild ersichtlich. Diesem mobilen Verkehrsschild liegt die Verordnung vom 21.10.2022, AZ: A10/1-044142/2019-0045 zu Grunde, deren Geltungszeitraum jedoch erst mit 08.11.2022 begann. Die Zusatztafel des weggedrehten Verkehrsschildes ist auf dem vom Zeugen C D angefertigten Lichtbild unzweifelhaft zu erkennen und hat die erkennende Richterin keine Zweifel daran, dass der Geltungsbeginn der Verordnung 21.10.2022, AZ: A10/1-044142/2019-0045 auf diesem richtig angegeben ist, wie dies auch die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ausführte. Die Verordnung vom 21.10.2022 hatte für den hier maßgeblichen Tattag keine Geltung und ist damit nicht entscheidungsrelevant.
Rechtliche Beurteilung:
§ 24 Abs 3 lit. a StVO in der Fassung BGBl I Nr. 122/2022 lautet wie folgt:
„(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
a)im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ und „Wechselseitiges Parkverbot“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8, …“
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tattag im Tatzeitraum an der Tatörtlichkeit geparkt hat.
Die mittlerweile vorgenommen und vom Beschwerdeführer am 13.07.2023 (und damit nach dem hier gegenständlichen Tattag) dokumentierten Änderungen haben nichts mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu tun, sondern mit der Großbaustelle in der Ngasse. Durch diese ist ein Einfahren von der Kgasse in die Ngasse nun für längere Zeit nicht möglich, sodass es sich bei der Kgasse nunmehr um eine Sackstraße handelt. Es soll durch das nun verordnete Halte- und Parkverbot ein Wenden von Fahrzeugen ermöglicht werden.
„Der dem Beschluss des Gemeinderates innewohnende normative Inhalt wurde durch fix montierte Straßenverkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht. Durch die Aufstellung mobiler Straßenverkehrszeichen („Halten verboten – Anfang“, „Halten verboten – Ende“) innerhalb des Bereiches, die das ausnahmslose Halteverbot im Bereich einer Baustelle betraf und die völlig anders geartet war als jene, die der Kundmachung der vom Gemeinderat beschlossenen Regelung diente, wurde die ordnungsgemäße Kundmachung dieser V des Gemeinderates nicht beeinträchtigt“. (VwGH 20. 3. 1979, 1194/78).
„Die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens vor Erlassung der entsprechenden V steht einer wirksamen Kundmachung der V ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen.“ (VwGH 23. 9. 1985, 85/18/0314; 12. 7. 1995, 93/03/0224)
Die zusätzliche Anwesenheit eines mobilen Verkehrsschildes mit einem späteren Gültigkeitsbeginn der diesem zugrundeliegenden Verordnung vermag sohin an der Gültigkeit der verfahrensgegenständlichen ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend eine Übertretung des § 24 Abs 3 lit. a StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
§ 99 Abs 3 lit. a StVO in der zur Tatzeit und bis heute geltenden Fassung BGBl I Nr. 154/2021 lautet wie folgt:
„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, ….“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bestimmungen des § 24 StVO über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da es sich bei der übertretenen Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 StVO handelt, wird von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen.
Die anzuwendende Strafbestimmung (§ 99 Abs 3 lit. a) sieht die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor.
Die belangte Behörde hat richtiger Weise die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd und nichts erschwerend berücksichtigt
Die verhängte Geldstrafe, die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, erschien erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Strafbemessung entspricht sogar ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, wenngleich das Einkommen des Beschwerdeführers in der Ladung mit € 2.000,00 geschätzt wurde.
Die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044; 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 mwN; 07.04.2017, Ra 2016/02/0245 mwN). Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu.
II. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
III. und IV. Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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