projets
LVwG 70.35-8104/2022•LVwG ST LVwG 70.35-8104/2022
LVwG 70.35-8104/2022Tribunal administratif régional22 déc. 2022
Behinderung, Körperersatzstücke, Hilfsmittel, Höchstbetrag, Begrenzung, Härtefall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D-Rechtsanwälte GmbH, Splatz, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.10.2022, GZ: BHSO-584709/2022-8,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 6 Abs 4 Stmk. Behindertengesetz (StBHG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 05.10.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark Herrn A B, geboren am ****, aufgrund seines Antrages vom 07.06.2022 folgende Hilfeleistung gemäß § 6 Steiermärkisches Behindertengesetz gewährt: Kostenzuschuss abzüglich der Leistungen Dritter für die Anschaffung eines Roboterarms (iARM) in der Höhe von maximal € 27.240,00 (inkl. USt); basierend auf dem Angebot der Firma E F vom 10.01.2022.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG sei und die Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung vorliegen würden. Gemäß § 6 StBHG iVm § 5 der zum StBHG ergangenen Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 (LEVO-StBHG) sei auf Basis der Gesamtkosten des Roboterarms von € 63.030,60 grundsätzlich ein Kostenzuschuss von 50 %, also von € 31.515,30, zu gewähren, da der Antragsteller keine Zuschüsse von anderen Kostenträgern erhalten würde. Da jedoch der Kostenzuschuss gemäß § 6 Abs 4 StBHG mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. a StBHG (€ 681,00) begrenzt sei, betrage er tatsächlich € 27.240,00.
Dieser Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn A B fristgerecht und in formal zulässiger Weise in Beschwerde gezogen. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in seinem Fall ein Härtefall vorliege, welcher von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. In Berücksichtigung der von der Behörde gewährten Hilfeleistung von € 27.240,00 verbleibe dem Einschreiter ein Selbstbehalt von € 35.790,60. In Beachtung seines monatlichen Einkommens von € 3.351,81 und seiner Unterhaltspflichten gegenüber der einkommenslosen Ehegattin und gegenüber dem 15-jährigen Kind würde ihm im Lichte der Wohnungausgaben nur ein monatlicher Betrag von rund € 550,00 verbleiben. Bei einer angenommenen Lebensdauer des Roboterarms von maximal zehn Jahren würden sich ausgehend von diesem Selbstbehalt monatliche Kosten von rund € 300,00 ergeben, womit das dem Antragsteller verbleibende Einkommen nach Abzug dieser Ausgaben unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StBHG von € 681,00 liege. Ein Härtefall liege zweifelsohne vor. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und insbesondere Feststellungen unterlassen, die es ermöglichen würden, zu entscheiden, ob gegenständlich ein Härtefall vorliege oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgegeben sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach elektronischer Beschwerde- und Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers über hg. Auftrag in einer Stellungnahme vom 07.12.2022 bekräftigt, den Verhandlungsantrag vorsorglich aufrecht zu belassen, da zwar im gegenständlichen Fall eine rechtliche Frage zu lösen sei, doch insbesondere zur Prüfung der Härtefallregelung Sachverhaltsfeststellungen notwendig seien, die eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lassen. Das Beschwerdebegehren wurde auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung einer Hilfe durch Versorgung mit dem Roboterarm durch Übernahme der gesamten Kosten von € 63.030,60 konkretisiert, wobei nochmals die Lebenshaltungskosten und sonstigen Ausgaben des Beschwerdeführers beziffert wurden, welche im Ergebnis das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 6 Abs 5 StBHG darlegen würden.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
A B, geboren am ****, erhielt von der Fa. E F ein mit 10.01.2022 datiertes Angebot (Nummer: ****) eines iARM mit quick release und Lift-Unit einschließlich weiterer Komponenten („Roboterarm“), das einschließlich einer Einweisungseinheit einen Gesamtbetrag von € 63.030,60 umfasst.
Auf Basis dieses Angebots hat er bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein Ansuchen um Kostenübernahme eingebracht, welchem diese nicht stattgegeben hat. Von der ÖGK wurde dieses Angebot einschließlich eines Antrages auf Bezuschussung des Roboterarms mit Einverständnis des Herrn A B an die Steiermärkische Landesregierung weitergeleitet, wobei es in der BH Südoststeiermark am 07.06.2022 eingelangt ist.
Ein Zuschuss für diesen Roboterarm wurde Herrn A B bis dato weder von der ÖGK, noch von einem anderen Kostenträger gewährt.
Herr A B leidet unter anderem an spinaler Muskelatrophie Typ 3 und wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.10.2022 ausdrücklich als Mensch mit Behinderung im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes und anspruchsberechtigt in Bezug auf die beantragte Hilfeleistung anerkannt. Zugesprochen wurde mit diesem Bescheid ein Kostenzuschuss i.H.v. maximal € 27.240 ,00 (inkl. USt).
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gesamten Akteninhalt und dem bezüglich der entscheidungsrelevanten Umstände damit nicht in Widerspruch stehenden Beschwerdevorbringen, sodass von einer weitergehenden Beweiswürdigung Abstand genommen werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 6 Stmk. Behindertengesetz lautet:
„Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.“
§ 5 STBHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 lautet:
„Kostenzuschüsse für Hilfsmittel
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.“
Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid für das genannte Hilfsmittel einen Kostenzuschuss gemäß § 6 StBHG iVm § 5 LEVO-StBHG gewährt und diesen mit € 27.240,00 bemessen, ohne dass sie das allfällige Vorliegen eines Härtefalls gesondert geprüft hätte oder darauf im Bescheid eingegangen wäre.
Diese behördliche Entscheidung war im Ergebnis aus folgenden Erwägungen nicht zu beanstanden:
Die gesetzliche Grundlage für die Höhe der hier gegenständlichen Hilfeleistung ist der oben zitierte § 6 StBHG, wobei die allgemeinen Ausführungen dazu in den Absätzen 1 und 2 enthalten sind. Hinsichtlich der Art der Hilfsmittel sowie der Höhe der Kostenzuschüsse enthält § 6 Abs 3 leg. cit. eine Ermächtigung der Landesregierung, diese mit Verordnung festzulegen.
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mittels der oben zitierten LEVO-StBHG, konkret mit deren hier anzuwendenden § 5, Gebrauch gemacht, wobei dabei im Wesentlichen eine in § 5 Abs 1 und 2 erfolgte Differenzierung danach zu erwähnen ist, ob eine Kostenbeteiligung eines anderen Trägers vorliegt oder nicht – verneinendenfalls beträgt der Kostenzuschuss 50 %, im Falle einer weiteren Kostenbeteiligung beträgt dieser höchstens 30 %.
§ 6 Abs. 5 StBHG normiert weiters, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in Härtefällen auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren kann, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen. In § 6 Abs 6 StBHG erfolgt die ausdrückliche Definition, wann ein „Härtefall gemäß Abs 5“ vorliegt.
In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist daher festzuhalten, dass grundsätzlich in Berücksichtigung der gemaäß § 6 Abs 3 StBHG erlassen Verordnung Zuschüsse von 50 % bzw. maximal 30 % der Kosten zu gewähren sind, wobei im Falle des Vorliegens eines Härtefalls höhere Kostenzuschüsse gewährt werden können - die genannten 50 % bzw. maximal 30 % können demnach also überschritten werden.
Eine absolute Höchstgrenze des Kostenzuschusses ist jedoch in § 6 Abs 4 StBHG festgelegt: Gemäß § 6 Abs 4 ist nämlich seine Höhe mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. a StBHG zu begrenzen. In Beachtung der zum StBHG ergangenen Richtsatzverordnung beträgt dieser Richtsatz derzeit € 681,00, woraus sich ein Höchstbetrag des Kostenzuschusses von € 27.240,00 ergibt.
Dieser Höchst- oder Grenzbetrag eines möglichen Kostenzuschusses ergibt sich ausschließlich aus § 6 Abs. 4 leg. cit. und ist nicht von der genannten, von der Stmk. Landesregierung gemäß § 6 Abs 3 StBHG erlassenen LEVO-StBHG umfasst und er stellt nach dem eindeutigen Wortlaut im Ergebnis einen absoluten Grenzwert dar, dessen Überschreitung nicht zulässig ist.
Selbst im Vorliegen eines Härtefalls kann daher dieser Höchstbetrag eines möglichen Kostenzuschusses nicht überschritten werden, da aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs 5 StBHG in Härtefällen ausschließlich und explizit Kostenzuschüsse gewährt werden können, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs 3 festgelegten Kostenzuschüsse liegen.
Ein Überschreiten des in § 6 Abs 4 StBHG festgelegten gesetzlichen Höchst- oder Grenzbetrages in der Höhe des 40-fachen des genannten Richtsatzes ist im Falle des Vorliegens eines Härtefalls jedoch nicht zulässig.
Aus diesen Gründen war die Entscheidung der Behörde, die auf Basis von 50 % der Kosten des Hilfsmittels von € 63.030,60 im ersten Schritt einen grundsätzlichen Zuschuss von € 31.515,30 errechnet, diesen dann allerdings mit dem Höchstbetrag von € 27.240,00 gemäß § 6 Abs 4 StBHG begrenzt und zugesprochen hat, nicht zu beanstanden und musste der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt sein.
Diese Entscheidung konnte ungeachtet des Parteiantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass im gegenständlichen Fall lediglich eine – zudem nicht überdies komplexe - Rechtsfrage zu lösen war, welche zuvor in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid von der belangten Behörde beantwortet worden war. Diese Beurteilung war einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, wobei Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegen. In diesem Sinne sei erwähnt, dass der EGMR mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertrat, dass eine Verhandlung grundsätzlich nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen unstrittig sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066). Zur Lösung von Rechtsfragen ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verhandlung nicht erforderlich (ua VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).
Die Beurteilung der in diesem Fall maßgeblichen rechtlichen Frage ergibt sich in diesem Sinne ganz eindeutig in Zusammenschau der hier zu beachtenden Rechtsvorschriften, in concreto der Bestimmung des § 6 StBHG iVm § 5 LEVO-StBHG und geht daraus hervor, dass im Hinblick auf die Höhe des Kostenzuschusses gesetzlich ein (absoluter) Höchst- oder Grenzbetrag normiert ist. Weitere Ermittlungen oder Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen finanziellen Umstände und eine Beurteilung, ob gegenständlich ein Härtefall vorliegt oder nicht, waren daher weder notwendig noch zielführend, da auch im Falle der Bejagung dieses Umstandes keine höhere Leistung als die von der Behörde zuerkannte Hilfeleistung zugesprochen werden konnte. Eine mündliche Erörterung ließ somit fallgegenständlich eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des maßgeblichen Sachverhalts nicht erwarten, weshalb im Einklang mit der Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.