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LVwG 50.25-1830/2023•LVwG ST LVwG 50.25-1830/2023
LVwG 50.25-1830/2023Tribunal administratif régional17 juil. 2023
Feststellung rechtmäßiger Bestand, Beweislast, Ermittlungsverfahren, Beweismittel
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, H b G, K B-Gasse, vertreten durch die C D Rechtsanwälte, Dr. E F, Dr. G H, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-NU/BA-2023, soweit sich dieser auf den Spruchteil bezieht, in welchem gemäß § 41 Abs 4 des Stmk. BauG der baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, die Nutzung der konsenslosen errichteten Wirtschaftshütte im Freiland auf dem Grundstück *** in der EZ: *** der KG ***** K, ab sofort zu unterlassen,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 14.06.2023 diesbezüglich Folge gegeben und wird dieser Spruchteil des bekämpften Bescheides aufgehoben.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, H b G, K B-Gasse, vertreten durch die C D Rechtsanwälte, Dr. E F, Dr. G H, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-NU/BA-2023, soweit darin spruchgemäß auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. BauG der Auftrag erteilt wurde, diese konsenslos errichtete Wirtschaftshütte im Freiland auf dem Grundstück *** in der EZ: *** der KG ***** K zu beseitigen, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 14.06.2023 in diesem Umfang Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Kainbach bei Graz zurückverwiesen.
C)
Gegen dieses Erkenntnis A) und diesen Beschluss B) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2022 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-NU/BA-2023, wurde Herrn Mag. A B als alleinigem Grundeigentümer gemäß § 41 Abs 4 des Stmk. BauG der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Nutzung der konsenslos errichteten Wirtschaftshütte im Freiland auf dem Grundstück *** in der EZ: *** der KG ***** K ab sofort zu unterlassen und gemäß § 41 Abs 3 des Stmk. BauG diese konsenslos errichtete Wirtschaftshütte im Freiland auf dem näher bezeichneten Grundstück zu beseitigen.
Bescheidbegründend bezog sich die Baubehörde auf einen Feststellungsantrag des Liegenschaftseigentümers Mag. A B, welcher aufgrund einer anonymen Anzeige sowie nach Verfahrenseinleitung in Bezug auf die amtswegige Feststellung des rechtmäßigen Bestandes hinsichtlich einer Wirtschaftshütte im Freiland, errichtet im August 1977, auf Grundstück ***, KG K eingebracht worden sei und mangels Nachweis des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Errichtungszeitpunkt 1977 mit Bescheid zur GZ: 1548-019-2022 abgewiesen worden sei, wobei in diesem abweisenden Bescheid festgestellt worden sei, dass in Ermangelung eines Betriebes einer Land- und Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Wirtschaftshütte 1977, diese im Freiland nicht errichtet werden habe dürfen. Rechtsgrundlage dieser Entscheidung bilde § 57 Stmk. BauO 1968, LGBl. Nr. 149 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1977, sowie § 25 StROG 1974, LGBl. Nr. 127/1974 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1977. Weiters hielt die Baubehörde nach Zitat der Regelungen des § 53 und § 57 Stmk. BauO 1968 sowie der raumordnungsrechtlichen Bestimmung des § 25 StROG 1974 fest, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Wirtschaftshütte die Wirtschaftshütte entsprechend § 57 Stmk. BauO 1968 aufgrund des Fehlens eines Betriebes einer Land- und Forstwirtschaft zum Errichtungszeitpunkt einer baurechtlichen Bewilligung bedurft hätte bzw. nach § 25 StROG 1974 im Freiland nicht errichtet hätte werden dürfen, weshalb die Unterlassung der Nutzung sowie die Beseitigung der konsenslos errichteten Wirtschaftshütte auf Grundstück ***, KG K, baupolizeilich anzuordnen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mag. A B rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 dahingehend abzuändern, dass von der Nutzungsuntersagung und der Erlassung eines Beseitigungsauftrages Abstand genommen werde bzw. den Bescheid ersatzlos zu beheben; - in eventu allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.
Im Detail ist dieser Beschwerde Folgendes zu entnehmen:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230717_LVwG_50_25_1830_2023_00/image001.png
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5. ) Hier (zu GZ: 1548-NU/BA-2023) wie dort (GZ: 1548-019-2022) sei der angefochtene Bescheid jedenfalls mit inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb die näher dargestellten Anträge gestellt würden. “
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-019-2022, wurde das Ansuchen des Herrn Mag. A B vom 18.08.2022, eingelangt an diesem Tag, um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes einer Wirtschaftshütte im Freiland auf dem Grundstück ***, in der EZ: *** der KG ***** K, nach Abschluss des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens mit 11.05.2023 gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG abgewiesen.
Bescheidbegründend hielt die Behörde in dieser Erledigung fest, dass der Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes einer Wirtschaftshütte im Freiland, Baujahr August 1977, gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG mangels Nachweis des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Errichtungszeitpunkt 1977 abgewiesen werde. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bestandes würden die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sowie das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 in der jeweils geltenden Fassung gelten und wäre die Errichtung einer solchen Wirtschaftshütte zum damaligen Errichtungszeitpunkt im Jahr 1977 nach § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968 im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei gewesen. Die Grundstücksfläche ***, auf welcher die Wirtschaftshütte situiert sei, sei eine Freilandfläche nach § 25 des StROG 1974. Laut § 25 „Freiland“ des StROG 1974 Abs 3 sei die Errichtung von Neu- und Zubauten nur dann zulässig, wenn diese Anlagen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich seien. Ein auf Plausibilität prüfbarer Nachweis, dass im Jahr 1977 tatsächlich eine Land- und Forstwirtschaft betrieben worden sei und die Errichtung einer Wirtschaftshütte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erforderlich gewesen sei, könne aus den Beilagen des Ansuchens nicht geprüft und nicht beurteilt werden. In Ermangelung des Betriebes einer Land- Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Wirtschaftshütte 1977 hätte die Wirtschaftshütte entsprechend § 57 Stmk. BauO 1968 einer Bewilligung bedurft bzw. hätte nach § 25 StROG 1974 im Freiland nicht errichtet werden dürfen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mag. A B, ebenfalls mit Schriftsatz vom 14.06.2023, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers ausgesprochen werde, dass es sich bei der vor mehr als vier Jahrzenten errichteten Gartenhütte um einen rechtmäßigen Bestand handle; - in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückverweisen.
Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 19.06.2023 vorgelegt.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-019-2022, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG für die in Rede stehende Wirtschaftshütte im Freiland auf dem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen wurde, wurde mit hg. Beschluss vom 16.07.2023, GZ: 50.25-1829/2023, behoben und die diesbezügliche Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Kainbach bei Graz zurückverwiesen.
Auch diese Beschwerde des Liegenschaftseigentümers Mag. A B vom 14.06.2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 12.05.2023, GZ: 1548-NU/BA-2023, wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zuvor am 19.06.2023 vorgelegt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Hinsichtlich hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG lauten wie folgt:
§ 40 Stmk. BauG:
„Rechtmäßiger Bestand
(1)Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2)Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.
(3)Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4)Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020“
§ 41 Stmk. BauG:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
[…]“
§ 57 Abs 2 Stmk BauO 1968 lautet wie folgt
„[…]
(2) Von der Bewilligungspflicht sind im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs 2 und § 4 Abs 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), landesüblicher Zäune sowie geringfügige Zu- und Umbauten bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sofern die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, ausgenommen […] “
§ 53 Abs 2 Stmk. BauO 1968 sieht Folgendes vor:
„[…]
(2) Holzbauten müssen, sofern sie nicht brandhemmend ausgestaltet werden, von anderen Bauten mindestens 10 m, von den Grenzen zu Nachbargrundstücken mindestens 5 m entfernt sein1); bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Gartenhäuschen, Gerätehütten, Bienenhütten, Flugdächern, Schuppen u. dgl., kann die Baubehörde auch geringere Abstände zulassen. Reichen sind verboten.
[…]“
§ 4 Abs 2 Stmk BauO 1968 lautet wie folgt:
„Die Baubehörde kann bei Gebäuden auf einem und demselben Bauplatz auch geringere Abstände der Gebäude voneinander festsetzen. Bei kleineren ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen, Waschküchen, Holzlagen u. dgl., können geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden festgesetzt werden. Reichen, das sind Gebäudeabstände von weniger als 2 m, sind verboten.“
§ 23 Abs 1 und 2 StROG 1974 normieren Nachstehendes:
„(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen festgelegt werden, die nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zu Bauplätzen gewidmet sind oder sich auf Grund der natürlichen Voraussetzungen für die Bebauung, dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und für die eine Aufschließung einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung vorhanden oder zu erwarten ist. Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (wie Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eigenen, oder deren Aufschließung unwirtschaftliche öffentliche Aufwendungen, insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische und kulturelle Versorgung erforderlich machen würden, oder Grünflächen, die aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
(2) Vom Erfordernis der Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung im Sinne des Abs 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar, eine Bebauung kleinerer Ergänzungsflächen jedoch aus Gründen der Siedlungsstruktur, wie z.B. Abrundung oder Auffüllung von bestehenden Baugebieten, zweckmäßig ist. Die Bebauungsdichte darf hiebei jedoch 0,3 nicht überschreiten.“
§ 25 Abs 2 StROG 1974 verlangt für die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen im Freiland, dass diese für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.
§ 51 Abs 6 StROG 1974 lautet wie folgt:
„Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, nur für Grundflächen erteilt werden die gemäß § 23 Abs 1 und 2 von der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind.“
§ 37 AVG ist Folgendes zu entnehmen:
„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).
Gegenständlich bildet der behördlicherseits auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 4 Stmk. BauG erteilte Auftrag, die Nutzung der errichteten Wirtschaftshütte auf dem näher beschriebenen Grundstück sofort zu unterlassen sowie diese auf Grundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu beseitigen, die „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.
Fallbezogen stützte die belangte Behörde den baubehördlichen Auftrag, die Nutzung der errichteten Wirtschaftshütte zu unterlassen, auf die Regelung des § 41 Abs 4 Stmk. BauG und ist der Bescheidbegründung kein Sachverhalt zu entnehmen, wonach diesbezüglich auch eine rechtliche Beurteilung nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG in Betracht käme; vielmehr ging die belangte Behörde gegenständlich von einem fehlenden Konsens für die errichtete Wirtschaftshütte auf dem näher bezeichneten Grundstück aus und verfügte, zumal Bewilligungspflicht nach § 57 Stmk. BauO 1968 vorliegen würde und das Bauwerk nach § 25 StROG 1974 im Freiland nicht errichtet hätte werden dürfen, auch die Unterlassung der Nutzung dieser errichteten baulichen Anlage, welche im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Indem die belangte Behörde diesbezüglich deshalb ein Verfahren nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG führte und mit der wie dargelegt begründeten, bekämpften Erledigung abschloss, belastet sie den bezughabenden Spruchpunkt, welcher in rechtlicher Hinsicht vom behördenseitig auch erteilten Beseitigungsauftrag für die in Rede stehende Hütte trennbar ist, mit Rechtswidrigkeit.
Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde konkrete Feststellungen über die derzeitige Nutzung des in Rede stehenden Hüttenbauwerks, bezeichnet als „Wirtschaftshütte“, überhaupt nicht traf, normiert der behördlicherseits angezogene § 41 Abs 4 Stmk. BauG, dass die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung dann aufzutragen hat, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung eines Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Voraussetzung der Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs 4 leg. cit. ist somit, dass eine bewilligungspflichtige Änderung der konsentierten Nutzung im Sinne des § 19 Z 2 Stmk. BauG im Entscheidungszeitpunkt vorliegt (vgl. dazu LVwG Steiermark vom 27.03.2019, GZ: LVwG 50.4-824/2018), wobei sich eine derartige Grundlage auch auf Basis einer „rechtmäßigen Nutzung“ iS.d § 40 Stmk. BauG ergeben könnte (vgl. z.B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0008). Baubehördlicherseits wurde ein allfälliger Konsens für die Nutzung der in Rede stehenden baulichen Anlage und eine Änderung einer solchen Nutzung in baubewilligungspflichtiger Form – wie gesagt - nicht festgestellt. Vielmehr wurde seitens der Behörde der Sachverhalt eines gänzlich fehlenden Konsenses zur Erteilung des Auftrages nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG, die Nutzung der errichteten „Wirtschaftshütte“ zu unterlassen, herangezogen. Dies erweist sich jedoch im gegenständlichen Fall aus den näher dargestellten Erwägungen als nicht rechtens, weshalb die Beschwerde diesbezüglich die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen vermochte und dieser in diesem Umfang im Spruch des Erkenntnisses (A) Folge zu geben war und der Bescheid spruchgemäß zu beheben war.
Soweit von Seiten der Baubehörde die Beseitigung der „konsenslos errichteten Wirtschaftshütte“ auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG gegenüber dem beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer ausgesprochen wurde, so gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues nach dieser Regelung den jeweiligen Eigentümer trifft.
Die Frage der Konsensfähigkeit eines Baues in einem Verfahren nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG stellt keine Vorfrage dar, zumal es im Falle einer bewilligungspflichtigen Bauanlage zum Begriff der „vorschriftswidrigen baulichen Anlage“ alleine auf die Existenz einer Baubewilligung ankommt (vgl. z.B. VwGH am 20.02.2003, 2001/06/0062) und hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 14.09.2004, 2001/06/0070) zur Rechtslage vor der Baugesetznovelle 2019 auch ausgesprochen, dass bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG immer so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 Stmk. BauG als genehmigt gilt und für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG maßgeblich ist, dass die Bewilligungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) der baulichen Anlage, sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist und die notwendige Bewilligung (bzw. Baufreistellung oder keine Untersagung gemäß § 33 Abs 6 leg. cit.) nicht vorliegt. Auch hinsichtlich baubewilligungsfreier baulicher Anlagen ging das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 28.02.2006, 2005/06/0012) von Vorschriftswidrigkeit aus, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 21 Abs 4 Stmk. BauG verletzen und wurde durch die Baugesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 11/2020, ein System von baubewilligungspflichtigen Vorhaben und solchen im vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 19 u. 20 Stmk. BauG idgF) und meldepflichtigen Vorhaben nach § 21 leg. cit. geschaffen, wobei es auch anzumerken gilt, dass § 41 Abs 3 durch LGBl. Nr. 117/2016, sowie geringfügig ebenfalls durch LGBl. Nr.11/2020, Änderungen erfuhr. Diese Judikatur ist auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich der BauO 1968 grundsätzlich übertragbar.
Gegenständlich verwies die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.05.2023, GZ: 1548-019-2022, in welchem das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG abgewiesen wurde.
Weder dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 12.05.2023, mit welchem u.a. der in Rede stehende Beseitigungsauftrag erteilt wurde, noch jenem, auf welchen in der Bescheidbegründung verwiesen wurde, der mit Blick auf den hg. Beschluss vom 16.07.2023, GZ: 50.25-1829/2023, jedoch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, sind konkrete Feststellungen in Bezug auf die Vorschriftswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauwerks zu entnehmen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur hätte die Baubehörde daher auch detaillierte Feststellungen, nicht nur im Zusammenhang mit einer allfälligen Vorschriftswidrigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage, welche von Seiten des Beschwerdeführers bestritten wurde, zu treffen gehabt und anhand der für den Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Rechtslage jenen Sachverhalt, aus welchem sich das Erfordernis einer Baubewilligung nach Maßgabe dieser Rechtslage oder eine sonstige Vorschriftswidrigkeit im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ableiten ließe, konkret anzuführen gehabt, sondern insbesondere auch Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Vorschriftswidrigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des baubehördlichen Auftrages zu treffen gehabt; - dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch als „Zeitpunktejudikatur“ bezeichnet wurde (vgl. auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht, Kommentar 5. Aufl. Anm. 8 zu § 41 Stmk. BauG). Gegenständlich ging der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages davon aus, dass für das Hüttenbauwerk im Errichtungszeitpunkt August 1977 aufgrund eines landwirtschaftlichen Betriebes Bewilligungsfreiheit bestanden hat und dieses Bauwerk damals im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft erforderlich war und errichtet werden durfte und daher als rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs 2 Stmk. BauG anzusehen sei und übermittelte der Baubehörde im Rahmen der Verpflichtung als Antragsteller die in einem Bauverfahren nach der BauO 1968 erforderlichen Unterlagen jedoch nicht abschließend (vgl. dazu § 58 Abs 1 lit. d) und e) Stmk. BauO 1968 und § 59 leg. cit.), legte jedoch u.a. eine eidesstattliche Erklärung der Frau Mag. Dr. I J vom 25.01.2023 vor, welche als vormalige Mit- bzw. spätere Alleineigentümerin bestätigte, dass die besagte Liegenschaft im Jahr 1977 eine aufrechte Landwirtschaft gewesen sei und ihr verstorbener Mann und sie seit den 70-er Jahren für dessen Mutter, die damalige Besitzerin, den Obstgarten mit 62 Bäumen sowie Wiesenflächen und den Wald bewirtschafteten. Nach dem Verkauf des Bauernhauses und der Nebengebäude im Jahr 1975 habe die Notwendigkeit einer Lagerungs- und Einstellmöglichkeit für die Ernte und Geräte bestanden, wobei in den Jahren 1975 und 1976 bei Nachbarn Lagerflächen noch angemietet werden hätten können, was jedoch dann durch deren Eigenbedarf langfristig nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb das Ehepaar K L im Jahr 1977 den Antrag für die Errichtung einer Wirtschaftshütte gestellt habe, welcher mit Bescheid genehmigt worden sei und sei die Hütte am heutigen Standort im August 1977 vorschriftsgemäß errichtet worden, sodass der Betrieb weitergeführt werde habe können, wobei mit dem „Bescheid“ offenbar auf die eingeholte naturschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bezug genommen wurde.
Im Rahmen der Prüfung des allfälligen Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen und wäre zum Zeitpunkt der Errichtung im August 1977 die Errichtung einer solchen „Gerätehütte“, vor dem Hintergrund der Regelung des § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht bewilligungspflichtig, sondern bewilligungsfrei gewesen, wobei die Errichtung von derartigen baulichen Anlagen im Freiland nach § 25 Abs 2 StROG 1974 sich nur dann als zulässig erwiesen hatte, wenn das Bauwerk für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich (gewesen) ist. Lag ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Errichtungszeitpunkt August 1977 im Zusammenhang mit der Wirtschaftshütte nicht vor, so wäre die Wirtschaftshütte im Lichte der Regelung des § 57 Stmk. BauO 1968 baubewilligungspflichtig gewesen und hätte im Freiland nach § 25 Abs 2 StROG 1974 bewilligungsfrei nicht errichtet werden dürfen. Dieser Mangel einer Baubewilligung für dieses Bauwerk würde fallbezogen die Vorschriftswidrigkeit dieser baulichen Anlage im Errichtungszeitpunkt nach sich ziehen. Die belangte Behörde hätte daher auch vorab Feststellungen hinsichtlich jener Tatsachen zu treffen gehabt, welche gegenständlich dafür sprechen, dass es sich bei diesem Bauwerk um einen kleineren ebenerdigen unbewohnten Bau von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 57 Abs 2 BauO 1968 handelte, wobei § 4 Abs 2 Stmk. BauO 1968, unter derartigen Bauten im besonderen auch „Geräteschuppen“ versteht und § 53 Abs 2 leg. cit. in Zusammenhang mit Bauten von untergeordneter Bedeutung, beispielsweise auch „Gerätehütten“ sowie „Schuppen“ nennt. Detaillierte Feststellungen hinsichtlich des Hüttenbauwerkes sind nicht ersichtlich.
Gelangte die Behörde aufgrund von Feststellungen zur Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen nach § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968 in Bezug auf diese bauliche Anlage hinsichtlich Größe bzw. Dimension, Nutzung und Bedeutung vorliegend sind, was sich aus den Bescheidbegründungen und den bezughabenden behördlichen Feststellungen derzeit nicht hinreichend nachvollziehbar ergibt, so hätte die belangte Behörde fallbezogen auch jene Tatsachen konkret festzustellen gehabt, aus welchen schlüssig ersichtlich ist, ob die im August 1977 laut Behörde errichtete „Wirtschaftshütte“ im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet wurde, wenn nach den Vorgaben des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974 im Hinblick auf den erstmalig am 27.10.1982 erlassenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, es vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 51 Abs 6 ROG 1974 im August 1977 ausgeschlossen war, nach den Vorgaben des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974 idF LGBl. Nr. 13/1977 eine Baulandwidmung zu erhalten, wofür fallbezogen auch behördlicherseits getroffene Feststellungen im Rahmen der Begründung der verfahrensgegenständlichen behördlichen Erledigung sowie jener, auf welche darin verwiesen wird, nicht zu ersehen sind. Nach § 51 Abs 6 ROG 1974 durften bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, nur für Grundflächen erteilt werden, die gemäß § 23 Abs 1 und 2 leg. cit. von der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind. Die belangte Behörde hätte daher unter Bezugnahme auf diese gesetzlichen Vorgaben auch jene Tatsachen festzustellen gehabt, aus welchen sich im Lichte der Regelungen des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1974 in rechtlicher Hinsicht ein derartiger Ausschluss nachvollziehbar ergibt oder nicht.
Bei Vorliegen eines solcherart gewonnenen Ergebnisses der fehlenden grundsätzlichen Eignung bzw. des Ausschlusses einer Baulandwidmung zum Errichtungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes und Bejahung der genannten Voraussetzung nach § 57 Abs 2 BauO 1968 hinsichtlich des Bauwerkes auf Basis eines festzustellenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde jedenfalls auch detailliert darzulegen gehabt, aufgrund welchen Sachverhaltes sie im Rahmen der Prüfung des allfälligen Vorliegens des rechtmäßigen Bestandes von einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb zum Errichtungszeitpunkt des Bauwerks ausgeht oder nicht ausgeht. Auch unter dem Regime des Stmk. ROG 1974 judizierte der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 25.11.1999, 98/06/0178, z.B. VwGH am 26.06.1990, 90/05/0075), dass zum Begriff der Landwirtschaft gehöre, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit darstelle und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht aber einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Der zum ROG 1974 ergangenen Judikatur (vgl. beispielsweise die zitierte Entscheidung VwGH am 25.11.1999, 98/06/0178, unter Verweis auf VwGH am 18.01.1994, 93/05/0212), welche auch im Anwendungszeitraum des Stmk. ROG 1974 erging, ist auch zu entnehmen, dass die Beantwortung der Frage, ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, einerseits von der Betriebsgröße abhängt, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg und kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“ ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung in diesem maßgebenden Sinne vorliegt und, wenn in einem solchen Fall von vorn herein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen kann. Nach dem verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten ist die gegenständliche Judikatur des Höchstgerichtes auch auf die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage, welche unstrittig 1977 errichtet wurde, zu übertragen, zumal sie auch damals dem Regime des Stmk. ROG 1974 unterlag, zu welchem das Höchstgericht die vorzitierten Aussagen traf (vgl. auch Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Aufl., Anm. 24) zu § 57 Stmk. BauO 1968).
Von Behördenseite werden daher im fortgesetzten Verfahren insbesondere die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Obstbetriebes mit 62 Bäumen die beschwerdeführerseitig getroffenen Aussagen zu verifizieren sein und wird auf Grundlage dieses in einem Beweisverfahren nach Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhaltes bzw. im Zuge der Beantwortung der maßgebenden Vorfrage behördlicherseits auch zu klären sein, welche Tatsachen fallbezogen dafür bzw. dagegen sprechen, dass zum Errichtungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Hüttenbauwerks ein behaupteter landwirtschaftlicher „Obstbetrieb“ betrieben wurde oder nicht und sollte dies der Fall sein, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen ist, dass diese „Wirtschaftshütte“ für einen solchen damals erforderlich war, zumal aufgrund der Lebenserfahrung mit 62 Bäumen entsprechender Obstsorten, insbesondere beispielsweise auch mit einer Saftproduktion, das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht a limine ausgeschlossen werden kann.
Die belangte Behörde hatte daher im Lichte dieser Judikatur in entscheidungsrelevanter Hinsicht auch zu prüfen, ob zum damaligen Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden „Wirtschaftshütte“ damit in Zusammenhang stehend, wie behauptet, eine landwirtschaftliche Nutzung vorgenommen wurde, welche die Annahme zumindest eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt und hätte sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch mit den von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers übermittelten Beweismitteln, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung vom 25.01.2023, in welcher von einem landwirtschaftlichen Obstbetrieb mit 62 Bäumen, Wiesenfläche und Wald ausgegangen wird, auseinanderzusetzen gehabt und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens jene Tatsachen unter Mitwirkung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu ermitteln und festzustellen gehabt, welche die Annahme eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes (zumindest Nebenbetriebes) stützen oder nicht. Erst bei Bejahung dieser Frage dem Grunde nach aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen nach Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse auch unter Einholung eines Gutachtens, allenfalls eines Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde, ist die weitere Frage zu beantworten, ob die in Rede stehende Baulichkeit für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist oder nicht und würde auch dies entsprechende Feststellungen der Baubehörde, allenfalls ebenfalls gestützt auf ein schlüssiges Gutachten der Agrarbezirksbehörde, im Rahmen einer behördlichen Erledigung erforderlich machen; dies unbeschadet der Tatsache, dass bei Bejahung der Voraussetzungen auch die Frage der Beeinträchtigung der Nachbarschaft zu beantworten ist (vgl. § 57 Abs 2 Stmk. BauO 1968).
Da dem bekämpften Bescheid und auch jenem, auf welchen darin verwiesen wurde, ein konkreter nachvollziehbarer Sachverhalt zur Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Hüttenbauwerks zum Zeitpunkt der Bauwerkserrichtung sowie zum Zeitpunkt der Erteilung des behördlichen Auftrages nicht zu entnehmen ist, auf welchen sich die Rechtsausführungen der belangten Behörde fallbezogen hinreichend stützen könnten, und umfangreiche, komplexe und aufwendige, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu setzende Ermittlungsschritte nicht gesetzt wurden und im Rahmen der mit Beschwerde bekämpften Entscheidung durch die belangte Behörde auf das Verwaltungsgericht überwälzt wurden, war der Beschwerde, welche im Ergebnis auch zutreffend angesprochene beachtliche Verfahrensmängel rügte, Folge zu geben und die beschwerdegegenständliche Angelegenheit nach Aufhebung dieses angefochtenen Spruchteils des bekämpften Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen, was sich bereits aufgrund der Aktenlage ergab.
Bemerkt wird, dass wenn im fortgesetzten Verfahren aufgrund von nachvollziehbaren detaillierten Feststellungen im Zusammenhang mit entsprechender Vorschriftswidrigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks sowie der baupolizeilichen Auftragserteilung baubehördlicherseits ein Beseitigungsauftrag zu erlassen sein wird, auch eine angemessene Frist zur Beseitigung im Sinne der Regelung des § 59 Abs 2 AVG vorzusehen sein wird.
Aus den dargelegten Gründen war daher hinsichtlich des baubehördlichen Beseitigungsauftrages, wie aus dem gegenständlichen Beschluss unter B) ersichtlich, zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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