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LVwG 20.33-6275/2022•LVwG ST LVwG 20.33-6275/2022
LVwG 20.33-6275/2022Tribunal administratif régional22 mars 2023
Keine Versammlung trotz Anmeldung, kein Schutzbereich, ungestörte Abhaltung, Informationstisch, Informationsmaterial, Veranstaltung, keine Versammlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 14.05.2022 stattgefundene Maßnahme (Auflösung einer Versammlung) rechtswidrig war.
II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 1.659,60 an Aufwandersatz zu leisten.
III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
A. Beschwerde – Gegenschrift:
A.1. Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein, in der dargelegt wurde, dass eine am 14.05.2022 stattgefundene Spontanversammlung von Organen der belangten Behörde in rechtswidriger Weise aufgelöst worden sei.
Begründet wurde dies nach Darlegung des Sachverhaltes und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die gegenständliche Versammlung mit der Begründung aufgelöst worden sei, dass sie im Schutzbereich einer anderen Versammlung (C Versammlung) stattfände, somit gegen § 7a Versammlungsgesetz verstoße. Vor Ort habe jedoch tatsächlich an besagtem Tag keine Versammlung der C stattgefunden, deren Schutzbereich verletzt werden hätte können, in eventu habe keine Versammlung mehr stattgefunden, deren Schutzbereich verletzt werden hätte können.
Nach der Judikatur des VfGH handle es sich dann um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Dazu würden weder Veranstaltungen zählen, wie der C-I, noch bloße Informationsstände. Bei den beiden C-Stehtischen handle es sich unzweifelhaft um einen bloßen Informationsstand, der dem Anschein nach sogar Teil des C-I gewesen sei.
Zudem erfordere eine Versammlung das Zustandekommen mehrerer Menschen, laut VfGH bedürfe es für eine Versammlung eine Mindestanzahl von drei bis fünf TeilnehmerInnern. Die Stehtische seien jedoch phasenweise gänzlich unbetreut gewesen, oft seien auch lediglich ein bis zwei Menschen vor Ort gewesen, auch deshalb könne es sich bei den Stehtischen um keine Versammlung gehandelt haben. Auch sei von den Stehtisch-BetreiberInnen kein gemeinsames Wirken bzw. keine Assoziation der Zusammengekommenen ausgegangen. Bloße Vier-Augen-Gespräche bzw. kurze allfällige Diskussionen mit (Informations-) Veranstalter, würden noch kein gemeinsames Wirken darstellen. Es habe also ganz unzweifelhaft gar keine Versammlung, die einen Schutzbereich hervorrufen hätte können, welcher verletzt werden hätte können, vorgelegen. Somit habe die aufgelöste Versammlung auch in keinem Schutzbereich einer anderen Versammlung stattgefunden und sei die Auflösung durch die belangte Behörde rechtswidrig.
Sollte das Landesverwaltungsgericht jedoch dennoch zu der Ansicht gelangen und/oder das Beweisverfahren ergeben, dass es sich bei den C-Stehtischen sehr wohl (zumindest kurzzeitig) um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt hatte, gelte rechtlich Folgendes: nach Argumentation von PolizeibeamtInnen vor Ort gelte der Schutzbereich unabhängig davon, ob aktuell gerade eine Versammlung stattfinde oder nicht jedenfalls bis 17:00 Uhr, also bis zu dem Zeitraum, bis zu welchem die Versammlung bei der Behörde angezeigt war. Vielmehr jedoch ende eine Versammlung jedenfalls mit dem Zerstreuen der Versammelten, unabhängig davon, wie lange sie angezeigt war. Die C-Versammlung hätte somit spätestens ab dem Moment, an dem erstmals unter drei Personen bei den Stehtisch aufhältig gewesen seien bzw. als sie erstmalig gänzlich unbesetzt waren, als aufgelöst bzw. beendet angesehen werden müssen. Gemeinsam mit der C-Versammlung wäre somit auch der Schutzbereich der C-Versammlung erloschen und hätte ein solcher nicht mehr verletzt werden können, was auch den Behördenorganen vor Ort jedenfalls Bewusstsein bzw. auffallen hätte müssen. Auch zum Zeitpunkt der Auflösung der gegenständlichen Tierschutz-Versammlung, seien nachweislich lediglich zwei Personen bei den C-Stehtischen gewesen. Also selbst wenn ursprünglich eine C-Versammlung bestanden hätte, hätte diese zum Zeitpunkt, als die gegenständliche Versammlung stattgefunden hat bzw. aufgelöst worden war, nicht mehr bestanden und sei somit durch die aufgelöste Versammlung auch kein Schutzbereich verletzt worden, weshalb auch dann die Auflösung der Versammlung jedenfalls als rechtswidrig anzusehen wäre.
Es wurde beantragt, die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Ein Antrag auf Kostenersatz wurde gestellt.
Mit Note vom 17.08.2022 wurden nachstehende Urkunden und Augenscheinsbeweis zum Beweis der bisherigen Vorbringen vorgelegt:
Versammlungsuntersagung, Beilage /A
Bericht des D vom 10.9.2021, Beilage /B
Fotodokumentation (Zeitpunkt 09:00-12:50), Beilage ./C
Fotodokumentation (Zeitpunkt 14:36-15:15), Beilage ./D
Dienstnummer, Beilage ./E
Video: Keine_ C_ Versammlung 1.MOV, Beilage ./F
(Eingangsbereich/Empfangskomitee; bei ~ 00:26 zeigt ein Standbetreuer einem Veranstaltungsbesucher den Weg; aufgenommen um 13:15)
Video: unbetreuter_Stehtisch. MOV, Beilage ./G (aufgenommen um 13:16)
Video: Eingangsbereich_ Empfangskomitee_ 1.MOV, Beilage./H (aufgenommen um
13:21)
Video: Amtshandlung_1.MOV, Beilage ./I
Video: Amtshandlung_ keine_C_Versammlung_1.MOV, Beilage ./J
(aufgenommen um 15:14)
Video: Amtshandlung_ keine_C_Versammlung_2.MOV, Beilage ./K
Video: Amtshandlung_2.MOV, Beilage ./L (aufgenommen um 15:23)
Video: Amtshandlung_ keine_C_Versammlung_ 2.MOV, Beilage ./M
(aufgenommen um 16:02)
Video: Amtshandlung 3.MOV, Beilage ./N (aufgenommen durch Beschwerdeführer
FenzI)
Video: Versammlung wird_ beendet, Beilage ./O (aufgenommen um 16:03)
Weiters wurden Uhrzeiten der Sachverhaltsdarstellung richtig gestellt.
A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe dementierte und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Begründet wurde dies – nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen – im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass im Gegenstandsfall zunächst eine Untersagung gemäß § 6 VerG der seitens des Vereins D für den 14.05.2022 geplanten Versammlung, da an diesem Tag an der ins Auge gefasste Örtlichkeit bereits eine andere Versammlung angezeigt - und nicht untersagt - worden war. Dazu zwei Versammlung an der Örtlichkeit stattgefunden hätten, habe die Landespolizeidirektion Steiermark als sachlich und örtlich zuständige Versammlung auf Grundlage der von ihr festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen abwägen müssen und sei letztendlich der Schluss gezogen worden, dass die drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch die Kollision verschiedener Manifestation der jeweiligen Versammlungsteilnehmer schwerer wiegt, als die Untersagung einer angezeigten Versammlung (vergleiche Art. 11 Abs 2 EMRK).
Nachdem gegen den betreffenden Untersagungsbescheid der Landespolizeidirektion vom 12.05.2022, GZ: PAD/22/00965861, keine Beschwerde erhoben worden sei, könne für das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren vorweg festgehalten werden, dass sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die „C-Versammlung“ lediglich rechtsmissbräuchlich gemeldet worden wäre und lediglich als sogenannter „Platzhalter“ fungiert hätte, mithin der Manifestationscharakter der Versammlung nicht zu erkennen gewesen wäre, keine rechtliche Relevanz zukommen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren habe sohin im Wesentlichen die Frage, ob die behördliche Auflösung der Spontanversammlung des D rechtmäßig war. In der Beschwerdeschrift werde ich hierzu mehrfach moniert, dass der Manifestationscharakter der Versammlung „Steuerreform-Entlastung für alle“ zum Zeitpunkt der Auflösung der Spontanversammlung nicht mehr vorhanden gewesen wäre, da nur noch zwei Lieder dieser Versammlung vor Ort gewesen seien.
Wie der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, zweifele das Höchstgericht bei Versammlungsanzeigen mit einer erwarteten Teilnehmeranzahl von drei bis fünf Personen den manifestativen Charakter von Kundgebungen in keinster Form an (vgl. VfGH vom 03.10.2000, B 1892/[...] und E vom 27.02.2001, B 1891,[...]). Wesentlich für die Feststellung, ob die jeweilige Kundgebung dem Versammlungsgesetz und daher auch dem Schutzbereich des Art. 11 EMRK unterliege, sei allerdings auch, ob eine Interaktion mit der Außenwelt stattfinde (vgl. hiezu jüngst Erkenntnis LVWG Wien vom 27.04.2021, VGW-102/067/14254/2020).
Im hier vorliegenden Fall seien für den Behördenvertreter der Landespolizeidirektion Steiermark sämtliche Erfordernisse erfüllt, um die angezeigte und nicht untersagte Kundgebung „Steuerreform - Entlastung für alle" als Versammlung iSd VersG zu klassifizieren. So seien beim Eintreffen des Behördenvertreters an der Versammlungsörtlichkeit drei Personen wahrzunehmen gewesen und sei die Intention des gemeinsamen Wirkens der Personen schon allein anhand des äußeren Erscheinungsbildes (Infostände, Flyer etc.) ohne Zweifel gegeben, wobei sich die Interaktion mit der Außenwelt insbesondere auch durch Beschallung mit beigebrachten Lautsprechern manifestiere. Wie das Landesverwaltungsgericht Wien jüngst erkenne, ist selbst einer Kundgebung, die sich über mehrere Tage erstrecke, der Versammlungscharakter nicht zu versagen, wenn in den Nachtstunden Banner platziert bleiben würden und sich auch außerhalb der aufgestellten Zelte mindestens drei Personen aufhalten würden, selbst wenn die Beschallung aus sozialer Rücksicht zu Anrainern weitgehend zurückgefahren werde. Der manifestative Charakter der Versammlung bleibe davon nämlich unberührt, gehe es bei Versammlungen doch schier um die Intention, durch ein gemeinsames Wirken Veränderung herbeizuführen bzw. auf ein spezielles Thema aufmerksam zu machen (vgl. E LVWG Wien vom 27.04.2021, VGW-102/067/14254/2020).
Folge man der Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Wien könne der Versammlungscharakter der fallkonkret in Rede stehenden Versammlung „Steuerreform - Entlastung für alle" in keinster Weise angezweifelt werden, da sich wohl drei Personen am Ort der Versammlung befunden haben, die Interaktion mit der Außenwelt gegeben sei und durch Stände und Flyer die Intention zur Verbreitung von Infomaterial unwiderlegbar vorliegend sei. Unter genauer juristischer Betrachtung ist jedoch die Frage, ob nun zwei oder drei Personen der angezeigten und nicht untersagten Versammlung „Steuerreform - Entlastung für alle" zum Zeitpunkt der Auflösung der D Versammlung anwesend seien, für den Ausgang des anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens nur von minderer Bedeutung.
Dies da selbst den fiktiven Fall, dass sich - wie in der Beschwerdeschrift affirmiert - vorübergehend nur zwei Versammlungsteilnehmer am Versammlungsort aufgehalten hätten, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, zumal die behördliche Auflösung der Spontanversammlung nach § 13 VersG jedenfalls rechtmäßig sei, da die mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.05.2022 gemäß § 6 VersG untersagte Versammlung nicht habe stattfinden dürfen, mithin die letztlich tatsächlich abgehaltene Spontanversammlung als ident mit der untersagten Versammlung zu betrachten sei und daher auch eine (zusätzliche) Untersagung durch Befehlsgewalt nicht zu erfolgen habe (da etwas bereits Untersagtes kein weiteres Mal untersagt werden muss). Die Spontanversammlung sei sohin zweifellos entgegen den Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet, woraus sich auch die Legitimation zur behördlichen Auflösung direkt ableite. Zudem sei eine neuerliche Prüfung iSd Art. 11 Abs 2 EMRK nicht mehr vonnöten, da die diesbezügliche Überprüfung bereits im Rahmen der Bescheiderlassung erfolgt sei (vgl. Eigner, Keplinger, Versammlungsrecht, Praxiskommentar*, S 147 mit Verweis auf Funk, Demonstrationsschäden, 43; Hofer-Zeni, Versammlungsfreiheit, 388).
Summa summarum sei daher für die belangte Behörde zum einen der Versammlungscharakter der angezeigten und nicht untersagten Versammlung „Steuerreform - Entlastung für alle" ohne jeden Zweifel gegeben und muss der – laut Beschwerdeschrift entscheidenden Frage, ob nun zwei oder drei Versammlungsteilnehmer der Versammlung der C zum Zeitpunkt der behördlichen Auflösung der Spontanversammlung des D anwesend waren, Brisanz abgesprochen werden, da die behördliche Auflösung losgelöst von der Frage des manifestativen Charakters der Versammlung „Steuerreform - Entlastung für alle" als rechtmäßig zu klassifizieren sei. Diese Rechtsauffassung basiere auf dem Umstand, dass eine bescheidmäßig untersagte Versammlung dennoch am untersagten Ort stattgefunden habe und daher die Veranstaltung der untersagten Versammlung eindeutig im Widerspruch zum Versammlungsgesetz stehe.
Da die Auflösung der Spontanversammlung im Einklang mit der Bestimmung des § 13 Abs 1 VersG gesetzt erfolgt sei, gehe inzwischen die belangte Behörde von einer vollumfänglich recht- und verhältnismäßigen Amtshandlung aus.
Es wurde beantragt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen.
Die Bezug habenden Aktenunterlagen (insbesondere die Versammlungsanzeigen der C und des D, der Untersagungsbescheid vom 12.05.2022 sowie der Bericht des Einsatzkommandanten vom 14.04.2022) wurden in Kopie vorgelegt.
A.3In einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.09.2022 (nach Übermittlung des vorgelegten Videomaterials) wurde inhaltlich auf das Vorbringen der Gegenschrift verwiesen, und ergänzend festgehalten, dass auf einer Videodatei eindeutig mehr als drei Personen wahrgenommen werden könnten, die sich augenscheinlich im regen Austausch mit Interessierten bzw. Passanten befunden hätten. Auf den übrigen Dateien sei zwar ein reger Austausch mit Interessierten bzw. Passanten nicht erkennbar und seien auf sehr kurzen Sequenzen sogar leere Informationsstände der Versammlung „Steuerreform-Entlastung für alle“ erblickbar, dies sei jedoch durch einen allfälligen Wechsel der Versammlungsteilnehmer oder der Deckung der Grundbedürfnisse seitens der teilnehmenden Personen erklärbar, was wiederum durch einschlägige Rechtsprechung gedeckt sei. Zudem sei der Wille des gemeinsamen Wirkens durch das äußere Erscheinungsbild der Versammlung (Transparente, Informationsstände etc.) auch in den offensichtlichen Pausen der Versammlungsteilnehmer unzweifelhaft fortbestehen gewesen, sodass die gegenständliche Urkundenvorlage des Beschwerdeführers aus Sicht der belangten Behörde die aufrechte und erlaubte Versammlungstätigkeit der Versammlung „Steuerreform - Entlastung für alle“ nicht zu widerlegen vermag.
Der Vollständigkeit halber werde abermals dezidiert darauf verwiesen, dass die Versammlung des D mit dem Thema E mittels Bescheides der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.05.2022 behördlich untersagt worden war und die Durchführung entgegen des Untersagungsbescheides daher als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu werten sei und als Folge der nicht gesetzmäßigen Versammlung mit einer behördlichen Auflösung vorzugehen gewesen war. Divergentes würde nur gelten, wenn die tatsächlich abgehaltene Versammlung nicht ident mit der angezeigten und untersagten Versammlung gewesen wäre. Hierfür gebe bzw. habe es aber keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
A.4.Die Gegenschrift samt Beilagen sowie ergänzende Stellungnahme wurden dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 12.09.2022 zur Kenntnis gebracht.
A.5.In der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden die Vorbringen der belangten Behörde dementiert und wurde abermals der Versammlungscharakter der C-Versammlung infrage gestellt bzw. bestritten. Der rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wurde vollinhaltlich bestritten und dahingehend auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die „Infostände“ der C teilweise gänzlich unbetreut gewesen seien und die verfahrensgegenständliche als eigenständige Versammlung betrachtet werden müsse, somit weder mit der mittels Bescheid vom 12.05.2022 untersagten Versammlung noch den beiden ordnungsgemäß angezeigten und nicht untersagten Tierschutz-Versammlungen südlich und nördlich der B-Ort ident gewesen seien.
B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:
B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschwerde, der Gegenschrift, dem vorgelegten Videomaterial und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 mit Fortsetzung am 28.02.2023, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der freien Beweiswürdigung von folgendem Sacherhalt aus:
Mit Schreiben vom 05.04.2022 der C (C) an die Landespolizeidirektion Steiermark wurde die Anmeldung einer politischen Kundgebung zum Thema „Für Österreich. Für E“ für Samstag, 14.05.2022 von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, an der Örtlichkeit C-Ort, im Bereich F-Straße [...] bis F-Straße [...] bekannt gegeben. Die Teilnehmerzahl wurde mit 200 Personen beziffert.
Mit E-Mail vom 07.04.2022, übermittelte der D (D) der Behörde eine Anzeige nach § 2 Versammlungsgesetz (im Folgenden VerG) für Samstag, den 14.05.2022, 07.00 Uhr bis 24.00 Uhr, an der Örtlichkeit F-Straße [...] bis [...] sowie gegenüber, unter anderem Nr. [...], C-Ort, mit ca. 25 Personen.
Die Anmeldung der C wurde mit Schreiben vom 19.04.2022 dahingehend abgeändert, dass eine Kundgebung „Steuerreform - Entlastung für alle“ in C-Ort, im Bereich F-Straße [...] bis [...], am Samstag den 14.05.2022 von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit ca. 50 Personen abgehalten werden soll.
Am 14.05.2022, von 11.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr, fand in der B-Ort, C-Ort, F-Straße [...], auch der I der C statt.
Mit Bescheid vom 12.05.2022, GZ: PAD/22/00965861, wurde die mit 07.04.2022 angezeigte Versammlung des D mittels Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark gemäß § 6 VersG untersagt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass an der Örtlichkeit C-Ort, F-Straße [...] am besagten Tag die Veranstaltung "I der C" stattfinde und wurde auf die im Zusammenhang mit dem I der C an der Örtlichkeit C-Ort, F-Straße [...] bis [...], stattfindende Versammlung "Steuerreform – Entlastung für alle" hingewiesen und dargetan, dass zwei Versammlungen, die an derselben Örtlichkeit stattfinden und die sich aufgrund der teilnehmenden Personen überschneiden, schon allein aus dem Grundsatz der Unvereinbarkeit nicht genehmigt werden können.
Dieser Bescheid war den amtshandelnden Beamten am 14.05.2022 (verfahrensgegenständliche Versammlungsauflösung) nach deren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bekannt.
Vom D wurden zwei weitere Versammlungen außerhalb eines etwaigen Schutzbereiches der angezeigten C Versammlung angezeigt, dies nördlich und südlich der B-Ort, und auch abgehalten. Als Versammlungsleiter fungierten G (nördlich der B-Ort stattfindende Versammlung) und H (südliche Versammlung). Beide Versammlungen wurden ab ca. 10:00 Uhr abgehalten. Der nunmehrige Beschwerdeführer, A, war als Privatperson und Aktivist bei der Versammlung nördlich der B-Ort aktiv.
Angemeldet und nicht untersagt waren damit die Versammlung der C in der F-Straße [...] bis [...], C-Ort, sowie zwei Versammlungen des D nördlich und südlich der B-Ort außerhalb des „Schutzbereiches“ der C Versammlung.
Am Vorfalltag wurden im Bereich vor der B-Ort von der C ab ca. 11:20 Uhr zwei Stehtische aufgebaut, die immer wieder von freiwilligen Helfern des C-I (zwischen eins bis fünf Personen) betreut wurden, wobei die Personen wechselten und immer wieder mit Helfern im Innenbereich der Halle „ausgetauscht wurden“. Teilweise waren die Tische gar nicht betreut. Auf den Stehtischen befanden sich Informationsflyer und Broschüren zum Thema Steuerreform und dienten diese der Information der Funktionäre und Teilnehmer des I der C. Dieses Informationsmaterial und Werbematerial, wie Kugelschreiber, konnten die Teilnehmer des I selbst entnehmen bzw. wurden diese von den Helfern sowohl bei den Stehtischen als auch im Innenbereich der Halle verteilt.
Die Helfer hatten weiters auch die Aufgabe, im Inneren der B-Ort beim I durch Klatschen und Cheering für die Stimmung zu sorgen. Die beiden Stehtische waren Teil des I, wie die für die freiwilligen Helfer zuständige Mitarbeiterin der C im Rahmen der mündlichen Verhandlung aussagte, und war die Betreuung der Tische nach ihren eigenen Angaben „Teil des Aufgabenbereiches der freiwilligen Helfer des I“.
Eine über „den Empfang“ der Funktionäre bzw. geladenen Teilnehmer des I und das Verteilen des Werbe- und Informationsmaterials sowie Informationen an diese hinausgehende Aufgabe hatten die Helfer im Rahmen der Betreuung der beiden Stehtische nicht. Im Hintergrund lief Musik, Mikrofone wurden nicht eingesetzt. Auch wurden keine Transparente oder dgl. verwendet.
Im Rahmen der angezeigten Versammlungen des D wurde durch mehrere Teilnehmer und Aktivisten die Meinung verbreitet, dass die angemeldete C Versammlung nicht stattfinde und war es vor Ort Thema, dass der D vom ursprünglich geplanten Ort „verdrängt worden“ sei, woraufhin der Beschwerdeführer selbst spontan beschloss, vor der B-Ort eine eigene Versammlung abzuhalten. Dabei begleiteten ihn zwei weitere Aktivisten.
Zu diesem Zwecke betraten die drei Personen um ca. 15:15 Uhr den Bereich vor der B-Ort und stellten sich im Bereich F-Straße [...] bis [...] mit Plakaten in den Händen demonstrativ auf, um auf Tierleid im Zusammenhang mit Vollspaltböden aufmerksam zu machen.
Zu diesem Zeitpunkt war der I im Inneren der B-Ort voll im Gange, im Außenbereich befanden sich vereinzelte Personen, ein Stehtisch der C wurde von zuerst von einer Person, der zweite Tisch nicht betreut, wobei im Laufe der folgenden Amtshandlung durch die Polizei die Anzahl der anwesenden Personen variierte.
Laut Einsatzbericht der Polizei hatten um 15.14 Uhr drei Versammlungsteilnehmer des D den Sicherheitsbereich der C-Versammlung betreten und sich an der Örtlichkeit F-Straße [...] bis [...] aufgestellt und sich zunächst geweigert den Sicherheitsbereich zu verlassen, weil der Manifestationscharakter der C-Veranstaltung bezweifelt wurde.
Schließlich wurde die Versammlung dieser drei Personen, wobei der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter fungierte, aufgelöst, welche in der Folge den Vorfallort ohne weitere Vorkommnisse verließen.
Begründet wurde die Auflösung der Versammlung mit der Nichteinhaltung des Schutzbereiches der angezeigten und abgehaltenen C-Versammlung.
Die bescheidmäßig untersagte Versammlung des D war vor Ort kein Thema.
B.2.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt gründet auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Beschwerdevorbringen samt Bild- und Videomaterial und der im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 mit Fortsetzung am 28.02.2023, in welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der Behördenvertreter vor Ort, der Einsatzleiter, die amtshandelnden Beamten, zwei Funktionäre des D sowie die für die angemeldete Versammlung und den I zuständigen Mitglieder der C einvernommen wurden.
Die Anmeldungen der Versammlungen wurden dem Gericht vorgelegt. Ebenso der Untersagungsbescheid der Behörde betreffend der angemeldeten Versammlung des D.
Die Ausführungen zu den beiden Stehtischen der C und deren wechselnden Betreuung, konnten aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen in Verbindung mit dem vorgelegten Foto- und Videomaterial getroffen werden. Dass im Rahmen der Betreuung der beiden Stehtische der C, die nach allen Aussagen übereinstimmend „die Versammlung der C“ sein sollten, keine Transparente, Mikrofone, Tafeln u. dgl. verwendet wurden, wurde von allen Zeugen bestätigt und spiegelt dies auch das vorgelegte Videomaterial wieder. Dass die beiden Stehtische im Einzugsbereich des I von den Helfern des I mitbetreut und diese Teil des I waren, wurde von der vor Ort für die Leitung des Teams der freiwilligen Helfer der C am besagten Tag zuständigen Referentin der C, welche überdies gegenüber der Behörde und den Beamten als Versammlungsleiterin genannt wurde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich bestätigt. Ebenso wurde von ihr ausgesagt, dass die Mitarbeiter (Helfer) die Aufgabe hatten, Flyer und Broschüren zu verteilen und im Inneren der B-Ort, also beim I unterstützend mitzuhelfen und durch Cheering für die Stimmung zu sorgen. Zu diesem Zwecke – nämlich der Verteilung der Flyer, Broschüren und des Werbematerials in Form von Kugelschreiber seien die Stehtische aufgestellt worden. Nach ihren schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen waren die Helfer dafür da, den I zu unterstützen, wobei sie die Koordination der Helfer über hatte.
Dass der Beschwerdeführer, welcher vorerst als Privatperson und Aktivist an der angemeldeten D Versammlung, welche nördlich der B-Ort abgehalten wurde, aktiv war, steht unstrittig fest. Dass dieser – wenn auch aufgrund von Informationen anderer Aktivisten – sich spontan und durch eigene Willensbildung dazu entschloss, eine eigenständige Versammlung im Bereich des Einzugsgebietes des I abzuhalten, steht für das erkennende Gericht aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung fest und gab er selbst sich vor den Beamten als Versammlungsleiter zu erkennen.
Dass die Beamten vor Ort (Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Versammlungsauflösung) von der vorangegangenen bescheidmäßigen Untersagung der D-Versammlung am selben Ort keine Kenntnis hatten (weder der Behördenvertreter, noch der Einsatzleiter und auch nicht die amtshandelnden Beamten) wurden von allen Zeugen übereinstimmend angegeben. Ebenso, dass Grund für die verfahrensgegenständliche Versammlungsauflösung die Rechtsansicht war, dass die Versammlung des Beschwerdeführers im Schutzbereich der C Versammlung abgehalten wurde.
Die erfolgte behördliche Auflösung der Spontanversammlung und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit den beiden weiteren Aktivisten von der Örtlichkeit ohne weitere Vorkommnisse entfernte, steht unstrittig fest.
C. Rechtliche Beurteilung:
C.1.Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2022 (am selben Tag zur Post gegeben) innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vorgenommen wurde.
C.2.Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen subjektiven Rechten dahingehend verletzt, als die am 14.05.2022 stattgefundene Versammlung, an der der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter teilgenommen hatte, von den Organen der belangten Behörde rechtswidrigerweise aufgelöst worden sei.
C.3.Rechtsgrundlagen:
Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 12 Staatsgrundgesetz
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“
„Artikel 11 EMRK – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
„Versammlungsgesetz 1953
§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(…)
§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
(…)
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
(…)“
C. 4.Rechtliche Würdigung:
§ 2 Abs 1 VersG legt eine grundsätzliche Anzeigepflicht für Versammlungen fest, sofern es sich nicht um eine Versammlung handelt, die auf geladene Gäste beschränkt ist. Die Bestimmung des § 13 VersG regelt die Möglichkeit der behördlichen Versammlungsauflösung bei bereits aktuell stattfindenden Versammlungen. Eine Versammlungsauflösung in Anwendung des § 13 VersG ist nur zum Schutz eines der in Art. 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter (Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer) zulässig (vgl. VfGH 03.12.2013, B1573/2012).
Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen spontan beschlossen, eine angemeldete Versammlung des D zu verlassen und eine eigene Versammlung am Vorfallort abzuhalten, um dort auf Missstände in der Tierhaltung im Zusammenhang mit Vollspaltböden aufmerksam zu machen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das VersG keine Legaldefinition zum Begriff „Versammlung“ vorsieht. Dieser hat sich aus der Judikatur der Höchstgerichte etabliert, worunter eine „Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Teilnehmer entsteht“ zu verstehen ist (vgl. VfGH 06.10.2011, B877/10). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind als "Spontanversammlungen" solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Im Lichte dieser Judikatur ist im Gegenstandsfall jedenfalls von einer eigenständigen „Spontanversammlung“ auszugehen und geht auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift von einer Spontanversammlung aus.
Wenn die belangte Behörde die Meinung vertritt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung um eine rechtswidrige Versammlung handelte, zumal diese bescheidmäßig untersagt worden wäre, so wird dem entgegengehalten, dass die verfahrensgegenständliche Versammlung vom Beschwerdeführer als Privatperson spontan und aufgrund eigener Willensbildung mit zwei weiteren Personen abgehalten wurde, während die untersagte Versammlung vom D als Verein, mit dem Verantwortlichen G, angezeigt worden war. Auch der Untersagungsbescheid richtet sich an den D bzw. G.
Aus diesem Grund sind die nunmehr aufgelöste Spontanversammlung des Beschwerdeführers und die bescheidmäßig untersagte Versammlung des D nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht ident.
Ungeachtet dessen waren weder der Behördenvertreter vor Ort, noch der polizeiliche Einsatzleiter und auch nicht die amtshandelnden Polizeibeamten nach deren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Auflösung der Spontanversammlung in Kenntnis des Untersagungsbescheides und wurde die Versammlung nachweislich nicht auf Grundlage dieses Bescheides aufgelöst. Der Bescheid wurde erst im Rahmen der Gegenschrift von der Behörde ins Treffen geführt. Bei der für Maßnahmenbeschwerden erforderlichen ex ante-Betrachtung ist der Untersagungsbescheid der Behörde vom 12.05.2022 nur von untergeordneter bzw. nicht von Relevanz.
Abgesehen davon würde ein Untersagungsbescheid allein – ohne Vorliegen von Gründen im Sinne des Art. 11 Abs 2 EMRK - nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichen, um eine dennoch abgehaltene Versammlung aufzulösen, dies auf folgenden Gründen:
Grundsätzlich ist eine Versammlung nach § 13 Abs 1 VersG, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. Die vom Beschwerdeführer abgehaltene Versammlung verstößt dann gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn sie in den Schutzbereich der von der C abgehaltenen Versammlung fällt und/oder als ident mit der angezeigten Versammlung angesehen wird, auf die sich der Untersagungsbescheid bezieht.
Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen das VersG, wie etwa das Stattfinden der Versammlung trotz Untersagung, die Auflösung rechtfertigt (vgl. Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte 766). Wie schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 VersG hervorgeht, ist eine Versammlung "nach Umständen" aufzulösen. Welche Umstände dies sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die eingetreten sein müssen, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen, müssen also so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme ein der in Art. 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (vgl. etwa VfSlg. 10443/1985).
Zur Frage, ob die von der C angemeldete Versammlung auch tatsächlich stattgefunden hat wird festgehalten:
Wir bereits ausgeführt ist eine Versammlung eine „Zusammenkunft mehrerer Menschen [...], wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist – maW ausgedrückt – das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen“ (vgl dazu zB VfSlg 11.866).
Als Mindestanzahl dürften bereits drei bis fünf Teilnehmer ausreichen (so implizit auch VfSlg. 15.952/2000). Nach der Rsp des EGMR genügen hierfür sogar zwei Personen. Ausschlaggebend ist aber ohnedies, dass bei einer öffentlichen Versammlung eine Kommunikation mit einer unbestimmten Anzahl von Personen zustande kommt (EGMR 12.06.2012, 26005/08, 26160/08 [Tatar und Faber gg Ungarn]).
Bloß einseitige Information (z.B. Informationsstände, Verteilung von Flugzetteln, Hochhalten von Transparenten – VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988, VfSlg 12.161/1989) sind keine Versammlungen, wenn die Absicht der Veranstalter nicht erkennbar darin liegt, zufällig vorbeikommende Passanten auch zu einem gemeinsamen Wirken zu bewegen. Bei einem Informationsstand kann es sich aber auch um „Versammlungsmobiliar“ handeln, weshalb bei hinzutreffen weiterer Umstände gegebenenfalls eine Versammlung nach dem VersG vorliegen könnte (VfSlg 17.600/2005).
Der Versammlungsbegriff ist demnach ein enger und restriktiver, da er nach dem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsform (Modalitäten, Dauer, Anzahl der Teilnehmer etc.) zu beurteilen ist, es ist also ein erkennbares geplantes Geschehen relevant und nicht etwa, ob diese bloß als Versammlung von Veranstaltern angezeigt wurde.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und Grundlage der zitierten Rechtslage und Judikatur geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Gegenstand neben dem I der C, im Rahmen dessen freiwillige Helfer und Parteimitglieder zwei Informationstische im Einzugsbereich des I teilweise betreuten und Informationsmaterial an die geladenen Funktionäre und Teilnehmer des I verteilten, keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes stattgefunden hat.
Da keine Versammlung der C iSd des VersG stattgefunden hat, war auch kein Schutzbereich gemäß § 7a VersG rund um diese „Versammlung“ vorliegend, zumal § 7a Abs 1 VersG von einer „ungestörten Abhaltung“ spricht. Wenn eine Abhaltung jedoch trotz Anmeldung gar nicht stattfindet, dann kann sich daraus auch kein Schutzbereich ergeben. Im konkreten Fall wurde auch keine dementsprechende Verordnung iSd § 7a Abs 2 VersG erlassen und mangels Vorliegen einer rechtmäßigen Versammlung würde sich auch kein Schutzbereich ex lege gemäß § 7a Abs 3 VersG ergeben.
Nur wenn ein solcher aber tatsächlich besteht, wäre eine andere Versammlung gemäß § 7a Abs 4 VersG innerhalb des Schutzbereichs verboten.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Auflösung der abgehaltenen Versammlung des Beschwerdeführers als rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II:
Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und die Behörde als unterlegene Partei, und zwar bereits dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60.
Zu III:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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