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LVwG 47.10-6519/2022•LVwG ST LVwG 47.10-6519/2022
LVwG 47.10-6519/2022Tribunal administratif régional21 nov. 2022
24-Stunden-Betreuung, Kostenzuschuss, Übergabsvertrag, vertragliche Pflicht zur Pflege, Nachtrag zum Übergabsvertrag, sittenwidrig, nichtig, Schädigung Sozialhilfeträger
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.05.2022, GZ: BHHF-398980/2021,
z u R e c h t:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet gemäß §§ 4 und 5 SHG, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 1/2022
abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag von Frau A B vom 20.11.2021 auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Zuschusses zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung gemäß §§ 1, 4, 5, 7, 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 47/2018 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass aus dem Übergabsvertrag vom 29.03.2011 hervorgehe, dass die Übernehmer der bezughabenden Liegenschaft allfällige Restkosten zu tragen hätten. Damit treffe § 4 Abs 1 zweiter Halbsatz SHG zu, sodass der Antrag abzulehnen sei. Derzeit liege keine finanzielle Hilfsbedürftigkeit vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen aufgeführt wird, dass sich die Behörde in ihrer Rechtsansicht irre, dass kein Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung vorliege. Sie habe die einschlägigen Bestimmungen im Übergabsvertrag vom 29.03.2011 nur rudimentär dargestellt. Aus dieser Vereinbarung ergäbe sich, dass die Kosten für die häusliche Pflege und Betreuung grundsätzlich von den Übergebern zu bezahlen seien. Der Wille der Vertragsparteien stelle sich dergestalt dar, dass die Beschwerdeführerin vorerst aus ihrem eigenen Einkommen, Vermögen, Pflegegeld und allfällige Sozialhilfeleistungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalls gesetzlich bestehen, für die Deckung der Pflegekosten heranzuziehen seien und der Übernehmer erst dann einen allfälligen Fehlbetrag aus Eigenem zu bezahlen habe. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Pensionseinkommen, was bedeutet, dass für die Pflegekosten zunächst das Pflegegeld, der SMS-Zuschuss sowie der beantragte Zuschuss der 24-Stunden-Pflege heranzuziehen sei und allfällig verbleibende Restkosten vom Übernehmer zu bezahlen seien. Ungeachtet dessen hätten die Vertragsparteien am 31.05.2022 einen Nachtrag zum Übergabsvertrag errichtet, wonach Punkt 3. lit b des Übergabsvertrages vom 29.03.2011 für „Null und nichtig“ erklärt worden sei. Weiters sei ein Notariatsakt dahingehend abgeschlossen worden, dass die bisher getätigten Zahlungen von E F und G H für die Pflege der Beschwerdeführerin ein Darlehen seien. Der Bedarf der Beschwerdeführerin sei daher nicht gedeckt, dies im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es wird daher beantragt der Beschwerdeführerin einen Zuschuss für die 24-Stunden-Betreuung im gesetzlichen Ausmaß, jedenfalls aber von € 1.878,17 im Dezember 2021 und von Jänner bis März 2022 von monatlich € 1.898,17 und ab April 2022 von € 1.941,62 zu gewähren. Weiters wolle die zweimalige Vermittlungsgebühr von je € 440,00 ersetzt werden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist mit Schreiben vom 21.10.2022 zurückgezogen worden. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgenden Sachverhalt fest:
Mit Übergabsvertrag vom 29.03.2011 haben G H und A B, die nunmehrige Beschwerdeführerin, ihre Liegenschaft EZ * GB ***** H im unverbürgten Flächenausmaß von 16,8611 ha samt Inventar unter Einräumung von Gegenleistungen im Punkt 3. des Vertrages an ihren Sohn E F übergeben. E F ist verpflichtet für die sorgfältige Pflege und Betreuung der Übergeber im Krankheitsfall und bei Altersgebrechen zu sorgen.
Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig. Am 19.11.2021 wurde ein Betreuungsvertrag mit I J abgeschlossen und ein Vermittlungsvertrag mit der K L OG.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2021 Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von € 951,00 und einen Zuschuss des Sozialministeriums in Höhe von € 550,00. Sie hat einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber G H, derzeit erhält sie € 442,89. Die Kosten der Pflege betragen monatlich durchschnittlich etwa € 3.157,50.
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage durch ein Pensionseinkommen oder ihr verwertbares Vermögen ihre Pflegekosten zu decken, da sie weder eine eigene Pension bezieht noch im Besitz eines verwertbaren Vermögens ist. Das Pflegegeld und der Bundeszuschuss reichen nicht aus. Sie hat daher am 20.11.2021 einen Antrag auf Gewährung eines Kostenzuschusses zur mobilen Pflege gemäß § 9 SHG gestellt.
Die nicht gedeckten Kosten der monatlichen Pflege wurden bisher von ihrem Ehegatten G H und ihrem Sohn E F bezahlt. Am 31.05.2022 wurde ein Notariatsakt zwischen A B und G H über einen Verzicht der Rückzahlung einer Darlehensforderung und ein Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 29.03.2011 abgeschlossen, womit der Punkt 3 b) des Übergabsvertrages für null und nichtig erkärt wurde.
II. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die im erstinstanzlichen Akt bzw. mit Beschwerde vorgelegten Verträge, nämlich den Übergabsvertrag vom 29.03.2011 sowie dessen Nachtrag vom 31.05.2022 und Notariatsakt vom 31.05.2022 (Beilage ./A und ./B der Beschwerde, ), die Angaben und Dokumente zum Einkommen der Beschwerdeführerin (Beilage ./F und ./G) sowie im Wesentlichen auf das schlüssige Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Restkosten der Pflege derzeit vom Sohn und vom Ehegatten getragen werden, woran kein Zweifel an der Richtigkeit besteht, ist dies doch auch im Notariatsakt vom 31.05.2022 festgehalten.
Gemäss § 24 Abs 4 und 5 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht und die Parteien ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet haben.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG) lauten wie folgt:
§ 1 SHG:
„Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
§ 4 SHG:
„Voraussetzung der Hilfe
(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
(2) ...“
§ 5 SHG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfeleistungen gemäss § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäss § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäss § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäss § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismässigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäss § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.“
§ 9 SHG:
„Erforderliche Pflege
(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2) Die erforderliche Pflege umfasst
a) die mobile Pflege;
b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.“
Vorweg ist auszuführen, dass das Sozialhilfegesetz mit 01.07.2021 mit LGBl Nr. 51/2021 eine Änderung dahingehend erfahren hat, als der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nunmehr im Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (im Folgenden StSUG), der Pflege- und Betreuungsbedarf dagegen weiterhin im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz geregelt ist. Zwar enthält das seit 01.07.2021 geltende SHG den Begriff „Lebensunterhalt“ nicht mehr, jedoch sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus der Definition des § 1 Abs 1 SHG, wonach durch die Sozialhilfe ein „menschenwürdiges Leben“ ermöglicht werden soll, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Anspruchs auf Pflege- und Betreuungsbedarf jedenfalls so auszulegen, dass nach Abzug der Pflege- und Betreuungskosten der Lebensunterhalt gewährleistet sein muss.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Pflege- und Betreuungsbedarf ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann und ob sie nach Maßgabe des § 4 Abs 1 SHG einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe hat, ist abzuklären, ob das Einkommen der Beschwerdeführerin zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfes im Sinne des § 4 Abs 1 SHG ausreicht oder ob also eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne dieses Gesetzes besteht oder nicht.
Dem Sozialhilfegesetz wohnen zwei Grundprinzipien inne, nämlich die Subsidiarität und die Individualität. Die Sozialhilfe ist gewissermaßen das letzte soziale Auffangnetz und hat die Aufgabe, jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sie greift daher nur dann, wenn keine anderen ausreichenden Mittel vorhanden sind und sie soll im Sinne der Individualität den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen (vgl. u.a. Manuel Mayr/Walter J. Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 263 f.).
Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes Pensionseinkommen. Sie hat auch kein verwertbares Vermögen. An monatlich zufließenden Einkünften stehen der Beschwerdeführerin ein Zuschuss des Sozialministeriums von € 550,00 sowie Pflegegeld in Höhe von € 951,00 zur Verfügung. Aus diesen Zuflüssen kann sie ihren derzeitigen Pflegebedarf nicht decken. Es besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt von 33 % des Einkommens des Ehegattens und erhält sie daraus € 442,89.
Im Sinne der Subsidiarität hat der Hilfesuchende zuerst eigene Mittel einzusetzen, um seinen Bedarf zu decken und kann sich nur dann, wenn diese nicht ausreichen, an die Gemeinschaft wenden. Der Begriff der eigenen Mittel ist hierbei umfassend zu verstehen – die im konkreten tatsächlich zufliessenden Einkünfte fallen jedenfalls darunter (vgl. dazu wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 277f.).
Als weitere Leistungsvoraussetzung ist die mangelnde Bedarfsdeckung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte anzusehen, wobei hier zwischen Leistungen Dritter und Ansprüchen gegenüber Dritten zu unterscheiden ist. Während Leistungen Dritter zur Deckung des Lebensbedarfes einer hilfesuchenden Person neben tatsächlichen Geldleistungen auch faktische Hilfen einschließen können, also alle Maßnahmen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist und diese Leistungen Dritter der hilfesuchenden Person somit tatsächlich zur Verfügung stehen, verhält es sich mit Ansprüchen gegenüber Dritten etwas anders. Zu einem Spannungsverhältnis kann es hier kommen, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen, aber Leistungen daraus nicht zufließen, weshalb in den unterschiedlichen Sozialhilfegesetzen der Bundesländer (so auch im § 5 Abs 2 SHG) Rechtsverfolgungsrisiken normiert sind, nach denen die Hilfe der Gemeinschaft davon abhängig sein kann, dass die hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegenüber Dritten verfolgt (vgl. wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 284 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es bei der Gewährung der Sozialhilfe maßgeblich auf die Frage, ob der Bedarf eines Hilfesuchenden tatsächlich gedeckt wird oder nicht, ankommt. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es – unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich nicht an (Erkenntnis vom 24.10.2017, Ra 2017/10/0107 und VwGH 14.01.2022, Ra 2021/10/0177).
Der Bedarf der Beschwerdeführerin wird derzeit vom G H und E F gedeckt. Damit erhält die Beschwerdeführerin ihren Bedarf von anderen Personen und liegt somit Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG nicht vor.
Dabei ist es auch gleichgültig, ob eine Rückforderung der Abdeckung dieses Bedarfes aufgrund eines Nachtrages zu Punkt 3. des Übergabsvertrages vom 29.11.2011 in Zukunft möglich ist oder nicht, da es nach der zitierten Judikatur hierauf nicht ankommt. Diese Konstruktion wurde zum Nachteil der öffentlichen Hand am 31.05.2022 - also nach Eintritt der Pflegebedürfigkeit und nach Antragstellung - mit dem Ziel den Sozialhilfeträger zu schädigen bzw. seine Leistungspflicht herbeizuführen getroffen worden, und ist daher als sittenwidrig und nichtig - wie folgend dargelegt – zu beurteilen (vgl. VwGH 01.07.1997, 95/08/0326).
Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Übergabsvertrages, des Nachtrages und des Notariatsaktes wird Folgendes ausgeführt:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Hilfesuchenden um eine pflegebedürftige Person, die vertraglich für eben diesen Fall der Pflegebedürftigkeit vorgesorgt hat.
Auszug aus dem Übergabsvertrag:
„Der Übernehmer verpflichtet sich im Besitz der im Punkt 1. des Vertrages näher bezeichneten Liegenschaft für sich sowie für seine Erben und Rechtsnachfolger zu nachstehenden Gegenleistungen:
a)Der Übernehmer räumt den Übergebern das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne des § 521, Satz 2, ABGB, an dem neben der Küche Richtung Dorfplatz gelegenen Zimmer und dem anschließenden Zimmer samt freier Beleuchtung und Beheizung sowie Mitbenutzung des Kellers und des Hausgartens, mit dem Recht sich auf dem gesamten Übergabsobjekt mit Ausnahme der vom Übernehmer und seiner Familie benutzten Räumlichkeiten des Übergabsobjektes frei zu bewegen, ein.
b)Der Übernehmer verpflichtet sich für die sorgfältige Pflege und Betreuung der Übergeber im Krankheitsfall und bei Altersgebrechen zu sorgen, sofern eine häusliche Pflege medizinisch möglich ist. In dieser Verpflichtung ist auch die Zubereitung einer dem jeweiligen Gesundheitszustand der Übergeber entsprechenden Kost bzw. falls die Übergeber hiezu selbst nicht in der Lage sind, die Beschaffung der hiefür von den Übergebern gewünschten Lebensmittel sowie die für das tägliche Leben erforderlichen Botengänge und Besorgungen, enthalten. Die Kosten für die Lebensmittel sind jedoch von den Übergebern zu bezahlen.
Sollte der Übernehmer diese vorbezeichneten Verpflichtungen nicht selbst erfüllen können, so ist er verpflichtet, eine geeignete häusliche Pflege und Betreuung zu organisieren. Die mit der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der Verpflegung der Übergeber verbundenen Kosten sind zur Gänze von den Übergebern zu tragen. Sollten diese Kosten durch das eigene Pensionseinkommen bzw. verwertbare Vermögen der Übergeber und die erbrachten Sozialhilfeleistungen (z.B. Pflegegeld) nicht gedeckt sein, so verpflichtet sich der Übernehmer, den Fehlerbetrag aus dem Eigenem zu bezahlen.
Die Kosten der allfälligen Unterbringung, Verpflegung sowie Pflege und Betreuung der Übergeber in einer stationären Einrichtung (zB. Pflegeheim) sind vom Übernehmer nur für den Fall zu tragen, dass diese Kosten nicht durch das eigene Einkommen bzw. verwertbare Vermögen der Übergeber sowie durch die erbrachten Sozialhilfeleistungen gedeckt sind.
Der Übernehmer verpflichtet sich die weichenden Geschwister Frau M N, geboren am *****, R, Hberg, Herrn G H, geboren am *****, Sdorf, St. J b H und Herrn O P, geboren am *****, Obach, Tbach b K, hinsichtlich jeglichen Ersatzes von Aufwendungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz sowie in Bezug auf sonstigen Aufwandersatz im Fall einer Unterbringung bzw. eines Aufenthaltes der Übergeber in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einem Altenheim, aber auch hinsichtlich aller sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Pflegebedürftigkeit der Übergeber entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten, sodass diesen keine wie immer
geartete diesbezügliche Auslage trifft.
c)der Übernehmer räumt über Anweisung der Übergeber den weichenden Geschwistern Frau M N, Herrn G H und Herrn O P am Übergabsprojekt das Vorkaufsrecht gemäß den §§ 1072 ff ABGB ein.
Die Übergeber nehmen die ihnen in diesem Vertrag eingeräumten Rechte ausdrücklich an und erklären die Vertragsparteien gleichzeitig, dass mit dieser Übergabe keine weiteren Gegenleistungen oder sonstige Auflagen verbunden sind.“
Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Übergabsvertrags wird Folgendes ausgeführt:
Die Auslegung von Übergabeverträgen richtet sich nach den Grundsätzen, die auch sonst für die Vertragsauslegung gemäß § 914 f ABGB gelten. Diese lauten wie folgt:
„Auslegungsregeln bei Verträgen.
§ 914:
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
§ 915:
Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äusserung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).“
Bei der Auslegung von Erklärungen ist grundsätzlich ausgehend vom wörtlichen Inhalt die Absicht der Parteien zu erforschen und die Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. Barta, Zivilrecht, Wien (2000) 399 ff).
Bei grammatikalischer Interpretation des Übergabsvertrages ergibt sich, dass, sollten die Kosten durch das eigene Pensionseinkommen bzw. verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin und die erbrachten Sozialhilfeleistungen nicht gedeckt sein, der Fehlbetrag vom Übernehmer zu bezahlen ist. Die Verwendung des Imperfekt für erbrachte Sozialleistungen schließt somit nicht zukünftig zu beantragende Sozialleistungen oder erwartbare Leistungen ein. Der Vertrag wurde von einem Notar errichtet, somit von einer rechtskundigen Person, der eine grammatikalisch richtige Formulierung zuzutrauen ist, daher bei Interpretation ein strengerer Maßstab anzulegen als bei rechtsunkundigen Personen. Der Übernehmer ist daher verpflichtet die fehlenden nicht gedeckten Kosten zu bezahlen.
In seinem Erkenntnis vom 01.07.1997 hat der VwGH entschieden, dass die Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 879 Abs. 1 ABGB) dann anzunehmen sein kann, wenn ein Vertrag (hier: ein sogenannter Nachtrag zum Übergabsvertrag) nur oder zumindest primär der Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gedient hätte (95/08/0326).
Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.03.1993 von konkreten Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Handeln gesprochen, wenn ein Verzicht offenbar deshalb erfolgt ist, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen (10 ObS 233/92).
In seiner zu 10 ObS 77/13s ergangenen Entscheidung hat der OGH am 23.7.2013 judiziert wie folgt:
„Ein Verzicht auf Einkünfte ist zwar zulässig, vermindert den Anspruch auf Ausgleichszulage aber dann, wenn der Verzicht offenbar den Zweck hatte, den Versicherungsträger zu schädigen. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang schon vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet es im Allgemeinen, dass der Pensionsberechtigte von sich aus auf realisierbare Leistungen anderer Art verzichtet. Auch wenn ein Bezieher einer Ausgleichszulage die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht unterlässt, obwohl sie möglich und zumutbar wäre und er sie auch durchsetzen würde, wäre der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt, so sind diese Ansprüche bei Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Nur wenn der Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist, ist er für den Anspruch auf Ausgleichszulage beachtlich. In diesem Fall ändert sich nämlich an der Einkommenssituation des Pensionisten nichts.“
Aus diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist jedenfalls abzuleiten, dass ein Verzicht auf Einkünfte dann nicht beachtlich sein soll, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Versicherungsträger zu schädigen bzw. die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen.
Der ursprüngliche Übergabsvertrag wurde unter keiner auflösenden Bedingung geschlossen. Der vorgelegte Nachtrag kann daher jedenfalls als rechtsmissbräuchlich gedeutet werden. An dieser rechtlichen Beurteilung ist auch aus dem Blickwinkel des vom Bundesverfassungsgesetzgeber per 1. Jänner 2018 abgeschafften Vermögensregresses nichts zu beanstanden, da ja hier die öffentliche Hand nicht zur Finanzierung der Pflege auf das Vermögen eines zu Pflegenden zugreift, sondern auf eine mittels Vertrag zugesicherte (und auch tatsächlich geleistete) regelmäßige finanzielle Leistung, die die Pflegekosten abdeckt.
Unter demselben Blickwinkel ist auch der Notariatsakt vom 31.05.2022 zu beurteilen. Kein Kreditinstitut würde der einkommens- und vermögenslosen Beschwerdeführerin einen Kredit gewähren, zumal dieser nicht besichert wäre und auch nicht mit der Möglichkeit einer Rückzahlung zu rechnen ist. Darüber hinaus ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017 zu verweisen. Hinsichtlich der Vertragsparteien ist dieses Dokument im Übrigen zwar von 3 Personen unterschrieben aber es sind nur 2 Personen als erschienen dokumentiert.
IV.Erwägungen:
Mangels tatsächlicher Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag vom 20.11.2021 von der belangten Behörde daher zu Recht im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017 abgewiesen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da einerseits die Auslegung eines Vertrages keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage darstellt, andererseits zum Vorliegen der Hilfsbedürftigkeit bei Bedarfsdeckung durch Dritte Judikatur vorliegt und die Entscheidung nicht abweicht.
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