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LVwG 53.27-8165/2022•LVwG ST LVwG 53.27-8165/2022
LVwG 53.27-8165/2022Tribunal administratif régional21 sept. 2023
Mangel, Agrarstruktur, Bodenreformmaßnahme, Mitarbeiterunterkunft, PKW-Garage, PKW-Abstellplatz, Holzhütte, Zusammenlegungsgesetz 1982
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn MMag. A B, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, H, K, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 12.10.2022, GZ: 3-M621/3-2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 06.04.2022 beantragte Herr MMag. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den §§ 46 ff des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (im Folgenden StZLG 1982) hinsichtlich eines Kaufvertrags vom 29.03.2022 (abgeschlossen zwischen Frau E F als Verkäuferin einerseits und dem Beschwerdeführer als Käufer andererseits) zum Vertragsgegenstand der Liegenschaft EZ **, KG ****, wobei der Erwerb vom Beschwerdeführer unter näheren Ausführungen als sinnvolle Aufstockung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers und insofern als Verbesserung der Agrarstruktur eingeordnet wurde. Es wurde beantragt, ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten und bescheidmäßig festzustellen, dass der Erwerb oben genannter Liegenschaft durch den Beschwerdeführer eine Bodenreformmaßnahme darstellt und zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.
Der von der belangten Behörde bestellte agrartechnische Amtssachverständige Ing. G H kam unter näheren Ausführungen in seiner fachlichen Beurteilung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Liegenschaftskauf zu keiner Verbesserung der Struktur durch Flurbereinigung führe und dass der gegenständliche Antrag in technischer Hinsicht nicht den Bestimmungen des StZLG 1982 entspreche. Die Voraussetzungen zur Durchführung einer Flurbereinigung seien aus fachlicher Sicht nicht gegeben.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.10.2022 wurde von der belangten Behörde gemäß den §§ 1, 46 und 48 Abs. 1 StZLG 1982 festgestellt, dass der vorgenannte Kaufvertrag keine Bodenreformmaßnahme im Sinne des StZLG 1982 darstelle und nicht unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum Sachverhalt und Wiedergabe von Befund und Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen auf das Wesentliche reduziert aus, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft und auch die sich im relevanten Flurbereich befindlichen Wiesengrundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers in ihrer Ausformung und Nutzung vollkommen unverändert erhalten blieben. Es sei unter anderem dem Höhenunterschied geschuldet, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung nicht möglich sei, weshalb von einer Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen nicht gesprochen werden könne. Der gegenständliche Kaufvertrag könne nicht als für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlich qualifiziert werden, zumal der beinhaltete Grunderwerb den im StZLG 1982 verankerten Zielen nicht entspreche und der eingetretene Erfolg nicht annähernd mit jenem zu vergleichen sei, wie er in einem behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahren eintreten könnte. Ein landwirtschaftlicher Zweck in Richtung einer sich verbessernden Agrarstruktur werde nicht erreicht, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen wäre.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den vorangeführten Bescheid „vollinhaltlich“. Nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde wurden näher genannte Beschwerdegründe vorgetragen und sodann zur mangelnden Nachvollziehbarkeit und zur mangelnden Ermittlung der möglichen Behebung bestehender Strukturmängel durch den gegenständlichen Kauf ausgeführt. Insbesondere führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass vom beigezogenen Amtssachverständigen im Wesentlichen lediglich die räumliche Nähe allfälliger weiterer Grundstücke als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden wäre. Es seien allerdings nicht nur „technische“ Aspekte ausschlaggebend. Die weiteren, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Aspekte hätten keine Berücksichtigung gefunden und wäre eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Es seien die weiteren Kaufvorgänge zu den Geschäftszahlen der belangten Behörde 3M616/2-2022, 3M617/2-2022 sowie 3M618/2-2022 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei auf die Hilfe von Mitarbeitern angewiesen. Die belangte Behörde habe vor dem Hintergrund des § 1 StZLG 1982 insbesondere übersehen, dass auch ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien und das Wort „zeitgemäß“ eine Aufforderung an die Behörde darstelle, den „Sachverhalt nicht starr nach technischer Sicht zu beurteilen“. Gegenständlich ergäbe sich eine ökologische und betriebswirtschaftliche Verbesserung. Unzutreffend sei auch die Befundung des Amtssachverständigen, dass das gesamte Grundstück von einer Steinmauer und Hecke umgeben wäre. Auch sei insbesondere der östlich des Wirtschaftsgebäudes gelegene Teil der Liegenschaft sehr wohl bestens geeignet zur landwirtschaftlichen Bearbeitung; tatsächlich sei die Liegenschaft auch bereits teilweise so genutzt. Die bestehenden Gebäude könnten als Wirtschaftsgebäude durch den Beschwerdeführer
genutzt
werden, wobei die Garage als
Kleinballenheulager diene und
dadurch
Transportwege
vermindert würden.
Zusammengefasst sei sowohl
aufgrund
der möglichen
Unterbringung von
Mitarbeitern als auch der Vergrößerung der Wiesenflächen des Beschwerdeführers und der Erweiterung seiner Lagermöglichkeiten eine erhebliche Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse gegeben. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zurückverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 14.03.2023 den agrartechnischen Amtssachverständigen Ing. G H mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowie abschließender fachlicher Beurteilung beauftragt.
Mit Stellungnahme vom 06.04.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der vom
Landesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen worden wäre. Dies stelle einen absoluten
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Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG dar. Es sei durch die „Beiziehung des bezugnehmenden Sachverständigen lediglich eine Verfahrensverzögerung zu erwarten“. Überdies bestünden auch Umstände, die die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zweifelhaft erscheinen ließen, sodass auch eine relative Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG vorläge. Der Amtssachverständige habe sich bei Besichtigung der Liegenschaften dahingehend geäußert, dass aus dessen Sicht eine kleinbäuerliche Struktur zu bevorzugen sei. Der Beschwerdeführer verfolge jedoch einen unternehmerischen Ansatz, wonach über größere Strukturen entsprechende Synergien im bäuerlichen Betrieb entstünden. Es würde zwar nicht die fachliche Eignung des Amtssachverständigen infrage gestellt, jedoch bestünden infolge der Auffassungsunterschiede hinsichtlich der zu bevorzugenden bäuerlichen Strukturen Zweifel im Hinblick auf die Unbefangenheit. Auffälligerweise seien durch den Amtssachverständigen in zwei weiteren beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren negative Gutachten ergangen. Überdies seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Gutachten tatsachenwidrig dahingehend, dass Teile des gegenständlichen Grundstücks ohne weiteres in die direkt angrenzende Wiese zu überführen wäre. Als Aufstockung mit Gebäuden liege eine den Zielen des StZLG 1982 entsprechende Verbesserung vor; der Amtssachverständige habe zwar Bestockung mit Gebäuden festgestellt, jedoch keine Verbesserung im Sinne der Ziele des StZLG 1982 abgeleitet. Es könne daher nur vermutet werden, dass der Amtssachverständige aufgrund einer Befangenheit zu einer negativen Beurteilung gelange.
Das ergänzende Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen wurde am 12.07.2023 den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Amtssachverständige verwies grundlegend auf sein Gutachten vom 04.08.2022, in welchem der Erwerb der Liegenschaft EZ **, KG ***, als für die Flurbereinigung ungeeignet beurteilt wurde. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass es für den Beschwerdeführer schwer sei, gute Mitarbeiter zu finden und diese an den Betrieb zu binden, dass der derzeitige Mitarbeiter täglich aus S zum Haupthof in G pendle und der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft es ermöglichen solle, den Mitarbeiter in der Nähe unterzubringen, was zu einer ökologischen und betriebswirtschaftlichen Verbesserung der Bewirtschaftung der Landwirtschaft des Beschwerdeführers führen würde, führte der Amtssachverständige aus, dass die Wohnversorgung von Mitarbeitern aus fachlicher Sicht nicht in den Zusammenhang mit den Kriterien einer Zusammenlegung bzw. einer Flurbereinigung gebracht werden könne. Es liege kein Sachverhalt vor, der als möglicher Mangel der Agrarstruktur einzuordnen sei und dessen Beseitigung Gegenstand einer Flurbereinigung sein könne. In einem eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren könnten einer daran teilnehmenden Partei keine vorher nicht im Besitz stand gewesenen Wohnhäuser im Zusammenlegungsgebiet zugeteilt werden. Ein Zusammenlegungseffekt würde nicht herbeigeführt. Die kaufgegenständliche Liegenschaft rage als Ganzes in stumpfdreieckiger Form in das Grundstück Nummer ** ein und verenge diese Liegenschaft im betrachteten Flurbereich. Selbst unter der Einbeziehung von ca. 300 - 400 m2 Gartenfläche in eine mögliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese im Osten des Gebäudes könne der bestehende Mangel der Struktur nicht ausreichend behoben werden. In einem amtlich geführten Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren würde die gegenständliche Liegenschaft nicht zur Flurbereinigung herangezogen werden, weil eine Verbesserung der Agrarstruktur oder die Beseitigung eines bestehenden Mangels nicht ausreichend herbeigeführt werden könnte. Die Aufstockung mit Gebäuden (etwa für die Unterkunft von Mitarbeitern oder zur Lagerung von Heu) sei als Flurbereinigungserfolg im Sinne der fachlich zu beurteilen Kriterien nicht ableitbar. Es wäre nicht denkbar, das Wohnhaus mit Garage und Nebengebäude in einem amtlich geführten Zusammenlegungsverfahren dem Beschwerdeführer zuzuteilen.
Am 03.08.2023 wurde unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters, der mitbeteiligten Partei sowie des agrartechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften in der KG *** (EZ **, EZ *** und EZ ***), in der KG *** (EZ ***, EZ *** und EZ ***) und in der KG *** (EZ ***, umfassend das an die kaufgegenständliche Liegenschaft angrenzende Grundstück Nummer **, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ ***, EZ *** und EZ ***), mit Flächen von insgesamt rund 300 ha. Am Standort in G werden vom Beschwerdeführer ungefähr 12.000 Legehennen gehalten; am Standort R werden Kalbinnen aufgezogen. Der Beschwerdeführer führte den landwirtschaftlichen Betrieb im Zuerwerb mit Hilfe von Mitarbeitern. Das Grundstück Nummer **, KG ***, wird als Mähwiese genutzt.
Beim gegenständlichen Kaufobjekt handelt es sich um ein Wohnhaus samt PKW-Garage und Nebengebäude (im Sinne einer PKW-Abstell- und Holzhütte) sowie Gartenflächen (Baubewilligungen vom 16.12.1991, GZ: 153-203/1991, sowie vom 25.09.2006, GZ: 030-0-186/1999). Vor dem Ankauf erfolgte eine Wohnnutzung des Objekts; die Freiflächen wurden als Rasen gemäht. Eine Nutzung des Kaufgegenstands als landwirtschaftliche Nutzfläche fand auch im Bereich östlich der Gebäude nicht statt. Aktuell verwendet der Beschwerdeführer die PKW-Garage als Werkstätte zum Servicieren seiner Fahrzeuge, das Nebengebäude als Lager für Holz und Kleinheuballen. Eine Wohnnutzung durch Mitarbeiter findet aktuell nicht statt. Im Bereich östlich der Gebäude werden aktuell rund 500 m2 (dies nach dem Entfernen einer Hecke) als Mähwiese landwirtschaftlich genutzt. Es ist vom Beschwerdeführer beabsichtigt, im Bereich westlich der Gebäude weitere landwirtschaftliche Nutzflächen durch Entfernen des Bewuchses mittels Bagger zu schaffen, dies im Umfang von maximal rund 300 m2. Die im nördlichen Bereich der kaufgegenständlichen Liegenschaft bestehende Steinmauer wird laut Beschwerdeführer bestehen bleiben.
Der gegenständliche Erwerb entspricht aus agrartechnischer Fachsicht einer Aufstockung mit Gebäuden. Die Voraussetzungen zur Durchführung der Flurbereinigung sind aus agrartechnischer Sicht nicht gegeben. Die Wohnversorgung von Mitarbeitern kann aus fachlicher Sicht nicht in den Zusammenhang mit den Kriterien einer Zusammenlegung sowie einer Flurbereinigung gebracht werden. Es liegt aus agrartechnischer Sicht in der beabsichtigen Verwendung des Wohnhauses als Mitarbeiterunterkunft sowie der Garage und des Nebengebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung kein Sachverhalt, der als möglicher Mangel der Agrarstruktur einzuordnen ist und dessen Beseitigung Gegenstand einer Flurbereinigung sein kann. Die kaufgegenständliche Liegenschaft ragt als Ganzes in stumpf-dreieckiger Form in das Grundstück Nummer ** ein und verengt diese Liegenschaft im betrachteten Flurbereich. Selbst unter der Einbeziehung von Gartenfläche in eine mögliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese im Osten des Gebäudes kann der bestehende Mangel der Struktur aus fachlicher Sicht nicht ausreichend behoben werden. In einem amtlich geführten Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren würde die gegenständliche Liegenschaft nicht zur Flurbereinigung herangezogen werden, weil eine Verbesserung der Agrarstruktur oder die Beseitigung eines bestehenden Mangels nicht ausreichend herbeigeführt werden könnte. Die Aufstockung mit Gebäuden (etwa für die Unterkunft von Mitarbeitern oder zur Lagerung von Heu) ist als Flurbereinigungserfolg im Sinne der fachlich zu beurteilen Kriterien nicht ableitbar. Es ist aus fachlicher Sicht nicht denkbar, das Wohnhaus mit Garage und Nebengebäude in einem amtlich geführten Zusammenlegungsverfahren dem Beschwerdeführer zuzuteilen.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich grundlegend nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und Einsichten im öffentlichen Grundbuch sowie im WebGIS Steiermark sowie der am 03.08.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen in Zusammenschau mit den bestätigenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der Verhandlung vom 03.08.2023.
Die Feststellungen in agrartechnischem Zusammenhang, insbesondere dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der Flurbereinigung nicht gegeben sind, ergeben sich anschaulich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen; dieser führt insbesondere schlüssig aus, dass es aus fachlicher Sicht zu keiner Verbesserung der Struktur durch Flurbereinigung kommt, weil insbesondere die Verwendung des Wohnhauses als Mitarbeiterunterkunft sowie der Garage und des Nebengebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung aus fachlicher Sicht nicht den gewünschten Zusammenlegungseffekt herbeiführen. Im Weiteren erläutert der Amtssachverständige klar, dass zwar eine Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes des Käufers gegeben ist, sich daraus jedoch nicht ein Flurbereinigungserfolg im Sinne der fachlich zu beurteilen Kriterien im Sinne des StZLG 1982 ableiten lässt. Dass in einem amtlich geführten Zusammenlegung- oder Flurbereinigungsverfahren die gegenständliche Liegenschaft nicht herangezogen würde, erläutert der Amtssachverständige schlüssig damit, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur oder die Beseitigung eines bestehenden Mangels nicht ausreichend herbeigeführt werden könnten. Im Hinblick auf die im Bereich östlich der Gebäude bestehenden Freiflächen bestätigt der Amtssachverständige in der Beurteilung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass auf rund 500 m2 eine landwirtschaftliche Nutzung möglich wäre; im Hinblick auf die weiteren Bereiche westlich der Gebäude erläuterte Amtssachverständige in der Verhandlung vom 03.08.2023 schlüssig, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nach Entfernung des Bewuchses mit einem Bagger auf maximal 300 m2 möglich wäre. Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008, 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden zur gutachterlichen Beurteilung weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt; insbesondere reicht es für eine Entkräftung, der vom Amtssachverständigen im Lichte der vorstehenden fachlichen Ausführungen nachvollziehbaren Beurteilung, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der Flurbereinigung nicht gegeben sind, nicht aus vorzubringen, dass vom Amtssachverständigen lediglich die räumliche Nähe als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden wäre (was unzutreffend ist), nicht nur „technische“ Aspekte ausschlaggebend seien (darunter gemeint offenbar die räumliche Nähe, welcher jedoch nicht der alleinige vom Amtssachverständigen zugrunde gelegte Aspekt war), dass im Zusammenhang mit einem älteren Kauf des Beschwerdeführers entsprechend einer dort abgegebenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eine Einordnung als Flurbereinigungsmaßnahme erfolgen könne, die weiteren, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Aspekte keine Berücksichtigung gefunden hätten und eine Gesamtbetrachtung (ökologische sowie die betriebs- und volkswirtschaftliche Situation) durchzuführen wäre, wobei im Zusammenhang mit der Wohn- und Lagernutzung vom Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem Zielparagrafen des StZLG 1982 in Einklang zu bringen sind und sohin nicht Gegenstand der Flurbereinigung sein können. Dass die Situation nach dem Erwerb auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens eintreten könne, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer selbst.
Die Baubewilligungen vom 16.12.1991, GZ: 153-203/1991, sowie vom 25.09.2006, GZ: 030-0-186/1999, wurden auf Aufforderung von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, woraus sich die entsprechenden Feststellungen zu den am Kaufgegenstand errichteten Gebäuden und dem baurechtlichen Konsens ergeben.
III. Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen
Zusammenlegungsgesetzes 1982 – StZLG 1982, LGBl. Nr. 82/1982, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 84/2022 lauten:
„I. Hauptstück
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
§ 1
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens-und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-,
Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).“
„§ 2
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feldgehölze und landschaftsgestaltende Einzelbäume). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
„Flurbereinigung
§ 46
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder allfällige nachteilige Folgen zu beseitigen.“
„Flurbereinigungsverfahren
§ 47
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
4. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes kann entfallen.
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.“
„Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
§ 48
(1)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2)Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).
(3)Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).“
IV. Rechtliche Beurteilung:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG mit Erkenntnis.
Gemäß § 46 Abs. 1 StZLG 1982 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. Gemäß § 47 StZLG 1982 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit näher genannten Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
Nach § 48 Abs. 1 StZLG 1982 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Nach der Systematik des StZLG 1982 sind Zusammenlegungsverfahren von der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen. Auch die Vorlage eines in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung ist nicht anders zu beurteilen. Sie führt dazu, dass die Agrarbehörde
eine vereinfachte Form der Grundzusammenlegung durchführt (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145).
Voraussetzung für eine Feststellung nach § 48 Abs. 1 StZLG 1982 ist wie bereits ausgeführt, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 46 StZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 47 StZLG 1982 zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 46 StZLG 1982 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die in
§ 1 StZLG 1982 verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ dar
(VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165; 20.05.2009, 2006/07/0072).
Dabei stellt nicht schon jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und auch nicht jede Vergrößerung eines Besitzes eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StZLG zur Erreichung der im Absatz 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165; 22.02.2001, 2000/07/0278). Danach müssen die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neugestaltung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes oder durch die Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verbessert oder neugestaltet werden, um von einer im Sinne des § 1 Abs. 1 StZLG 1982 erforderlichen flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können (vgl. VwGH 09.11.2006, 2005/07/0128).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Maßnahme nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich
geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl. VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0058; 24.05.2012, 2010/07/0188 m.w.N.).
Dies ist gegenständlich jedoch schon aufgrund des besonderen Wertes der kaufgegenständlichen Liegenschaft nicht der Fall. Entsprechend § 28 Abs. 1 StZLG 1982 sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Nach der demonstrativen Aufzählung in § 28 Abs. 1 StZLG 1982 gehören hierzu insbesondere verbaute Grundstücke, für deren Verbauung – wie gegenständlich – eine Baubewilligung vorliegt (lit. a) sowie an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten (lit c). Ein wie gegenständlich im Sinne des StZLG 1982 vorliegendes Grundstück mit besonderen Wert könnte in einem amtswegigen Zusammenlegungsverfahren sohin nicht einer daran teilnehmenden Verfahrenspartei zugeteilt werden, sondern verbliebe beim Eigentümer. Der zugrundeliegende Kaufvertrag ist daher schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 28 Abs. 1 StZLG 1982 nicht für die Flurbereinigung erforderlich einzuordnen, weil die Situation nach dem Zuerwerb denkunmöglich auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte.
Darüber hinaus ist es der Agrarbehörde nach der Judikatur im Wege eines amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren kaum möglich, eine Vermehrung der Grundflächen („Aufstockung“, als welche die Maßnahme auch vom Beschwerdeführer selbst im zugrundeliegenden Antrag sowie in der Beschwerde eingeordnet wurde) und damit eine Vergrößerung der Betriebe von Amts wegen herbeizuführen (vgl. 08.07.2004, 2003/07/0145). Der zugrundeliegende Kaufvertrag ist auch aus diesem Grund nicht für die Flurbereinigung erforderlich (auch hier könnte die Situation nach dem Zuerwerb nicht im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten).
Im Übrigen – auch wenn vor Obenstehendem nicht von Relevanz – lässt sich in der beabsichtigen Verwendung eines Wohnhauses als Mitarbeiterunterkunft sowie der Nutzung einer PKW-Garage und einer PKW-Abstell- und Holzhütte (losgelöst von der Frage der Einhaltung der baurechtlich bewilligten Nutzung) im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers schon aus rechtlicher Sicht keine Bodenreformmaßnahme erblicken und liegt insofern kein möglicher Mangel der Agrarstruktur im Sinne der Ziel- und Aufgabenbestimmung des §1 StZLG 1982 vor (wie dies in fachlicher Hinsicht auch vom agrartechnischen Amtssachverständigen festgehalten wurde). Hieran vermögen auch die vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 03.08.2023 als nachvollziehbar eingeordneten Vorbringen, dass die Verpackung von Futtermitteln zum Transport nicht ökologisch ist (jedoch aus wirtschaftlichen Gründen dies allgemein so erfolgt und auch in Biobetrieben derart erfolgen darf), dass ein Biobetrieb auf Plastik verzichten und nicht als Verwender von Plastik wahrgenommen werden möchte sowie dass die Lagerung von Heu im Kaufgegenstand näher beim Abnehmer wirtschaftlich und ökologisch Sinn macht, nichts zu ändern. Ebenso wenig kann schon rechtlich die in der Verhandlung vom 03.08.2023 als weiterer Zweck vorgebrachte Hintanhaltung von Immissionen aus umliegenden Hühnerställen des Beschwerdeführers beim kaufgegenständlichen Wohnhaus als Bodenreformmaßnahme im Sinne des StZLG 1982 eingeordnet werden.
Schließlich ragt im Hinblick auf die vorgebrachte Vergrößerung der Wiesenflächen des Beschwerdeführers die kaufgegenständliche Liegenschaft als Ganzes in stumpfdreieckiger Form in das Grundstück Nummer **, KG ****, des Beschwerdeführers und verengt dadurch letzteres. Dieser Mangel bestünde weiterhin auch bei Einbeziehung der im Osten der kaufgegenständlichen Liegenschaft liegenden Fläche, für welche nach der Beurteilung des agrartechnischen Amtssachverständigen eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, sodass das Grundstück Nummer **, KG ***, auch in diesem Fall ungünstig bewirtschaftbar bliebe. Auch könnte nach den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen eine derartige Einbeziehung von Flächen in einem amtlich geführten Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht erfolgen, weil eine Verbesserung der Agrarstruktur oder die Beseitigung eines bestehenden Mangels nicht ausreichend herbeigeführt werden könnte, sodass schon deshalb keine Erforderlichkeit für die Flurbereinigung gegeben ist.
Im Übrigen unterliegt die bloße Aufstockung mit Grundstücken und Gebäuden als Maßnahme der Bodenreform allenfalls den Normen des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes 1991. Aus einer Verwirklichung eines Tatbestandes des Siedlungsrechtes kann – ungeachtet der Ähnlichkeit des mit dem Siedlungsrecht verfolgten Zweckes zu den Zielsetzungen der Flurbereinigung – auf das Vorliegen eines zur Flurbereinigung erforderlichen Geschäftes noch nicht geschlossen werden. Dazu bräuchte es zusätzlich die oben dargestellten Voraussetzungen (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145), welche nicht vorliegen.
Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den vorgelegten Kaufvertrag feststellt, dass dieser keine Bodenreformmaßnahme im Sinne des StZLG 1982 darstellt und nicht unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Die eingebrachte Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Zu den gerügten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens ist auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rügen von Verfahrensmängeln für sich genommen den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen können, sofern kein zugrundeliegendes materielles Recht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.04.2002, 2000/06/0046).
Zur vorgebrachten Befangenheit des Amtssachverständigen:
Im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 06.04.2023 vom Beschwerdeführer vorgebrachte vermeintliche absolute Befangenheit des bestellten agrartechnischen Amtssachverständigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG ist festzuhalten, dass eine Befangenheit aufgrund Entscheidungsbeteiligung nur dann vorliegt, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einem entsprechenden Willensakt einer Person basiert, was für die bloße Erstattung eines Gutachtens jedoch nicht zutrifft (VwSlg 3625 A/1955); mit anderen Worten trifft der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 4 Z. 4 AVG auf Sachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu, weil diese nur Beweisverfahren der Unterinstanz und nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheids mitgewirkt haben (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009; 22.11.1990, 90/09/0113). Auch die vom Beschwerdeführer monierte relative Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG liegt nicht vor, weil kein Anschein einer Voreingenommenheit vorliegt. Dass im Rahmen des Ortsaugenscheins (wie vom Beschwerdeführer und dem Amtssachverständigen in der durchgeführten Verhandlung erläutert) durch den agrartechnischen Amtssachverständigen (auch) ein Gespräch zwischen dem Amtssachverständigen und dem Beschwerdeführer zu zu bevorzugenden bäuerlichen Strukturen geführt wurde, in welchem nach Wahrnehmung des Beschwerdeführers sich der Amtssachverständige „eher“ gegen größere landwirtschaftliche Strukturen in dem Sinne gewandt hat, dass er geäußert hat, dass „eher“ kleinere Strukturen eine Zukunft hätten, und nach Wahrnehmung des Amtssachverständigen ein positives Gespräch vorlag, in welchem dieser den Betrieb des Beschwerdeführers als einen solchen mit kleiner Struktur als zukunftsträchtig mitumfasste, positiv beeindruckt war und dies auch dem Beschwerdeführer mitteilte, vermag bei einem unbefangenen Außenstehenden nicht begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Beurteilung entstehen zu lassen. Die Aufgabe des Amtssachverständigen ist es nach objektiven Kriterien die aufgeworfenen Beweisthemen zu prüfen; dieser Aufgabe ist der Amtssachverständige in ausführlicher Weise nachgekommen. Auch aus der für das Vorliegen der relativen Befangenheit ins Treffen geführten negativen fachlichen Beurteilung zum Vorliegen einer Maßnahme der Bodenreform in weiteren, vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren zu Flurbereinigungsverträgen, lässt nicht den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. Mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum erstinstanzlichen Gutachten hat sich der Amtssachverständige in seiner weiteren fachlichen Beurteilung vor dem Landesverwaltungsgericht auseinandergesetzt, eine relative Befangenheit lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch im Hinblick darauf, dass wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.04.2023 offenbar zugrunde gelegt eine Aufstockung in jedem Fall eine den Zielen des StZLG 1982 entsprechende Verbesserung vorläge (was unzutreffend ist, siehe obenstehend) und der Amtssachverständige aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Befangenheit zum Schluss gelangt sei, dass trotz festgestellter Aufstockung keine für die Flurbereinigung erforderliche Maßnahme vorliege, ist keine Grundlage für eine Befangenheit gegeben. Es liegen sohin keine Gründe für den Anschein der Befangenheit des Amtssachverständigen vor.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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