LVwG ST LVwG 41.25-6272/2022

LVwG 41.25-6272/2022Tribunal administratif régional1 juil. 2022

Regest

COVID-19, Entschädigung Verdienstentgang, taxative Aufzählung, Voraussetzung ist behördlich verfügte Absonderung, Fernhalteverfügung reicht nicht aus

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-6272/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.6272.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B GmbH, L, Kstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.05.2022, GZ: BHLI-183593/2021-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.06.2022 keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Fassung des Epidemiegesetzes „BGBl. I Nr. 89/2022“ lautet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Eingabe vom 28.06.2022 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.05.2022 wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B GmbH, Firmenbuchnummer ***, eingebracht am 19.05.2021, als Dienstgeber des Herrn C D, für den Zeitraum von 18.03.2021 bis 25.03.2021 in der Höhe von € 696,97, auf Rechtsgrundlage § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit. i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022, abgewiesen.

Bescheidbegründend hielt die Behörde fest, dass für Herrn C D keine behördliche Absonderung nach § 7 bzw. § 17 EpiG mittels Bescheid angeordnet worden sei, sondern vielmehr mit Bescheid vom 19.03.2021, GZ: BHLI-104370/2021-1, die Fernhaltung von Universitäten, Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Vereinen, öffentlichen Schwimmbädern und Sportstätten, öffentlichen Veranstaltungen, öffentlichen Einrichtungen, zB Behörden, sowie Transportmitteln ausgesprochen worden sei. Eine Berufsausübung sei hingegen nicht ausdrücklich von der Fernhaltung umfasst, sodass der Dienstnehmer seine Tätigkeit auch während der verkehrsbeschränkenden Maßnahme ausüben hätte können und sei ein Verdienstentgang folglich nicht eingetreten und dadurch kein Anspruch auf Vergütung des § 32 EpiG begründet worden. Eine Entschädigung in der beantragten Höhe stehe nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die A B GmbH mit Schriftsatz vom 13.06.2022 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, dem Antrag auf Vergütung für Verdienstentgang für Herrn C D stattzugeben.

Beschwerdebegründend wurde im Detail Nachstehendes ausgeführt:

„Mit beiliegendem Bescheid vom 19.3.2021 wurde für unseren Mitarbeiter Herrn C D eine "Fernhaltung" ausgesprochen, nachdem Herr C D zuvor in engem und direkten Kontakt mit seinem Kollegen Herr E F war. Herr E F war ein positiver SARS-COV2-Fall und erhielt damals einen „Absonderungs-Bescheid" und war dementsprechend auch in Quarantäne.

Bei den gegenständlichen beiden Mitarbeitern handelt es sich um KFZ-Techniker die naturgemäß während ihrer Arbeitstätigkeit in nahen Körperkontakt kommen. Dies geschieht Z.B. beim Montieren von schwereren Teilen an den KFZ bzw. ist es absolut üblich und notwendig dass auch zu Zweit oder gar zu Dritt an Fahrzeugen gearbeitet werden muss.

Jedenfalls war nach Erhalt dieses "Fernhalte"-Bescheides für Herrn C D unklar, wie nun vorzugehen sei. Es wird natürlich in Ihrem Bescheid nicht explizit erwähnt, dass Herr C D nicht mehr hätte arbeiten dürfen. Dies führen Sie ja auch als Begründung für die Abweisung des nun beanstandeten Abweisungs-Bescheides an.

Wie von uns auch im beiliegenden Fernhalte-Bescheid gelb markiert, werden mehrere Rechtsgrundlagen des Epidemiegesetzes zitiert, die alle aussagen, dass eine Weiterverbreitung der SARS-COV-2 Viren unbedingt hintangehalten werden muss! Ja es wäre naturgemäß sogar strafbar, wenn man nicht alles dafür unternimmt, dass das Virus weiterverbreitet wird!

Die Medien haben in dieser damaligen schweren Zeit ebenso "eine deutliche Sprache gesprochen".

Durch Ihren Fernhalte-Bescheid hat nun also absolute Rechtsunsicherheit bei uns geherrscht! Einerseits ist nicht explizit erwähnt, dass der Mitarbeiter nicht mehr zu Arbeit erscheinen darf, andererseits wild mit dem Epidemiegesetz "gedroht", dass eine Weiterverbreitung unbedingt zu verhindern sei!

Daher haben wir mittels Telefonat bei Ihnen in der BH Liezen versucht, Informationen zu erhalten, wie den nun wirklich vorzugehen sei. Ohne eine Schuldzuweisung tätigen zu wollen, wurde uns telefonisch die Auskunft gegeben, dass Zitat "alle betroffenen Mitarbeiter bitte für den im Bescheid genannten Zeitraum zu Hause bleiben sollen!"

Es ist uns somit vollkommen unverständlich warum unser Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges abgewiesen wurde. Wir haben den Anweisungen von Ihnen als Behörde Folge geleistet und auf die Arbeitskraft der Mitarbeiter verzichtet! Außerdem sind wir natürlich verpflichtet den Gesetzen Folge zu leisten und das Epidemiegesetz sieht eben (wie auch von Ihnen im Bescheid zitiert) vor, dass die Weiterverbreitung einer ansteckenden Krankheit mit allen Mitteln zu verhindern ist!

Gerade unsere Mitarbeiter sind als KFZ-Techniker wie vorhin erwähnt zu einer körperlichen Nähe während der Tätigkeit gezwungen! Hätte sich Herr C D also auch mit dem Virus angesteckt, wäre es mehr als unverantwortlich bzw. eventuell sogar für uns als Arbeitgeber strafbar gewesen, wenn wir Herrn C D ganz normal weiter arbeiten lassen hätten.“

Festgestellt wird, dass für den beantragten Zeitraum 18.03.2021 bis einschließlich 25.03.2021 in Bezug auf Herrn C D weder ein Absonderungsbescheid nach § 7 noch ein solcher nach § 17 EpiG 1950 vorliegend ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 19.03.2021, GZ: BHLI-104370/2021-1, wurde unter Zugrundelegung nachstehender Rechtsgrundlagen von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen Folgendes ausgesprochen:

„„Zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) wird die

Fernhaltung

von C D

geboren am ***

von nachfolgend angeführten Veranstaltungen bzw. Einrichtungen

mit Wirkung ab 18.03.2021 bis

einschließlich 25.03.2021 angeordnet:

Universitäten, Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Vereinen

öffentlichen Schwimmbädern und Sportstätten

öffentlichen Veranstaltungen

öffentliche Einrichtungen, zB Behörden

öffentliche Transportmittel

Das Aufsuchen einer stationären Teststraße ("Corona-Drive-In") zur Durchführung eines PCR-Tests ist auf Anordnung der Behörde trotz Verkehrsbeschränkung erlaubt. Dies hat unter Vermeidung aller dazu unnötigen Kontakte zu erfolgen. Insbesondere dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden.

Sofern ein Arzt/eine Ärztin aufgesucht werden muss, ist dieser/diese vor dem Besuch telefonisch aber die vorliegende Verkehrsbeschränkung wegen Ansteckungsverdacht aufCOVID-19 zu informieren.

. Die Vornähme von Untersuchungen sowie die Entnahme von Proben zu labortechnischen Untersuchungen sind zu dulden.

. Bitte überwachen Sie ihren Gesundheitszustand bis zu zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person.

. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen ist unverzüglich entweder telefonisch die Gesundheitsbehörde in Ihrem Beziric zu verständigen oder die Gesundheitsnummer 1450 anzurufen. Bei Kontaktaufnahme ist auf die Verkehrsbeschränkung gemäß dem vorliegenden Bescheid zu verweisen.

HINWEIS: Der Bescheid bleibt jedenfalls bis zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt aufrecht. Dies gut auch, falls Sie in diesem 'Zeitraum getestet werden und Ihnen ein negatives Testergebnis (Z.B. per SMS) übermittelt wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 5, 6, 7 und 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBL Nr. 186/1950 in der Fassung BOB1. 1 Nr. 104/2020 und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BCBL II Nr. 15/2020 in Verbindung mit §§1, 2 und 5 der Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGB1. Nr. 39/1915 in der Fassung BGB1. II Nr. 21/2020 und § 57 Abs. l Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. Nr. 51/1991 in der Fassung BGB1. 1 Nr. 58/2018.“

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergeben und dieser Sachverhalt, der auch dem bekämpften Bescheid behördlicherseits zugrunde gelegt wurde, beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten wurde.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG sieht Folgendes vor:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 7 EpiG 1950 normiert Nachstehendes:

„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

§ 7b EpiG 1950 lautet wie folgt:

„(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.

(2) Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.

(3) Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.

2. die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.

(5) Als Auflagen gemäß Abs. 3 Z 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,

2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und

3. Abstandsregeln.

(6) Bestimmte Orte gemäß Abs. 3 sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(7) Öffentliche Orte gemäß Abs. 3 sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.“

§ 17 EpiG 1950 normiert Nachstehendes:

„(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.“

§ 32 EpiG 1950 normiert Folgendes:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der in Rede stehende Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, bezogen auf den verfahrensgegenständlichen beantragten Zeitraum, behördlicherseits nicht bescheidmäßig nach § 7 EpiG 1950 und auch nicht nach § 17 leg. cit. abgesondert wurde. Gegenständlich erfolgte auch keine Absonderung im Rahmen eines gegenüber dem in Rede stehenden Arbeitnehmer gesetzten behördlichen verfahrensfreien Verwaltungsaktes wegen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit (vgl. nunmehr § 7 Abs 1a EpiG). Fallbezogen lag in Bezug auf diesen Zeitraum ein Bescheid der Sanitätsbehörde vor, nach welchem sich der betreffende, mit Wirkung 18.03.2021 bis 25.03.2021, von darin näher angeführten Veranstaltungen bzw. Einrichtungen, welche nicht beispielhaft, sondern abschließend angeführt wurden, fernzuhalten hatte. Die mit Beschwerde belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, dass ein Vergütungsanspruch einen Absonderungsbescheid nach § 7 oder § 17 EpiG 1950 voraussetzen würde, welcher jedoch nicht vorliege, sodass der Beschwerdeführerin ein Vergütungsanspruch nicht zukomme.

Hingegen steht die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsstandpunkt, dass ihr ein Vergütungsanspruch zukomme, zumal der Kollege des betroffenen Dienstnehmers abgesondert worden sei, mit welchem Herrn C D engen direkten Kontakt zuvor gehabt habe. Bei den Mitarbeitern handle es sich um KFZ-Techniker, bei deren Arbeitstätigkeit es zu einem nahen Körperkontakt kommen könne und sei für Herrn C D auch nicht klar gewesen, wie nun vorzugehen sei. Die Weiterverbreitung der SARS-CoV-2-Viren sei unbedingt hintanzuhalten gewesen und wäre es sogar strafbar gewesen, nicht alles zu unternehmen, dass der Virus nicht weiterverbreitet wird. Auch medial sei in dieser damaligen schweren Zeit eine deutliche Sprache gesprochen worden. Es habe durch den behördlichen Fernhaltebescheid im Betrieb Rechtsunsicherheit geherrscht, zum einen sei nicht erwähnt gewesen, dass der Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit erscheinen dürfe, zum anderen sei mit dem Epidemiegesetz „gedroht“ worden, dass eine Weiterverbreitung unbedingt zu verhindern sei und sei auch bei der BH Liezen versucht worden, Informationen hinsichtlich der Vorgangsweise zu erhalten und hätte die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten, dass alle betroffenen Mitarbeiter bitte für den im Bescheid genannten Zeitraum zu Hause bleiben sollten. Den behördlichen Anweisungen und dem Epidemiegesetz sei Folge geleistet worden, weshalb die Antragsabweisung nicht verständlich sei.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens durch den Spruch des bekämpften Bescheides bestimmt wird, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde den zugrundeliegenden Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin in näher bezifferter Höhe abwies.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zB VwGH am 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).

Nach der maßgeblichen Fassung des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 89/2022, sieht der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 u.a. vor, dass natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit sie gemäß den §§ 7 oder 17 EpiG 1950 abgesondert worden sind. Darüber hinaus wäre eine Vergütung für die Dauer der Pandemie auch dann zu leisten, wenn in Bezug auf eine natürliche Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegend wäre und eine Maßnahme nach § 7 oder § 17 leg. cit. angeordnet worden wäre bzw. allenfalls einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs 1 EpiG Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. nunmehr § 32 Abs 1a EpiG).

Gerade eine Absonderung wurde dem betreffenden Dienstnehmer gegenüber behördlicherseits nicht verfügt, sondern der genannte Dienstnehmer im Verkehr mit der Außenwelt dahingehend beschränkt, dass zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-Cov-2 eine Fernhaltung von taxativ aufgezählten Veranstaltungen bzw. Einrichtungen ab 18.03.2021 bis 25.03.2021 epidemierechtlich angeordnet wurde.

Insofern ist eine behördlich angeordnete Absonderung des betreffenden Arbeitnehmers nicht vorliegend und wurde der begehrte Vergütungsanspruch im Beschwerdefall auch nicht auf das positive Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 bzw. eine verkehrsbeschränkende Verordnung nach § 7b Abs 1 EpiG gestützt (vgl. § 32 Abs 1a leg. cit.). An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch eine allfällige telefonische Auskunft der Behörde, welche der Beschwerdeführerin gegenüber angeblich erging und wonach die Mitarbeiter bitte für den im Bescheid genannten Zeitraum zu Hause bleiben sollten, nichts zu ändern, zumal damit dem Dienstnehmer gegenüber auch kein telefonischer Absonderungsbescheid nach § 46 Abs 1 leg. cit. erlassen wurde, also im Rahmen eines behördlichen individuellen Hoheitsaktes die Isolierung des in Rede stehenden Dienstnehmers in Form einer verpflichtenden Quarantäneanordnung diesem gegenüber ausgesprochen wurde, sondern damit in Zusammenhang stehend allenfalls dem Wortlaut nach eine behördliche Empfehlung an die Beschwerdeführerin erging. Dies stellte auch keine dem betreffenden Arbeitnehmer gegenüber angeordnete Maßnahme im Fall der unmittelbar drohenden Gefahr der Weiterverbreitung dieser Krankheit dar (vgl. § 7 Abs 1a EpiG).

Soweit sich die Beschwerdeführerin fallbezogen auch auf Teile der Bescheidbegründung bezieht, ist festzuhalten, dass nur der Bescheidspruch, nicht jedoch auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst und durch die Bescheidbegründung Parteienrechte nicht verletzt werden können (vgl. zB VwGH am 12.03.1990, 90/19/0131).

Nach Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden und setzt § 32 EpiG zur Leistung einer Vergütung fallbezogen grundsätzlich die behördliche Anordnung der Absonderung nach § 7 oder § 17 EpiG voraus. Eine solche ist nicht vorliegend, sondern lediglich der behördliche Bescheid über die Fernhaltung des genannten Dienstnehmers in der angeführten Zeit, welcher in Rechtskraft erwuchs und an welchen nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht gebunden ist. Da es somit an der Voraussetzung der behördlichen Absonderung nach § 7 bzw. § 17 EpiG fallbezogen mangelt und auch kein unter § 32 Abs 1a leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt geltend gemacht wurde und die Behörde auch nicht darüber entschied, ist der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegenzutreten, wenn sie im bekämpften Bescheid davon ausging, dass die beantragte Vergütung im gegenständlichen Fall nicht zusteht.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen, zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde beschwerdeführerseitig nicht beantragt und war im Hinblick auf den Umstand, dass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in verfahrensrelevanter Hinsicht das Beschwerdeführervorbringen zugrunde gelegt wurde und es daher lediglich die Rechtsfrage der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 32 EpiG nach geltender Rechtslage zu klären galt, eine solche auch nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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