LVwG ST LVwG 41.14-8214/2022

LVwG 41.14-8214/2022Tribunal administratif régional30 mars 2023

Regest

Vergütung, Verdienstentgang, selbstständig erwerbstätige Person, Kausalitätsprüfung, Komplementär, Kommanditgesellschaft

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.14-8214/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.14.8214.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merli über die Beschwerde von Herrn AB, geb. am xxxx, vertreten durch CD Steuerberatung GmbH, diese rechtlich vertreten durch Mag. EF, Rechtsanwalt, Mstraße, SP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 10.10.2022, GZ: BHHF-47565/2021 den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld zur Erlassung eines neuen Bescheides

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Bekämpfter Bescheid – Beschwerde

1.1. Mit dem Bescheid vom 10.10.2022, GZ: BHHF-47565/2021–3 wies der Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld den Antrag des AB auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis 04. November 2020, infolge der behördlichen Absonderung durch die BH Hartberg-Fürstenfeld, GZ: BHHF-224573/2020, in der Höhe von EUR 5092,76 auf Rechtsgrundlage der §§ 32, 36 Abs. 1 lit. i und 49 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022 als verspätet eingebracht zurück, ohne den Antrag inhaltlich zu bearbeiten. Begründend wird ausgeführt, entsprechend § 49 Abs. 1 EpiG sei abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme bestehe, binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen worden sei, geltend zu machen. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG sei die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Auf der Homepage der BH Hartberg-Fürstenfeld finde sich zur Rechtzeitigkeit elektronischer Eingaben unter dem Link „Amtsstunden“, Stand Oktober 2022, in Auszügen folgende Bekanntmachung:

„Parteienverkehrszeiten

Montag bis Freitag 8:00 -13:30 Uhr

Als Amtsstunden werden jene Zeiten bezeichnet, zu denen schriftliche Anbringen von einer Behörde entgegengenommen werden. Bei elektronischen Anbringen (E-Mail, Fax oder Online-Formulare zur Einbringung bestimmter Anträge) sind jedoch die technischen Voraussetzungen zu beachten. Elektronische Anbringen, die uns außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Daher gelten diese Anbringen auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“

Da die behördliche Absonderung von Herrn AB „mit 04.11.2020“ aufgehoben worden sei, wäre ein Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges – sofern per E-Mail eingebracht – bis spätestens zum Ende der Amtsstunden des 04.02.2021 an die E-Mail-Adresse der BH Hartberg-Fürstenfeld zu schicken gewesen. Da der gegenständliche Antrag per E-Mail erst am 04.02.2021 um 20:39 Uhr abgeschickt und der Behörde übermittelt worden sei, die Amtsstunden jedoch bereits um 13:30 Uhr geendet hätten, gelte dieser erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 05. Februar 2021, und somit als verspätet eingebracht und eingelangt. Bei nicht rechtzeitiger Antragstellung erlösche der Vergütungsanspruch.

1.2. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid werden als Beschwerdegründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen mangelhafter Bescheidbegründung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes geltend gemacht. Im Kern wird vorgebracht, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 04.02.2021 sei rechtzeitig gestellt worden. Die Frist zur Einbringung des Antrages habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde erst am 05.02.2021 geendet, weil die Frist von 3 Monaten in § 49 Abs. 1 EpiG erst mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen – hier durch den Aufhebungsbescheid vom 05.11.2020 – zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus gelte der von der belangten Behörde angezogene § 13 Abs. 5 AVG nur für formelle Fristen; die Antragsfrist des § 33 EpiG sei laut Judikatur des VwGH jedoch als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Weiters seien die Amtsstunden der Behörde nicht gehörig kundgemacht worden bzw. läge eine missverständliche Kundmachung vor. Die Zurückweisung des Antrages widerspreche auch dem tatsächlichen Verwaltungshandeln in anderen Fällen, wo die Behörde den Erhalt von Vergütungsanträgen außerhalb der Amtsstunden bestätigt und bearbeitet habe. Die Zurückweisung des Antrages sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, in der Sache selbst entscheiden und ihm die Vergütung für seinen Verdienstentgang für den Zeitraum vom 26.10.2020 bis zum 04.11.2020 in der Höhe von EUR 5092,76 zuzuerkennen. In eventu wurde beantragt, der belangten Behörde die Rechtssache zur neuerlichen Bearbeitung und Entscheidung zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt wurden Unterlagen, die das Vorbringen in der Beschwerde zur Rechtzeitigkeit des Antrages stützen sollen.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

2. Sachverhalt laut Aktenlage

2.1. Der Beschwerdeführer AB, geboren am XXXX, Wweg , BL, ist Komplementär der Weinhof GH KG (99 % Beteiligung); laut Internetseite betreibt die KG eine Vinothek und einen Onlineshop.

2.2. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 26.10.2020, GZ: BHHF-224573/2020-3, wurde Herr AB wegen einer Corona-Infektion zur Verhütung der Weiterverbreitung von Sars-COV-2 auf Rechtsgrundlage der §§ 1, 5, 6, 7 und 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020 (iVm näher zitierten Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie des Ministers des Inneren) mit sofortiger Wirkung wegen Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 AVG abgesondert.

2.3. Mit Bescheid vom 05.11.2020, GZ: BHHF-224573/2020-8, hob die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die mit Bescheid vom 26.10.2020, GZ: BHHF-224573/2020-3 angeordnete Absonderung von Herrn AB „mit 04.11.2020“ auf. Die Aufhebung der sanitätsbehördlichen Maßnahme wurde wie folgt begründet:

„Laut PCR-Untersuchung vom 26.10.2020 war Herr AB, geboren am XXXX, nachweislich an COVID-19 erkrankt. Aufgrund dieser Erkrankung wurde mit dem zitierten Bescheid der erkennenden Behörde vom 26.10.2020, GZ: BHHF-224573/2020-3 die Absonderung von Herrn AB mit sofortiger Wirkung angeordnet. Da seit erstmaligem Auftreten der Symptome 10 Tage verstrichen sind, AB seit 48 Stunden symptomfrei ist und der Krankheitsverlauf insgesamt als leicht eingestuft werden kann, besteht nach Gutachten des/der medizinischen Sachverständigen vom 04.11.2020 keine Ansteckungsgefahr mehr, womit die Voraussetzungen für die angeordnete Absonderung nach dem Epidemiegesetz nicht mehr vorliegen.“

Der Aufhebungsbescheid wurde am 05.11.2021 abgefertigt und dem AB am 05.11.2020 per E-Mail übermittelt. Eine Lesebestätigung bzw. ein sonstiger Zustellnachweis sind nicht im Akt.

2.4. Herr AB, vertreten durch die CD Steuerberatungs GmbH, Fgasse, P, stellte an die Bezirkspartnerschaft Hartberg-Fürstenfeld einen mit 04.02.2021 datierten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 folgenden Inhaltes:

(Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt)

2.5. Dem Antrag beigefügt waren ein EPG Berechnungstool auf Basis der EPG 1950 -Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2002, und ein zusätzliches „Berechnungsblatt“. Die Berechnung des Verdienstentganges erfolgte anhand der Standardberechnungsvariante nach § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung (Berechnungsvariante 1). Der beantragte Verdienstentgang von € 5092,76 wurde dergestalt ermittelt, dass der im EpiG Berechnungstool berechnete Vergütungsbetrag, gesamt von EUR 31.379,62 auf die Tage der Absonderung (auf 10 Tage) aliquotiert und der Beteiligung des Beschwerdeführers an der KG (99 %) angepasst worden ist. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wurden von der Steuerberaterin entsprechend § 6 Abs 2 EpiG 1950-Berechnungsverordnung bestätigt.

2.6. Der Antrag langte bei der Behörde per E-Mail am 04.02.2021 um 20:39 Uhr außerhalb der Amtsstunden ein.

2.7. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Behördenaktes. Sie sind unstrittig, weshalb sich eine nähere Beweiswürdigung erübrigt.

3. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages

3.1. Die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages heranzuziehenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) …

(4. …

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) …

(7) …“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022:

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

„§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2“

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a)…“

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, StF:

„ARTIKEL 2

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft.“

„ARTIKEL 4

(1) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.

(2) Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies ad quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.

(3) Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, daß ein Monat aus 30 Tagen besteht.“

3.2. Der Beschwerdeführer AB machte als Komplementär der Weinhof GH KG (99 % Beteiligung) und somit als selbstständig Erwerbstätiger im Sinne des § 32 Abs 4 EpiG einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 EpiG geltend.

3.3. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde von der Steuerberaterin des Beschwerdeführers unter Verwendung des amtlichen „EpiG Berechnungstools“ am 04.02.2021 (Donnerstag) um 20:38 Uhr per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld übermittelt. Da die belangte Behörde von der in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG („Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machte, und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundete, dass diese (erst) mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten, gilt der Antrag mit 05.02.2021 (Freitag) als bei der Behörde eingelangt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Kundmachung der Amtsstunden und die Beschränkungen des elektronischen Verkehrs schon vom Wortlaut her nicht missverständlich (vgl. 1.1.).

3.4. Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass die Absonderung mit Beginn des 04.11.2020 aufgehoben worden sei, wodurch die dreimonatige Antragsfrist in § 49 Abs 1 EpiG mit 04.11.2020 zu laufen begonnen, und mit Ablauf des 04.02.2021 geendet hätte. Damit legte die belangte Behörde den Aufhebungsbescheid vom 05.11.2020 derart aus, dass die Absonderung mit Beginn des 04.11.2020 aufgehoben worden sei.

3.5. Gegen diese Auslegung sprechen sowohl das Datum des Aufhebungsbescheides (05.11.2020), als auch dessen Begründung. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses mit 26.10.2020 abgesondert wurde, und die Aufhebung verfügt werden konnte, da seit erstmaligem Auftreten der Symptome 10 Tage verstrichen waren, AB seit 48 Stunden symptomfrei war und der Krankheitsverlauf insgesamt als leicht eingestuft werden konnte. Aus der Angabe „10 Tage“ ergibt sich, dass das positive PCR-Testergebnis als „erstmaliges Auftreten von Symptomen“ gewertet worden ist. Nachdem es sich bei dem 04.11.2020 um den 10. Tag nach der erfolgten PCR-Testung bzw. Absonderung handelt, und vom Verstreichen von 10 Tagen die Rede ist, kann die Begründung im Aufhebungsbescheid nur so verstanden werden, dass mit dem Ausspruch „mit 04.11.2020 aufgehoben“ eine Aufhebung der Absonderung mit Ablauf des 04.11.2020, und nicht eine Aufhebung mit Beginn des 04.11.2020 gemeint worden ist. Sofern die Behörde ein Absonderungsende mit Beginn des 04.11.2020 beabsichtigte, hätte sie dies im Spruch des Aufhebungsbescheides durch eine entsprechend eindeutige Formulierung zum Ausdruck bringen müssen. Aus der Zusammenschau zwischen dem Datum des Aufhebungsbescheides (05.11.2020) und dessen Begründung erschließt sich somit, dass die Absonderung bis einschließlich 04.11.2020 dauerte. Dadurch begann auch die Antragfrist nach § 49 Abs 1 EpiG erst mit 05.11.2020 zu laufen und endete die Frist somit am 05.02.2021. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2021 ist somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt.

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

4.1. Da es sich bei der Verjährungsbestimmung des § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handelt, stellt eine Entscheidung über die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges eine inhaltliche Entscheidung dar (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188). Somit hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, auch wenn sie den Antrag zurückgewiesen anstatt „abgewiesen“ hat, was jedoch nur ein Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Das bloße Vergreifen im Ausdruck ändert für sich genommen noch nichts am normativen Gehalt des Bescheids (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Daraus folgt, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine inhaltliche Sachentscheidung vorliegt.

4.2. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u. a. dann in der Sache selbst zu entscheiden (hier: Vergütungsanspruch) und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4.3. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht jedoch den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes im Sinne des amtswegigen Untersuchungsgrundsatzes unterlassen hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN) kommt eine Zurückverweisung der Sache dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignet Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht aufgenommen werden.

4.4. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Angelegenheit im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG liegen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen vor.

4.4.1. Die maßgeblichen Vorschriften im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung (EpiG) lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das LVwG):

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) (…)“

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. (…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) (…)

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) (…)

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) (…)“

4.4.2. Der Vergütungsantrag vom 05.02.2021 wurde vom Beschwerdeführer als grundsätzlich anspruchsberechtigte Person durch seine Steuerberaterin unter Verwendung des amtlichen „EpiG Berechnungstools“ rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht. Obwohl die belangte Behörde aus der Begründung des Aufhebungsbescheides unschwer erkennen hätte können, dass der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers noch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 EpiG eingebracht worden ist – gerade bei einer angenommenen Fristüberschreitung von nur einem Tag wäre mehr Sorgfalt bei der Rechtzeitigkeitsprüfung geboten gewesen – hat die belangte Behörde den Antrag inhaltlich nicht bearbeitet, somit überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das für die inhaltliche Entscheidung über den Vergütungsantrag erforderlich gewesen wäre.

4.4.3. Im Rahmen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zunächst zu prüfen gehabt, ob der Antragsteller als selbstständiger Erwerbstätiger die für die konkrete Unternehmenssituation zutreffende Berechnungsvariante der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden EPG 1950-Berechnungsverordnung idF BGBl II Nr. 329/20 (insgesamt normiert die zitierte Verordnung insgesamt 7 verschiedene Berechnungsvarianten) angewendet hat.

4.4.4. Sofern die vom Beschwerdeführer gewählte Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs 2 EPG 1950-Berechnungsverordnung (Berechnungsvariante 1, „Standardberechnungsvariante“) der Unternehmenssituation entspricht, wäre auf Grundlage der sich aus dem Berechnungstool ergebenden Wirtschaftszahlen festzustellen gewesen, dass sich daraus ein positiver Verdienstentgang, jedenfalls in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 5.092,76, ergibt (vgl. 2.4.). Da der Vergütungsbetrag jedoch sehr hoch erscheint, wären weitere Nachweise über die Berechnung des Verdienstentganges anzufordern gewesen (z.B. Bilanz bzw. Einnahme-Ausgaben-Rechnung und Ergebnisübersichten für die Monate August und September, Oktober und November 2020 sowie August und September, Oktober und November 2019). Über die im Antrag geltend gemachten Steuerberaterkosten wäre ein Nachweis (Rechnung) vorzulegen gewesen.

4.4.5. Anspruchsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 4 EpiG ist, dass nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG die behördliche Maßnahme auch tatsächlich kausal für den erlittenen Vermögensschaden ist. Soweit der Vermögennachteil bzw. der Verdienstentgang auch unabhängig von der behördlichen Absonderung des Beschwerdeführers entstanden wäre, fehlt es im Umfang der alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; VwGH vom 18.02.2022, Ro 2021/03/0020).

4.4.6. Da der Beschwerdeführer Komplementär der KG ist und diese offensichtlich Dienstnehmer beschäftigt (Personalaufwand von Oktober bis November 2020 in Höhe von € 54.017,03), wäre daher als weiterer Ermittlungsschritt eine Kausalitätsprüfung durchzuführen gewesen, dahingehend, inwieweit durch die zehntägige Absonderung des Beschwerdeführers tatsächlich ein Verdienstentgang entstehen konnte, wenn der Betrieb der KG durch die Dienstnehmer weiterhin aufrechterhalten worden ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Betriebstätigkeit der KG näher zu erheben und festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. Funktionen und Aufgaben der Beschwerdeführer genau ausübt, und inwieweit die Nichtausübung dieser Tätigkeiten zu einem Verdienstentgang führen konnten. Im Hinblick darauf, dass der angegebene Personalaufwand für sich genommen sehr hoch erscheint, wäre zu klären gewesen, wie sich der Personalaufwand in den Monaten Oktober und November 2020 zusammensetzte.

4.4.7. Für die Beurteilung der Kausalität ist ferner von Bedeutung, ob im Zeitpunkt der gegenständlichen Absonderung nicht ohnehin ein Lockdown bzw. ein Betretungsverbot verhängt war. Dies deshalb, da hinsichtlich des Verhältnisses des EpiG und des COVID-19MG § 12 Abs 2 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 104/2020 normiert ist, dass für den Fall, dass der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 3 erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen. Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID19-SchuMaV) idF BGBl II 463/2020 wurde mit Wirkung des 03. 11.2020 das Befahren und Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt. Es wäre daher auch zu prüfen gewesen, ob der Betrieb der Vinothek aufgrund dieser Verordnung in irgendeiner Art und Weise behindert, bzw. ob der Betrieb des Beschwerdeführers von einer dieser Maßnahmen betroffen war. Sofern dies der Fall gewesen ist, wäre dies bei der Berechnung des Verdienstentganges entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich des Onlineshops wäre zu prüfen gewesen, ob durch die Absonderung des Beschwerdeführers Bestellungen nicht bearbeitet werden konnten, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Konnten die Bestellungen jedoch nachgeholt werden bzw. im Nachhinein bedient werden, kann nicht von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Absonderung und dem Verdienstentgang gesprochen werden, da die Umsätze bzw. Gewinne später realisiert werden konnten. Auch zu prüfen gewesen wäre, ob die KG ihren steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt.

4.4.8. Sofern die Absonderung des Beschwerdeführers kausal für einen positiven Verdienstentgang gewesen ist, hätte die belangte Behörde höchstens den während der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG beantragten Vergütungsbetrag in Höhe von € 5.092,76, gewähren können. Eine betragsmäßige Antragsausdehnung nach Ablauf der Antragsfrist ist nicht möglich (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

4.5. Im gegenständlichen Fall ist ein Ermittlungsverfahren nicht bloß zu ergänzen, sondern zur Gänze erstmals durchzuführen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Ermittlungsergebnisse bei gleichzeitigem Erfordernis einer Reihe von Erhebungen, die unter anderem technische Hilfsmittel zur Berechnung der Höhe des Verdienstentganges (z.B. Berechnungsprogramme zur Ermittlung der Entschädigung) und Fachwissen voraussetzen, über die das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht, wohl aber die belangte Behörde verfügen, kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark weder rascher noch kostensparender durchgeführt werden. Daher war das Landesverwaltungsgericht Steiermark berechtigt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Entscheidungshintergrund erübrigte sich die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, die gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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