LVwG ST LVwG 41.7-3194/2021

LVwG 41.7-3194/2021Tribunal administratif régional24 mai 2022

Regest

Verdienstentgang, Entschädigung, Parteienerklärung, objektiver Erklärungswert, Verzicht, wahre Wille

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.7-3194/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.7.3194.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Hanel über die Beschwerde der A GesmbH, Wstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.10.2021, GZ: A7-003314/2021/0002,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern

Folge gegeben,

als der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von € 526,42 gewährt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.10.2021, GZ: A7-003314/2021/0002, wurde dem Antrag der A GesmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 11.01.2021 auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend die im Zeitraum von 18.11.2020 bis 25.11.2020 abgesonderte Dienstnehmerin B C, geboren am ****, teilweise stattgegeben und eine Vergütung iHv € 406,78 gewährt (Spruchpunkt I). Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG) bestehe, allerdings seien die von der Dienstnehmerin laut Antrag erbrachten Homeofficeleistungen im Ausmaß von 23 % bei der Berechnung des Verdienstentganges in Abzug zu bringen, da es der Dienstnehmerin dadurch möglich war, ihrer Tätigkeit nachzukommen und der Beschwerdeführerin somit im Ausmaß der Homeofficetätigkeit kein Vermögensnachteil entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wird diese vordergründig damit, dass der Abzug für die Homeofficetätigkeit iHv € 121,51 nicht gerechtfertigt sei, da während des Absonderungszeitraums von der Dienstnehmerin keine Homeofficeleistungen erbracht wurden. Vielmehr könne die Dienstnehmerin als Mitarbeiterin in der Wäschereiproduktion ihre Tätigkeit faktisch überhaupt nicht im Homeoffice ausüben. Der Beschwerdeführerin sei im Online-Antrag ein Fehler unterlaufen und wurde die Angabe, dass Homeofficeleistungen im Ausmaß von 23% erbracht wurden, durch das Online Formular automatisch von einem anderen Vergütungsfall übernommen und in weiterer Folge nicht korrigiert worden. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass ihr die beantragte Vergütung iHv € 528,29 zuerkannt werde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Dienstnehmerin B C, geb. am ****, war im Jahr 2020 durchgehend als Wäschereihilfe in der Wäscheproduktion bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Sie erbrachte ihre Arbeitsleistung ausschließlich in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und verrichtete ihre berufliche Tätigkeit somit nicht im Homeoffice. Aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.11.2020, GZ: A7-74055/2020-30440, (Bescheid über den Absonderungszeitraum) ergibt sich, dass die Dienstnehmerin gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) von 18.11.2020 bis 25.11.2020 abgesondert war.

Laut Lohnkonto 2020 betrug das monatliche Bruttogehalt der Dienstnehmerin im November 2020 € 1.444,80. Der Dienstnehmerin gebührte überdies aufgrund des auf ihr Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrags (KV für Textilreinigungsgewerbe) einmal pro Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsentgelt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Sonderzahlungen wurden der Dienstnehmerin halbjährlich (Juni und November) in Gesamthöhe von € 2.864,98 ausgezahlt. Der Dienstgeberanteil zu gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2020 17,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 12,55 %).

Mit Eingabe vom 11.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für die Dienstnehmerin bei der belangten Behörde fristgerecht ein. Dieser waren ein ausgefülltes Erhebungsformular (Antrag) sowie ein ausgefülltes Berechnungsblatt und die Lohnabrechnung für November 2020 angeschlossen.

Von der Beschwerdeführerin wurde sowohl im, als Antrag bezeichneten, Erhebungsformular als auch im Berechnungsblatt ein Vergütungsbetrag iHv € 528,29 für den oben angeführten Absonderungszeitraum errechnet und beantragt. Im Berechnungsblatt wurde das Bruttogehalt mit einem Betrag iHv € 1.444,80 ausgewiesen. Daneben wurden aliquote Sonderzahlungen iHv € 240,80 und der Dienstgeberanteil mit einem Prozentsatz von 17,53 % iHv € 295,49 genannt.

Im Erhebungsformular gab die Beschwerdeführerin unter dem Punkt „Angaben zum Arbeitsverhältnis“ an, dass die Dienstnehmerin während des Absonderungszeitraums Homeofficeleistungen im Ausmaß von 23 % erbrachte. Betragsmäßig bezifferte die Beschwerdeführerin den „anteiligen Vergütungsbetrag“ im Erhebungsformular jedoch mit € 528,29 (Betrag ohne Homeofficeliestungen). Aus dem Berechnungsblatt geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Vergütungsbeitrag iHv € 528,29 beantragt, wobei im Berechnungsblatt selbst keine Homeofficeleistungen angegeben wurden.

Mit Bescheid vom 27.10.2021, GZ: A7-003314/2021/0002, gewährte die belangte Behörde für die Dienstnehmerin eine Vergütung iHv € 406,78, wobei sich dieser geringere Vergütungsbetrag aus dem Abzug der Homeofficeleistung iHv € 121,51 (23 %) ergibt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorliegenden Akteninhalt, der sich aus dem behördlichen Akt und dem nunmehr vorgelegten Auszug des Lohnkontos des Jahres 2020 zusammensetzt. Die Absonderung und deren Zeitraum ergibt sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.11.2020, GZ: A7-74055/2020-30440. Daraus lässt sich - neben der unstrittigen und auch von der Behörde zugrunde gelegten bescheidmäßig erfolgten Absonderung der Dienstnehmerin - zum einen der Bruttobezug ablesen - dieser Bezug ist sowohl im Lohnkonto als auch von der Behörde in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid ausgewiesen. Zum anderen ist daraus ersichtlich, dass die zustehenden Ansprüche auf Sonderzahlungen tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind.

Die Tätigkeit der Dienstnehmerin als Wäschereihilfe in der Wäschereiproduktion ergibt sich aus der Zusammenschau der Berufsbezeichnung im Jahreslohnkonto 2020 sowie den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Dass eine Wäschereihilfe ihre Arbeitsleistung nur in einer Betriebsstätte erbringen kann und somit faktisch nicht in der Lage ist, ihre Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten, ist schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, zumal eine der Haupttätigkeiten einer Wäschereihilfe im Bedienen von Wasch-, Reinigungs- und Bügelmaschinen besteht.

Der beantragte Vergütungsbetrag ergibt sich zum einen aus dem als Antrag bezeichneten Erhebungsformular, zum anderen aus dem Berechnungsblatt der Beschwerdeführerin. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit zweifelsfrei fest und konnte dieser Entscheidung ohne weitergehende Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und war eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Durchführung einer Verhandlung war daher gemäß § 24 VwGVG nicht geboten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 21/2022, lauten:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltsfortzahlungsgesetzes vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass dieses Entgelt vom Dienstgeber auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Weiters muss dem Dienstgeber durch die Absonderung des Dienstnehmers ein Vermögensnachteil entstanden sein bzw durch diese ein Verdienstentgang eingetreten sein.

Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung der Dienstnehmerin in dem beantragten Absonderungszeitraum gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst.

Die belangte Behörde hat insoweit zu Recht erkannt, dass sofern ein Dienstnehmer Arbeitsleistungen während der Absonderung im Homeoffice erbringt, diese im Ausmaß der erbrachten Homeofficetätigkeiten bei der Berechnung des Verdienstentganges in Abzug zu bringen sind, da es dem Dienstnehmer dadurch möglich war, seiner beruflichen Tätigkeit, wenn auch nur in einem verringerten Maß, nachzukommen und dem Dienstgeber somit im Ausmaß der Homeofficeleistungen kein Vermögensnachteil entstehen kann.

Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Dienstnehmerin jedoch um eine Wäschereihilfe in der Wäscheproduktion. Eine solche Tätigkeit verlangt die Anwesenheit der Dienstnehmerin in der Betriebstätte und kann daher ausgeschlossen werden, dass diese ihre berufliche Tätigkeit während der Absonderung im Homeoffice ausüben konnte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich die Frage zu klären, ob trotz der im Erhebungsformular irrtümlichen Angabe von Homeofficeleistungen im Ausmaß von 23 %, die von der Beschwerdeführerin ursprünglich begehrte Vergütung iHv € 528,29 gewährt werden kann.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer nachträglichen Antragsausdehnung in Zusammenhang mit der Verdienstvergütung nach § 32 EpG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Grundsatzerkenntnis vom 13.12.2021 (Ra 2021/03/0309) festgehalten, dass eine solche nur während der Antragfrist nach § 33 iVm 49 Abs 1 EpiG möglich ist. Im gegenständlich Fall begann die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche mit Aufhebung der behördlichen Absonderungen zu laufen und betrug diese Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG drei Monaten. Die Antragsfrist der Beschwerdeführerin endete somit bereits Ende Februar 2021. Eine Antragsausdehnung durch die Beschwerde vom 03.11.2021 ist daher nicht mehr möglich, wodurch das Landesverwaltungsgericht Steiermark grundsätzlich höchstens nur den ursprünglich beantragten Vergütungsbetrag gewähren kann.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Beschwerdebegehren eine unzulässige Antragsausdehnung darstellt oder ob der Abzug der Homeofficeleistungen korrigiert werden kann, ist, welchen Vergütungsbetrag die Beschwerdeführerin innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG beantragte.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331) sind auch Parteienerklärungen im Zusammenhang mit der Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt daher darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten. Ein Verzicht ist nur dann anzunehmen, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Bei Zweifeln oder einem undeutlichen Inhalt von Anbringen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Einholung einer entsprechenden Erklärung der wahre Wille des Einschreiters festzustellen und dieser zu einer Präzisierung aufzufordern (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sowohl im Erhebungsformular als auch im Berechnungsblatt der beantragte Vergütungsbetrag betragsmäßig mit € 528,26 beziffert wurde. Zwar wurden im Erhebungsformular unter „Angaben zum Arbeitsverhältnis“ Homeofficeleistungen während der Absonderung im Ausmaß von 23 % ausgewiesen, jedoch wurde von der Beschwerdeführerin unter dem Punkt „anteiliger Vergütungsbetrag“ dennoch eine Vergütung iHv € 528,29 angegeben und somit beantragt. Weiters wurden die Homeofficeleistungen von der Beschwerdeführerin im Berechnungsblatt nicht ausgewiesen, wodurch die beantragten Vergütungsbeträge des Erhebungsformulars und des Berechnungsblattes übereinstimmen.

Der Wille der Beschwerdeführerin ist in diesem Fall somit eindeutig, weil sich schon der objektive Erklärungswert der Beschwerdeführerin zweifellos aus den übereinstimmenden und betragsmäßig bezifferten Vergütungsbeträgen des Erhebungsformulars und des Berechnungsformulars ergibt.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon objektiv betrachtet bereits ursprünglich eine Verdienstvergütung iHv € 528,29 beantragt hat. Dadurch liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Beschwerdebegehrens auf Zuspruch der in Abzug gebrachten Homeofficeleistungen keine unzulässige Antragsausdehnung im Sinne der oben zitierten Judikatur vor. Da die Dienstnehmerin während der Absonderung keine Homeofficeleistungen erbrachte bzw erbringen konnte, ist der Verdienstentgang in weiterer Folge ohne Abzug des Homeofficeanteils zu bemessen.

Der konkret gebührende Verdienstentgang berechnet sich daher folgendermaßen:

Bruttogehalt November 2020

€ 1.444,80

aliquote Sonderzahlungen ((€ 2.864,98/366)*30)

€ 234,83

Zwischensumme:

€ 1.679,63

Dienstgeberanteil Sozialversicherung

17,53%

€ 294,44

Zwischensumme

€ 1.974,07

Verdienstvergütung (€ 1.974,07 durch 30 Kalendertag mal 8 Absonderungstage)

€ 526,42

Dieser Betrag liegt nur geringfügig unter dem von der Beschwerdeführerin selbst befantragten, wobei sich dies aber offensichtlich aufgrund der nunmehr vorliegenden endgültigen Daten, insbesondere der Sonderzahlungen, aus dem Jahreslohnkonto 2020 ergibt.

Der Beschwerdeführerin gebührt für die Dienstnehmerin daher eine Vergütung für den Verdienstentgang iHv € 526,42.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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