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LVwG 70.8-2454/2020•LVwG ST LVwG 70.8-2454/2020
LVwG 70.8-2454/2020Tribunal administratif régional6 déc. 2021
Verlässlichkeit, Waffenverbot, fehlende Reflektion und Reue, Mangel an Empathie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C Partner Rechtsanwälte KG, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 16.09.2020, GZ: 2.2 W 1/00148/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8 Abs 2 Z 2, 12 Abs 1 und Abs 7 Waffengesetz 1996.
II. Die Kosten der beigezogenen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Der genaue Betrag wird noch in einem gesonderten Beschluss festgesetzt (§ 17 VwGVG).
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 16.09.2020, GZ: 2.2 W 1/00148/2019, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten und einer allfällig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit Schreiben des Landratsamtes K vom 28.04.2020 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei, dass gegenüber dem Beschwerdeführer von dortiger Seite ein absolutes Waffenbesitzverbot, betreffend erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen, verhängt worden sei und aus Gründen der Gefahrenabwehr dringend ersucht werde, dem Beschwerdeführer keinen Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen. Das Waffenbesitzverbot des Landratsamtes K sei aufgrund mehrfacher Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgt, wobei den Urteilen neben den beschriebenen Aggressionsdelikten auch eine psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers enthalten sei, wonach bei diesem von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer gemischten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, welche die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein erhebliches Aggressionspotential verfüge und nicht vor Anwendung körperlicher Gewalt zurückschrecke, die Taten derentwegen er verurteilt worden sei, noch nicht ausreichend lang zurücklägen, um aus dem seither an den Tag gelegten Wohlverhalten den Schluss ziehen zu können, dass die Gründe für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht mehr vorlägen.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verurteilungen zwischenzeitlich getilgt seien, sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe und darüber hinaus ein psychologisches Gutachten vom 02.12.2019 vorliege, wonach beim Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass dieser dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass im Zuge der Ausstellung der Waffenbesitzkarte ein psychologisches Gutachten eingeholten worden sei, welches im diametralen Wiederspruch zu den Annahmen der belangten Behörde stehe. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers liege 16 Jahre zurück, auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bescheid des Landratsamtes K stamme aus dem Jahr 2005. Die belangte Behörde habe sich weder mit den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers, noch mit den Lebensumständen seit den Verurteilungen auseinandergesetzt, weshalb die Prognoseentscheidung bzw. die Verhängung des Waffenverbotes rechtswidrig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2004 eine mehrjährige Anti-Aggressions-Therapie erfolgreich durchlaufen, eine Familie gegründet, aus welcher zwei Kinder hervorgegangen seien, habe seine Meisterprüfung erfolgreich bestanden und führe zwei Dienstleistungsfirmen mit zahlreichen Angestellten. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung seiner Beschwerde Folge zu geben und das über ihn verhängte Waffenverbot aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Verhängung des Waffenverbotes die Rechte des Beschwerdeführers verletze, stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung anlässlich welcher der Beschwerdeführer selbst im Beisein seines Rechtsvertreters und der sachverständige Zeuge MMag. D E einvernommen worden sind, holte das entscheidende Gericht im Rahmen des Verfahrens ein waffenpsychologisches Gutachten, erstellt von Frau Mag. F H, allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige für klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie und Verkehrspsychologie, ein, da sich aus der Einvernahme des sachverständigen Zeugen MMag. D E ergeben hatte, dass dieser das psychologische Gutachten gemäß § 8 Abs 7 Waffengesetz vom 02.12.2019 für den Beschwerdeführer erstellt hatte, ohne über Akteneinsicht zu verfügen und ohne, obwohl er im Explorationsgespräch danach gefragt hatte, vom Beschwerdeführer über dessen Vorverurteilungen bzw. die sich aus dem Urteil aus dem Jahr 2000 ergebende vorgelegene Persönlichkeitsstörung in Kenntnis gesetzt worden war und im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark angegeben hatte, dass er bei Kenntnis dieser Umstände sein Gutachten zumindest ergänzt oder aber auch hätte auch abändern müssen, beim Beschwerdeführer Mängel bzw. Gefährdungsmomente zu vermuten waren, die im psychischen Bereich liegen.
Eine Amtssachverständige der Psychologie hat nicht zur Verfügung gestanden, da mit E-Mail vom 05.10.2020 von Seiten der Steiermärkischen Landessanitätsdirektion mitgeteilt worden ist, dass aufgrund der herrschenden COVID-19-Situation keine medizinischen Amtssachverständigen für Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Verfügung gestellt werden können.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, des waffenpsychologischen Gutachtens, erstellt von der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie und Verkehrspsychologie, Frau Mag. F H, vom 15.04.2021 und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlungen vom 20.01.2021, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und der sachverständige Zeuge MMag. D E einvernommen worden sind, sowie am 22.09.2021 der sachverständige Zeuge HR Mag. Dr. I J einvernommen worden ist und die dem Verfahren beigezogene Sachverständige für klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie und Verkehrspsychologie eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben und die vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Fragenkataloges an sie gerichteten Fragen beantwortet hat, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Der am **** geborene Beschwerdeführer, welcher mit 11 Jahren in eine vormilitärische Organisation in der DDR eintrat, absolvierte zehn Klassen polytechnischer Oberschule, die er in der 11. Klasse abbrach, erlernte den Beruf des Werkzeugmachers und trat 1988 in die Armee ein, wo er sich für den Grenzschutz bewarb. Nachdem er im Oktober 1989 gegen Bürger bei Demos mit Schlagstöcken und Schusswaffen vorgehen sollte, und dies verweigerte, wurde er aus der Armee entlassen. Er arbeitete im Kohletagbau am Förderband und begann 1990 bei seinem Vater als Fensterputzer zu arbeiten. Von 1992 bis 2000 reiste er viel durch Europa und die USA und war Mitglied einer Motorradgang. Er arbeitete als Privatdetektiv und Berufskraftfahrer und insgesamt 20 Jahre bei seinem Vater im Unternehmen. Er absolvierte Fortbildungen und machte 2004 den Meisterabschluss in Gebäudereinigung. 2014 kaufte er eine Reinigungsfirma, welche er bis heute betreibt. Seit 20 Jahren lebt er in Lebensgemeinschaft, wobei seine Lebensgefährtin die Geschäftsführerin seiner Firma ist. Aus dieser Beziehung stammen zwei Söhne im Alter von 11 und 19 Jahren, wobei der 19-jährige Sohn aktuell in Deutschland lebt und in der väterlichen Firma tätig ist. Mit Urteil des Amtsgerichtes S vom 01.11.2000, GZ: 410 Js 47244/993 Ds, wurde der Beschwerdeführer der Bedrohung in vier Fällen, davon in einem tateinheitlich mit Körperverletzung, in einem weiteren tateinheitlich mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, darüber hinaus Sachbeschädigung, sowie Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, für schuldig erkannt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 31.03.1999 gegen 17:25 Uhr, mit dem von ihm geführten Transporter der Gebäudereinigung B zu der BFT-Tankstelle in Gr begeben hatte, seinen Transporter verließ und sich zu dem vom Zeugen K B dort abgestellten PKW, VW Golf, begab und mit seinen Händen die Fensterscheibe der Fahrertüre zerschlug, mit der Aufforderung, dass der Zeuge aussteigen sollte, damit er mit ihm abrechnen könne. Darüber hinaus bedrohte der Beschwerdeführer die Zeugin L und den Zeugen K B mit den Worten: „Ich fahre jetzt nach Hause und hole Zeug, um euch zu erledigen. Egal, wo du dich versteckst, ich spüre euch heute noch auf. Wenn du glaubst, dass du mit dem Macker hier in S leben kannst, mache ich euch zunichte.“. Diese Bedrohung nahmen die Zeugen L und B ernst, worauf es dem Beschwerdeführer auch ankam. Nachdem den Zeugen B und L die Flucht zur Dienststelle der Polizeiinspektion in S gelungen war, traf auch der Beschwerdeführer dort gegen 18:00 Uhr ein, ergriff die Zeugin L und schupste sie mit aller Wucht vor die dortige Hauswand. Hierbei rief der Beschwerdeführer immer wieder: „dass er mit K B abrechnen will, ihn erledigen will“, die beiden Zeugen in Sonderhausen nicht mehr wohnen könnten und er das Problem auf seine Art lösen werde. Da die Zeugin L die Herausgabe der Adresse des Zeugen B gegenüber dem Beschwerdeführer verweigerte, packte er sie am rechten Handgelenk, verdrehte es und sagte zu ihr, dass er ihr jetzt den Arm breche. Zudem ergriff der Beschwerdeführer mit einer Hand den Hals der Zeugin L und drückte diese gegen die Hauswand, wobei er betonte, dass er die Zeugin fertigmachen und sie erledigen werde. Nachdem der Polizeibeamte M der Zeugin L zur Hilfe eilen wollte, nahm er diese in den „Schwitzkasten“ und drückte zu. Die Zeugin L erlitt durch die ihr verabreichten Schläge und durch das Würgen ein Hämatom an der linken Halsseite, Prellungen am Rücken und Schmerzen im rechten Handgelenk, sowie den Finger der rechten Hand. Bei der darauffolgenden „Rangelei“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeibeamten M konnte der Polizeibeamte den Angeklagten nach hinten drücken und ihn zu Fall bringen. Zwei weitere Polizeibeamte kamen zur Hilfe, und gelang es dem Beschwerdeführer Hand- und Fußfesseln anzulegen. Während dieser Maßnahme „wehrte“ sich der Beschwerdeführer erheblich. Zudem bedrohte er den Polizeibeamten M mit dem Ausspruch: „Deine Fresse merke ich mir, du bist schon so gut wie tot. Wenn ich meine Waffe dabeigehabt hätte, hätten wir schon eine schöne Schießerei. Ich weiß, wo du wohnst, dich kriege ich noch.“. Diese Bedrohung nahm der Polizeibeamte M ernst, worauf es dem Beschwerdeführer auch ankam. Der Polizeibeamte zog sich durch die „Gegenwehr“ des Beschwerdeführers eine Verletzung an der rechten Hand zu, wobei es sich um eine Schürfwunde an rechten Handrücken sowie eine geplatzte Ader auf dessen Handrücken handelte. Die beiden anderen Beamten erlitten Schürfwunden und Prellungen an beiden Knien bzw. eine Prellung an der linken Schulter. Nachdem der Beschwerdeführer in das Dienstgebäude der Polizeiinspektion S verbracht worden war, kündigte er gegenüber dem Polizeibeamten M mehrfach an, dass er sich mit einem Toten unterhalte. Er versprach den Polizeibeamten eine Schießerei. Wenn er wieder hier rauskomme, laufe er Amok und schieße alle „Bullen“ über den Haufen. Am 11.02.1999 zog der Beschwerdeführer vor der Firma seines Vaters, der Gebäudereinigung B in S, den Zündschlüssel aus dem Zündschloss des zuvor von der Zeugin L geführten PKW´s um damit ein Weiterfahren der Zeugin zu verhindern, was ihm auch gelang. Die Zeugin musste ihren PKW stehen lassen. Am 01.03.1999 verhinderte der Beschwerdeführer in den Gebäuden der N in S, dass die Zeugin L ihr dortiges Büro verlassen konnte, indem er von innen die Tür zudrückte. Nach Begutachtung Dris. O vom 20.05.2000, in Zusammenschau mit der psychologischen Zusatzbeurteilung vom 22.05.2000, lag beim Beschwerdeführer eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, es war von einer gemischten Persönlichkeitsstörung (paranoid, narzisstisch und Borderline) auszugehen, wobei ein Ausschluss der Schuldfähigkeit auch unter Berücksichtigung des Zerfalls der Persönlichkeit, nicht vorlag. Es wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein tiefgreifendes Muster von Instabilität von zwischenmenschlichen Beziehungen im Selbstbild und den Affekten sowie von deutlicher Impulsivität vorlag, eine affektive Instabilität im Sinne hochgradiger episodischer Dysphorie und Reizbarkeit festgestellt wurde, die sich in unangemessen heftiger Wut und Schwierigkeiten, diese Wut zu kontrollieren, zeigte, und ging das Gericht aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer durch ein tiefgreifendes Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen gekennzeichnet war und deren Motive, teilweise harmlose Bemerkungen und Vorkommnisse, als versteckte, abwertende und bedrohliche Bedeutungen auslegte.
Mit Urteil des Landesgerichtes W vom 27.04.2004, GZ: 326 Js 45257/98-3 Kls, wurde der Beschwerdeführer, neben zwei weiteren Mitangeklagten, als schuldig der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und der Beschwerdeführer darüber hinaus der tateinheitlichen dazu begangenen gefährlichen Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, unter Aussetzung deren Vollstreckung, zur Bewährung verurteilt. Auf Seite 6 des Urteils traf das Gericht zur Person des Beschwerdeführers nachstehende Feststellungen: „Der Angeklagte B wurde ehelich geboren. Die Mutter lehnte ihn ab und verließ die Familie, als der Angeklagte B drei Jahre alt war. Da der Vater durch seine Montagetätigkeit und später durch den Aufbau eines eigenen Geschäftes beruflich oft abwesend war, übernahmen die Großeltern väterlicherseits die Erziehung des Angeklagten. Der Großvater neigte wegen Alkoholkrankheit zu Aggressionsausbrüchen. Bereits im Kleinkindalter des Angeklagten traten Verhaltensauffälligkeiten auf, insbesondere Hyperaktivität. Diesen versuchte der Großvater durch brutale Disziplinierungsmaßnahmen zu begegnen. Während der Pubertät kam es schließlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Großvater, wodurch der Angeklagte erfuhr, dass er sich durch eigene Gewaltanwendung gegenüber Übergriffen schützen kann. Der Angeklagte versuchte, seine aggressiv-sadistischen Impulse in ein größeres Ordnungssystem einzubetten. Deshalb verließ er die Schule nach der 11. Klasse und trat in eine Offiziersschule ein. Allerdings scheiterte er bei dem Versuch, sich in das System einzugliedern und brach bereits nach kurzer Zeit diese Ausbildung ab. Er flüchtete aus der DDR und zog ziellos durch Europa. Er schloss sich einer Motorradgang an. In dieser Zeit wurde er erstmals straffällig. Anschließend übte er für Handwerksbetriebe eine Pressertätigkeit gegenüber säumigen Zahlern aus. 1995 begann er als Privatdetektiv zu arbeiten. 1998 wurde der Angeklagte in einem Parallelverfahren in Untersuchungshaft genommen. In dieser Situation fühlte er sich unberechenbaren Mächten ausgeliefert. Nach der Haft nahm der Vater den Angeklagten B bei sich auf. Seitdem arbeiten beide bei derselben Gebäudereinigungsfirma. Der Angelklagte B erzielt einen Nettoverdienst von ca. € 1.100,00 monatlich. Hiervon bezahlt er € 160,00 monatlich an Unterhalt für sein Kind. Der Angeklagte B ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
„1. Wegen Hausfriedensbruch wurde er am 18.09.1996 durch das Amtsgericht S in dem Verfahren 40 Js 53247/96 zu einer Geldstrafe in Höhe von zehn Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
2. Wiederum durch das Amtsgericht S folgte am 19.01.2000 eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM (Az.: 445 Js 59972/99).
3. Schließlich wurde er am 01.11.2000 durch das Amtsgericht S wegen Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, darüber hinaus Sachbeschädigung sowie Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 10.11.2003 erlassen wurde (Az.: 410 Js 47244/99).“
Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte P im Jahr 1997 als Vermittler für den Kauf gestohlener Baumaschinen fungierte und in diesem Zusammenhang durch bekannte Kontakt zu dem später Geschädigten Q R aufbaute. Dieser zeigte Interesse an den angebotenen Maschinen und kaufte einige. Im Dezember 1996 kam es zwischen dem Zeugen Q R und dem Angeklagten P zu Unstimmigkeiten. Der Angeklagte P forderte den Betrag von 30.000,- DM für die Lieferung einer Baumaschine. Diesen Betrag wollte der Zeuge Q R nicht zahlen, da er die der Forderung zugrundeliegende Maschinenlieferung nicht bestellt und nicht angenommen hatte. Da der Angeklagte P Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Maschinenlieferanten hatte, bat er die Mitangeklagten – auch den Beschwerdeführer – um Hilfe. Sie beschlossen am Abend des 10.01.1997, zu dem Zeugen Q R nach T zu fahren und diesem – nötigenfalls unter Gewaltanwendung – ein Schuldanerkenntnis über den geforderten Betrag abzunötigen. Sie fuhren gemeinsam in einem Kleintransporter, der von dem Angeklagten P geführt wurde, nach T zum Büro des Zeugen Q R. Zunächst betrat der Angeklagte P allein das Büro, in welchem sich neben dem Zeugen Q R einige andere Personen aufhielten. Der Angeklagte P und der Zeuge Q R führten ein kurzes Gespräch, in dessen Verlauf die beiden Mitangeklagten das Büro betraten. Der Angeklagte P bat dann den Zeugen, mit ihm das Büro zu verlassen. Der Zeuge Q R folgte, ebenso die beiden Mitangeklagten. Gemeinsam begaben sie sich zu dem Kleintransporter. Dort nahm der Angeklagte P auf dem Fahrersitz platz, der Zeuge setzte sich auf den Beifahrersitz. Der Angeklagte P forderte nun den Zeugen eindringlich auf, das mitgebrachte Schuldanerkenntnis zu unterschrieben. Der Zeuge weigerte sich, verwies darauf, dass er keine Außenstände bei dem Angeklagten habe und wollte das Fahrzeug verlassen. Hieran wurde er durch die beiden Mitangeklagten gehindert, die an der offenen Beifahrertür standen und den Zeugen festhielten. Dann schoben sie ihn zurück in das Fahrzeug. Der Angeklagte P schob den Zeugen zwischen den beiden vorderen Sitzen hindurch in den Laderaum. Dort befand sich außer einem mitgebrachten Stuhl keine weitere Sitzgelegenheit. Die Angeklagten B und U kletterten zu den Zeugen in den Laderaum, schlugen und traten gemeinsam auf den Zeugen ein und forderten ihn auf, sich auf den Stuhl zu setzen. Währenddessen startete der Angeklagte P den Transporter und fuhr los, um zu verhindern, dass die im Büro des Zeugen verbliebenen Personen dem Zeugen zur Hilfe eilen könnten. Als der Angeklagte P einer Kreuzung wegen einer auf "Rot" stehenden Ampel halten musste, nutzte der Zeuge Q R diesen Moment, öffnete die Seitentür des Laderaumes und versuchte, aus dem Fahrzeug herauszuspringen, wobei er um Hilfe rief. Die Angeklagten B und U zogen den Zeugen allerdings wieder in das Fahrzeug und schlugen wieder auf diesen ein. Der Angeklagte P fuhr aus der Stadt und hielt auf einem Feldweg an. Dort forderte er den Zeugen nochmals auf, das Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Der Zeuge folgte aufgrund der vorhergegangenen körperlichen Übergriffe dem Verlangen, unterschrieb das als Quittung überschriebene Schuldanerkenntnis und fertigte darüber hinaus gemäß Diktates des Angeklagten P ein handschriftliches Geständnis, worin er sich als Auftraggeber der Baggerdiebstähle bezichtigte. Anschließend fuhren die Angeklagten den Zeugen zurück nach T. Dieser ging zunächst in sein Büro und begab sich dann umgehend in das Krankenhaus, wo ihm Hämatome und offene Platzwunden im Gesicht, Rippenprellungen und eine rechtsseitige Nierenblutung attestiert wurden. Der Angeklagte B fuhr, unter Mitnahme der Schriftstücke, mit dem Zug zurück nach V, um zu verhindern, dass die Schreiben bei einer befürchteten Polizeikontrolle aufgefunden würden. … Der Angeklagte B handelte aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Die Angeklagten haben durch ihre Handlung den Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253, 249 StGB erfüllt. Sie haben den Zeugen Q R mit Gewalt, nämlich durch Schläge und Tritte dazu genötigt, ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Hierdurch wurde dem Vermögen des Zeugen ein Nachteil zugefügt. … Tateinheitlich zur räuberischen Erpressung haben die Angeklagten den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs 1 StGB erfüllt. Sie haben sich durch das Festhalten des Geschädigten im Fahrzeug und die Fahrt auf den Feldweg dessen bemächtigt. Hierdurch wollten sie psychischen Druck ausüben insofern, als der Geschädigte sich ausgeliefert fühlen und aus Angst um sein körperliches Wohl der Aufforderung zum Unterschreiben des Schuldanerkenntnisses umgehend nachkommen sollte. Das Abpressen der Unterschrift stellt eine Erpressung gemäß § 253 StGB dar. Bezüglich der Merkmale des § 239a StGB handelten die Angeklagten als Mittäter, da sie arbeitsteilig vorgegangen sind. Schließlich haben die Angeklagten durch das Schlagen und Treten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a Abs. 1 StGB in Form der gemeinschaftlichen Begehungsweise erfüllt. Zwar haben lediglich die Angeklagten B und U die Verletzungshandlungen durchgeführt, jedoch muss sich der Angeklagte P diese zurechnen lassen, da die Mitangeklagten in seinem Auftrag tätig geworden sind. Als Ergebnis der Begutachtung war festzuhalten, dass das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten B bei Begehung der Tat am 10.01.1997 nicht auszuschließen ist, so dass die Anwendung des § 21 StGB zu bejahen war. Bei dem Angeklagten B liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit vor. Diese ist begründet in einer psychogenen Psychose sowie einer seit Geburt vorhandenen Stoffwechselstörung im Gehirn. Dieses Krankheitsbild spiegelt sich in den Antizipationsstörungen, abnormen Motivationen, Affektregulierungsstörungen und irrationalen Größenphantasien wieder. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte B ziel- und planvoll vorgegangen ist. Sein Weltbild war damals getragen von dem Gedanken, durch den Staat ungerechtfertigt verfolgt zu werden, weshalb er das Recht selbst in die Hand nehmen müsse. Entsprechend war es für ihn eine innere Verpflichtung, dem Mitangeklagten P zu seinem "Recht", den 30.000,- DM, zu verhelfen.“
Mit Bescheid des Landratsamtes K vom 13.04.2005, Zl.: IV. 107.05-01, wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt, wobei die Anordnung auch das Verbot einschloss, die genannten Gegenstände zu erwerben. Begründet wurde dieser Bescheid mit dem Urteil des Amtsgerichtes S vom 19.01.2000, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, dem Urteil des Amtsgerichtes S vom 01.11.2000, wegen Bedrohung in vier Fällen, davon in einem tateinheitlich mit Körperverletzung, in einem weiteren tateinheitlich mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, darüber hinaus Sachbeschädigung sowie Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und dem Urteil des Landesgerichtes W vom 27.04.2004, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Aus den rechtskräftigen Verurteilungen folge, dass das Strafmaß über 60 Tagessätzen liege bzw. eine Freiheitsstrafe sei, und in Bezug auf Z 3 es sich um ein Verbrechen handle, immer eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. „Des Weiteren sei im rechtskräftigen Urteil aufgrund einer psychischen Erkrankung § 21 StGB für anwendbar erklärt worden. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit und fehlender persönlicher Eignung sei dem Beschwerdeführer der Besitz, also die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, über Waffen zu verbieten. Außerdem könne aufgrund der Vielzahl der Straftaten und der zurzeit bei der Staatsanwaltschaft W anhängigen Verfahren, wegen räuberischer Erpressung, in drei Fällen wegen Sachbeschädigung davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer weiterhin Gefahren für die Sicherheit ausgingen.“
Seit 27.08.2019 lebt der Beschwerdeführer in Österreich. Im Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, welche ihm durch die Bezirkshauptmannschaft Murtal am 17.12.2019, Nummer: ****, für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B erteilt wurde.
Mit Schreiben des Landratsamtes K vom 28.04.2020, wurde der belangten Behörde als Waffenbehörde zur Kenntnis gebracht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer von do. Seite ein absolutes Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen verhängt ist. Dem Schreiben beigefügt war der rechtskräftige Bescheid über das erteilte Waffenbesitzverbot in der Bundesrepublik Deutschland. Aus Gründen der Gefahrenabwehr wurde die belangte Behörde dringend ersucht, dem Beschwerdeführer keinen Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dessen Sohn und ein gemeinsamer Freund, gründeten im Mai 2020 den Alpentraditionsschützenverein, in welchem der Beschwerdeführer Vereinsmitglied wurde. Um in diesem Verein schießen zu können, hatte er die Waffenbesitzkarte beantragt. 1997 gründete der Beschwerdeführer in Deutschland den Revolvertraditionsschützenverein. Er selbst habe keine Waffen besessen, diese seien im Besitz des Vereins gewesen. Man habe in diesem Verein „Cowboys“ gespielt. Aufgrund der Verständigung des Landratsamtes K erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.05.2020, GZ: 2.2 W 1/00148/2019, im Wege des Mandatsverfahrens ein Waffenverbot gegenüber dem Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Vorstellung und beantragte den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tilgung der angeführten Verurteilungen unbescholten und habe sich seit der letzten Verurteilung im Jahr 2004 wohlverhalten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilungen auf. In dem vom Beschwerdeführer selbst indizierten psychologischen Untersuchungen zu seiner Waffenverlässlichkeit, verschwieg er seine forensische Vorgeschichte (Bericht des Fachbereichs Gesundheit/Resort sozialpsychiatrischer Dienst, Dr. X vom 10.05.2007 und psychologisches Gutachten von MMag. Y vom 02.12.2019). MMag. Y gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark diesbezüglich an, den Beschwerdeführer nach Vorverurteilungen gefragt zu haben, bei seiner Untersuchung keine Akteneinsicht zu haben und ist in seinem Gutachten auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung der Vollständigkeit der Angaben als waffenverlässlich einzuschätzen ist. Gegenüber Frau Dr. X gab der Beschwerdeführer seine forensische Vergangenheit nur bruchstückhaft an und erklärte, dass der Grund für das am 13.04.2005 erteilte Waffenverbot darin liege, dass er eine Petition beim Landtag eingereicht habe, um eine Stellungnahme des Innenministeriums zu erwirken, da ein Freund von ihm von der Polizei erschossen worden sei. Als Grund für die gerichtliche Auflage des Antiaggressionstrainings, das der Beschwerdeführer im Jahr 2000 absolvieren musste, gab er an, dass er häufig an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei auch Gewalt gegen Polizei stattgefunden habe. Sowohl im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als auch gegenüber der beigezogenen Sachverständigen für Klinische- und Gesundheitspsychologie, Verkehrspsychologie und Arbeitspsychologie, bagatellisierte der Beschwerdeführer sein Gewaltverhalten, dessentwegen er zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist. Ebenso wie die über ihn gestellte Diagnose, wonach er an einer schweren seelischen Abartigkeit und einer „gemischten Persönlichkeitsstörung (paranoide, narzisstische und Borderline)“ leide. Aus dem eingeholten waffenpsychologischen Gutachten vom 15.04.2021 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer testpsychologisch Symptome einer gemischten Persönlichkeitsstörung (Borderline, schizotypisch und antisozial) festgestellt wurden. Aspekte dieser testpsychologisch festgestellten ungünstigen Eigenschaften ließen sich auch in der Exploration feststellen. Aus heutiger Sicht sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Verurteilungen bzw. seine Gewaltdelikte reflektiert und mit der notwendigen Distanz zu betrachten. Im Gespräch seien diesbezüglich massive Bagatellisierungstendenzen zu beobachten. Zu Waffen und Gewalt sei eine verharmlosende Einstellung vorherrschend. Es könne aufgrund der Befunde aus klinisch-psychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden und daher zum Waffenbesitz nicht geeignet sei. Nachdem dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, das psychologische Gutachten vom 15.04.2021 zur Stellungnahme übermittelt worden war, beantragte er eine Gutachtenserörterung und legte ein psychologisches Gutachten zur Prüfung der Verlässlichkeit gemäß dem Waffengesetz 1996 von Mag. Dr. I J, vom 11.06.2021, vor, in welchem der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. Dr. I J zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführer frei von auffällig risikobereiten Verhaltensweisen sei, von der Grundpersönlichkeit her eine hohe soziale Anpassungsfähigkeit und außergewöhnlich hohe Selbstkontrolle zeige, eine überdurchschnittlich hohe soziale Verträglichkeit bzw. kaum wirklich eine Konfliktbereitschaft aufweise, somit unter Berücksichtigung der aktuellen Befundaufnahmeergebnisse sich keine besonderen Anzeichen von psychischen Auffälligkeiten zeigten und keine Neigung, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen, unvorsichtig umzugehen und sie leichtfertig zu verwenden. Weiters legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von Z, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Zusatzbezeichnung Psychotherapie, vom 21.05.2021, vor, in welchem sie ausführt: Ich habe das Gutachten von Frau F H gelesen. Es ist für mich nicht schlüssig, wie sie zu der Feststellung einer asozialen Persönlichkeitsstörung kommt. Die ganzen Behandlungsjahre bei mir, gab es keine Symptome dafür. Herr Professor Aa konnte dafür auch keine Anzeichen in seinem Gutachten von 2002 feststellen. Das einzigste Auffallende in den letzten Jahren war seine Anfrage im Dezember 2017. Er wollte ein Attest zu Geschlechtswechsel (Divers) oder Test dazu haben. Dafür hatte ich keine aktuelle standardisierte Anwendung. Insgesamt hat sich seine Symptomatik deutlich gemildert. Wie schon in meinem Vorbefund gab es seit Therapieende keine Straftaten. Der Leidensdruck konnte gut aufgearbeitet werden. Es handelt sich um eine konstante Entwicklung.“ In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.09.2021 gab der als sachverständige Zeuge befragte HR Mag. Dr. I J befragt zu dem von ihm erstellten psychologischen Gutachten zur Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß Waffengesetz 1996 vom 11.06.2021 an, dass er in den Jahren 2020 und 2021 die acht Stunden an Fortbildung und fünf Stunden und Supervision im Jahr, die Voraussetzung für die Erstellung psychologischer Gutachten gemäß § 8 Abs 7 Waffengesetz sind, nicht absolviert bzw. nicht nachgewiesen habe. Über Befragen durch die vom Gericht beigezogene Sachverständige, weshalb via Psychologengesetz vorgeschrieben, die Befunde von den Vorverurteilungen im psychologischen Gutachten vom 11.06.2021 nicht enthalten sind, gab der Zeuge an, dass er sich daran erinnern könne, dass ihm der Bescheid des Verwaltungsgerichtes Ba vorgelegen habe und er den Beschwerdeführer glaublich nach Erstellung des Gutachtens vom 11.06.2021 ersucht habe, ihm die Urteile aus den Jahren 2000 und 2004 zukommen zu lassen, was dieser auch getan habe. Auf die Frage, warum in der Schlussfolgerung des Gutachtens, die sich aus den Urteilen und der Schilderung des Beschwerdeführers ergebenden Widersprüche bzw. die dort aufscheinende Diskrepanz nicht festgehalten worden sind, sondern vielmehr auf Seite 4 des Gutachtens festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer gut habe reflektieren können, gab der Zeuge an, dass für ihn der Untersuchungsansatz jener sei, dass er nicht nach dem eigentlichen Rechtsgrund frage, und es auch vorkommen könne, dass Klienten etwaige Vorkommnisse aus Verurteilungen anders reflektierten, nicht immer schuldeinsichtig seien oder auch bewusst nicht reflektieren wollten. Im gegenständlichen Fall sei wenig wesentlich gewesen, die Überprüfung der Reflektion des Tatgeschehens des Beschwerdeführers zu den Verurteilungen in den entsprechenden Jahren, vielmehr sei der Schwerpunkt auf den psychischen Überbau und die Frage der entsprechenden Alteration, sprich einer psychischen Störung gelegen gewesen. Die vom Gericht beigezogene Sachverständige erklärte auf Befragen, dass sie in den Jahren 2020 und 2021 die jeweils acht Stunden an Fortbildung und fünf Stunden an Supervision, welche laut Waffengesetz vorgesehen seien um psychologische Gutachten nach dem Waffengesetz erstellen zu dürfen, nachgewiesen habe. Entsprechende Veranstaltungen seien während der letzten zwei Jahre coronabedingt mehrfach online angeboten und durchgeführt worden. Diese Fortbildungs- und Supervisionsstunden habe die Sachverständige online absolviert. Die Sachverständige ist in unterschiedlichen Bereichen der Psychologie tätig und auch als gerichtliche Gutachterin eingetragen und zwar in den Gebieten klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie und Verkehrspsychologie. Seit 1993 ist sie als klinische Psychologin, seit 1998 als Psychotherapeutin tätig, seit 2001 als Verkehrspsychologin, führt seit 2004 waffenpsychologische Untersuchungen durch und erstellt entsprechende Gutachten. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.09.2021 beantwortete die Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar, die im Fragenkatalog des Beschwerdeführers ausgearbeiteten Fragen, verwies darauf, dass die Überprüfung der Waffenverlässlichkeit nach klaren gesetzlichen Vorgaben von speziell ausgebildeten Waffenpsychologen durchzuführen ist, und es sich hierbei um keine Frage handelt, die von Fachärzten der Psychiatrie zu beantworten ist. Zum Attest von Frau Dr. Z vom 22.11.2020 und dessen Ergänzung vom 21.05.2021 verwies die Sachverständige darauf, dass die Behandlung eines Patienten grundsätzlich eine Befangenheit darstelle und eine Gutachtertätigkeit in diesem Fall ausgeschlossen sei. Selbst wenn Frau Dr. Z eine entsprechende waffenpsychologische Ausbildung hätte, dürfe sie kein psychologisches Gutachten erstellen, da der Beschwerdeführer bei ihr jahrelang in Behandlung bzw. Therapie gewesen war. Die Sachverständige verwies darauf, dass sie in ihrem Gutachten die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers festgehalten habe, allerdings wenn es um die forensische Vorgeschichte des Beschwerdeführers gehe, keine Selbstreflektion feststellbar sei. Der Beschwerdeführer bagatellisiere sein Verhalten und stelle bei seinen Schilderungen zu den Delikten das Fehlverhalten der anderen in den Mittelpunkt. Es seien keine Reue und kein Schuldbewusstsein erkennbar, die Delikte würden bagatellisierend und nicht vollständig dargestellt werden. So habe der Beschwerdeführer zum Delikt im Jahr 2000 angegeben, dass er wegen Sachbeschädigung und Provozierens der Polizei verurteilt worden sei, dabei jedoch verschwiegen, dass er seine Ex-Freundin gewürgt und die Polizisten bedroht habe. Es sei keine Reue des Beschwerdeführers erkennbar, er bagatellisiere sein Verhalten damit, dass die Polizisten nicht gut auf ihn zu sprechen gewesen seien, weil er Affären mit einigen Polizistenfrauen gehabt habe. Auch in Bezug auf das Delikt von 1997, für das er 2004 verurteilt worden sei, habe er sehr ausschweifend und mit dem Schwerpunkt, dass er einem Bekannten geholfen habe, indem er jemanden anderen auf die Nase geschlagen habe, erzählt. Auch diesbezüglich handle es sich um eine sehr bagatellisierende Darstellung, nachdem das Opfer in einem Kastenwagen entführt und zu zweit auf ihn eingeschlagen und eingetreten worden war. Beim Beschwerdeführer zeige sich diesbezüglich auch heute keine Fähigkeit der Empathie. Er sei auch aus heutiger Sicht davon überzeugt, dass das für das Opfer nicht so schlimm gewesen sei. Er sei entrüstet gewesen, dass die Behörde von sich aus ermittelt habe. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.09.2021 legte der Vertreter des Beschwerdeführers noch Urkunden vor, die das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der letzten Jahre belegten (Beilage ./I. bis ./V. zur Verhandlungsschrift).
Beweiswürdigung:
Das Gericht legte eine Entscheidung des ausführlich und schlüssigen waffenpsychologischen Gutachtens Mag. F H vom 15.04.2021, in Zusammenschau mit den am 22.09.2021 von der Sachverständigen anlässlich der Gutachtenserörterung beantworteten Fragen, des vom Beschwerdeführer übermittelten Fragenkataloges, zu Grunde. Das Untersuchungssetting und der Untersuchungsablauf wurden im Gutachten ausführlich dokumentiert. Sämtliche Fragen an die Sachverständige im Rahmen der Verhandlung wurden ausführlich und fachlich kompetent beantwortet. Die Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass sie beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung gemäß ICD10-101 festgestellt habe, es im vorliegenden Gutachten nicht primär darum gehe, eine krankheitswertige Störung zu diagnostizieren, sondern es um die Verlässlichkeit gemäß Waffengesetz mit der Fragestellung, ob der Beschwerdeführer dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. In diesem Zusammenhang seien auch Symptomausprägungen relevant, die beim Beschwerdeführer überdurchschnittlich ausgeprägt seien, auch wenn noch keine Krankheitswertigkeit bestehe. Im Gutachten seien diejenigen Argumente angeführt, die die Waffenunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers begründeten.
Das vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte psychologische Gutachten Mag. Dr. I J vom 11.06.2021 war nicht geeignet, die klaren, fachlich einwandfreien Ausführungen der Sachverständigen in deren Befund, Gutachten und Fragenbeantwortung zu erschüttern. Vielmehr ergab die Einvernahme des sachverständigen Zeugen anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.09.2021, dass dieser in den Jahren 2020 und 2021 die acht Stunden an Fortbildung und fünf Stunden an Supervision, die laut Waffengesetz vorgesehen sind, um psychologische Gutachten nach dem Waffengesetz erstellen zu dürfen, nicht nachgewiesen hat. Darüber hinaus enthält das Gutachten nicht wie laut Psychologengesetz vorgeschrieben, die Befunde von den Vorverurteilungen und hat der sachverständige Zeuge diesbezüglich letztendlich eingestanden, dass er sich die Urteile aus den Jahren 2000 und 2004 erst nach Erstellung und Übergabe des Gutachtens vom 11.06.2021 an den Beschwerdeführer hat zukommen lassen. Unabhängig davon enthält das Gutachten in dessen Schlussfolgerung keinerlei Auseinandersetzung mit den Widersprüchen und der dadurch aufscheinenden Diskrepanz der Schilderung des Beschwerdeführers und den sich aus den Urteilen ergebenden festgestellten Sachverhalten.
Diesbezüglich hat auch der sachverständige Zeuge MMag. D E in der Verhandlung vom 20.01.2021 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Verurteilungen als auch die in den Urteilen festgestellten psychischen Erkrankungen ihm gegenüber auf Nachfrage nicht erwähnt hat, deren Kenntnis aber wesentlich für die Gutachtenserstellung bzw. letztendlich für das Ergebnis der Begutachtung wesentlich gewesen wären.
Die Feststellungen zu den vorgelegten Befunden bzw. Attesten von Frau Dr. Z vom 20.11.2020 und 21.05.2021, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Attesten. Diesbezüglich hat die dem Verfahren beigezogene Sachverständige zu Recht darauf verwiesen, dass Frau Dr. Z zum einen Fachärztin der Psychiatrie ist, die Überprüfung der Waffenverlässlichkeit aber von speziell ausgebildeten Waffenpsychologen nach klaren gesetzlichen Vorgaben durchzuführen ist. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nach den Ausführungen Dris. Z in deren Attesten über Jahre bei dieser in Behandlung und Therapie, weshalb in jedem Fall von einer Befangenheit ihrerseits auszugehen ist und Frau Dr. Z gar kein Attest bzw. psychologisches Gutachten für den Beschwerdeführer hätte erstellen dürfen.
Die Feststellungen zum Bericht des Fachbereiches Gesundheit/Resort sozialpsychiatrischer Dienst, Dr. X vom 10.05.2007 und dem psychologischen Gutachten von MMag. Y vom 02.12.2019, konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Urkunden getroffen werden. Diesbezüglich hat das durchgeführte Beweisverfahren aber zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer seine forensische Vergangenheit entweder nur bruchstückhaft angegeben oder aber überhaupt keine Angaben dazu gemacht hat. Diesbezüglich ist aber im psychologischen Gutachten MMag. Y vom 02.12.2019 festgehalten, und hat der sachverständige Zeuge dies anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung der Vollständigkeit der Angaben als waffenverlässlich einzuschätzen ist. Diese Vollständigkeit hat im gegenständlichen Fall aber definitiv nicht vorgelegen. Bei der Untersuchung von Frau Dr. X vom 10.05.2007, hat der Beschwerdeführer als Grund für das über ihn mit Beschluss vom 13.04.2005 verhängte Waffenverbot, das Einreichen einer Petition beim Landtag angegeben, um eine Stellungnahme des Innenministeriums zu erwirken, da ein Freund von ihm von der Polizei erschossen worden sei. Als Grund für die gerichtliche Auflage des Antiaggressionstrainings, dass der Beschwerdeführer absolvieren musste, hat er angegeben, dass er häufig an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei auch Gewalt gegen Polizei stattgefunden habe. Dass dem Beschwerdeführer dies als gerichtliche Auflage im Urteil des Amtsgerichtes S vom 05.11.2000 auferlegt worden ist, hat er nicht erwähnt.
Der entscheidenden Richterin ist ebenso wie der beigezogenen Sachverständigen bei der Einvernahme es Beschwerdeführers immer wieder aufgefallen, dass dieser seine forensische Vorgeschichte bagatellisiert, wesentliche Tathandlungen unerwähnt lässt und bei Vorhalt derselben weitschweifig ohne Reue oder Selbstreflektion geantwortet hat.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2000 und 2004 konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Urteile getroffen werden. Auch wenn die Gutachten, in welchen eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers diagnostiziert worden sind, aus Datenschutzgründen zwischenzeitlich vernichtet und somit nicht mehr im Detail nachvollziehbar sind, so konnten entsprechende Feststellungen sowohl im Urteil des Amtsgerichtes S vom 01.11.2000, Seite 5, und im Urteil des Landesgerichtes W vom 27.04.2004, Seite 11f und Seite 13f, hinreichend nachvollzogen und übernommen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er seit dem Jahr 2004 sich keine strafbaren Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, in aufrechter Beziehung und ein Unternehmen erfolgreich führt, so hat die Sachverständige diesbezüglich nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Hauptgrund der psychologischen Waffenuntersuchung nicht im Speziellen auf der Feststellung einer krankheitswertigen psychologischen Störung liegt, sondern darauf, festzustellen, ob ein missbräuchlicher Gebrauch von Waffen zu befürchten und nicht auszuschließen ist, und die festgestellten psychologischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers in keinem Widerspruch dazu stehen, dass der Beschwerdeführer erfolgreicher Unternehmer, Familienvater und seit 2004 unbescholten ist. Es geht, wie die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, bei einer psychologischen Beurteilung, nicht nur um sogenannte „Hardfacts“, sondern auch um Einstellungen. Wäre dies nicht relevant, würde ja die Tatsache allein, dass jemand keine Verurteilungen aufweist, ausreichen, dass jemand eine Waffenbesitzkarte erhält. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar die Gefährdungsmomente, welche beim Beschwerdeführer zweifelsfrei bestehen, in den Punkten 23. bis 27. ihres Gutachtens dargestellt und zusammengefasst.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf, des Landratsamtes K vom 28.04.2020, im Wege des Mandatsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2020 erlassenen Waffenverbotes, bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides, konnten aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 8 Abs 1 und 2 Waffengesetz 1996:
„(1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“
§ 12 Abs 1 und 7 Waffengesetz 1996:
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“
Das entscheidende Gericht beabsichtigte aufgrund der Beschwerdeausführungen und der Angaben des sachverständigen Zeugen MMag. Y anlässlich dessen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu prüfen, ob die seit der Erlassung des Waffenverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer in Deutschland im Jahr 2005 maßgebenden Gründe, das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat und die Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes noch eine qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz rechtfertigen.
Das entscheidende Gericht veranlasste daher für die Einholung eines waffenpsychologischen Gutachtens, um zum jetzigen Zeitpunkt die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz nachvollziehbar zu machen (VwGH 2010/03/0148; 2012/03/0071).
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Untersuchungen bzw. Stellungnahmen und Atteste waren aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine forensische Vergangenheit zum Teil entweder überhaupt nicht erwähnt, oder aber nur in Teilen gegenüber den Sachverständigen dargelegt hat und im Hinblick auf die Tendenz des Beschwerdeführers sämtliche seiner Verhaltensweisen zu bagatellisieren, zur abschließenden Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend geeignet, weshalb ein entsprechendes waffenpsychologisches Gutachten angefordert worden ist.
Aus dem eingeholten waffenpsychologischen Gutachten geht begründet hervor, dass beim Beschwerdeführer testpsychologisch Symptome einer gemischten Persönlichkeitsstörung (Borderline, schozitypisch und antisozial) festgestellt worden sind und sich Aspekte dieser testpsychologisch festgestellten ungünstigen Eigenschaften auch in der Exploration haben feststellen lassen. Aus Sicht der Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Verurteilung bzw. seine Gewaltdelikte reflektiert und mit der notwendigen Distanz zu betrachten und sind im Gespräch diesbezüglich massive Bagatellisierungstendenzen zu beobachten, wobei zu Waffen und Gewalt eine verharmlosende Einstellung vorherrschend ist. Die Sachverständige kam nachvollziehbar zu dem Schluss, dass aufgrund der Befunde aus klinisch-psychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer unter psychologischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden und daher zum Waffenbesitz nicht geeignet ist.
Auch wenn der Beschwerdeführer versucht hat darzulegen, dass die beigezogene Sachverständige das Gutachten nicht lege artis erstellt habe bzw. fachlich nicht geeignet sei, ein solches zu erstellen, so war der Antrag auf Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens abzuweisen, da das durchgeführte Beweisverfahrens zweifelsfrei ergeben hat, dass die beigezogene Sachverständige fachlich befähigt ist, das entsprechende Gutachten zu erstellen und sämtliche zwischen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten, zum Gutachten der Sachverständigen bestehende Widersprüche im Zuge der Anfragenbeantwortung durch die Sachverständige bzw. auch durch die Einvernahme des Zeugen HR MMag. Dr. I J und MMag. D E aufgeklärt worden sind. Nach geltender Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gutachten einer klinischen Psychologin der Beurteilung des Vorliegens der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz umschriebenen Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes zugrunde gelegt werden kann, soweit dafür psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen, zu beurteilen sind (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038).
Für das entscheidende Gericht steht jedenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keine Verlässlichkeit zum Besitz von Waffen und Munition besteht, da er bei psychischer Belastung dazu neigen kann, Waffen missbräuchlich zu verwenden und daher das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs 1 Waffengesetz erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen kommt nicht in Betracht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 02.03.2016, Ra 2016/03/0011; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (im Sinne des Art. 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 19.03.2013, Zl. 2012/03/0180).
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 20.06.2012, Zl. 2012/03/0064 mit weiteren Hinweisen). Laut geltender Rechtsprechung können alle Tatsachen in Betracht gezogen werden, welche einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Das bedeutet, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gefährdungsprognose das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gegen das über ihn verhängte Waffenverbot einwendet, dass er sich seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2004 nichts hat zu Schulden kommen lassen, er ein geordnetes Familienleben führt und ein erfolgreiches Unternehmen leitet, und seine Verurteilungen lediglich auf das Verhalten anderer zurückführt, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nach den Umständen des Einzelfalles auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat, wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 24.03.2010, Zl. 2009/03/0049; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028; VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026).
Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall neben den in den Jahren 1997 und 1999 festgestellten Gewaltsexzessen des Beschwerdeführers darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf die strafrechtlichen Verurteilungen völlig negiert bzw. den Beitrag seiner Handlungen noch immer herunterspielt.
Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und mangels jedweder Reflektion der eigenen Straftaten, der nicht vorhandenen Reue und dem absoluten Mangel an Empathie, ist die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit und die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefährden könnte, weshalb die Erlassung des Waffenverbotes zwingend geboten war.
Die Behörde kann gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Landessanitätsdirektion mitgeteilt, dass aufgrund der bestehenden COVID-19-Situation keine Amtssachverständigen für Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Verfügung stehen. Aufgrund der im Verfahren durch das Verhalten des Beschwerdeführers festgestellten Widersprüche zwischen den vorliegenden psychologischen Gutachten und aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer schwere aggressive Verhaltensweisen und psychische Abnormalitäten für die Verhängung des Waffenverbots in Deutschland ausschlaggebend waren, und das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Gefährdungsprognose zu erstellen hatte, waren der Beweis durch die beigezogene Sachverständige und das von ihr erstellte Gutachten notwendig.
Nachdem bis zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wieder entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung stehen werden, war die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen auch zur wesentlichen Verfahrensbeschleunigung erforderlich. Die Kosten der beigezogenen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zu tragen. Die Höhe der Kosten werden in einem gesonderten Beschluss vorgeschrieben (§ 17 VwGVG iVm § 76 AVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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