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LVwG 42.26-1607/2023•LVwG ST LVwG 42.26-1607/2023
LVwG 42.26-1607/2023Tribunal administratif régional27 juil. 2023
Entziehung, Lenkberechtigung, bestimmte Tatsache, Straftat, Suchtmittel, Strafgericht, Geldstrafe, Therapie, Beitrag, Beitragstäter, persönlicher Gebrauch, Wertung, Führerscheingesetz, Suchtmittelgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwältin, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.04.2023, GZ: SVA2/Fe-138/2023 AKA,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben,
als die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abgabe des Führerscheines, das war der 01.06.2023, entzogen wird.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.04.2023, GZ: SVA2/Fe-138/2023 AKA, entzog die Landespolizeidirektion Steiermark Herrn A B, geb. am ****, die Lenkberechtigung für die Klassen A=25kw, AM, A, B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides und ordnete als begleitende Maßnahmen die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens an. Ausgesprochen wurde, dass die Entziehungsdauer sich verlängere, wenn die begleitende Maßnahme nicht bis zum Ende der Entziehung absolviert werde oder, wenn die Mitarbeit unterlassen werde sowie, dass die Lenkberechtigung ab einer Entzugsdauer von über 18 Monaten erlösche. Des Weiteren erfolgte die Aufforderung den Führerschein nach Zustellung des Bescheides unverzüglich bei sonstiger Straffälligkeit bei der ho. Behörde abzuliefern und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Der genannte Bescheid bezog sich auf den Führerschein, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 22.05.2007 zur Zahl: ******, betreffend der Klassen: A=25kw, A und B und stützt sich auf die §§ 7; 24; 25; 28; 29 FSG. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.01.2023, Zahl: 10 Hv 80/21z, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB und dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden sei. In diesem Urteil sei er für schuldig erkannt worden mit E F im Zeitraum von Mitte 2018 bis Anfang 2019 in zwei Erntezyklen den Anbau und der Kultivierung von Cannabispflanzen und der Erzeugung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift unterstützt zu haben. Auch habe er vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erzeugt und besessen. Nach Ansicht der Behörde sei ein weiteres unter Beweis gestelltes Wohlverhalten in der Dauer von 18 Monaten erforderlich, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nach dieser Zeitspanne schließen zu können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass alleine der Umstand der Verurteilung wegen des § 28a SMG für sich alleine eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtfertige. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die im Sinne des § 7 FSG vorzunehmende Wertung die Verwerflichkeit der Straftaten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer Mitte 2018 bis Anfang 2019 einem Bekannten beim Anbau und der Kultivierung von 80 Cannabispflanzen in zwei Erntezyklen durch Gießen der Pflanzen und Mithilfe bei der Ernte unterstützt habe sowie im Zeitraum 2019 bis Anfang Februar 2020 5 Cannabispflanzen selbst anpflanzte und daraus rund 70 g Cannabiskraut für den Eigenkonsum gewonnen habe und Cannabiskraut zum Eigenkonsum innegehabt habe. Der Beschwerdeführer sei daher nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG ausschließlich als Beitragstäter zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Weitergabe oder das Inverkehrbringen von Suchtmitteln sei ihm nie vorgeworfen worden. Bereits im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juni 2021 selbst in Therapie begeben habe und bereits seit Anfang Februar 2020 – sohin seit nunmehr 3 Jahren – keinerlei Suchtmittel mehr zu sich genommen habe. Obwohl der Beschwerdeführer sohin sein Wohlverhalten und sohin auch seine Verkehrszuverlässigkeit bereits seit über 3 Jahren unter Beweis gestellt habe, gehe die belangte Behörde von einer noch andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit von weiteren 18 Monaten – zusammen sohin von einem Zeitraum von 4 Jahren und 8 Monaten – aus. Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren mit Stellungnahme vom 16.03.2023 diverse Therapiebestätigungen und negative Harnbefunde vorgelegt und damit sein Wohlverhalten seit bereits über 3 Jahren unter Beweis gestellt. Dieser Umstand sei von der Behörde erster Instanz stillschweigend übergangen worden, weshalb der angefochtene Bescheid auch mit wesentlicher Mangelhaftigkeit behaftet sei. Schon bei der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Suchtgiftdelikten des Beschwerdeführers ausschließlich um Cannabiskraut und nicht um schwere Drogen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei zudem bis zu dieser einmaligen Verurteilung unbescholten und sei seit dem Jahr 1997 durchgehend als zuverlässiger Verkehrsteilnehmer aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe in einem Zeitraum von über 20 Jahren als Verkehrsteilnehmer lediglich einmal die höchst zulässige Geschwindigkeit überschritten. Der Beschwerdeführer habe zudem niemals Suchtmittel weitergegeben oder veräußert respektive sein Fahrzeug zur Begehung von strafbaren Handlungen genutzt. Weiters wäre das seitens des Beschwerdeführers im Strafverfahren abgegebene reumütige Geständnis, sowie sein Wohlverhalten während der langen Verfahrensdauer zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.06.2023, GZ: LVwG 40.26-1608/2023-4, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs 3 VwGVG abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Im Übrigen wurde eine Verhandlung seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer besitzt seit 22.05.2007 eine Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 22.05.2007, Zahl: ******, für die Klassen: A=25kw, A und B.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.01.2023, GZ: 10 Hv 80/21z, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt:
I. , dass er im Rahmen der zu Punkt A) I. 1 angeführten Tat teilweise beigetragen hat, indem er E F im Zeitraum von Mitte 2018 bis Anfang 2019 in zwei Erntezyklen beim Anbau und der Kultivierung von zumindest 80 Cannabispflanzen und somit bei der Erzeugung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift und zwar von rund 3.000 g Cannabiskraut durch gießen der Pflanzen und Mithilfe bei der Ernte unterstützte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt, sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste und er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat ausschließlich deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;
II. vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
1. erzeugt habe, in dem er im Zeitraum Sommer 2019 bis Anfang Februar 2020 fünf Cannabispflanzen in einer Outdooranlage anpflanzte, bis zur Erntereife betreute, abschnitt und trocknete und daraus rund 70 g Cannabiskraut für den Eigenkonsum gewann;
2. besessen habe, in dem er im Zeitraum von 2015 bis Anfang Februar 2020 weitere zumindest 200 g Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
Er habe daher zu
B) I. das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB und zu
B. II. 1. und 2. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG begangen.
A B wurde aufgrund dessen nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Betreffend der Strafbemessung wurde angeführt, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs 1 StGB nach dem § 28a Abs 3 SMG bemessen werde, wobei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, hingegen als mildernd der Umstand, dass ein ordentlicher Lebenswandel geführt wurde, das teilweise längere Zurückliegen der Taten, die vollinhaltlich geständige Verantwortung, sowie die Tatsache, dass er sich in therapeutischer Behandlung befinde.
Laut den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil kaufte Herr A B vom Erstangeklagten E F im Zeitraum von 2017 bis Anfang 2019 Cannabiskraut.
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und liegt außer der gegenständlichen Verurteilung kein gerichtliches Vormerkdelikt vor. Er befindet sich seit 22.06.2021 in Therapie mit dem Behandlungsziel: Abstinenz von Cannabiskonsum und ist aus der Darstellung des Therapieverlaufes der Abteilung 8 – Gesundheit und Pflege des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.01.2022 und vom 05.08.2022 zu entnehmen, dass Herr A B glaubhaft vermitteln konnte, dass ihn die Abstinenz von Cannabis leichtfalle und dass es derzeit keinerlei Anzeichen für einen möglichen Rückfall gebe. Aus den der Beschwerde beigelegten Harnbefunden vom 10.01.2022, 21.07.2022 und 14.03.2022 ist zu entnehmen, dass der Befund betreffend Cannabis negativ war.
Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein am 01.06.2023 bei der belangten Behörde abgegeben.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, in welchem sich auch eine Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ: 10 Hv 80/21z, vom 24.01.2023 befindet, sowie der Vermerk, dass dieses Urteil rechtskräftig wurde. Beigeschafft wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark der Auszug betreffend von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie der Strafregisterauszug und gingen diese in die Sachverhaltsdarstellung ein.
Aufgrund der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bei der belangten Behörde wurde die Auskunft erteilt, dass der Führerschein des Beschwerdeführers am 01.06.2023 abgegeben wurde.
Dass der Beschwerdeführer sich seit dem 22.06.2021 in Therapie befindet, ergibt sich aus den Therapieverläufen, welche der Beschwerde beigelegt wurden und welche auch Inhalt des Aktes der belangten Behörde sind sowie den Befunden betreffend der Harnuntersuchungen. Die letzte Harnuntersuchung war laut Vorlage am 14.03.2023 und war diese betreffend Cannabis negativ.
Rechtliche Beurteilung:
§ 3 Abs 1 FSG lautet:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]“
§ 7 FSG:
„Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinander-fahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.“
§ 24 FSG:
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4. die Meldepflichten an die Behörde,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
3. die Kosten des Verkehrscoachings.“
§ 25 FSG:
„Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 12 StGB:
„Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“
§ 37 StGB:
„Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
(1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.“
§ 27 SMG:
„Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
(1) Wer vorschriftswidrig
1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
§ 28 SMG:
„Vorbereitung von Suchtgifthandel
(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
§ 28a SMG:
„Suchtgifthandel
(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.“
§ 28b SMG:
„Grenzmenge für Suchtgifte
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.“
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB und dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Aufgrund der Bindungswirkung dieses rechtkräftigen Strafurteils liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 FSG vor, die die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt (VwGH 01.12.1992, Zl. 92/11/0057).
Für die Wertung der in § 7 Abs 3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind nach § 7 Abs 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich. Hinsichtlich der Wertung der bestimmten Tatsache ist unter anderem auf eine allfällige Änderung einer in der bestimmten Tatsache zum Ausdruck kommenden Sinnesart abzustellen und es ist hierbei in erster Linie diese spezifische, hinsichtlich ihrer Veränderung bzw. Veränderlichkeit zu prüfende Sinnesart von Bedeutung, demgemäß unter anderem die sich darin manifestierenden Neigungen zu einem bestimmten Verhalten, der in der Tat zum Ausdruck kommende Grad der Verwerflichkeit – wie etwa die besondere Verantwortungslosigkeit, Brutalität der Tat oder Rücksichtslosigkeit – ihre baldige Änderung der Sinnesart nicht erwarten lässt, zu beurteilen.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28a SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinn des § 7 Abs 4 FSG einzustufen (vgl. VwGH 25.05.2004, Zl. 2003/11/0291, 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116).
Die strafgerichtliche Verurteilung nach § 28a SMG stellt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG dar. Die belangte Behörde hat ihre Wertung entsprechend dem gerichtlichen Urteil vom 24.01.2023 vorgenommen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hat die belangte Behörde dabei jedoch im gegenständlichen Fall den Umstand, dass das Strafgericht nur eine Geldstrafe ausgesprochen hat sowie, dass bereits im strafgerichtlichen Urteil angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich auf Therapie befindet, zu wenig berücksichtig. Ebenfalls ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer betreffend der Übertretung des § 28a SMG nur Beitragstäter war und die Tat ausschließlich deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten strafbaren Handlung (01.01.2019) bis zum Tag der Urteilsverkündung, dem 24.01.2023 und den darauf erfolgenden, bekämpften Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung kommt zwar noch keine so entscheidende Bedeutung zu, auch deshalb nicht, weil ein Wohlverhalten während eines gerichtlich anhängigen Strafverfahrens gering wiegt (VwGH vom 28.06.2001, 2001/11/0153). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass betreffend dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, dieser sowohl während des Tatzeitraumes, als auch nach der Tathandlung keinerlei Verwaltungsübertretungen oder sonstige strafgerichtliche Übertretungen begangen hat. Der Beschwerdeführer hat – dies entspricht auch den Milderungsgründen in der strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.01.2023 – einen ordentlichen Lebenswandel. In Anbetracht dieser Umstände sowie auch unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten und im Bescheid der belangten Behörde nicht berücksichtigten Therapieergebnisse und Harnuntersuchungen (welche die Abstinenz von Cannabis durch den Beschwerdeführer belegen) erscheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine Entziehungsdauer von vier Monaten – diese befindet sich knapp über der Mindestentziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 25 Abs 3 FSG – beginnend mit dem Tag der Führerscheinabgabe am 01.06.2023 als notwendig, aber ausreichend. Dies unter Berücksichtigung des längeren Deliktszeitraumes laut dem strafgerichtlichen Urteil. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach deren Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird; dass es darüber hinaus noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfte, ohne den von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, kann nicht angenommen werden.
Anzumerken ist, dass es sich bei der Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach als subjektive Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Art Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. zB. VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108).
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen, nämlich der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, basiert auf der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG und ist diese aufrecht zu erhalten, genauso wie die Verlängerung der Entziehungsdauer bei Nichtabsolvierung der Maßnahme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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