LVwG ST LVwG 48.25-7426/2022

LVwG 48.25-7426/2022Tribunal administratif régional9 nov. 2022

Regest

Apotheke, Konzession, Standort, Verkürzung auf die Betriebsstätte, Unzuständigkeit der Behörde, amtswegiges Aufgreifen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Landesverwaltungsgericht Steiermark

LVwG 48.25-7426/2022

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock auf Grund der Beschwerde der Frau Mag. pharm. A B, Pharmazeutin, K, Pstraße, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH & Co KG, G, Gstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.09.2022, GZ: BHVO-95407/2020-50,

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF, BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985, idF, BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.09.2022 wurde der Antrag der Frau Mag. pharm. A B vom 03.06.2020 „auf Erteilung der Konzession zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke auf dem Standort S, S“ abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und dem Anführen einschlägiger Rechtsgrundlagen festgehalten, dass der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S mit Standort S, S, nicht gegeben sei, da die Anzahl der zu versorgenden Personen in Folge dieser Neuerrichtung verringert und unter 5.500 Personen betragen würde, was im Interesses einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung daher nicht geboten erscheine.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau Mag. pharm. A B mit Schriftsatz vom 19.10.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark; - im Ergebnis gestützt auf die Beschwerdegründe der materiellen Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und im Wesentlichen von einem Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke, insbesondere im Lichte eines Anwendungsfalles der Regelung des § 10 Abs 6a ApG, ausgegangen wurde.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.10.2022 vorgelegt und lässt sich aufgrund des in der Beschwerde angeschlossenen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensaktes Nachstehendes feststellen:

Mit Schreiben vom 02.06.2020, bei der Behörde eingelangt am 03.06.2020, suchte Frau Mag. pharm. A B „um die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S“ an. Dem Ansuchen folgend soll „die Adresse der künftigen Betriebsstätte S , KG **** S, EZ ***, Gst. Nr. ****, sein und der Standort laut Standortumschreibung wie folgt begrenzt sein „Marktgemeinde S (im Norden begrenzt von Sberg, im Osten von St. O/P, im Süden von Bdorf und im Westen von der R/Sstraße)“.

Nach Einholung eines Bedarfsgutachtens der Österreichischen Apothekerkammer für „eine neu zu errichtenden öffentliche Apotheke in S (S)“ und einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage des Bedarfs in Bezug auf eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in „S (S)“ sowie Wahrung von Parteigehör wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.09.2022, GZ: BHVO-95407/2020-50, der Antrag der Frau Mag. pharm. A B vom 03.06.2020 „auf Erteilung der Konzession zur Neuerrichtung „einer öffentlichen Apotheke“ auf dem Standort „S, S“, abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass ein „Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an der geplanten Betriebsadresse S, S, gestellt worden sei …“. Aufgrund des Bedarfsgutachtens der Österreichischen Apothekerkammer sei der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S mit Standort „S, S“, nicht gegeben, da sich die Anzahl der zu versorgenden Personen, in Folge dieser Neuerrichtung, verringere und unter 5.500 Personen betragen würde, was im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung daher nicht geboten erscheine.

Auch aus der in der Grazer Zeitung, Stück **, ausgegeben und versendet am 21.08.2020, vorgenommenen Verlautbarung der Behörde vom 14.08.2020, GZ: BHVO-95407/2020-3, war hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Erteilung der Konzession, zur Neuerrichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, lediglich die Adresse „S, S“ angeführt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die maßgeblichen Regelungen des ApG lauten wie folgt:

„Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“

„(1) Die Konzession für eine neuzuerrichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.48.25.7426.2022

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