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LVwG 41.9-6470/2022•LVwG ST LVwG 41.9-6470/2022
LVwG 41.9-6470/2022Tribunal administratif régional12 janv. 2023
Rechtsschutzbedürfnis, objektives Interesse an verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, formelle Beschwer, materielle Beschwer
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, G Straße, G-A, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, vom 12.05.2022, GZ: ABT13-351950/2022-3, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig
zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2022 wurde der an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2021 auf „Genehmigung der Haltung des vulgo Marmorkrebses, allenfalls bescheidmäßige Feststellung, dass ein Ansuchen nicht erforderlich ist“, als unbegründet abgewiesen.
Als anzuwendende Rechtsbestimmungen führt die belangte Behörde an:
Artikel 7 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-Verordnung), Abl. L 317/35 vom 04.11.2014;
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Unionsliste), AbL. L 189/4 vom 14.07.2016.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid mit dem Schreiben vom 09.06.2022 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und legte im Wesentlichen vor, dass erstens der vulgo Marmorkrebs zwar auf den Listen der Jahre 2016 und 2017 stehe, nicht jedoch auf der Liste des Jahres 2019, weil hier ein völlig unzulässiger wissenschaftlicher Name angeführt sei. Diesfalls sei der Antrag schlicht als überflüssig zurückzuweisen, da der Haltung des vulgo Marmorkrebs kein wie auch immer geartetes rechtliches Hindernis entgegenstehen würde. Zweitens würden sich zwei vom Stufenbau der Rechtsordnung gleichrangige EU-Verordnungen widersprechen, da die IAS-Verordnung aus 2014 nur für invasive Arten, also jene, deren ursprüngliches Verbreiterungsgebiet außerhalb der Europäischen Union liegt, und die durch menschliches Wirken in das Gebiet der Europäischen Union gekommen sind, gelten solle. Der Marmorkrebs habe sich jedoch in den Neunzigerjahren des zwanzigstens Jahrhunderts irgendwo in Deutschland evolutionär aus dem Everglades-Krebs Procambarus fallax entwickelt. Würde man jedoch davon ausgehen, dass der vulgo Marmorkrebs in einer der Durchführungsverordnungen zur IAS-Verordnung gelistet sei, würde diese Listung einen inhaltlichen Gegensatz zur IAS-Verordnung darstellen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass das Landeverwaltungsgericht Steiermark aus den beiden genannten Gründen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Sinne des Artikels 267 AEUV vornehmen solle, da eine pflichtwidrige Nichtvorlage trotz bestehen einer Vorlageverpflichtung nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 Bundesverfassungsgesetz verstoßen würde.
Feststellungen:
Mit Schreiben vom 04.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die „Genehmigung der Haltung des vulgo Marmorkrebses, allenfalls bescheidmäßige Feststellung, dass ein Ansuchen nicht erforderlich ist“. In diesem Ansuchen bezieht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union hinsichtlich Neobiota und den dazu erlassenen „Proskriptionslisten“. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Ansuchen begründend an, dass die Unterlagen, Entscheidungsgrundlagen, Namen und Funktionen der handelnden Personen der Republik Österreich, als auch der Europäischen Union im Zusammenhang mit diesen Verordnungen nicht zu ermitteln seien. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung solle ihm gegenüber die Entscheidungsgrundlagen offenlegen. Die von ihm angesprochenen Verordnungen der Europäischen Union seien geltendes Recht und somit von den Politikern und Beamten einzuhalten. Als persönliche Motivation wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass er den Ansatz der Europäischen Union mit „willkürlichen Proskriptionslisten“ die heimische Natur zu schützen, als „absolut Schwachsinnig“ halte und nach einer rechtlichen Möglichkeit suche diese Listen zu beseitigen. Der Beschwerdeführer möchte sich vorläufig keine Marmorkrebse aneignen, will dies in der Zukunft jedoch nicht ausschließen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in umfangreichen Ausführungen an, dass die Vorschriften der Europäischen Union auf den Marmorkrebs nicht anzuwenden seien, da dieser in Europa endemisch sei.
Im Schreiben vom 08.04.2022 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, dem Beschwerdeführer mit, dass formelle, als auch rechtliche Hindernisse einer Erledigung des Antrages entgegenstünden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 19.04.2022 per E-Mail eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages gefordert. Im Bescheid, welcher am 12.05.2022 erlassen wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, wobei man sich auf Artikel 7 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-Verordnung), Abl. L 317/35 vom 04.11.2014, sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Unionsliste), AbL. L 189/4 vom 14.07.2016, stützte.
Der Beschwerdeführer gibt in seiner fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 09.06.2022 an, dass die Unionsliste einen wissenschaftlich unzulässigen Namen des Marmorkrebses führe und dieser somit nicht in der Liste geführt aufscheinen würde, sowie dass sich die beiden Verordnungen der Europäischen Union, auf welche der Bescheid bezugnimmt, widersprechen würden. Zudem beantragt er, dass ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der entscheidungserheblichen Unionsvorschriften durchgeführt wird.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich nachweislich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt. Der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser führt in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, dass es ihm darum gehe, diese entscheidungserheblichen Unionsvorschriften beseitigen zu können.
Rechtliche Beurteilung:
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Voraussetzung für das Eingehen des Verwaltungsgerichts in eine Beschwerde ist – auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber – das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (zB VwGH vom 28.6.1994, 92/05/0156; 27.10.2014, 2012/04/0143). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f). Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen dargelegt (vgl zB VwGH vom 5.9.2008, 2005/12/0029; 30.6.2011, 2008/03/0168; 13.12.2017, Ra 2017/18/0284; 6.8.2020, Ro 2020/18/0002). Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für diesen keinen objektiven Nutzen hat, insbesondere die aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur theoretische Bedeutung besitzen (vgl VwGH vom 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen).
Demnach liegt offenkundig der ernsthafte Wille, eine rechtsgestaltende Genehmigung für das Halten der Marmorkrebse zu erhalten, nicht vor, da der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag vom 04.09.2021 angibt, dass er vorläufig nicht vorhabe, sich Marmorkrebse anzueignen. Vielmehr ergibt sich in der Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes, dass der Zweck des Antrages und der Beschwerde einzig die Bekämpfung der, aus der Sicht des Beschwerdeführers, „schwachsinnigen“ Verordnungen der Europäischen Union ist. Der Beschwerdeführer gibt auch ausdrücklich in der Beschwerde an, dass er ein Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der entscheidungserheblichen Unionsvorschriften anregen will.
Folglich fehlt es aus diesen Gründen an einer Beschwer und die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Auf das inhaltliche Vorbringen war somit nicht mehr einzugehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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