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LVwG 70.5-632/2023•LVwG ST LVwG 70.5-632/2023
LVwG 70.5-632/2023Tribunal administratif régional24 mars 2023
Schulsprengel, sprengelfremder Schulbesuch, gemeinsamer Schulbesuch mit Freunden, Klassengemeinschaft, Schulwechsel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der C D, geb. am **** und des E F, geb. am ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Gemeindeamt Ilztal vom 31.01.2023, GZ: 2120/004-2023/SaBa,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 20 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 49/2022 (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde Ilztal (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von E F und C D (im Folgenden Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin) auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes A B, geb. am ****, an der MS S keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, da keiner der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs zutreffen würde.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass A B direkt nach dem Besuch der MS S beim Tag der offenen Tür von sich aus den Wunsch geäußert habe, diese Schule zu besuchen. Da auch seine Fußballkollegen vom SV I in diese Schule gehen würden, würde er gerne die nächsten vier Jahre gemeinsam mit seinen Freunden die Schulzeit in S verbringen. A B kenne auch das Schulgebäude von seinem Musikunterricht und fühle sich in der ländlichen Umgebung sehr wohl. Auch die Beschwerdeführer als Eltern seien der Meinung, dass die MS S sowie das gesamte Umfeld dort am besten zu den Bedürfnissen und zum Charakter A Bs passen und ihm guttun würden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
A B, geb. am ****, ist wohnhaft in I, W, und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.06.2002 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Gdorf (politischer Bezirk W) diesem Schulsprengel zugehörig.
Am 16.01.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.01.2023, stellten die Eltern von A B und nunmehrigen Beschwerdeführer einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes an der MS S und begründeten diesen Antrag damit, dass ihr Sohn A B nach dem Besuch der MS S beim Tag der offenen Tür von sich aus den Wunsch geäußert habe, diese Schule zu besuchen. Auch die Beschwerdeführer als Eltern würden die sprengelfremde Schule sowie das Umfeld als passend zu den Neigungen und zum Charakter ihres Sohnes befinden.
Die um Stellungnahme ersuchte Erhalterin der Sprengelschule, die Stadtgemeinde Gdorf, teilte der belangten Behörde mit, dass weder sie noch die MS Gdorf Einwände gegen den sprengelfremden Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführer erhebe. Die Marktgemeinde S gab als Erhalterin der aufnehmenden Schule eine Einverständniserklärung zur Aufnahme von A B ab.
Von der Bildungsdirektion wurde der sprengelfremde Schulbesuch von A B nicht befürwortet, zumal keiner der im Gesetz angeführten Punkte für die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs im gegenständlichen Fall zutreffen würde.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes lautet wie folgt:
§ 23 Abs 1 und 2 StPEG:
„(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens
31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.“
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Jedoch kann gemäß § 23 Abs 2 StPEG unter den dort angeführten Voraussetzungen ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf sprengelfremden Schulbesuch genehmigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist somit davon auszugehen, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, jene überwiegen, die dagegensprechen.
Im Gegenstand wird der Antrag auf sprengelfremde Schulbesuch mit dem von A B nach einem Besuch beim Tag der offenen Tür geäußerten Wunsch, diese Schule zu besuchen, begründet. In der Beschwerde wird dazu ergänzend ausgeführt, dass auch die Fußballkollegen von A B in diese Schule gehen würden und dass A B das Schulgebäude von seinem Musikunterricht bereits kenne und sich in der ländlichen Umgebung wohl fühle. Jedoch werden weitere Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen – insbesondere Individuelle Bildungsziele, günstigere Verkehrsverhältnisse oder das Erfordernis einer entsprechenden Nachmittagsbetreuung – nicht geltend gemacht
Dazu ist auszuführen, dass der gemeinsame Schulbesuch mit Freunden nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur für sich genommen keinen berücksichtigungswürdigen Grund dafür darstellt, einen sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Wechsel von der Volksschule in die Mittelschule neue Klassengemeinschaft und Freundschaften entstehen und kann das Bilden neuer Freundschaften durchaus als eine persönlichkeitsbildende Komponente des Schulwechsels betrachtet werden. Es kann daher dem Wunsch auf gemeinsamen Schulbesuch mit Freunden kein zwingender Grund dafür zukommen, einen sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen.
Auch das Vorbringen, dass A B das Schulgebäude bereits von seinem Musikunterricht her kenne und sich in der ländlichen Umgebung sehr wohl fühle, kann nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur nicht als persönlicher Grund für die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs gelten.
Auch wenn die MS S für A B und seine Eltern die subjektiv bevorzugte Schule sein mag, wurden keine Argumente vorgebracht, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bei einer Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches besondere Bedeutung zukommt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich entnehmen, dass eine Abwägung zwischen der MS S und der MS Gdorf vorgenommen und Erstere als die bessere Wahl erachtet wurde. Dies lässt erkennen, dass seitens der Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Schulen bestehen würde. Dass dem nicht so ist, wurde oben dargelegt.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerden Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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