LVwG ST LVwG 47.31-1266/2023

LVwG 47.31-1266/2023Tribunal administratif régional10 oct. 2023

Regest

Kostenübernahme, Unterbringungs- und Betreuungskosten, psychiatrische Familienpflege, Pflegeplatz, Pflegeheimbewilligung, Betreuungseinrichtung, Anerkennung, Landesregierung, Stmk. Pflegeheimgesetz 2003, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-1266/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.31.1266.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des A B, geb. ****, vertreten durch Mag. C D, p.A. E F, Ggasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.07.2022, GZ: BHLI-40206/2020-21,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 9 Abs 2 lit b, § 13 Abs. 2 und § 13a Stmk. Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 1/2022 (im Folgenden StSHG), iVm § 2 Abs 2a und §§ 17a ff Stmk. Pflegeheimgesetz 2003, LGBl Nr. 77/2003 idF LGBl Nr. 91/2022 (im Folgenden StPHG), wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.07.2022, GZ: BHLI-40206/2020-21, wurde der Antrag des Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Kostenübernahme für Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von monatlich € 1.400,00 sowie Taschengeld für die Unterbringung im Rahmen der Psychiatrischen Familienpflege (in weiterer Folge: PFP) bei der Familie G H in St. M am Wberg, G, mangels vorliegender Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.

Die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen wurden damit begründet, dass pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben. Eine (Rest-) Kostenübernahme sei gemäß § 13 Abs 2 StSHG aber nur für solche stationären Einrichtungen möglich, die von der Landesregierung gemäß § 13a StSHG anerkannt sind. Eine solche Anerkennung sei jedoch für Pflegeplätze und damit auch für Psychiatrische Familienpflegeplätze (PFP) gesetzlich nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, Verein E F, Mag. C D, am 05.04.2023 Beschwerde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis am 11.07.2022 an einen Mitbewohner des Beschwerdeführers und wäre somit die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde seitens des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Zustellung keine Sachwalterschaft bestanden habe, da diese durch das BG Judenburg im Juli 2021 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Unterstützung durch die Familie I J als Pflegefamilie ausreichend gewesen, da keine Angelegenheiten zu besorgen waren, die einer Erwachsenenvertretung bedurft hätten. Erst aufgrund des gegenständlichen abweisenden Bescheides der belangten Behörde sei es zu einer Anregung bezüglich Erwachsenenvertretung durch die PFP gekommen und wurde der Verein E F zum Erwachsenenvertreter bestellt. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren nicht gegeben war und hätte dies von Amts wegen prüfen müssen. Mit fachärztlicher Bestätigung von Dr. K L, wird die mangelnde Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers belegt.

Inhaltlich wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016, GZ: 9.20-342-1996, über ein zugesagtes Wohn- und Betreuungsrecht verfügt habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Bescheides hinsichtlich der Wahlfamilie sowie einer Erhöhung der Vergütung auf € 1.400,00 monatlich und ein erhöhtes monatliches Taschengeld sei von der Behörde irrtümlich als Neuantrag interpretiert worden. Der Beschwerdeführer und die PFP hätten darauf vertraut, dass der gültige und unbefristete Bescheid nur hinsichtlich des Wohnortes und der Höhe der Vergütung abgeändert werde und dem Grunde nach aufrecht bleibe. Durch den stattgebenden Bescheid aus dem Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer Vertrauensschutz erlangt; dieser sei durch den abweisenden Bescheid verletzt worden. Der Beschwerdeführer könne zwar weiterhin bei der Wahlfamilie G H verbleiben, sei jedoch durch die Gesamtsituation äußerst belastet und könne nicht verstehen, warum eine Wohnversorgung und Betreuung im Rahmen der PFP nicht mehr möglich sein soll, wo er doch schon seit Jahrzehnten in dieser geschätzten und bewährten Form betreut werde.

In rechtlicher Hinsicht bringt der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Argumentation der belangten Behörde, dass eine Anerkennung nach § 13a StSHG notwendige Voraussetzung für die Kostenübernahme sei, entgegen zu halten sei, dass in den §§ 2 und 17a ff StPHG die seit Jahren bestehende und bewährte PFP gesetzlich verankert und diese als stationäre Einrichtung ex lege anerkannt sei. Dem sei auch durch die jahrzehntelange Verwaltungspraxis durch bescheidmäßige Kostenübernahmen der Bezirksverwaltungsbehörden entsprochen worden. Der Landesgesetzgeber habe es übersehen, diese wichtige und bewährte Versorgungslösung in einer SHG-Novellierung des § 13a StSHG entsprechend zu berücksichtigen („Gesetzeslücke“). Eine bescheidmäßige Anerkennung der einzelnen PFP als Sonderform der psychiatrischen Versorgung sei vom Gesetzgeber nicht intendiert.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, der Beschwerde samt Anhängen, einer vom LVwG angeforderten Stellungnahme der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Gesundheit und Pflege, sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.09.2023 wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist am **** geboren und wird seit **** als Klient im Rahmen der PFP betreut. Der Beschwerdeführer leidet laut psychiatrischer Stellungnahme des Dr. K L, an einer chronischen schizophrenen Störung bei leichter Intelligenzminderung. Das Krankheitsbild ergibt eine eindeutige Verschlechterung von einem früheren zu einem späteren Stadium, was durch langandauernde, irreversible „negative“ Symptome charakterisiert ist. Man erkennt eine psychomotorische Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativemangel, qualitative und quantitative Sprachverarmung, geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung, Vernachlässigung der Körperpflege und nachlassende soziale Leistungsfähigkeit.

Bis Herbst 2021 war der Beschwerdeführer bei der Familie I J in W in der S, Pberg, untergebracht. Diesbezüglich gab es einen Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016, GZ: 9.20-342-1996, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes aufgrund des StSHG in Form der Übernahme der monatlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten sowie Übernahme der Betreuungskosten für die erbrachte psychiatrische Familienpflege durch die Stmk. Krankenanstalten GesmbH, in Höhe von € 1.080,00 sowie das Taschengeld in der Höhe von € 206,18 stattgegeben wurde.

Dieser Bescheid stützte sich in seinen Rechtsgrundlagen ausdrücklich auf § 4, § 5, § 7, § 8 Abs 1 und § 8 Abs 7 und § 9 Abs 2a StSHG, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 7/2015. Es wird ausdrücklich ausgeführt (Seite 5): „Herr M N verfügt jedoch über keine Anerkennung der Landesregierung als stationäre Einrichtung, daher war eine Sozialhilfeunterstützung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Stmk. Sozialhilfegesetzes und in weiterer Folge die Zuerkennung eines Sozialhilfetaschengeldes für Herrn A B gemäß § 13 Abs 3 Stmk. Sozialhilfegesetz nicht möglich. Daher war in diesem Verfahren keine Restkostenübernahme in einer stationären Einrichtung, sondern Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Lebensunterhalt und der erforderlichen Pflege) zu prüfen. ….. Daher werden in diesem Einzelfall als notwendige Maßnahmen gemäß § 8 Abs 7 Stmk. Sozialhilfegesetzes über die Kostenübernahme der monatlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten bei Herrn A B in W in der S, Pberg, laut Pflege- und Betreuungsvertrag vom 28.07.2015, pro Monat aus Sozialhilfemitteln gewährt.“

Der Beschwerdeführer befand sich im Herbst 2021 aufgrund eines Harnwegsinfektes ambulant im LKH J in Behandlung. Aufgrund der Corona-Krise konnte er nicht stationär aufgenommen werden. Er wurde mit einer verschriebenen Antibiotika-Therapie wieder zur Pflegefamilie I J entlassen. Die Antibiotika zeigten jedoch eine Wechselwirkung mit den eingenommenen Psychopharmaka und es kam in weiterer Folge zu einem Delirium und einer Psychose und infolgedessen zu einem Übergriff auf Frau I J. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in das LKH G, Standort S, nach dem Unterbringungsgesetz eingewiesen. Ein weiterer Verbleib bei der Familie I J wurde von dieser abgelehnt und es wurde eine neue Pflegefamilie gesucht. Diese wurde mit der Familie G H, G, Wberg gefunden. G H verfügt über eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem StPHG.

Anlässlich der Unterbringung bei Frau G H wurden zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am 17.12.2021 ein Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen. Vereinbart wurden Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von € 1.400,00 und ein Taschengeld in Höhe von mindestens € 145,00. Weiters wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen der KAGES und dem Beschwerdeführer geschlossen, in welcher Hausbesuche von 4 mal pro Monat (Stufe I € 608,90) vereinbart wurden. Sonstige Verträge – wie zB mit dem Sozialhilfeverband – liegen nicht vor.

Am 05.01.2022 wurde die neue PFP der Behörde mitgeteilt und ein Antrag auf Abänderung des Bescheides hinsichtlich der Wahlfamilie und um Anhebung der Vergütung, für Unterbringungs- und Betreuungskosten in Höhe von monatlich € 1.400,-- sowie Taschengeld für die Unterbringung im Rahmen der PFP bei der Familie G H in St. M gestellt.

Mit Schreiben von Herrn O P, Abteilung 8 der Stmk. Landesregierung, an die belangte Behörde vom 24.05.2022, wurde mitgeteilt, dass für die Unterbringung und Betreuung bei der nun beantragten PFP bei der Familie G H keine Verrechnungsgrundlage als stationäre Einrichtung gemäß § 13 Abs 2 StSHG iVm § 13a StSHG vorliegt.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Liezen im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu diesem Schreiben einzubringen. Innerhalb der Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht und wurden lediglich am 08.06.2022 die Kontodaten des Beschwerdeführers per Mail übermittelt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.07.2022 wurde der Antrag mangels vorliegender Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.

Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung war für den Beschwerdeführer kein Erwachsenenvertreter bestellt. Die zuvor bestellte Sachwalterschaft des Herrn M N wurde durch das Bezirksgericht Judenburg im Juli 2021 beendet. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem stabilen Pflegeverhältnis versorgt wurde und keine Angelegenheiten zu besorgen waren. Erst mit Zustellung des gegenständlichen negativen Bescheides der belangten Behörde wurde von der PFP die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt. Mit Wirksamkeit vom 09.03.2023 erfolgte durch das Bezirksgericht Voitsberg die Bestellung des Vereines E F, Erwachsenenvertretung G-West, Ggasse, G, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers. Diese Bestellung besteht spätestens bis zum 15.02.2026, sofern sie nicht erneuert wird.

Der Beschwerdeführer bezieht von der PVA aktuell eine monatliche Alterspension von € 700,53, Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 230,60 und eine Ausgleichszulage in Höhe von € 409,73. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von € 56,62 ergibt sich daraus eine Gesamtleistung von € 1.284,24 (mit 2 mal Sonderzahlung). Die Pensionsteilung gemäß § 324 ASVG und Teilung des Pflegegeldes gemäß § 13 BPGG wurde mit Wirksamkeit vom 01.11.2022 von der PVA aufgehoben. Die aufgrund der Pensions- und Pflegegeldteilung an die belangte Behörde überwiesenen Beträge wurden von dieser an den Beschwerdeführer rücküberwiesen, der damit einen Teil der Aufwandsentschädigung an die Familie G H bezahlte. Die Zahlungen der PVA vom August bis Oktober 2022 wurden seitens der belangten Behörde an die PVA rücküberwiesen. Sonstige Leistungen zB nach dem Stmk. Behindertengesetz werden nicht bezogen.

Die Finanzen des Beschwerdeführers werden von Frau G H im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer verwaltet. Derzeit verzichtet Frau G H auf den vollen Betrag für die PFP, um dem Beschwerdeführer einen gewissen Lebensstandard, wie zB Ausflüge oder Kurzurlaube, zu ermöglichen.

Beweiswürdigung:

Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, der Beschwerde samt Anhängen, einer vom LVwG angeforderten Stellungnahme der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Gesundheit und Pflege, sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 06.09.2023 konnte der festgestellte Sachverhalt ausreichend ermittelt werden.

Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; 15.02.2022, Ra 2021/14/0162). Dies gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das psychiatrische Gutachten des Dr. K L, vom 31.03.2023 betreffend die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers beruht auf einer umfassenden und langjährigen Kenntnis des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes und seiner Unterbringungssituation. Es weist eine ausreichende Befundung auf und schildert nachvollziehbar, wie sich die Situation des Beschwerdeführers im Verlauf des Herbstes 2021 verschlechtert hat und dass dieser nicht in der Lage war, seine rechtlichen Angelegenheiten mit der Bezirksverwaltungsbehörde zu regeln. Daher wurde auch in weiterer Folge von Seiten der PFP die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt. An die rechtlichen Ausführungen im Gutachten des Dr. K L sieht sich das LVwG nicht gebunden, folgt aber den schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint dem LVwG nicht erforderlich.

Mit dem im Akt einliegenden E-Mail vom 05.01.2022 wurde die belangte Behörde erstmals von der KAGES, PFP, LKH G, Standort S, informiert, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2021 stationär im LKH G, Standort S, aufgenommen wurde und am 17.12.2021 zu einer neuen Pflegefamilie entlassen wurde und weiterhin – wie bisher bei Familie I J – im Rahmen der PFP betreut wird. Als Adresse für die neue PFP wurde Frau G H, G, V, bekannt gegeben. Diese per E-Mail eingelangte Mitteilung wurde von der belangten Behörde als verfahrenseinleitender Antrag gewertet.

Aus dem vorgelegten Pflege- und Betreuungsvertrag zwischen Frau G H und dem Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Unterbringung in der PFP ab 17.12.2021 erfolgte und die Betreuungskosten € 1.400,00 betragen. Weiters wurde ein Taschengeld für den Beschwerdeführer im Rahmen der PFP in Höhe von 20% des Einkommens, mindestens € 145,00, vereinbart.

Auf Anfrage der Sachbearbeiterin der belangten Behörde an den Dr. K L, über einen schriftlichen Nachweis der mündlichen Vereinbarung über die Gewährung eines Höchstbetrages für die PFP von € 1.400,00 erklärte dieser mit E-Mail vom 17.01.2022, dass sich dieser Betrag auf eine mündliche Vereinbarung mit dem O P des Referates Pflegemanagement – in Rücksprache mit dem damaligen Gesundheits-Landesrat Mag. Q R – Anfang 2017 beruhe. Man habe sich damals einvernehmlich darauf geeinigt, dass ein „Taggeld“ von € 46,00 gewährt werde und dass alle „alten“ Gastfamilien seit 2017 sukzessive an die € 1.400,00 angeglichen werden. Neue Verträge sollen gleich mit € 1.400,00 abgeschlossen werden.

Auf Anfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde an das Referat für Pflegemanagement, O P, um Bestätigung für die Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten wurde von diesem nach mehrmaliger Urgenz bekannt gegeben, dass keine Verrechnungsgrundlage seitens der Landesregierung für die PFP vorliege.

Vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde am 05.06.2023 eine schriftliche Anfrage an das Amt der Landesregierung, Gesundheit und Pflege, Pflegemanagement gerichtet, in welcher um Darlegung der Rechtsansicht ersucht wurde. Mit Schreiben vom 16.06.2023 erstattete die zuständige Abteilung eine umfassende Stellungnahme, die vom LVwG auch den Parteien des Verfahrens übermittelt wurde. Im Wesentlichen wird davon ausgegangen, dass die Unterbringung in stationären Einrichtungen in § 13 StSHG geregelt sei und Hilfeempfänger nur solche stationären Einrichtungen in Anspruch nehmen dürfen, die von der Landesregierung gemäß § 13a StSHG anerkannt sind. Eine weitere Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Unterbringung in stationären Einrichtungen, unter die auch die PFP zu subsumieren wäre, enthalte das StSHG nicht. In den §§ 17a bis 17c StPHG sind Bestimmungen über das Ziel und die Erbringung der PFP sowie die Errichtung und Bewilligung der PFP enthalten. Auch wenn in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 StPHG ausgeführt wird, dass die (nicht gedeckten) Betreuungskosten für diesen Personenkreis durch die Sozialhilfeträger übernommen werden, finden sich im StPHG keinerlei gesetzliche Regelungen für Zuzahlungen. Aus den Erläuterungen zum StPHG kann keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenübernahme im StSHG abgeleitet werden. Dabei stützt sich die zuständige Abteilung auf Erkenntnisse des LVwG, wonach gemäß § 13a StSHG eine Anerkennung nur für Pflegeheime, nicht jedoch für Pflegeplätze iSd StPHG vorsehe (LVwG 47.2-1628/2018; LVwG 47.5-1091/2020; LVwG 47.5-402/2023). Diese Judikatur sei auch auf die PFP zu übertragen.

Pflegeplätze und Psychiatrische Familienpflegeplätze können zwar über eine Bewilligung nach dem StPHG verfügen, nicht jedoch über eine Pflegeheimbewilligung oder eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl Nr. 77/2003 idF LGBl Nr. 91/2022 (im Folgenden StPHG) lauten wie folgt:

(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.

(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.

(2a) Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen. …

Ziel der psychiatrischen Familienpflege ist die Unterbringung chronisch psychisch kranker und/oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege und Integration, der Aufbau und die Förderung persönlicher, lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung.

(1) Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

(3) Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.

(4) Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(5) Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.

(1) Die Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

(3) Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.

(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,

(7) Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 1/2022 (im Folgenden StSHG) lauten wie folgt:

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfaßt

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind. …

(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.

(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Aufgrund der oben bereits wiedergegebenen psychiatrischen Stellungnahme des Dr. K L, vom 31.03.2023, ist für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung prozessunfähig war. Die mangelnde prozessuale Handlungsfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; 15.02.2022, Ra 2021/14/0162).

Da die rechtswirksame Zustellung gemäß § 9 Abs 3 Satz 2 ZustellG erst mit Zustellung an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter erfolgte, begann auch die Rechtsmittelfrist erst zu diesem Zeitpunkt an zu laufen. Mit Wirksamkeit vom 09.03.2023 erfolgte durch das Bezirksgericht Voitsberg die Bestellung des Vereines E F, Erwachsenenvertretung G-W, Ggasse, G, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers. Die Beschwerde vom 05.04.2023 wurde innerhalb der vierwöchigen Frist erhoben und ist daher als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren.

Zu den Unterbringungskosten:

Psychiatrische Familienpflegeplätze (PFP) sind gemäß § 2 Abs 2a StPHG stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen. Ziel der PFP ist gemäß § 17a StPHG die Unterbringung chronisch psychisch kranker und/oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege und Integration, der Aufbau und die Förderung persönlicher, lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung. Die ausdrückliche Regelung der PFP im Rahmen des StPHG erfolgte mit der Novelle LGBl Nr. 77/2005.

Die Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf gemäß § 17c StPHG der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unterliegen diese auch deren Kontrolle. G H verfügt über eine aufrechte Genehmigung gemäß § 17c StPHG.

Die psychiatrische Familienpflege des Landes Steiermark (PFP) entstand - als spezielles Angebot im Bereich des betreuten Wohnens - schon 1946. Von Anfang an war die PFP als Wohnversorgung für intellektuell und/oder psychisch schwer beeinträchtigte Menschen, für welche keine Aussicht auf Heilung besteht, konzipiert. Die Patienten der PFP werden als Alternative zur (kostenintensiven) Unterbringung in der Landesnervenklinik S F G (nunmehr LKH G, Standort S) in bäuerlichen Pflegefamilien aufgenommen und durch ein interdisziplinäres Team der LSF G betreut (vgl. dazu Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr. 77/2005, XIV. GPStLT RV EZ 2013/1 und AB EZ 2013/6; Psychiatriebericht Steiermark, Gesundheitsfonds Steiermark). Die PFP ist eine eigenständige Organisationseinheit der KAGES in enger Zusammenarbeit mit dem LKH G, Standort S. Derzeit werden rund 100 Patienten aus allen steirischen Bezirken bei etwa 80 Familien in der West-, Süd- und Oststeiermark von einem interdisziplinären Team aus Fachärzten, Psychologen, Psychotherapeuten, Sozialassistenten, diplomiertem Pflegepersonal sowie einer Verwaltungsassistentin betreut (Psychiatriebericht Steiermark, Gesundheitsfonds Steiermark). Neben regelmäßigen Visiten durch das LKH G, Standort S, erfolgt auch die gezielte Auseinandersetzung mit alltäglichen Bedürfnissen, Regeln und Notwendigkeiten in Bereichen wie Arbeit, Freizeit, Wohnen und Ernährung und bei Bedarf auch eine therapeutische Intervention.

Für die Übernahme der Kosten bzw Restkosten der stationären Unterbringung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 13 Abs 2 StSHG dürfen Hilfeempfänger – also Personen, die Anspruch darauf haben, dass ihrer Pflegebedürftigkeit durch Übernahme der Kosten bzw. Restkosten entsprochen wird – nur solche Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a StSHG anerkannt sind. Eine solche Anerkennung können stationäre Einrichtungen gemäß § 13a StSHG unter anderem nur dann erhalten, wenn sie geeignet sind. Gemäß § 13a Abs 3 StSHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (zB dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Das Landesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die zu den Pflegeplätzen iSd StPHG ergangene Judikatur, wonach gemäß § 13a StSHG eine Anerkennung nur für Pflegeheime, nicht jedoch für Pflegeplätze iSd StPHG vorgesehen ist (LVwG 47.2-1628/2018; LVwG 47.5-1091/2020; LVwG 47.5-402/2023). Diese Judikatur ist auch auf die PFP zu übertragen.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle LGBl Nr. 77/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2013/1) führen zwar aus, dass die Betreuungskosten für den Personenkreis der PFP durch die Sozialhilfeträger übernommen werden. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht, mit welchem die letztendlich geltende Fassung gesetzlich eingefügt wurde, finden sich keine solchen Ausführungen (XIV. GPStLT AB EZ 2013/6). Im StPHG selbst finden sich keinerlei gesetzliche Regelungen für Zuzahlungen zu den Betreuungskosten. Aus den Erläuterungen zum StPHG allein kann keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenübernahme im StSHG abgeleitet werden.

Entscheidend ist, dass der Pflegeplatz zwar über eine Bewilligung nach dem StPHG, jedoch nicht über eine Pflegeheimbewilligung verfügt. Auch kann die Pflegeplatzbewilligung nicht als eine Bewilligung „nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen“ gedeutet werden. Dazu ist auf die Materialien zur Novelle des § 13a Abs 3 StSHG LGBl Nr. 47/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2387/1) zu verweisen, wo Folgendes ausgeführt ist:

„In Abs 3 soll der erste Satz lediglich legistisch, ohne inhaltliche Änderung, angepasst werden. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Regelung für Pflegeplätze weiterhin nicht anwendbar ist, da Pflegeplätze ex lege (§ 2 Abs 1 und 2 Stmk. Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 77/2003) nicht unter den Begriff „Pflegeheime“ fallen.“

Der Gesetzgeber hat damit mit der Bestimmung des § 13a StSHG zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten stationären Einrichtungen nur für Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung verfügen. Da Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem StPHG, jedoch nicht über eine Anerkennung im Sinne des § 13a StSHG verfügen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht gegeben. Von einer Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte, ist nicht auszugehen.

Zum Vorbringen des Erwachsenenvertreters, dass es sich bei der Antragstellung im Jänner 2022 nicht um einen Neuantrag handle, sondern lediglich um eine Abänderung des bestehenden Bescheides, dem kein grundlegend geänderter Sachverhalt zugrunde liegt, und der Beschwerdeführer somit darauf vertrauen konnte, dass der bestehende Bescheid auch für die neue PFP aufrecht bleibt, ist auszuführen, dass sowohl eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch der Rechtslage vorliegt. Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass mit dem Umzug zur neuen Familie, den gestiegenen Kosten und den neu abgeschlossenen Betreuungsverträgen ein neuer Sachverhalt vorlag, der neu rechtlich zu beurteilen war und nicht von der Rechtskraftwirkung des bestehenden Bescheides umfasst war.

Weiters ist festzuhalten, dass die Kostenübernahme laut Bescheid der belangten Behörde vom Juli 2016 auf Basis der Bestimmung des § 8 Abs 7 StSHG erfolgte (Lebensunterhalt). Diese Bestimmung trat durch die Novelle LGBl Nr. 51/2021 am 01.07.2021 außer Kraft. Durch die Übergangsbestimmung des § 31 Abs 1 Stmk Sozialunterstützungsgesetz (im Folgenden StSUG) wurde normiert, dass die Leistungen gemäß § 8 StSHG längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren sind, sofern die geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Im konkreten Fall war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Weitergewährung eine Fortzahlung der Kosten der Unterbringung in der neuen Pflegefamilie G H auf Grundlage des Bescheides von 2016 nicht möglich. Selbst wenn diese Weitergewährung zulässig gewesen wäre, wäre die Leistung gemäß § 8 StSHG aufgrund der Übergangsbestimmung des § 31 Abs 1 StSUG mit 31. Dezember 2021 ausgelaufen.

Abschließend ist darauf zu hinzuweisen, dass die Kosten für die Betreuung durch die KAGes (Hausbesuche) gemäß § 9 Abs. 2 lit. a StSHG im Rahmen der mobilen Pflege vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG ist zulässig, da es zur Frage der Kosten- bzw. Restkostenübernahme für die PFP gemäß StPHG iVm StSHG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt und auch nicht geklärt ist, inwieweit die Judikatur des LVwG zu den Pflegeplätzen (LVwG 47.2-1628/2018; LVwG 47.5-1091/2020; LVwG 47.5-402/2023) auf die PFP zu übertragen ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.