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LVwG 42.22-8176/2022•LVwG ST LVwG 42.22-8176/2022
LVwG 42.22-8176/2022Tribunal administratif régional20 avr. 2023
Erlöschen der Lenkberechtigung, Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten, keine erneute Entziehung der Lenkberechtigung, Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, Besitzer einer Lenkberechtigung, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Wstraße, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.10.2022, GZ: BHGU-11.1-1559/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter Bezugnahme auf die §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1, 3, 4 und 5, 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 25 Abs 1, 26 Abs 2 Z 2 und 29 Abs 3 FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit für 40 Monate, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheid, somit bis einschließlich 04.02.2026, entzogen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 3 FSG aufgefordert, sich spätestens bis zum Ablauf des Führerscheinentzuges einer Untersuchung beim Amtsarzt der belangten Behörde zu unterziehen und bei der Untersuchung eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie Leberwerte und CDT Leberwerte vorzulegen. Zudem wurde als begleitende Maßnahme eine erweiterte Nachschulung angeordnet und ausgesprochen, dass die Absolvierung der Nachschulung erst nach der verkehrspsychologischen Untersuchung durchzuführen ist. Die Beschwerdeführerin wurde unter einem darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 FSG die Lenkberechtigung bei einem Entzug über 18 Monate erlischt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid werde hinsichtlich der Entzugsdauer der Lenkberechtigung und der Beibringung der Leberwerte CDT-Leberwerte angefochten. Gemäß § 27 FSG erlösche die Lenkberechtigung bei einem Entzug über 18 Monate. Ende die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der prognostizierten Entziehungsdauer, so habe die Behörde gemäß § 25 FSG auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Dies habe die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides unterlassen. Zudem erweise sich die im angefochtenen Bescheid erstellte Prognose über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde verfehlt. Der Gesetzgeber habe selbst in § 26 Abs. 2 FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikt Mindestentziehungszeiten vorgegeben. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit hinausreichende Entziehungsdauer habe nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen. Dem Bescheid seien keine derartigen besonderen Umstände zu entnehmen, die eine Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigt würde. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer entspreche dem Vielfachen der in § 26 FSG normierten Mindestentziehungsdauer und überschreite diese unverhältnismäßig. Die belangte Behörde übersehe, dass eine eingeschränkte Wertung bei den Verkehrszuverlässigkeitstatbeständen des Vormerksystems gemäß § 7 Abs 4 FSG in Verbindung mit § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG stattzufinden habe. Durch das Vormerksystem seien der Beobachtungszeitraum und die Wertung von Wiederholungsdelikten vorweggenommen, weshalb es nicht zu einer neuerlichen Wertung innerhalb des Entziehungssystems kommen könne. Die belangte Behörde, sei nicht ausreichend auf das Wohlverhalten und das Leben der Beschwerdeführerin außerhalb der Tätigkeit des Lenkens eines Fahrzeuges eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei gerichtlich unbescholten, sei ständig einer Arbeit nachgegangen, sei sozial integriert und achte grundsätzliche Gesetze und Menschen. Sie sei nun umgezogen und lebe bei ihrer Mutter. Es könne von einer Stabilität und künftigen Rechtstreue der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es sei nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin künftig in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenkerin ihres Fahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Aus diesen Gründen können mit einem Entzug der Lenkberechtigung für einen kürzeren Zeitraum als 40 Monate das Auslangen gefunden werden.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit E-Mail vom 02.03.2023 bekannt gegeben, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird; die belangte Behörde hat mit der Aktenvorlage bekannt gegeben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu beantragen und zu einer mündlichen Verhandlung keinen Vertreter/keine Vertreterin zu entsenden. Das Verwaltungsgericht kann zudem gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Nachdem der Sachverhalt unbestritten blieb und im Übrigen nur rechtliche Erwägungen ins Treffen geführt wurden, konnte auch im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG von der Anberaumung einer Verhandlung abgesehen werden.
Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 07.07.2021 lenkte die Beschwerdeführerin einen PKW mit einem Blutalkoholgehalt von 2,41 ‰. Ihre Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.12.2021 wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.05.2022, GZ: LVwG 30.22-928/2022 bestätigt.
Wegen dieses Alkoholdelikts wurde der Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 03.09.2021 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten (vom 07.07.2021 bis 07.07.2022) entzogen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.06.2022, GZ: 11.1584/2021, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 21.09.2018, Nr: ******, ausgestellte Lenkberechtigung der Klasse AM und B für die Dauer von 12 Monaten – gerechnet vom Tag der Führerscheinabnahme bis einschließlich 07.07.2022 – mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird. Außerdem wurde ihr das Lenken vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge sowie das Lenken von Motorfahrrädern verboten. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker (Nachschulung) vorgeschrieben, die Beschwerdeführerin verpflichtet eine amtsärztliche Untersuchung zu absolvieren und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Entzug der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung bzw. der Vorlage des Nachweises über die durchgeführte Nachschulung endet. Dieser Entziehungsbescheid vom 27.06.2022 ist in Rechtskraft erwachsen.
Bis zu diesem Entzug war die Beschwerdeführerin im Besitz der oben näher bezeichneten und unbefristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
Am 26.11.2021 lenkte die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholgehalt von 1,35 mg/l (Blutalkoholgehalt von 2,70 ‰). Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 26.01.2022 wurde sie wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO und wegen des Lenkens ohne Lenkberechtigung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG rechtskräftig bestraft.
Am 11.12.2021 lenkte die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte den Alkomattest. Außerdem war sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Hiefür wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Übertretungen des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO und § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG bestraft (LVwG Steiermark vom 16.05.2022, GZ: LVwG 30.22-5596/2022).
Am 05.07.2022, GZ: 11.1 978/2021, erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz einen Entziehungsbescheid für die Dauer von weiteren 30 Monaten wegen der Vorfälle vom 26.11.2021 sowie vom 11.12.2021. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 02.09.2022, GZ: LVwG 42.11-6444/2022-9, Folge und behob den Bescheid. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Behörde seien beide Sachverhalte bereits zum Zeitpunkt während des noch offenen Verfahrens wegen des Vorfalls vom 07.07.2021 zur Kenntnis gelangt. Die Behörde habe sohin gegen das Prinzip der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens verstoßen.
Am 05.07.2022 verweigerte die Beschwerdeführerin die Atemalkoholuntersuchung. Mit Straferkenntnis vom 09.01.2023, GZ: BHGU/606220129533/2022, wurde sie rechtskräftig wegen Verletzung des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO bestraft.
Am 28.08.2022 lenkte die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl ihre Lenkberechtigung entzogen worden war. Zudem verweigerte sie die Atemalkoholuntersuchung. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.01.2023, GZ: BHGU/606220124491/2022, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG gemäß § 37 Abs 1 FSG bzw. wegen Verletzung des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO bestraft.
Am 19.09.2022 lenkte die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl ihre Lenkberechtigung entzogen worden war. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.10.2022, GZ: BHGU/606220134726/2022, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG gemäß § 37 Abs 1 FSG bestraft.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 25.10.2022 den nunmehr angefochtenen Bescheid und entzog der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit für 40 Monate, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheids, somit bis einschließlich 04.02.2026.
Unter einem wurde die Beschwerdeführerin – wie oben bereits ausgeführt – gemäß § 24 Abs 3 FSG aufgefordert, sich spätestens bis zum Ablauf des Führerscheinentzuges einer Untersuchung beim Amtsarzt der belangten Behörde zu unterziehen und bei der Untersuchung eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie Leberwerte und CDT Leberwerte vorzulegen. Zudem wurde als begleitende Maßnahme eine erweiterte Nachschulung angeordnet und ausgesprochen, dass die Absolvierung der Nachschulung erst nach der verkehrspsychologischen Untersuchung durchzuführen ist. Die Beschwerdeführerin wurde unter einem darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 FSG die Lenkberechtigung bei einem Entzug über 18 Monate erlischt. Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde mit den Vorfällen vom 05.07.2022, 28.08.2022 und 19.09.2022 begründet.
Die begleitenden Maßnahmen bzw. Anordnungen aufgrund des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.06.2022, GZ: 11.1584/2021 wurden seitens der Beschwerdeführerin bislang nicht erfüllt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den erwähnten Bescheiden und Straferkenntnissen. Widersprechende Beweisergebnisse existieren nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
§ 7 Abs 1, 3 Z 1, und 6 FSG in der Fassung BGBl I Nr. 154/2021 lauten wie folgt:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
….
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
….
….“
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG in der Fassung BGBl I Nr. 154/2021 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung bzw. Absolvierung von begleitenden Maßnahmen bzw. Anordnungen gemäß diesem Absatz. (VwGH vom 20.02.2013, Zl. 2013/11/0013)
§ 25 Abs 1 FSG in der Fassung BGBl I Nr. 15/2005 lautet wie folgt:
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten.
Als Entziehungsdauer im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 FSG 1997 können nur die (allenfalls zur Gänze in der Vergangenheit gelegene) festgesetzte Entziehungszeit und die Zeit zwischen der Erlassung des die Nachschulungsanordnung enthaltenden Entziehungsbescheides bis zur Befolgung der Anordnung, nicht aber Zeiten, in denen der Betreffende bloß wegen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines keine Kraftfahrzeuge lenken durfte, angesehen werden. (VwGH vom 20.02.2001, 2000/11/0157)
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin die begleitenden Maßnahmen bzw. Anordnungen des Bescheides der der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.06.2022, GZ: 11.1584/2021, mit welchem die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten (bis einschließlich 07.07.2022) entzogen wurde, bislang nicht erfüllt hat. Damit verlängerte sich die bescheidmäßig angeordnete Entziehungsdauer (§ 24 Abs 3 sechster Satz FSG) und ist die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin sohin wegen Ablaufs einer Entziehungsdauer von mittlerweile mehr als 18 Monaten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens (am 08.01.2023) gemäß § 27 Abs 1 FSG erloschen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über Beschwerden grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (so schon VwGH 20.05.2008, Zl. 2008/11/0068; 10.09.2013, Zl. 2013/18/0052; jüngst 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN). (VwGH vom 15.12.2022, Ra 2022/07/0212)
Auch wenn die belangte Behörde sohin zu Recht wegen der Verwirklichung von bestimmten Tatsachen die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin entzog, ändert dies nichts daran, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die mittlerweile geänderte Sachlage, nämlich das Erlöschen der Lenkberechtigung, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat.
In rechtlicher Hinsicht ist sohin die Frage zu klären, ob ein Entzug der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin, obwohl diese bereits erloschen ist, ausgesprochen werden kann und dazu wird ausgeführt wie folgt:
Aus § 28 Abs. 1 FSG ("...wenn ... die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war.") ergibt sich, dass ungeachtet der in § 27 Abs. 1 FSG umschriebenen Rechtsfolge (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten) grundsätzlich auch eine längere als 18-monatige Entziehungsdauer festgesetzt werden darf. (VwGH vom 13.12.2002, 2002/11/0298)
Ein Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG bzw. § 26 Abs 5 FSG (nunmehr § 24 Abs 4 FSG) setzt nach ständiger Rechtsprechung den aufrechten Bestand einer Lenkberechtigung voraus. (VwGH vom 22.09.1987, 86/11/0180; VwGH vom 28.05.2002, 2001/11/0284)
Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 03.02.2020, VGW-131/036/12417/2019, den Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG unter Hinweis auf das Erlöschen der Lenkberechtigung im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Verzicht (§ 27 Abs 1 Z 3 FSG) behoben.
„Ist die Lenkberechtigung des Bf, deren Gültigkeit eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits durch Zeitablauf (§ 27 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997) erloschen, ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig, da nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (§ 24 Abs. 1 FSG 1997) dieselbe entzogen werden kann (Hinweis E 28.5.2002, 2001/11/0284). Dennoch führt die Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles nicht zur Aufhebung desselben, weil der Bf dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte. Mangels Bestehens einer Lenkberechtigung im Bescheiderlassungszeitpunkt ging nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung ins Leere. Auch durch den Umstand, dass mit dem besagten Spruchteil die Entziehung der Lenkberechtigung "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" verfügt wird, ist der Bf nicht in Rechten verletzt, weil diese Voraussetzung schon kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997) für die (allfällige) Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung an den Bf besteht.“ (VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0256)
Das soeben zitierte Erkenntnis bezieht sich zwar auf das Erlöschen von Lenkberechtigungen durch Zeitablauf gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG, allerdings ist diese Rechtsansicht auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar, da die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin – zwar wegen der langen Entzugsdauer – jedoch ebenso materiell-rechtlich erloschen und damit rechtlich nicht mehr existent ist. Deshalb würde eine Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Fall ins Leere gehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich –mit der Rechtsfrage, ob nach Erlöschen einer Lenkberechtigung ein aufrechter Führerscheinentzug vorliegt, in seinen Erkenntnissen vom 27.05.2014, Ra 2014/11/0002 und 2013/11/0068, auseinandergesetzt.
Dem Erkenntnis Ra 2014/11/0002 liegt ein Sachverhalt zu Grunde, gemäß welchem eine ausländische Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs 2 FSG zu einem Zeitpunkt entzogen wurde, in dem die österreichische Lenkberechtigung bereits (infolge Nichterfüllung von begleitenden Maßnahmen bzw. Anordnungen) erloschen war. § 30 Abs 2 vierter Satz FSG sieht vor, dass die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen hat, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. Gemäß § 30 Abs 2 fünfter Satz FSG ist die Lenkberechtigung in diesem Fall bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass § 30 Abs fünfter Satz FSG die Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung nur „bis zu jenem Zeitpunkt …, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet“ erlaubt. Da das Ende der angeordneten „Entziehungsdauer“ die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung zeitlich begrenzt, ist davon auszugehen, dass eine auf § 30 Abs 2 vierter und fünfter Satz FSG gestützte Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung jedenfalls nicht mehr zulässig ist, wenn die österreichische Lenkberechtigung bereits erloschen ist. Dies, da eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung nur für die verbleibende Dauer der aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung vorgesehen ist. Daher erweist sich laut VwGH die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt, als die österreichische Lenkberechtigung bereits erloschen war, als rechtswidrig.
Auch dem Erkenntnis 2013/11/0068 lag ein Sachverhalt zu Grunde, gemäß welchem eine ausländische Lenkberechtigung erst nach Erlöschen der österreichischen Lenkberechtigung (infolge Nichterfüllung von begleitenden Maßnahmen bzw. Anordnungen) erworben und entzogen worden war. In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entsprechend § 30 Abs 2 vierter und fünfter Satz FSG sowohl der Erwerb als auch die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung während einer aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung stattfinden müssen. Im gegenständlichen Fall, so der VwGH, trifft schon die erste Voraussetzung nicht zu, da die österreichische Lenkberechtigung bereits seit fast zwei Jahren erloschen war, als die ausländische Lenkberechtigung erworben wurde und war die Entziehung der Lenkberechtigung sohin ebenfalls rechtswidrig.
Offensichtlich geht der Verwaltungsgerichtshof sohin davon aus, dass eine aufrechte Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung dann nicht mehr bestehen kann, wenn die Lenkberechtigung selbst erloschen ist (systematisch nicht nachvollziehbar laut Anmerkungen von Gerhard Pürstl zu ZVR 2014/192 und ZVR 2014/212).
Auch die erkennende Richterin geht in Entsprechung der eben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass wegen Erlöschens der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin kein aufrechter Entzug der Lenkberechtigung mehr vorliegt und ein Entzug der Lenkberechtigung in Folge daraus nicht bestätigt bzw. ausgesprochen werden kann.
Der Vollständigkeit halber wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2022, Ra 2021/11/0059, verwiesen, in dem er sich erst kürzlich zu nachstehender Klarstellung veranlasst sah:
„§ 25 Abs. 1 dritter Satz FSG betrifft nur befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer (aufgrund ihrer Befristung) vor Ablauf der Entziehungsdauer endet, nicht aber Konstellationen wie die vorliegende, in denen das Verstreichen der im Entziehungsbescheid vorgesehenen, mehr als achtzehnmonatigen Entziehungsdauer zum Erlöschen der (unbefristeten) Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG führen würde. Dies findet auch in den Materialien zur 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, Bestätigung. In diesen wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (RV 1033 BlgNR 21. GP, 30; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 22.4.2008, 2008/11/0043): „Bei den Behörden bestehen seit In-Kraft-Treten des FSG Unsicherheiten, wie vorzugehen ist, wenn die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem [...] Ablauf der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer endet. Erlassmäßig wurde für diesen Fall angeordnet, dass die seinerzeitige im § 73 Abs. 2 KFG 1967 enthaltene Regelung, wonach die Lenkberechtigung nur bis zum Ende der Befristung zu entziehen ist und gleichzeitig auszusprechen ist, für welchen (weiteren) Zeitraum eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf, weiterhin anzuwenden ist. Dies wird nun ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen.“ Bei einer unbefristeten Lenkberechtigung (sowie bei einer befristeten Lenkberechtigung, deren Befristung nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer endet) besteht auch rechtlich kein Bedarf für den Ausspruch eines Verbots der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr ergibt sich in solchen Fällen die vom Verwaltungsgericht und der belangten Behörde intendierte Rechtsfolge (Unzulässigkeit der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vor Ablauf der Entziehungsdauer) aus § 3 Abs. 2 FSG (zur Rechtslage vor der 5. FSG-Novelle siehe VwGH 13.12.2001, 2001/11/0298). Das Bedürfnis nach einer Sonderregelung im Zusammenhang mit befristeten Lenkberechtigungen (vgl. § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG) erklärt sich daraus, dass bei einer befristeten Lenkberechtigung der Entziehungsausspruch (für sich betrachtet) für den die Befristung überschreitenden Teilzeitraum rechtlich ins Leere laufen würde; dies trifft auf unbefristete Lenkberechtigungen sowie auf befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer die festgesetzte Entziehungsdauer überschreitet, nicht zu. Da es sich vorliegend um eine unbefristete Lenkberechtigung handelte, hatte somit kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer zu ergehen“
Dieses Erkenntnis ist für die gegenständliche Entscheidung nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin einerseits nicht über eine befristete, sondern über eine unbefristete Lenkberechtigung verfügt(e) und andererseits die Lenkberechtigung anders als im Sachverhalt des Erkenntnisses im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bereits erloschen ist.
Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid wegen des im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Erlöschens der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin zu beheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die erkennende Richterin sieht sich zu nachstehender Anmerkung veranlasst:
Für die Beschwerdeführerin bedeutet das Erlöschen der Lenkberechtigung, dass die Lenkberechtigung neu erteilt werden muss, da die ursprüngliche Berechtigung eben nicht mehr existent ist. Bei der Neuausstellung wird die Behörde die Voraussetzungen nach § 3 FSG und damit unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zu prüfen haben.
Dazu wird festgehalten, dass die Prognose der belangten Behörde über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nach Ansicht der erkennenden Richterin keineswegs verfehlt erscheint. Bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung werden jedoch zudem allfällige weitere verwirklichte bestimmte Tatsachen zu berücksichtigen sein. An dieser Stelle wird auf die Anzeige der PI Sberg vom 21.03.2023, PAD/**/***//VStV, verwiesen, dergemäß sich die Beschwerdeführerin am 11.03.2023, um 17:35 Uhr, geweigert hat, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht stand, dass ihr Verhalten als Lenkerin eines näher bezeichneten Fahrzeugs mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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