projets
LVwG 30.3-7359/2022•LVwG ST LVwG 30.3-7359/2022
LVwG 30.3-7359/2022Tribunal administratif régional19 déc. 2022
Schulpflicht Verletzung, Untersagung häuslicher Unterricht, fortgesetztes Delikt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau AB, geb. XXXX, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.09.2022, GZ: BHDL/603220004221/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
dass der Spruch zu lauten hat:
die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 223/2021;
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 112,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) Frau AB (im Folgenden Beschwerdeführerin) in einem Spruchpunkt 1. vorgeworfen, sie habe es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter CD, geb. XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkomme. CD sei zum Besuch der Volksschule E, SO o. E. verpflichtet und sei vom 17.02.2022 bis einschließlich 01.04.2022, das seien insgesamt sechs Schulwochen, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz seien erfolglos durchgeführt worden. Obwohl es bereits vier rechtskräftige Vormerkungen wegen der Schulpflichtverletzung gebe, sei die Schule im gesamten Schuljahr 2021/2022 nie besucht worden.
In einem Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter EF, geb. XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkomme. EF sei zum Besuch der Volksschule E/SO o.E. verpflichtet und sei vom 17.02.2022 bis einschließlich 01.04.2022, das seien insgesamt über sechs Schulwochen, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz seien erfolglos durchgeführt worden. Das gesamte Schuljahr 2021 bis Schulschluss am 08.07.2022 sei die Schule nicht besucht worden.
Durch diese zwei Übertretungen sei die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz verletzt worden, wofür jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 280,00 – insgesamt also € 560,00 zzgl. der Verfahrenskosten – verhängt wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seitens der Schule Anzeigen an die belangte Behörde übermittelt worden seien, wonach die Eltern der schulpflichtigen Kinder EF und CD nicht dafür gesorgt hätten, dass diese ihrer Schulpflicht auch nachkommen würden.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass ihre Töchter von sich aus den konkreten Wunsch geäußert hätten, weder in eine Schule zu gehen noch eine Extremistenprüfung zu machen. Da das Wohl ihrer Töchter für sie an erster Stelle stehe, bleibe ihr nichts Anderes übrig, als deren Wunsch zu respektieren. Eine Zwangsbeschulung bzw. der Zwang zur jährlichen Extremistenprüfung würde sich schlecht auf ihre Töchter auswirken und somit ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kindern verletzen. Hinsichtlich der Strafhöhe habe sie bereits in ihrem Einspruch sowie in mehreren Telefonaten versucht zu erklären, dass die Strafe für Sie nicht bezahlbar sei. Dem Straferkenntnis seien bereits mehrere Strafverfügungen vorausgegangen, wobei das gesetzte Strafmaß kontinuierlich erhöht worden sei. Im Rahmen der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 12.12.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erschienen sind.
Da die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Österreich mit 04.10.2022 abgemeldet hatte, wurde ihr Ehegatte – für den ebenfalls ein Strafverfahren anhängig ist – aufgefordert, die ladungsfähige Adresse der Beschwerdeführerin beizubringen. Dieses Schreiben wurde vom zuständigen Postamt mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 05.10.2024“ an das Landesverwaltungsgericht retourniert. Laut ZMR-Abfrage vom 22.11.2022 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufrecht an der Adresse K, E gemeldet. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehegatten daher gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) zugestellt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, CD, geb. XXXX, war in den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Eine Extremistenprüfung wurde jedoch lediglich für die 1. und 2. Schulstufe abgelegt. Für die 2. Tochter der Beschwerdeführerin, EF, geb. XXXX, wurde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht von der belangten Behörde akzeptiert, ein Extremistenprüfungszeugnis wurde jedoch nicht vorgelegt.
Von der Direktion der Volksschule E wurde der belangten Behörde daher mit E-Mail vom 03.03.2022 die Schulpflichtverletzung der Kinder EF und CD gemeldet und im Zuge dessen mitgeteilt, dass sich die Erziehungsberechtigten – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte – am 18.02.2022 bei der Direktion der VS E gemeldet und dabei bekannt gegeben hätten, dass deren Kinder die Schule auch weiterhin nicht besuchen würden.
Gegen die in der Folge von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügung vom 01.04.2022 wurde von der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben, woraufhin das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen wurde. In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin unzweifelhaft dar, dass sie nicht gedenke, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Töchter zu sorgen. Ihre Töchter hätten den konkreten Wunsch geäußert, weder in eine Schule zu gehen, noch eine Extremistenprüfung zu machen und würde sie deren Wunsch respektieren.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 223/2021 (im Folgenden SchpflG) lauten wie folgt:
§ 11 SchpflG:
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
§ 24 SchpflG:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Bei einer Teilnahme an häuslichem Unterricht ist gemäß § 11 Abs 4 SchpflG der zureichende Erfolg jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. zu erfüllen hat. Gemäß § 24 Abs 1 SchpflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht dafür gesorgt hat, dass ihre Töchter die Extremistenprüfung absolvieren bzw. der Anordnung der Bildungsdirektion zur Erfüllung der Schulpflicht nachkommen, hat sie die in § 24 Abs 1 SchpflG angeführten Pflichten nicht erfüllt, wodurch sie gemäß § 24 Abs 4 SchpflG die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch begangen hat. Das Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem Schulpflichtgesetz 1985 sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Die Beschwerdeführerin hat mit dem von ihr zu vertretenen Verhalten diesen Schutzzweck massiv zuwidergehandelt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Behörde hat bei der Bemessung der Strafe als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts gewertet. Außerdem wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse insoweit berücksichtigt, als festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht berufstätig und sorgepflichtig für fünf minderjährige Kinder ist. Die ursprünglich verhängte Geldstrafe wurde von der Behörde daher auf € 280,00 pro Kind reduziert und kann das Landesverwaltungsgericht in Anbetracht der fortgesetzten Weigerung der Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nachzukommen, keine Rechtswidrigkeit bei dieser Strafe erkennen.
Der Vollständigkeit halber wird zur Bemerkung der Behörde, dass die „neu eingelangten Anzeigen mit diesem Straferkenntnis aufgrund des Dauerdeliktes mitgeahndet seien“, wird Folgendes angemerkt:
Gegenständlich handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes um ein „fortgesetztes Delikt“, wobei ein solches nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vorliegt, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges, verklammert durch einen vorgefassten einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz), zu einer Einheit zusammentreten (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 (Stand 1.5.2017, rdb.at) RZ 18).
Es handelt sich bei einem fortgesetzten Delikt demnach nicht um mehrere selbständige Straftaten, sondern um ein einheitliches Geschehen und bildet daher eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst (zB VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Handlung fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (Raschauer/Wessely; Verwaltungsstrafgesetz § 22 RZ 12).
Somit sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tathandlungen, die nach der gegenständlichen Bestrafung (Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses) gesetzt werden, auch einer neuerlichen Bestrafung zugänglich.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.