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LVwG 50.4-3503/2021•LVwG ST LVwG 50.4-3503/2021
LVwG 50.4-3503/2021Tribunal administratif régional24 janv. 2023
Behördliche Note, Meldepflichtiges Vorhaben, Baubewilligungspflicht, kein Ersatz der Baubewilligung, kein Bescheidcharakter von behördlichen Mitteilungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 04.10.2021, GZ: A17-BPV-099894/2021/0004,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015, hat der Beschwerdeführer für die Durchführung der Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen Amtssachverständigen am 20.12.2022 von 06:30 Uhr bis 06:45 Uhr Kommissionsgebühren in Höhe von € 24,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zu der dem Verwaltungsverfahren vorangegangenen Meldung:
1.1. Mit am 10.07.2020 bei der Baubehörde eingegangener Mitteilung teilte der nunmehrige Beschwerdeführer der Baubehörde den Abbruch eines bestehenden Nebengebäudes und die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen, im Bauland gelegenen Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ****, KG ***** A, als meldepflichtiges Vorhaben mit. Das Bauvorhaben wurde mit der Errichtung eines Nebengebäudes mit den Außenabmessungen 8,36 bzw. 9,44 x 4,50 m und somit einer Bruttogeschoßfläche von 39,98 m2 beschrieben. Der Mitteilung war auch ein Lageplan des mitgeteilten Nebengebäudes angeschlossen, auf dem dessen Situierung und dessen Abmessungen ersichtlich sind.
1.2. Mit Schreiben der Behörde vom 04.11.2020 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorhaben in Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan 12.10 idf 12.11 „Kgründe“ stehe, weil gemäß § 8 dieses Bebauungsplans je Bauplatz jeweils ein Nebengebäude oder ein Flugdach mit maximal 30 m2 zulässig sei. Das gemeldete Nebengebäude überschreite aber diese maximal zulässige Größe.
1.3. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde am 22.01.2021 mit, dass das Vorhaben dahingehend abgeändert worden sei, dass das Nebengebäude auf 27,30 m2 verkleinert und ein Flugdach mit 29,70 m2 angebaut werde, und übermittelte den abgeänderten Lageplan vom 22.01.2021.
1.4. Mit Schreiben der Behörde vom 24.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen sei und die Vorhaben des Abbruchs eines Nebengebäudes und der Errichtung eines Nebengebäudes im Bauland als meldepflichtige Vorhaben gewertet würden.
1.5. Mit E-Mail des Bauführers vom 29.06.2021 wurde der Baubehörde der Baubeginn mit 05.07.2021 gemeldet.
Zur baupolizeilichen Kontrolle:
2.1. Am 23.09.2021 fand eine baupolizeiliche Kontrolle des zuständigen Baukontrolleurs auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ****, KG ***** A, statt. Nach dem darüber angefertigten Amtsbericht vom 24.09.2021 sei dabei festgestellt worden, dass das Nebengebäude, das nach der Meldung vom 22.01.2021 eine Größe von ca. 27,3 m² aufweisen sollte, größer ausgeführt worden sei und Dusche und WC eingebaut würden. Das in Ziegelbauweise errichtete Gebäude sei auf einer Fundamentplatte aus Stahlbeton errichtet worden. Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze betrage ca. 1 m. Das Gebäude habe eine Abmessung von ca. 9,8 m x 4,5 m (ca. 44 m²). Wasser, Dusche und WC-Installationen seien bereits eingebaut worden.
2.2. Dem Amtsbericht sind die zur GZ: A17-BAM-07692/2020/0003 protokollierte Meldung des Vorhabens der Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Fläche von 27,30 m2 und eines Flugdachs mit einer überdeckten Fläche von 29,70 m2 vom 22.01.2021 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie der Bezug habende Lageplan dieses Bauvorhabens vom 22.01.2021, Plannr: ***, Planverfasser: E F Bau GmbH, beigelegt. Weiters ist dem Amtsbericht die Meldung des Baubeginns des Bauführers vom 29.06.2021 angeschlossen.
Zum angefochtenen Bescheid:
2.1. Mit Spruchpunkt I. das angefochtenen Bescheids erging an den Beschwerdeführer der Auftrag, den im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, inneliegend der EZ ****, KG ***** A, konsenslos errichteten Neubau im Ausmaß von ca. 44,10 m² binnen zwölf Wochen ab Rechtskraft des Bescheids gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG zu beseitigen.
2.2. Mit Spruchpunkt II. wurden den Beschwerdeführer für die Erhebung am 23.09.2021 Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 vorgeschrieben.
3.1. Zum Beseitigungsauftrag (Spruchpunkt I.) wird nach einer Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren zur GZ: A 17-BAM-076962/2020 gemäß § 21 Stmk BauG der Abbruch eines bestehenden Nebengebäudes und die Errichtung eines Nebengebäudes im Bauland mit einer Fläche von 27,29 m² sowie eines Flugdaches mit einer überdeckten Fläche von 29,67 m2 gemeldet worden sei und seitens der Baubehörde als den baurechtlichen Vorschriften entsprechendes Vorhaben beurteilt worden sei. Tatsächlich sei das einschlägige Gebäude, wie aus dem Amtsbericht vom 24.09.2021 eindeutig und schlüssig vorgehe, jedoch wesentlich größer, nämlich mit einer Gesamtfläche von ca. 44,10 m², ausgeführt worden und das oben genannte Flugdach hingegen nicht errichtet worden. Dementsprechend sei die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage als Neubau und nicht als Nebengebäude zu qualifizieren, da einerseits die Gesamtfläche ca. 44,10 m² (und sohin mehr als 40 m²) betrage und andererseits im Hinblick auf den Einbau von Dusche und WC wohl auch nicht mehr von einer untergeordneten Bedeutung im Sinne des § 4 Z 47 Stmk BauG gesprochen werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in der Mitteilung vom 04.11.2020, GZ.: A17-BAM-076962/2020/0003, ausgeführt worden sei – gemäß § 8 des Bebauungsplans 12.10 bzw. 12.10.1 „Kgründe“ der Stadt Graz auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz lediglich ein Nebengebäude oder ein Flugdach mit einer Fläche von höchstens 30 m² zulässig sei. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein eingeschoßiges Gebäude, welches entsprechend den Abstandsbestimmungen gemäß § 13 Stmk BauG einen Mindestabstand von 3,0 m zu den Nachbargrundgrenzen einhalten müsste. Allerdings betrage der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze lediglich ca. 1 m und würden daher Nachbarrechte aufgrund des zu geringen Grenzabstandes massiv verletzt. Bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage handle es sich unbestreitbar um eine vorschriftswidrige, da der Baubehörde keine entsprechende rechtskräftige Bewilligung vorliege und darüber hinaus eine Bewilligungsfähigkeit aufgrund der oben angeführten Abstandsunterschreitung auch nicht vorliegen dürfte. Somit habe die Baubehörde gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG einen Beseitigungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu erlassen.
3.2. Zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkt II.) wird in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen ausgeführt, dass am 23.09.2021 durch ein behördliches Kontrollorgan eine Amtshandlung außerhalb der Amtsräume vorgenommen worden sei, anlässlich der der oben konstatierte konsenslose Zustand festgestellt worden sei. Die Amtshandlung habe eine halbe Stunde gedauert. Die Vornahme dieser Amtshandlung sei durch den Verpflichteten verschuldet gewesen, da er als Grundeigentümer dafür verantwortlich sei, dass das Steiermärkische Baugesetz eingehalten werde bzw. keine konsenslosen baulichen Anlagen errichtet würden. Das Einschreiten des Kontrollorgans vor Ort sei erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Somit sei dem Verpflichteten für die am 23.09.2021 außerhalb der Amtsräume erfolgte Amtshandlung gemäß §§ 76, 77 AVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV die Entrichtung von 50,00 Euro vorzuschreiben gewesen.
Zur Beschwerde:
4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten wird und die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sowie in eventu auf Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gestellt werden.
4.2. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks seiner Meldepflicht gemäß § 21 Stmk BauG mit Mitteilung vom 20.01.2021 nachgekommen sei, indem er der Baubehörde zur Kenntnis gebracht habe, dass auf diesem Grundstück ein Nebengebäude mit einer Fläche von 27,29 m² samt Flugdach mit einer überdeckten Fläche von 29,67 m² im Bauland errichtet werde. Mit behördlicher Note vom 24.02.2021 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nach behördlicher Prüfung der übermittelten Unterlagen festgestellt worden sei, dass er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen sei und das Vorhaben als meldepflichtiges und somit bewilligungsfreies Vorhaben gewertet werde.
4.3. In der Beschwerde werden zunächst Verfahrensmängel als Beschwerdegrund geltend gemacht. So beschränke die belangte Behörde ihre Feststellung auf den Verweis auf einen Amtsbericht vom 24.09.2021, welcher auf einer örtlichen Erhebung vom 23.09.2021 fuße. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das errichtete Bauwerk von dem der Baubehörde gemeldeten Bauvorhaben abweiche. Weiters fehle jegliche Beweiswürdigung. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt gelangt sei. Offensichtlich sei kein Gutachten, beispielsweise von einem Vermessungstechniker, zur Bestimmung der Lage und der genauen Abmessungen eingeholt worden. Die belangte Behörde stütze sich auf ungefähre Ermittlungsergebnisse. Vielmehr hätte die belangte Behörde auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahren und ihm die Möglichkeit zur Äußerung einräumen müssen. Hätte die belangte Behörde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt, hätte dieser darlegen können, dass das hier zur Beseitigung stehende Bauwerk nicht konsenslos sei.
4.4. Weiters wird in der Begründung der Beschwerde – auf das für den vorliegenden Gutachtensauftrag Wesentliche beschränkt – ausgeführt, dass keine Vermessung und keine genaue Aufnahme der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage durch die belangte Behörde erfolgt sei. Es sei somit nicht erwiesen und werde dies auch bestritten, dass die im Bescheid festgeschriebenen 44,10 m² Gesamtfläche tatsächlich richtig seien. Dazu werde es entsprechender Erhebungen durch einen eigens dafür vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bedürfen. Zufolge des Umstands, dass hier die Bezug habenden Erhebungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, sei der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels ergebe sich zwangsläufig daraus, dass sich bei ordnungsgemäßer Erhebung unter Zuziehung von Sachverständigen herausgestellt hätte, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 4 Z 47 Stmk BauG für die Errichtung eines Nebengebäudes erfüllt seien. Auch die von der belangten Behörde angedeutete, angeblich mangelnde untergeordnete Bedeutung des Bauwerks sei nicht gegeben. Vielmehr seien alle Anforderungen an ein Nebengebäude erfüllt.
4.5. Gleiches gelte für die im Bescheid der belangten Behörde behauptete Abstandsverletzung. Hierzu sei auszuführen, dass gemäß § 13 Abs 8 Stmk BauG geringere Abstände für Nebengebäude zulässig seien. Durch die gegenständliche Einhaltung eines 1 m-Abstand zur Grundgrenze des Nachbarn werde der durch den VfGH statuierten Baufreiheit Rechnung getragen und der Rechtsprechung des VwGH entsprochen. Denn bereits in der Mitteilung des Beschwerdeführers an die Baubehörde gemäß § 21 Stmk BauG sei ersichtlich gewesen, dass zur Nachbargrenze ein Abstand von 1,03 m eingehalten werden solle. Die Baubehörde habe solcherart bereits bei der Beurteilung der Baugesetzmäßigkeit des vom Beschwerdeführer gemeldeten Vorhabens Ermessen im Sinne der Abstandsunterschreitung des § 13 Abs 8 Stmk BauG geübt und die Abstandsunterschreitung als gesetzeskonform beurteilt.
4.6. Schließlich berührten die von der Behörde allenfalls festgestellten Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben eines Nebengebäudes, was hier bestritten werde, weder öffentliche noch nachbarliche Interessen. Es komme weder zu einer unzulässigen Verkürzung der Mindestabstände, da die Behörde Ermessen im Sinne des § 13 Abs 8 Stmk BauG geübt habe, noch würden sonstige Interessen berührt. Es handle sich bei der von der Behörde allenfalls festgestellten Gesetzwidrigkeit daher allenfalls um eine geringfügige Abweichung im Sinne des § 4 Z 4 Stmk BauG. Eine derartig geringfügige Abweichung unterliege gemäß § 35 Abs 6 Stmk BauG aber vor ihrer Ausführung nicht der Baubewilligung. Vielmehr sei nach Fertigstellung des Vorhabens eine Baubewilligung zu beantragen.
4.7. Zur Leistungsfrist wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch Zuziehung eines Sachverständigen zu eruieren sei, in welchem Zeitrahmen die konkreten Adressaten eines Beseitigungsauftrags unter den Umständen des Einzelfalls diesen Auftrag durchführen könnten. Konkret stelle sich die Situation derart dar, dass aufgrund des eintretenden Winters Bauarbeiten nicht bzw. nur in sehr eingeschränkten Ausmaß möglich sein würden. Darüber hinaus handle es sich um zwei Bauwerke, welche fachgerecht zu beseitigen seien. Eine Frist von zwölf Wochen sei daher jedenfalls zu kurz bemessen.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
5. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde – in Entsprechung der Beweisanträge in der Beschwerde – der Verwaltungsakt zu den Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 22.01.2021 beigeschafft und der Amtssachverständige Dipl.-Ing. G H dem Beschwerdeverfahren beigezogen. In Entsprechung des vorab den Parteien übermittelten Gutachtensauftrags hat der Amtssachverständige nach Durchführung einer Befundaufnahme vor Ort in der Fortsetzungsverhandlung vom 22.12.2022 Befund und Gutachten erstattet. Die bei der Verhandlung anwesende Vertreterin des Beschwerdeführers hatte die Möglichkeit, in der Verhandlung Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten, bis zum 16.01.2023 Stellung zu nehmen. In dem am 16.01.2023 beim Landesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er die Ergebnisse des Gutachtens des Amtssachverständigen Dipl.Ing. G H zwischenzeitig sachverständig prüfen habe lassen, und dass aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung keine Stellungnahme abgegeben werde.
II.Sachverhalt:
1. Das den Gegenstand des Beseitigungsauftrags bildende Gebäude weist eine südliche Länge von 9,07 m und eine nördliche Länge von 8,82 m auf, die Breite beträgt 4,50 m. Dies ergibt eine Bruttogeschoßfläche des derzeit bestehenden Rohbaus von 41,67 m².
2. Für das verfahrensgegenständliche Gebäude liegt keine Bewilligung vor.
3. Die Beseitigungsfrist von 12 Wochen ab Rechtskraft ist geeignet, um die Beseitigung des Gebäudes durchzuführen.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Gebäude ergeben sich aus dem in Einklang mit den Denkgesetzen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G H, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2022 erstattete und erörterte und das sich auf die Befundaufnahme vor Ort am 20.12.2022 stützt. Bei dieser Befundaufnahme vor Ort wurden die Außenabmessungen des Gebäudes durch den Amtssachverständigen vermessen.
2. Den Widerspruch der durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Bruttogeschoßfläche zu jener im Amtsbericht des zuständigen Baukontrolleurs der belangten Behörde vom 24.09.2021 erklärte der durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark beigezogene Amtssachverständige Dipl.-Ing. G H in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2022 nachvollziehbar damit, dass der Baukontrolleur fälschlicherweise von einem rechteckigen Grundriss des Gebäudes ausgegangen ist und somit nur die längere südliche Gebäudelänge mit der Breite multipliziert hat. Tatsächlich hat das verfahrensgegenständliche Gebäude die Grundform eines rechtwinkligen Trapezes, wie anhand des Orthofotos, Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 19.12.2022 nachvollziehbar ist.
3. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 16.01.2023 an, dass er das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G H sachverständig prüfen habe lassen und aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung keine Stellungnahme zum Gutachten abgebe. Um die fachliche Richtigkeit des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078). Somit besteht für das erkennende Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der Befundaufnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, bei der dieser die Außenabmessungen des Gebäudes vermessen hat, sowie am Gutachten ieS, in dem der Amtssachverständige eine Bruttogeschoßfläche des derzeit im Rohbaustadium befindlichen Gebäudes von 41,67 m2 errechnet.
4. Dass für das vom Beseitigungsauftrag umfasste Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, ist unbestritten. So hat die Vertreterin des Beschwerdeführers auch in der Verhandlung am 19.12.2022 auf Nachfrage angegeben, dass bislang kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet wurde, weil erst der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewartet werden sollte.
5. Dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist von 12 Wochen zur Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes geeignet ist, um die Beseitigung des Gebäudes durchzuführen, ergibt sich schon daraus, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vom durch den Bauführer gemeldeten Baubeginn mit 05.07.2021 (Baubeginnsmeldung vom 29.06.2021, Akt der belangten Behörde, GZ: BAM-076962/2020) bis zum nach wie vor bestehenden Ausführungsstand als Rohbau bei der Baukontrolle am 23.09.2021 weniger als zwölf Wochen lagen und schon nach der dienstlichen Erfahrung des erkennenden Richters der Abbruch eines Gebäudes jedenfalls wesentlich kürzer dauert als dessen Errichtung. Im Stadtgebiet von Graz liegen schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Winter keine Witterungsverhältnisse, die die Beseitigung über einen für die Festsetzung der Beseitigungsfrist wesentlichen Zeitraum hindern würden, vor.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der – gemäß § 119t und § 119s Stmk BauG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 45/2022 – anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 71/2020 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
47. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
[…]
§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
[…]
§ 21
Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
[…]
g)Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
[…]
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Ein Beseitigungsauftrag ist zu erteilen, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags bewilligungspflichtig war bzw. ist, eine Bewilligung aber nicht vorliegt (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 21.03.2014, 2012/06/0001; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228).
2. Für das verfahrensgegenständliche Gebäude liegt – wie oben festgestellt – keine Bewilligung vor. Abgesehen davon, dass die Meldung vom 22.01.2022 nach dem Akteninhalt nicht das tatsächlich ausgeführte Gebäude zum Gegenstand hatte, könnte auch eine behördliche Note, dass das Vorhaben als meldepflichtiges Vorhaben gewertet werde, im Fall der Baubewilligungspflicht eine Baubewilligung nicht ersetzen. Das Steiermärkische Baugesetz sieht nämlich keine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung von Mitteilungen meldepflichtiger Vorhaben iSd § 21 Stmk BauG vor, sodass einer derartigen Mitteilung der Behörde von vornherein kein Bescheidcharakter zukommen kann.
3. Im vorliegenden Verfahren war daher zu prüfen, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage der Bewilligungspflicht ist unerheblich, ob das verfahrensgegenständliche Gebäude bewilligungsfähig wäre. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit wäre sodann in einem allfälligen nachträglich eingeleiteten Baubewilligungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 26.04.1990, 90/06/0042; 25.02.1988, 84/06/0224).
4. Im Fall der Bewilligungspflicht ist auch unerheblich, ob die Größenbeschränkung des § 8 Abs 1 des Bebauungsplans 12.10 idF 12.10.1 „Kgründe“ des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz von 30 m2 auch auf Nebengebäude zur Anwendung gelangt, weil diese Bestimmung jedenfalls nicht die Bewilligungspflicht, sondern allenfalls nur die Zulässigkeit eines Nebengebäudes zum Gegenstand hat. Auch ist im Fall der Bewilligungspflicht unerheblich, ob die Behörde – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – allenfalls die Abstandsunterschreitung des mitgeteilten, vom tatsächlich ausgeführten Gebäude abweichenden Gebäudes außerhalb eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens gemäß § 13 Abs 8 Stmk BauG als gesetzeskonform beurteilt hat.
5. Wie der Amtssachverständige aufgrund der Befundaufnahme vor Ort nachvollziehbar ausführt, handelt es sich bei dem vom Beseitigungsauftrag umfassten Gebäude um kein Nebengebäude, das gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit. g Stmk BauG bloß meldepflichtig wäre, weil dieses die Größenbeschränkung der bebauten Fläche von 40 m2 der sowohl zum Errichtungszeitpunkt im Sommer 2021 als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt geltenden Definition des Nebengebäudes gemäß § 4 Z 47 Stmk BauG idF LGBl. 11/2020 mit einer bebauten Fläche von 41,67 m2 überschreitet. Das Gebäude war daher zum Errichtungszeitpunkt und ist auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG bewilligungspflichtig.
6. Die Frist von zwölf Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses (vgl. zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018) für die Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist – wie oben festgestellt wurde – aus objektiver Sicht geeignet, um den verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag durchzuführen (vgl. VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; VwSlg 5732 A/1962; VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; 28.10.1994, 94/17/0297).
7. Der Beseitigungsauftrag erging daher zu Recht, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.
8. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH während der Anhängigkeit eines allenfalls künftig eingereichten Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung der Beseitigungsauftrag nicht zu vollstrecken ist (vgl. statt vieler VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0027; 05.11.2015, 2013/06/0244). Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt, macht dieser neue Sachverhalt die Vollstreckung unzulässig (VwGH 29.04.1968, 0067/67).
9. Die Beschwerde ist auch gegen Spruchpunkt II. abzuweisen, da die Vorschreibung der Kommissionsgebühren durch die Behörde zu Recht erfolgte: Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden: Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung – wie hier – von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen die Partei gemäß § 76 Abs 2 letzter Satz AVG dann, wenn sie durch ihr Verschulden verursacht worden sind (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163; 27.06.2006, 2004/05/0099). Da der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer Bewilligung durchführen hat lassen, ist die Durchführung der Erhebung vor Ort durch den Baukontrolleur der belangten Behörde aus seinem Verschulden verursacht worden, sodass die Vorschreibung der Kommissionsgebühren für die Durchführung der Baukotrolle am 23.09.2021 für eine begonnene halbe Stunde in Höhe von € 50,00 gemäß §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 Z 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl. 85/2017, zu Recht erfolgte.
10. Da die Abmessungen des Gebäudes in der Beschwerde bestritten wurden und die Beiziehung eines Amtssachverständigen beantragt wurde, war auch im Beschwerdeverfahren eine Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen Amtssachverständigen erforderlich, sodass auch für das landesverwaltungsgerichtliche Verfahren Kommissionsgebühren gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 vorzuschreiben sind.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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