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LVwG 70.35-2793/2022•LVwG ST LVwG 70.35-2793/2022
LVwG 70.35-2793/2022Tribunal administratif régional22 juin 2022
Lebensunterhalt, Hilfe in Tageseinrichtungen, Taschengeld, Arbeitsprämie, Anrechnung als Einkommen, Entgeltcharakter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 20.01.2022, GZ: BHBM-435864/2021-5,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bruck-Mürzzuschlag vom 20.01.2022 wurde Frau A B, geb. am ****, aufgrund ihres Antrages vom 20.12.2021 bzw. von Amts wegen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG) in Höhe von monatlich € 660,40 für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 31.01.2023 gewährt; in den Monaten April und Oktober gebühre zusätzlich ein Betrag von jeweils € 510,00 (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt II. dieses Bescheides Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Nachzahlung des richtsatzmäßigen Differenzbetrages i.H.v. € 8,00 für Jänner 2022 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Bemessung des der Antragstellerin als Mensch mit Behinderung grundsätzlich zustehenden Lebensunterhalts der monatliche Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 der Richtsatzverordnung zum StBHG i.H.v. € 510,00 gebühre und als Einkommen eine von der C D bezogene freiwillige monatliche Prämie i.H.v. € 75,60 zu berücksichtigen sei. Daraus errechne sich ausgehend von einem Betrag von € 434,40 (€ 510,00 - € 75,60) einschließlich des Betrages von € 226,00 für die vertretbaren Wohnkosten ein Anspruch auf Lebensunterhalt i.H.v. € 660,40.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in welcher sich die Beschwerdeführerin gegen eine Berücksichtigung der Sonderprämie in Höhe von € 75,60 als monatliches Einkommen ausgesprochen hat. Bei diesem Betrag handle es sich um eine freiwillige Sonderprämie, die ihr von der C D aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsart „Tagesbegleitung und Förderung“ nach § 16 StBHG in der Werkstätte Kb vom dortigen Leistungsträger ausbezahlt werde; sie erhalte demnach € 68,10 als monatliches Taschengeld sowie € 75,60 als freiwillige Sonderprämie. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 9 StBHG, welcher normiere, dass bei der Feststellung des Gesamteinkommens ein Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 leg. cit. bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht bleibt, stelle sie im Verhältnis zu Einkommen, das – wie in ihrem Fall – im Zusammenhang mit § 16 StBHG bezogen wird, eine Ungleichbehandlung fest. Diese Bestimmung sei durch die Gesetzesnovelle LGBl. Nr. 94/2014 in das Stmk. Behindertengesetz aufgenommen worden und sei davon auszugehen, dass hier eine planwidrige Gesetzeslücke bestehe, welche durch Analogie zu schließen sei. Sie ersuche daher, ihr von der C D bezogenes Einkommen gleich zu behandeln wie ein Einkommen nach § 8 StBHG und dieses daher bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht zu lassen. Alternativ wäre die Sonderprämie der C D als freiwillige Leistung Dritter anzusehen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht und somit unter § 11 Abs. 2 Z. 4 StBHG zu subsumieren wäre, weswegen sie ebenfalls außer Betracht zu bleiben habe. Sie ersuche um Aufhebung des Bescheides und um Zuerkennung der Hilfe zum Lebensunterhalt in der entsprechenden Höhe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach erfolgter Beschwerdevorlage an das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dieses eine Stellungnahme der C D eingeholt, welche am 14.03.2022 erstattet worden ist. Die C D hat darin die der Beschwerdeführerin gewährte Sonderprämie als freiwillige Leistung bezeichnet, die gewährt werde, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehe. Grundlage dafür sei die Stmk. Leistungs-und Entgeltverordnung, die in der Leistungsbeschreibung „Tagesbegleitung und Förderung“ normiere, dass KlientInnen an den finanziellen Erfolgen (Erlösen) ihrer Beschäftigung zu beteiligen seien; der Anerkennungsbeitrag stehe im direkten Zusammenhang mit den finanziellen Erfolgen der Beschäftigung und werde in allen Monaten, auch bei Abwesenheit oder Krankenstand, gewährt.
In weiterer Folge wurde hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken bezüglich einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einkommen, welches nach § 8 StBHG bezogen wird, eine rechtliche Stellungnahme der Sozialabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Oberbehörde eingeholt, welche am 10.05.2022 erstattet worden ist und auszugsweise wie folgt lautet:
„..Den Erläuterungen zur StBHG-Novelle 2014 (LGBl. 94/2014) ist zu entnehmen, dass diese Differenzierung auf die konkrete Ausgestaltung und Zielsetzung der Hilfeleistungen zurückzuführen ist.
Die Hilfe nach § 8 StBHG soll Menschen mit Behinderung bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen optimal fördern und unterstützen und ihnen so eine inklusive Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ermöglichen. Vorrangiges Ziel ist es, den Menschen mit Behinderung dazu zu befähigen, zukünftig ohne Hilfeleistungen der Behindertenhilfe einer Beschäftigung nachzugehen; die Leistung kann aber auch dauerhaft in Anspruch genommen werden.
Im Gegensatz dazu ist für die Zielgruppe des § 16 StBHG eine inklusive Beschäftigung aufgrund des individuellen Hilfebedarfs (zunächst) nicht angezeigt. Der Fokus der Hilfe liegt auf der Tagesstrukturierung und Beschäftigung, wofür unter anderem die Teilnahme an kreativen und/oder produktiven Arbeits- und Beschäftigungsprozessen in Frage kommt. Ziel der Leistung ist das Erlangen der höchstmöglichen persönlichen Selbstständigkeit in der Lebensführung und gegebenenfalls die Vorbereitung auf eine inklusive Teilhabeleistung nach § 8.
Aus der Beschreibung der Hilfeleistungen ergibt sich, dass die Teilhabe nach § 8 viel stärker auf die Erprobung und Vorbereitung einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet ist als die Beschäftigung gemäß § 16 StBHG, was sich klar im Tätigkeitsbereich und in den von den Nutzer:innen übernommenen Aufgaben widerspiegeln soll.
….
Die Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ gemäß § 8 StBHG iVm LEVO II.B richtet sich an Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter, die bei der Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen gefördert und unterstützt werden, um ihre Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt zu ermöglichen.
Die Leistung wird vorrangig und nach Möglichkeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes (Kooperationspartner) erbracht. Nur wenn dies dort nicht möglich oder zielführend ist, werden entsprechende trägereigene Betriebe bzw. trägereigene Räumlichkeiten (Stützpunkt) zur Vorbereitung oder Krisenbewältigung genutzt. Der Mensch mit Behinderung soll somit befähigt werden eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine Anstellung in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes bzw. in trägereigenen Betrieben zu realisieren. Sonst soll zumindest eine inklusive Teilhabe an der Beschäftigung angestrebt bzw. sichergestellt werden.
Anders als die Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ wird die Leistung „Tageseinrichtungen“ gemäß § 16 StBHG iVm LEVO II.A überwiegend in trägereigenen Werkstätten angeboten und vermittelt stärkere beschäftigungstherapeutische Inhalte als die „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“. Tagesbegleitung und Förderung bietet den Menschen mit Behinderung die aktive Teilhabe an kreativen und produktiven Arbeits- und Beschäftigungsprozessen sowie Tagesstruktur und Förderung an…
Das grundsätzliche Ziel des StBHG ist es Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Dies impliziert durch gezielte Förderung eine bestmögliche Selbstbestimmtheit und Normalisierung für den Menschen mit Behinderung zu erreichen. Das StBHG folgt dabei der Logik, durch „immer weniger“ Unterstützung aus dem StBHG entsprechende Fortschritte in Richtung Normalisierung zu erreichen bzw. Selbstbestimmtheit zu erhalten … Betrachtet man nun die Leistungen Tagesbegleitung und Förderung und Teilhabe an Beschäftigung wird ersichtlich, dass hier ebenso das Prinzip hin zu mehr Selbstbestimmtheit und Normalisierung verfolgt wird. Die unterschiedlichen Bedarfe der Menschen mit Behinderung und Zielsetzungen der Leistungen drücken sich schon alleine in § 16 Abs. 1 StBHG aus: „Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann“.
Die unterschiedliche Behandlung von Einkommen in den Leistungen gemäß § 8 und § 16 StBHG ist daher gerechtfertigt, weil die Zielsetzungen der Leistungen unterschiedlich sind. Zudem kann der in § 11 Abs. 2 Z. 9 StBHG genannte Freibetrag sicherlich auch die Motivation unterstützen, in eine Leistung nach § 8 StBHG, sofern nach entsprechender Förderung möglich, zu wechseln. Wird eine entsprechende Arbeitsprämie in der Leistung gemäß § 16 StBHG bezogen kann dies durchaus schon darauf hindeuten, dass ein Übertritt in die näher am Arbeitsmarkt angesiedelte Leistung nach § 8 StBHG möglich oder gar angezeigt wäre, um den Zielsetzungen des StBHG bestmöglich entsprechen zu können.“
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
A B, geb. am ****, ist in Kb, Gweg wohnhaft, ledig und hat für diese Wohnung Mietaufwendungen einschließlich Betriebskosten i.H.v. € 369,00 zu tragen, wobei sie Wohnunterstützung iHv € 143,00 bezieht.
Sie wurde bescheidmäßig als Mensch mit Behinderung nach dem StBHG anerkannt, ist daher nach diesem Gesetz anspruchsberechtigt und bezieht die erhöhte Familienbeihilfe.
Im Rahmen der Leistungsart „Tagesbegleitung und Förderung“ gemäß § 16 StBHG ist sie in der Werkstätte Kb der C D beschäftigt, wobei sie daraus von der C D ein monatliches Taschengeld von derzeit € 68,10 und eine freiwillige Sonderprämie in der Höhe von monatlich € 75,60 bezieht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2021 wurde ihr Hilfe zum Lebensunterhalt bis 31.01.2022 zuerkannt. Am 20.12.2021 hat sie einen Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt. Die belangte Behörde hat ihr auf Basis dieses Antrags mit dem nunmehr bekämpften Bescheid Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 31.01.2023 in einer Höhe von € 660,40 und in Berücksichtigung der monatlichen Prämie i.H.v. € 75,60 als Einkommen zuerkannt, wobei die im Jänner 2022 in geringerer Höhe bezogene Leistung um einen Differenzbetrag von € 8,00 richtsatzgemäß angepasst wurde. Gegen diesen Umstand der Anrechnung der Prämie von € 75,60 als Einkommen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich vollumfänglich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist zur Gänze unstrittig, weswegen eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte im Rahmen der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest, im gegenständlichen Fall war eine rechtliche Beurteilung zu treffen und wurde zudem eine Verhandlung von keiner der beiden Parteien beantragt.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Stmk. Behindertengesetz gewährt, welcher wie folgt lautet:
„Lebensunterhalt
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
§ 10 StBHG lautet:
„Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
§ 11 StBHG lautet:
„Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
Die aufgrund von § 10 Abs. 1 StBHG erlassene Stmk. Richtsatzverordnung zum StBHG LGBl. Nr. 119/2012 idF LGBl. Nr. 114/2021 (StBHG-RSVO) lautet auszugsweise:
“§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
1. alleinstehend Unterstützte 681 Euro
2. alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehen 510 Euro
3. Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft 622 Euro
4. Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehen 451 Euro
5. Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben 415 Euro
6. Mitunterstützte gemäß Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird 294 Euro.”
A B ist im Rahmen einer ihr gewährten Hilfe in Tageseinrichtungen gemäß § 16 StBHG bei der C D in der Werkstätte Kb beschäftigt, wobei § 16 wie folgt lautet:
„Tageseinrichtungen
(1) Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.
(2) Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.
(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
(4) Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß § 8 in Anspruch zu nehmen.“
Sie bezieht daraus ein monatliches Taschengeld gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. in Höhe von € 68,10 und darüber hinaus eine monatliche Sonderprämie i.H.v. € 75,60, also insgesamt einen Betrag von € 143,70 pro Monat.
Die Behörde hat im Rahmen der Bemessung des Lebensunterhaltes das im Sinne von § 16 Abs. 2 leg. cit. gebührende Taschengeld, also den Betrag von € 68,10, in rechtskonformer Weise gemäß § 11 Abs. 2 Z.6 StBHG nicht als Einkommen gewertet, allerdings im Gegensatz dazu den daneben bezogenen Betrag von € 75,60 sehr wohl als Einkommen berücksichtigt.
Exakt diese rechtliche Anordnung wird in § 11 StBHG so getroffen und ist an dieser rechtlichen Beurteilung von Seiten des Verwaltungsgerichts nichts zu beanstanden.
Diese rechtliche Beurteilung steht zudem im völligen Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, hat doch dieser in seinem Erkenntnis vom 18.04.2012 (2011/10/0019) auf seine frühere Judikatur verwiesen und ausgeführt wie folgt:
„Zur Rechtsnatur einer im Rahmen der Tätigkeit in einer Tageswerkstätte bezogenen "Arbeitsprämie" verweist die belangte Behörde zutreffend auf das - zur Bestimmung des § 11 Stmk BHG vor der Änderung durch LGBl. Nr. 74/2007 ergangene - hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200. Demnach kann der Hinweis in der Beschwerde, Zielsetzung dieser Leistung sei "überwiegend" der pädagogische Ansporn, nichts an der Einordnung der Arbeitsprämie als Einkommen im Sinne des § 11 Stmk BHG ändern, soweit damit auch - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist und was die Beschwerde nicht konkret bestreitet - Arbeitsleistungen des Menschen mit Behinderung abgegolten werden. Insoweit hat die Arbeitsprämie Entgeltcharakter und stellt weder eine Unterstützung einer juristischen Person noch eine freiwillige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 4 Stmk BHG dar.“
Es besteht im gegenständlichen Verfahren auch im Lichte der Stellungnahme der C D kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die bezogene Arbeitsprämie von € 75,60 – wenn sie auch pädagogischen Ansporn als Zielsetzung verfolgen mag - jedenfalls Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin abgilt und Entgeltcharakter aufweist, weswegen sie eindeutig keine freiwillige Leistung Dritter im Sinne von § 11 Abs.2 Z.4 StBHG ist.
Diese Prämie fällt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 9 StBHG, da sie gerade kein Einkommen ist, das im Zusammenhang mit § 8 StBHG („Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“) bezogen wird, sondern ein Einkommen im Rahmen einer Hilfeleistung gemäß § 16 („Tageseinrichtungen“).
Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern Recht zu geben, als diese Ausnahmebestimmung betreffend § 8 StBHG, welche ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze unberücksichtigt lässt, mit der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 eingeführt worden ist. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass dem Landesgesetzgeber hier ein Irrtum unterlaufen wäre oder er die Hilfe nach § 16 schlicht vergessen hätte und ist hier daher keine Lücke zu erkennen, welche vom Verwaltungsgericht in dem Sinne zu schließen wäre, als es eine Entscheidung entgegen der klaren Anordnung des § 11 StBHG zu treffen hätte.
Es war daher im Lichte des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung ein Einkommen iHv € 75,60 zu berücksichtigen, während der Betrag von € 68,10 als Taschengeld unberücksichtigt zu bleiben hatte.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen beim Verwaltungsgericht auch im Lichte der von der Stmk. Landesregierung erstatteten Stellungnahme nicht vor: So ist vollkommen nachvollziehbar dargelegt worden, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Leistungen und den zugrundeliegenden Leistungszielen gemäß § 8 StBHG und § 16 StBHG bestehen - während die Hilfeleistung gemäß § 16 leg. cit., die auch von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wird, überwiegend in trägereigenen Werkstätten angeboten wird und stärkere beschäftigungstherapeutische Inhalte aufweist, wird die Hilfeleistung gemäß § 8 leg. cit. vorrangig und nach Möglichkeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes erbracht. Aus diesem Grund scheint es jedenfalls nicht unangemessen, hierfür einerseits unterschiedliche Höhen des Taschengeldes vorzusehen und scheint auch die Überlegung des Landesgesetzgebers, hinsichtlich der Motivation der beiden verschiedenen Personengruppen im Rahmen der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Anrechnung der bezogenen Einkünfte zu erlassen, nicht unangebracht oder unangemessen.
Beim Verwaltungsgericht bestehen daher keinerlei Bedenken an der Verfassungskonformität der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und liegt folglich kein Anlass vor, diesbezüglich einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit a) B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass der gegen den Bescheid vom 20.01.2022 erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt sein musste. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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