LVwG ST LVwG 52.28-459/2023

LVwG 52.28-459/2023Tribunal administratif régional31 mars 2023

Regest

Naturschutzrechtliche Bewilligung, Parteistellung, Umweltorganisationen, Artenschutz, inzidente Anwendung von (Unions-)Artenschutzsrecht, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.28-459/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.52.28.459.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde des A B, Hgasse, G, vertreten durch Herrn C D, geb. am ****, Rburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.01.2023, GZ: BHSO-685331/2022-18,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Land Steiermark, „vertreten“ durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, G, Stgasse, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Geh- und Radweges entlang der (Landesstraße) L224, von Straßenkilometer **** bis Straßenkilometer **** und der LB 66, von Straßenkilometer **** bis Straßenkilometer **** und eines Kreisverkehrs im Landschaftsschutzgebiet Nr. ** unter Auflagen erteilt. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 3, 8 und 27 StNSchG und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.06.1981 über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Rburg zum Landschaftsschutzgebiet Nr. **, LGBl. 1981/90, genannt. Unter der Überschrift „Bepflanzung“ wurden 13 Auflagen, unter der Überschrift „Beleuchtung“ fünf Auflagen formuliert. Die beiden unter der weiteren Überschrift „Artenschutz“ formulierten Auflagen lauten:

„19) Falls die Wiesenfläche auf Gst-Nr. *** bzw. der Ebach am Westrand oder der Entwässerungsgraben am Ostrand der Fläche durch die die Baumaßnahmen berührt werden (z.B. für Zufahrten oder andere Baustelleneinrichtungen), ist mit der ökologischen Baubegleitung, die Seitens der Marktgemeinde Rburg für die Verlegung des Ebachs beauftragt wird, vorab Kontakt aufzunehmen und sind diese Maßnahmen von der ökologischen Baubegleitung anzuleiten.

  1. Falls die Wiesenfläche auf Gst-Nr. *** bzw. der Ebach am Westrand oder der Entwässerungsgraben am Ostrand der Fläche (= in Summe als „Wiesendreieck“ bezeichnet) durch die die Baumaßnahmen berührt werden, ist zu berücksichtigen, dass Eingriffe im „Wiesendreieck“ erst möglich sind, nachdem die funktionserhaltenden Ausgleichsmaßnahmen, die im Projekt „Verlegung des Ebachs“ vorgesehen sind umgesetzt wurden. Das bedeutet, dass zuerst die Neugestaltung des Ebachs bis hin zum Gbach durchzuführen ist, die Übertragung von Bachsediment, Ufergehölz und Grassoden aus dem „Wiesendreieck“ in das neugestaltete Gewässerbett des Ebachs abgeschlossen sein muss und die Wasserführung für den neuen Ebach gesichert sein muss, bevor bauliche Eingriffe im „Wiesendreieck“ erfolgen können.“

Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 22.11.2022 die naturschutzrechtliche Bewilligung für das näher genannte Projekt beantragte. Am 16.12.2022 sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und wurden Befund und Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen wörtlich wiedergegeben. Inhalt dieses Gutachtens sind auch die unter der Überschrift „Artenschutz“ formulierten Auflagen. Weiters ist wiedergegeben die Stellungnahme der Umweltanwältin vom 21.12.2022 mit dem Inhalt, dass seitens des naturkundlichen Sachverständigen in seinem Gutachten die Auswirkungen der baulichen Anlagen auf den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge, den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild zu prüfen waren. Dazu seien vom Sachverständigen Bepflanzungen zur möglichst geringen Beeinträchtigung des Landschaftscharakters und des Landschaftsbildes vorgeschrieben worden. Die entsprechenden Auflagen zur Herstellung und zur Pflege der Gehölze seien wesentlich, um diesen Schutzzweck zu wahren. Aus naturräumlicher Sicht sei das „Wiesendreieck“ von besonderer Bedeutung. Dort seien vom Anrainer Herrn C D auch Nachweise einer durchaus beachtlichen Anzahl von geschützten Arten erbracht worden, weshalb Maßnahmen zum Schutz dieser Flächen vor jeglicher Beanspruchung im Zuge der Bautätigkeiten erforderlich seien und vom naturkundlichen Amtssachverständigen „vorgeschrieben wurden“. Auf dieser Basis dürfe mitgeteilt werden, dass bei Vorschreibung und Umsetzung aller vorgeschlagenen Auflagen keine Einwände gegen die Errichtung des Geh- und Radweges und der Kreisverkehrsanlage bestünden. Nach Wiedergabe von Bestimmungen des Naturschutzgesetzes führt die belangte Behörde aus, dass beim gegenständlichen Projekt unter Berücksichtigung der vom naturkundlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten seien und wurde auf die Stellungnahme der Umweltanwältin, wonach keine Bedenken gegen eine Bewilligung bestehen, sofern die vom naturkundlichen Sachverständigen vorgeschriebenen Auflagen zur Vorschreibung gelangen, verwiesen. Unter der Überschrift „Zu den Stellungnahmen des Herrn C D und des Naturschutzbundes Steiermark“ ist ausgeführt, dass sich die darin geäußerten Bedenken vor allem auf mögliche negative Auswirkungen der geplanten Maßnahmen (Campingplatz, Geh- und Radweg, Kreisverkehr, Parkplätze, Hochwasserschutzmaßnahmen und Gerinneverlegung) auf den Naturraum, insbesondere auf artenschutzrechtlich geschützte Tiere und Pflanzen beziehen würden. Dazu werde ausgeführt, dass seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, bevor von der Bezirksverwaltungsbehörde die ersten Verfahrensschritte gesetzt wurden, festgestellt worden sei, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei. Die notwendigen funktionserhaltenden Maßnahmen zum Schutz von Lebensräumen und Individuen gefährdeter und geschützter Arten seien bereits im Projekt berücksichtigt bzw. vom naturkundlichen Amtssachverständigen durch die von ihm vorgeschlagenen Auflagen präzisiert worden. Dadurch sei sichergestellt, dass die Zerstörung von Lebensstätten vermieden werde und kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ausgelöst werde. Die Kundmachung des Verfahrensgegenstandes im Sinne der Aarhus-Konvention sei somit nicht erforderlich.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist unter der Überschrift „Parteistellung“ ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Entscheidungsverfahren handle, das in weiterer Folge erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werde. Die Beschwerdeführer sei betroffene Öffentlichkeit nach „§ 2 lit. 5“ Aarhus-Konvention, der nach Art. 9 Zugang zu Gerichten bzw. Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu erteilen sei. Dem A B komme nach der Aarhus-Konvention im Zusammenhang mit Art. 47 GRC nach das Recht zu, die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen zu können bzw. informiert zu werden. Als Beschwerdegründe sind angeführt, 1. Kreisverkehr schädigt Biotopverbund mit 21 FFH Arten, Artenschutz-Gutachten ist nicht vorhanden, 2. es wurde keine SUP durchgeführt, 3. negative kumulative Wirkung nicht berücksichtigt. Zu 1. ist ausgeführt, dass der geplante Geh- und Radweg und Kreisverkehr einen Biotopverbund in dem 21 FFH-geschützte Tierarten und sieben vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten vorkommen würden, durschneide. Auch über 100 unter Artenschutz stehende und zahlreiche für Österreich priorisierte Arten würden geschädigt werden. Der relevante Artenschutz werde in der Bewilligung nur auf den Ebach, das Gerinne und das „Wiesendreieck“ beschränkt. Diese „Einschätzung“ sei weit zu gering. Vor allem auch ob der kumulativen Wirkung mit anderen Projekten, die zeitgleich, nebeneinander und sich gegenseitig bedingend errichtet werden sollten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne auch der Verweis auf ein anderes Verfahren, das noch dazu in der Zukunft liege und dessen Ergebnis völlig ungewiss sei, keine Grundlage für eine Bewilligung sein. Außerdem betreffe dieses Projekt, auf das verwiesen werde, nur den Ebach und das „Wiesendreieck“, nicht aber das Biotop Fischteich, die Wiesen, Streuobstwiese, das Biotop Gbach und den prioritären FFH-Lebensraumtyp Hangmischwald, die aus Sicht des Beschwerdeführers den wahren Wirkungsbereich darstellen würden. Das sei höchst geeignet die Mobilität und Wanderungstätigkeit von Insekten (mehr Licht und mehr Verkehr), Säugetieren (breitere Straßenbarriere 20 m), sowie Amphibien, (Amphibien-Route), erheblich einzuschränken und somit das Naturgefüge zu schädigen. Das Projekt liege im Landschaftsschutzgebiet **, eine Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen fehle allerdings. Zum 2. Beschwerdegrund ist ausgeführt, dass nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers keine Strategische Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht durchgeführt worden sei. Da das Projekt nach Ansicht des Beschwerdeführers aber alle Voraussetzungen nach der Leitlinie der Abt. 13 erfülle, sei dies nötig. Daher seien nach ihrer Ansicht nicht alle nötigen Verfahrensschritte eingehalten worden. Zum 3. Beschwerdepunkt ist begründend ausgeführt, dass zweifellos eine kumulative und potenzierende negative Auswirkung des Projektes auf die Natur mit zeitgleich, nebeneinander und sich gegenseitig bedingend geplanten Projekten vorhanden sei, die im Bescheid nicht beachtet werde. Der Gehweg solle es den Bewohnern eines geplanten 3 ha großen Campingplatzes ermöglichen ein kürzlich errichtetes Nahversorgungszentrum zu erreichen. Außerdem solle der Kreisverkehr den Anschluss des Campingplatzes an die L224 ermöglichen. Ebenso sei er die Zufahrt zu geplanten 135 Parkplätzen südlich der L224 und weiterer geplanter Großprojekte nördlich der L224. All diese Projekte würden unmittelbar nebeneinanderliegen und seien zweifellos geeignet, eine unglaubliche zerstörerische kumulative Wirkung auf den gesamten Biotopverbund zu entfalten. Ohne diese Projekte würde der Kreisverkehr wenig Sinn ergeben und werden billigere und besser geeignete Alternativen vorgeschlagen. Bei der verkehrsrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den Kreisverkehr und den Radweg am 15.06.2022 sei ein Plan an die Wand projiziert worden, auf dem der Radweg mit Kreisverkehr, die Zufahrt zum Campingplatz mit Parkplätzen und das Parkplatzprojekt-Sportplatz-Ebach sowie der Campingplatz zusammen abgebildet gewesen seien. Dies zeige einmal mehr, dass diese Projekte zusammengehören und somit gemeinsam naturschutzrechtlich zu bewerten seien. Sie hätten zweifelsohne ein sehr hohes Potenzial eine sehr erhebliche negative Auswirkung auf die Umwelt zu haben und würden folgerichtig zu einer sehr großen Verschlechterung des Naturgefüges führen. Aber auch jedes einzelne dieser Projekte sei geeignet eine erhebliche negative Auswirkung auf die Umwelt zu haben. Daher wäre es am besten gewesen, für alle drei Projekte zusammen, aber auch für jedes Projekt alleine, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies aus Sicht des Beschwerdeführers mit der wünschenswerten Folge, dass eine Umweltprüfung höchstwahrscheinlich zu einer Projektuntersagung und somit einer Nichtrealisierung geführt hätte. Dies sei allerdings bislang vermieden worden. Auf der in der Beschwerde eingefügten Grafik sei zu sehen, dass der geplante Kreisverkehr und die Zufahrt mit Parkplätzen zahlreiche geschützte Tierarten und ihre Lebensräume gefährden. Durch die Campingplatzzufahrt würden diese sogar vollkommen vernichtet. Aber auch durch die Bauarbeiten für den Kreisverkehr würden ihre Lebensräume zerstört und bedroht, was nach den „EU-FFH-Richtlinien“, dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz und der Artenschutzverordnung verboten sei. Dies sei weder im verkehrsrechtlichen noch im naturschutzrechtlichen Bewilligungs-verfahren mit der nötigen „Akkuratesse“ ausreichend berücksichtigt worden. Bemerkenswert sei auch, dass am 21.11.2022 bereits mit dem Bau des Geh- und Radweges entlang der L224 samt Kreisverkehr im Bereich des Seebades begonnen worden sei. Dies allerdings ohne naturschutzrechtliche Bewilligung. Diese sei erst auf sein und auf das Betreiben der Umweltanwältin wieder eingestellt worden. Am 24.11.2022 sei von der Abt. 16 der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt worden. Es seien allerdings nicht nur Grabarbeiten für den Kreisverkehr getätigt worden, sondern auch für die Campingplatzzufahrt (Wiesendreieck) und dabei das Wiesendreieck und Teile des Gerinnes schwer geschädigt bzw. total zerstört worden. Dieses Wiesendreieck gehöre offenbar nicht zum Kreisverkehr, denn der Amtssachverständige schreibe im Bescheid, dass sich dieses Wiesendreieck außerhalb des Projektbereiches befinde und sicherzustellen sei, dass es durch die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht zu negativen Auswirkungen auf diesen Bereich bzw. auf die Habitate geschützter Tierarten komme. Dieses sei aber wie gesagt am 23.11.2022 bereits „zerstört“ worden. Ein Foto ist im Beschwerdeschriftsatz eingefügt. Er habe Herrn E F und Herrn G H mehrmals ersucht, weil Gefahr in Verzug sei, eine sofortige Wiederherstellung zu veranlassen, was leider bisher nicht geschehen sei. Aus all diesen Gründen ersuchte der Beschwerdeführer die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung aufzuheben.

Nach Beschwerdemitteilung bezweifelte der Antragsteller in seiner Stellungnahme das Beschwerderecht des A Bes, da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Parteistellung fehle. Die in den „Auflagen 19) und 29)“ enthaltenen Ausführungen würden eine Grundfläche betreffen, die nicht vom Projekt erfasst sei. Es werde sogar ausdrücklich auf ein anderes Projekt „Verlegung des Ebaches“ verwiesen. Diese Auflagen hätten daher keine eigenständige rechtliche Bedeutung, könnten nur als nichtnormative Hinweise auf den Inhalt eines anderen Bescheides verstanden werden und könnten dem Bescheid keinen artenschutzrechtlichen Inhalt verleihen. Auch nach anderen Gesichtspunkten würde sich keine Parteistellung des Beschwerdeführers ergeben. So wäre nach der Aarhus-Konvention in Verbindung mit dem Unionsrecht Voraussetzung für die Parteistellung und damit das Beschwerderecht, wenn das Projekt „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt“, was aus näher genannten Gründen nicht gegeben sei. Die Beschwerde sei daher unzulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Die belangte Behörde hat für ein näher bezeichnetes Straßenbauprojekt nach den Bestimmungen der §§ 3, 8 und 27 StNSchG und der Verordnung über die Erklärung von Gebieten im Bereich der Rburg zum Landschaftsschutzgebiet eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Nach § 8 Abs 3 StNSchG, LGBl 2017/71 idF LGBl 2019/87 (StNSchG), bedarf in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern nach Z 2 die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Die Errichtung eines Geh- und Radweges entlang einer Landesstraße samt Kreisverkehr im Landschaftsschutz-gebiet stellt grundsätzlich Bauten und Anlagen entsprechend § 8 Abs 3 Z 2 StNSchG dar. Zu Recht hat die belangte Behörde daher ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung durchgeführt.

In einem solchen Verfahren hat gemäß § 6 Abs 1 Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl 1988/78 idF LGBl 2022/70 (StESUG), die Umweltanwältin Parteistellung. In § 8 StESUG mit der Überschrift „Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten“ ist in Abs 3 geregelt, dass anerkannte Umweltorganisationen berechtigt sind Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeiten wegen Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften unter anderem gegen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 bis 4 StNSchG, § 17 Abs 5, § 18 Abs 5 und § 19 Abs 6 StNSchG, sowie gegen Bescheide gemäß § 8 Abs 1 StESUG zu erheben. In diesem Verfahren haben nach § 8 Abs 1 anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG.

Die belangte Behörde hat die erteilte Bewilligung ausschließlich auf § 27 StNSchG gestützt, in welchem Verfahren anerkannten Umweltorganisationen, wie des Beschwerdeführers keine Beteiligtenstellung nach § 8 Abs 1 StESUG eingeräumt ist.

Allerdings hat die belangte Behörde mit den Auflagen 19. und 20. im Bewilligungs-bescheid Nebenbestimmungen unter dem Titel „Artenschutz“ aufgenommen, sodass angesichts dessen der beschwerdeführenden Umweltorganisation nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes erblickt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra2019/10/0081). Diese Rechtsansicht indiziert, dass die Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in Verwaltungsverfahren nicht allein auf formalen Kriterien, sondern darauf beruht, dass mit der behördlichen Entscheidung faktisch Artenschutzrecht geregelt wird.

Die „inzidente“ Anwendung von (Unions-)Artenschutzrecht im angefochtenen Bescheid zielt erkennbar auf die Vermeidung von Auswirkungen der Bautätigkeiten auf den Artenschutz nach den §§ 17, 18 und 19 StNSchG. Indem die Auflagen 19. und 20. unbekämpft blieben, können sie Rechtswirkungen auf den Artenschutz entfalten und auch die Darstellung in der Stellungnahme des Antragstellers, dass das eingereichte Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt habe, vermag die im obigen Sinne verstandene Parteistellung des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde im Hinblick auf den solchermaßen inzident angewendeten (Unions-)Artenschutz stichhaltig ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Projekt alle Voraussetzungen nach der Leitlinie der Abt. 13 zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung erfülle. Dieses Vorbringen lässt allerdings vermissen, ob es sich beim Projekt um einen Plan bzw. ein Programm im Sinne der USP-Richtlinie handelt. Tatsächlich handelt es sich bei dem konkreten Vorhaben und der erteilten Bewilligung um keinen Rechtsakt zur Durchführung weiterer darauf aufbauender Vorhaben und damit um keinen Plan und kein Programm im Sinne der USP-Richtlinie. Der Beschwerdeführer bringt dazu auch nur vor, dass sich von ihm angenommene negative Auswirkungen auf den Artenschutz mit anderen Projekten, von denen er bei der „verkehrsrechtlichen Bewilligungsverhandlung“ Kenntnis erlangte, kumulieren und potenzieren würde. Dass das gegenständliche Projekt Grundlage und Voraussetzung für die Durchführung weiterer Projekte, nämlich der Errichtung des genannten Campingplatzes, geplante 135 Parkplätze südlich der L224 und weiterer, nicht konkret genannter geplanter Großprojekte nördlich der L224 ist, kann nicht erkannt werden. Die Unterlassung einer Strategischen Umweltprüfung hat damit keine Auswirkungen auf den Bestand der angefochtenen Bewilligung und wird mit diesem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt (vgl VwGH 24.05.2022, Ra2020/04/0008).

Das Projektgebiet liegt in keinem Schutzgebiet von gemeinschaftlichem Interesse nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Das Projektgebiet befindet sich auch in keinem Schutzgebiet nach § 1 Abs 1 Ortsbildgesetz, LGBl. 1977/54 idF LGBl. 2013/87. Weswegen nach Meinung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen von der Behörde einzuholen gewesen wäre, erschließt sich nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet mit dem gegenständlichen Projekt und weiterer Vorhaben werde der Lebensraum der nach dem 5. Abschnitt des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes geschützten Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze verkleinert, die Mobilität gestört und somit das Naturgefüge geschädigt. Nicht dargelegt wird, dass mit dem Vorhaben und seiner Umsetzung einer der Verbotstatbestände der §§ 17, § 18 und § 19 StNSchG gesetzt wird. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen erfolgreich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf seine auf unionsrechtlichen Artenschutz beschränkte Parteistellung aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer einen rechtswidrigen Baubeginn vor Rechtskraft der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung und Verstoß gegen die Auflagen beklagt, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Aufträge zur Wiederherstellung nach § 30 StNSchG und die Anwendung von Strafbestimmungen nach § 41 StNSchG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur Erteilung einer Bewilligung nach § 27 StNSchG sind. Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte, da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung nicht gestellt wurde und da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, ohne Durchführung der Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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