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LVwG 30.11-3798/2021•LVwG ST LVwG 30.11-3798/2021
LVwG 30.11-3798/2021Tribunal administratif régional8 juin 2022
COVID-19, Einreise in das Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, österreichischer Staatsbürger, Rückkehr, Grenzkontrolle aufgrund epidemieologischer Situation
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, vertreten durch die C D GmbH, Splatz, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.12.2021, GZ: BHSO/623210027257/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n,
dass die übertretene Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat:
„§ 40 Abs 1 lit. c iVm § 25 und § 25a Epidemiegesetz (im Folgenden EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020 in Verbindung mit § 3 und § 5 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2021“
Die Strafbestimmung lautet wie folgt:
„§ 40 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020“
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.12.2021, GZ: BHSO/623210027257/2021, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:27.07.2021, 13:55 Uhr
Ort:R, L205 Str.km ***,
Fahrtrichtung S
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtete Person es unterlassen, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
2. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
Die Einreise nach Österreich erfolgte am 27.07.2021 um 13:55 beim Grenzübergang Sicheldorf aus Slowenien und wurde von Ihnen weder die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch gemacht, noch wurde durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der Registrierungspflicht entsprochen, obwohl Personen, die nach Österreich einreisen und keine Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr gem. § 2 der COVID-19-EinreiseV 2021 bei der Einreise mit sich führen oder die Einreise nicht aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) erfolgte, verpflichtet sind, vor der Einreise durch Registrierung die oben angeführten Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EPiG) bekanntzugeben, wobei die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen hat und wenn die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich ist, der Verpflichtung gemäß Abs 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder Anlage F entsprochen werden kann.
Es wurde festgestellt, dass Sie von Slowenien kommend nach Österreich einreisten und keinennegativen COVID-19 Test vorweisen
konnten, da die Gültigkeit nach 72 Stunden abgelaufen war. Weiters weigerten Sie sich die erforderliche Registrierung durchzuführen.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 lit. c iVm § 25 und § 25a EpiG iVm § 3 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2021 begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer gemäß § 40 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2021 eine Geldstrafe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). An Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer 10 % der Strafe, also ein Betrag von € 30,00 gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen, in eventu die verhängte Strafe mildern sowie gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die Beamten nicht ausgewiesen hätten. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Registrierung von beiden Ehegatten erforderlich gewesen sei. Er sei davon überzeugt gewesen, dass Einreisebedingungen für einen in Österreich aufhältigen Staatsbürger nicht rechtskonform sein können. Die Bestimmung des § 3 der COVID-19-EinreiseVO sei von § 25 EpiG nicht gedeckt. Die Formulierung „zum Schutz vor der Weiterverbreitung unbedingt erforderlich“ entspreche nicht dem Determinierungsgebot. Er habe auch nicht den Begriff der „Einreise“ verwirklicht. Seine Einvernahme sowie jene seiner Gattin wurden in der Beschwerde beantragt und weiters ausgeführt, dass bereits eine Beschwerde an die Europäische Kommission gerichtet worden sei (die Beschwerde sowie eine Bestätigung über den Eingang der Beschwerde durch die Europäische Kommission waren der Beschwerde beigelegt). Außerdem wurde ein Gesetzesprüfungs-verfahren beim Verfassungsgerichtshof bezüglich der § 25 und § 25a EpiG bzw. ein Verordnungsprüfungsverfahren bezüglich der Bestimmung des § 3 der COVID-19-EinreiseVO angeregt.
Am 13.05.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Beschwerdeführer die Zeugen Insp. E F und die Gattin des Beschwerdeführers, G H, einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:
Im Juli 2021 war der Beschwerdeführer mit seiner Gattin für 4 Tage Motorradfahren in Kroatien auf einer Rennstrecke bei Rijeka. Auf der Rückreise nach Österreich nächtigten Sie einmal in Slowenien und kehrten mit ihrem Wohnmobil am 27.07.2021 um 13.55 Uhr über den Grenzübergang Sicheldorf nach Österreich zurück. Bei einer Befragung durch einen Angehörigen des österreichischen Bundesheeres konnten der Beschwerdeführer und seine Gattin weder einen Impfnachweis noch einen Nachweis, dass sie nach einer COVID-19-Erkrankung genesen waren, vorweisen. Befragt nach einem COVID-19-Test wiesen der Beschwerdeführer und seine Gattin jeweils ein negatives Testergebnis vom 15.07.2021 auf ihrem Mobiltelefon vor. Die Gültigkeit dieses negativen Tests war bereits lange abgelaufen. Eine elektronische Registrierung vor der Einreise in das Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht vorgenommen.
Aufgrund der entstandenen Diskussion musste der Beschwerdeführer sein Wohnmobil auf einen Pannenstreifen fahren und die weitere Amtshandlung übernahm der Polizeibeamte Insp. E F, der damals auf der Polizeiinspektion H Dienst versah. Insp. E F erklärte dem Beschwerdeführer die Rechtslage und wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und seine Gattin auch bei der Grenzkontrollstation durch Ausfüllen eines Formulars der „Anlage D“ gemäß § 3 Abs 3 der COVID-19-EinreiseVO registrieren können. Im Zuge der Amtshandlung erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, dass die Bestimmungen bezüglich der COVID-Maßnahmen verfassungswidrig seien. Insp. E F ging in sein Büro und sah auf der Homepage des VfGH nach, ob es diesbezüglich Entscheidungen gibt, wobei er nichts fand. Die Gattin des Beschwerdeführers erklärte sich schließlich bereit das Formular der Anlage D auszufüllen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Registrierung der Einreise mittels dieses Formulars. Insp. E F informierte auch darüber, dass sollte keine Registrierung mit diesem Formular vorgenommen werden, dies eine Verwaltungsübertretung darstellt. Beendet wurde die Amtshandlung damit, dass Insp. E F dem Beschwerdeführer die ihm zuvor gegebenen Dokumente (Reisepass, Fahrzeugpapiere) zurückgab und ihn davon informierte, dass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet werde. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsbürger handelte und sich eine längere Anhaltung als nicht verhältnismäßig erwies, wurde dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt um 14.12 Uhr gestartet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert in erster Linie auf der Zeugenaussage von Insp. E F, der bei seiner Zeugeneinvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ und sich im Übrigen auch auf die von ihm verfasste Anzeige vom 31.07.2021 stützen konnte, in dem der Sachverhalt, in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Vorfall, detailliert beschrieben wurde. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer echauffierte sich in der Verhandlung darüber, dass Insp. E F trotz Aufforderung weder seinen Namen, noch seine Dienstnummer bekanntgab, während Insp. E F aussagte, dass er dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er den Namen nicht nennen müsse, was auch vom Beschwerdeführer und seiner Gattin eingeräumt wurde. Im Gegensatz zur Aussage des Beschwerdeführers und seiner Gattin sagte Insp. E F aus, dass er nicht nach der Dienstnummer gefragt worden sei. Somit stand in diesem Punkt Aussage gegen Aussage, was aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer sich – wie er selbst einräumte – weigerte die Registrierung mit dem Formular der Anlage D durchzuführen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt bezüglich des von ihm behaupteten Verhaltens des Polizeibeamten eine Richtlinienbeschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz einzubringen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er aufgrund der Weigerung der Namensnennung davon ausgegangen sei, dass es sich um keine Amtshandlung gehandelt habe, so ist dies als lebensfremd zu werten, wurde die Amtshandlung doch zunächst von einem Angehörigen des Bundesheeres in Bundesheeruniform und danach von einem Polizeibeamten in Polizeiuniform an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt.
Rechtliche Beurteilung:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des EpiG lauteten zum Tatzeitpunkt:
§ 25 EpiG:
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a) die Desinfektion,
b) die Warenkontrolle und
c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
§ 25a EpiG:
(1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in § 4b genannten Zertifikate.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO sind vorzusehen.
(7) Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO keine Anwendung.
§ 40 EpiG:
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der COVID-19-EinreiseVO, BGBl. II Nr. 276/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2021 zum Tatzeitpunkt lauteten:
§ 1 COVID-19-EinreiseVO:
(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies nach verfassungsrechtlichen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen oder durch völkerrechtliche Vorschriften geboten ist.
§ 2 COVID-19-EinreiseVO:
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
b) Geburtsdatum,
c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d) Testergebnis,
e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf,
b) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
1. bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
2. bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
3. bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
1. bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
2. bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
§ 3 COVID-19-EinreiseVO:
(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(5) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
§ 5 COVID-19-EinreiseVO:
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin konnten bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27.07.2021 keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne des § 2 COVID-19-EinreiseVO vorweisen. Ebenso nahmen sie keine elektronische Registrierung vor der Rückreise nach Österreich im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 COVID-19-EinreiseVO vor. In § 3 Abs 3 COVID-19-EinreiseVO ist vorgesehen, dass ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D die Registrierung vorgenommen werden kann. Zu erwähnen ist auch, dass in der Anlage 1 über Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischen Risiko sowohl Kroatien als auch Slowenien angeführt sind.
Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen bei seiner Einreise nach Österreich am 27.07.2021 sich mittels Ausfüllen des Formulars der Anlage D der COVID-19-EinreiseVO zu registrieren. Da er sich – im Gegensatz zu seiner Gattin – weigerte, hat er eine Verwaltungsübertretung gemäß der § 25 und § 25a EpiG iVm § 3 und § 5 der COVID-19-EinreiseVO begangen.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Begriff der Einreise nicht verwirklicht habe, da man im Aufenthaltsrecht generell von einer Einreise spreche, wenn eine Person, die über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, das Staatsgebiet betrete. Ein österreichischer Staatsbürger, der über einen hauptsächlichen Aufenthalt in Österreich verfüge, verwirkliche bei seiner Rückkehr nicht den Tatbestand der Einreise. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 COVID-19-EinreiseVO seien daher schon rein begrifflich nicht erfüllt.
Bei diesem Vorbringen wird übersehen, dass es hier nicht um Begriffe nach dem Aufenthaltsrecht geht, sondern um Grenzkontrollen, die deswegen eingerichtet wurden, um auf eine angespannte epidemiologische Situation angemessen reagieren zu können. Dass die epidemiologische Lage Ende Juli 2021 angespannt war, belegt auch eine Internetrecherche „Corona-Cluster in Kroatien“, wonach es diverse einschlägige Schlagzeilen in den österreichischen Medien gab. So berichten die Salzburger Nachrichten am 29.07.2021: „Corona-Cluster nach Party in Kroatien: 15 Personen aus Salzburg infiziert. Nach einer einwöchigen Party auf der Insel Pag, an der laut Veranstalter 8000 Österreicher teilnahmen, gibt es bereits mehr als 200 Coronainfektionen. Die Behörden sind alarmiert“. Die Kleine Zeitung titelte am 30.07.2021: „Österreichweit mehr als 350 Infizierte registriert. Party-Festival „Austria goes Zrce“ 53 infizierte Party-Rückkehrer in der Steiermark“. VOL.AT berichtete bereits am 14.07.2021: „Corona-Cluster befürchtet nach X-Jam-Maturareise in Kroatien“. Es geht auch nicht vordergründig um die Sterblichkeitsrate durch COVID-19, sondern darum, dass nach Möglichkeit die Einschleppung und Weiterverbreitung des COVID-19-Virus durch die Einreise infizierter Personen nach Österreich vermieden werden soll.
Wenn in der Beschwerde die EU-Verordnung bezüglich des digitalen COVID-Zertifikates angeführt wird, so hat der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich eben ein solches Zertifikat nicht vorweisen können. Im Übrigen wird im Erwägungsgrund 13 der VO (EU) 2021/953 ausgeführt, dass die Verordnung zwar die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten unberührt lässt, im Einklang mit dem Unionsrecht Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verringern, sie sollte jedoch dazu beitragen, die schrittweise Aufhebung solcher Beschreibungen in koordinierter Form zu erleichtern, wann immer dies im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2020/1475 möglich ist.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht auch keine Verletzung des Grundrechtes auf Freizügigkeit nach der Europäischen Grundrechte-Charta, da jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Recht hat auf die epidemiologische Situation im eigenen Land aber auch in anderen Staaten zu reagieren und entsprechende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung im eigenen Land zu erlassen. Daher wird seitens des Verwaltungsgerichtes auch kein Antrag auf Vorabentscheidung zur Frage, ob die COVID-19-Einreiseverordnung mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 Abs 1 Europäische Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen ist, gestellt.
Zum Vorbringen ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, dass dem Gesetzgeber im Falle der Pandemie ein relativ großer Spielraum einzuräumen ist um im Falle einer Pandemie auf die epidemiologische Bedrohung schneller und effizienter reagieren zu können. Aus diesem Grund sieht das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung ein derartiges Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
Strafbemessung:
Der Schutzzweck der § 3 und § 5 der COVID-19-EinreiseVO besteht darin, dass sichergestellt werden soll, dass nach Möglichkeit COVID-19-Erkrankungsfälle nicht nach Österreich eingeschleppt werden und hier eine Verbreitung der Krankheit stattfindet. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich weigerte an der Grenzkontrollstelle eine Registrierung durch Ausfüllen des Formulars der Anlage D der COVID-19-EinreiseVO durchzuführen, hat er eindeutig gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Das Verschulden des Beschwerdeführers muss als erheblich angesehen werden, wurde er doch mehrmals von Insp. E F auf die geltende Gesetzeslage hingewiesen, doch weigerte er sich nach wie vor die Registrierung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen € 1.700,00 und € 1.800,00. Er hat Sorgepflichten für ein studierendes Kind. An Vermögen besitzt er einen Rohbau sowie ein Motorrad, Baujahr 2019. An außergewöhnlichen Belastungen hat er Schulden für den Rohbau in der Höhe von ca. € 300.000,00, wobei Unterlagen dafür nicht vorgelegt werden konnten.
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 40 Abs 1 lit. c EpiG bis zu € 1.450,00.
Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 300,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen, wobei die Geldstrafe ohnedies nur im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. Im Beschwerdeverfahren ergaben sich keine triftigen Gründe, die eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt hätten.
Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG waren die Verfahrenskosten mit 20 % der verhängten Geldstrafe, also mit € 60,00 festzusetzen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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