LVwG ST LVwG 70.20-8663/2022

LVwG 70.20-8663/2022Tribunal administratif régional3 oct. 2023

Regest

Nichtvorlage von Dokumenten, Identitätsfeststellung, Reisepass, Verpflichtung zur Überprüfung, Unmöglichkeit der Vorlage, Unzumutbarkeit der Vorlage, Auseinandersetzung mit den Gründen der Nichtvorlage, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.20-8663/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.20.8663.2022.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.11.2022, GZ: ABT03-3.0-562110/2022-23,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, weil nicht sämtliche von der belangten Behörde eingeforderten Unterlagen beigebracht worden seien.

Insbesondere habe nicht von der Vorlage eines gültigen Reisedokuments abgesehen werden können, da bis dato auch keine anderen unbedenklichen Dokumente vorgelegt worden seien, welche die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der 70-jährigen Beschwerdeführerin sei es aus emotionalen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich nach Rumänien zu reisen, um dort einen Pass zu beantworten. Vor Jahrzehnten sei die Beschwerdeführerin aus Rumänien geflüchtet. Ihr sei 1988 der Asylstatus in Österreich zuerkannt worden. Mittlerweile verfüge die Beschwerdeführerin über einen Daueraufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführerin besitze zwar keinen gültigen Identitätsausweis, jedoch könne nach der ständigen Rechtsprechung ihre Identität auch auf andere Weise festgestellt werden, wozu die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht bereit sei. So seien bereits notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärungen ihrer drei leiblichen Kinder vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch bereiterklärt, geometrische Daten abzugeben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und hat mit 13.07.2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 26.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bei sonstiger Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 iVm § 19 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz, binnen drei Wochen folgende Unterlagen im Original und in Kopie der Post der Behörde zu übermitteln:

Aktueller Lebenslauf mit Unterschrift.

Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.

Scheidungsurteile aller Vorehen inklusive Übersetzung eines in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetschers.

Eine Urkunde, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Familienname E F geführt werden darf und die korrekte Schreibweise desselben. Aus dem vorgelegten Dokument erschließt sich der Staatsbürgerschaftsbehörde weder, ob der Namen geführt werden darf, noch ist die richtige Schreibweise auf der Übersetzung nachzuvollziehen.

Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisedokument aus Rumänien oder eine Bestätigung darüber, dass sie nicht im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit ist.

Gültiges Reisedokument.

Aktuelles Lichtbild.

Aktueller Strafregisterauszug aus Rumänien.

Nachweise über die Höhe des Brutto- und Nettoeinkommens der letzten 36 Monate (Pensionsbescheide). Mietverträge für die letzten 36 Monate bzw. Nachweis eines Eigenheimes.

Nachweis über Wohn- und Betriebskosten für die letzten 36 Monate. Selbstauskunft Kreditschutzverband.

Bestätigung der Bank über die Höhe der geleisteten Kreditzahlungsraten die letzten 36 Monate, falls zutreffend.

Nachweis über den Erwerb der Deutschkenntnisse ab dem 14. Lebensjahr. Integrationsprüfungszeugnis auf Niveau B1.

In der Folge wurden mit Schreiben vom 20.09.2022, 28.09.2022 und 06.10.2023 verschiedentliche Urkunden vorgelegt. Darunter nicht die Scheidungsurteile, welche bereits in einem früheren Verfahren bei der Behörde vorgelegt worden seien, was der Behörde jedoch nicht bekannt ist.

Darunter kein Nachweis über Erwerb der Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Dass die Beschwerdeführerin zum Erwerb eines B1-Zertifikats nicht in der Lage wäre, wurde im Verfahren nicht in Treffen geführt

Darunter auch nicht die Identitätsnachweise, da die Beschwerdeführerin kein gültiges Ausweisdokument besitzt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft jedenfalls mangels Vorlage eines B1-Zertifikats zu Recht zurückgewiesen.

Zur Vorlage von Dokumenten zur Identitätsfeststellung ist auszuführen, dass bei Nichtvorlage, z.B. eines gültigen Reisepasses, die Behörde aufgrund des § 2 Abs 2 Staatsbürgerschaftsverordnung verpflichtet ist zu prüfen, ob der Fremde gehindert ist, einen Reisepass vorzulegen. Ist die Vorlage des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Nichtvorlage nicht zu einer Zurückweisung des Antrages führen, sondern es hat sich die Behörde mit den Gründen für die Nichtvorlage des Reisedokuments und mit der Identität des Antragstellers auseinanderzusetzen (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Seite 427, Rz 40).

In weiterer Folge ist gemäß § 2 Abs 2 Staatsbürgerschaftsverordnung zu prüfen, ob die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit, insbesondere Verfahren gemäß § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz herangezogen werden können.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise ausgeführt, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, jedoch ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen werde (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0336).

Da im vorliegenden Fall der Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Entscheidung in der Sache selbst iSd § 28 Abs 3 VwGVG verwehrt (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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