LVwG ST LVwG 41.30-1197/2020

LVwG 41.30-1197/2020Tribunal administratif régional15 juil. 2020

Regest

Betrieb einer Tankstelle, Geschwindigkeitsmessungen durch Straßenaufsichtsorgane, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung, Befürchtung der Tatbegehung, Gewerbeordnung 1994

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.30-1197/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.30.1197.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte, J, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 08.05.2020, GZ: BHBM-58264/2020-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 08.05.2020, GZ: BHBM-58264/2020-4, wurde der Antrag von A B, geb. am ***** in Kberg, wohnhaft in I-E-Straße, Ddorf, vertreten durch C D Rechtsanwälte, J, G, auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Betrieb einer Tankstelle“ gemäß § 26 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.03.2020 um Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 für das Gewerbe „Betrieb einer Tankstelle“ angesucht habe, da ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 vorliege.

Im Strafregister der Republik Österreich scheine eine Verurteilung des Landesgerichts für Leoben, GZ: 037 HV 92/2016y vom 05.07.2017, rechtskräftig am 01.12.2017, wegen der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 297 Abs 1 erster Fall und 269 Abs 1 erster Fall StGB auf. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Der Tilgungszeitraum sei nicht errechenbar.

Aus der Beschreibung der Tat ergebe sich für die Behörde ein Charakterbild des Antragstellers, der zu massiven Gewalttätigkeiten neige und nicht davor zurückschrecke, sogar Beamte der Polizei schwer zu verletzen. Bei Ausübung des Gewerbes sei die körperliche Sicherheit der Personenkreise ein wichtiges Thema. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten sei noch nicht jenes Gewicht beizumessen, um nicht von einer negativen Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausgehen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid abzuändern, als die Nachsicht erteilt werde.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass es sich bei Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 um eine gebundene Entscheidung handle, die nicht im Ermessen der Behörde liege.

Die Behörde habe ihre Informationen lediglich aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers gewonnen, womit der Begründung eines Bescheides nicht Genüge getan sei. Der Beschwerdeführer sei in beruflicher Hinsicht stets verantwortungsbewusst und erfülle seine Tätigkeiten immer mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Fleiß. Er habe sich seit über vier Jahren wohlverhalten und sei nie mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung habe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel geführt, dessen Milderungsgrund sogar in der Entscheidung des Landesgerichts Leoben Eingang gefunden habe. Es habe sich gerade um kein Vermögensdelikt gehandelt, weshalb schon deshalb nicht zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer seinen gewerberechtlichen und damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Der Beschwerdeführer habe in mehr als 50 Jahren kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, weshalb im Ergebnis nicht von einem negativen Persönlichkeitsbild auszugehen sei.

Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 sei auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten jenes Gewicht beigemessen werden müsse, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.

Wenn die belangte Behörde vermeine, dass der Antragsteller zu massiven Gewalttätigkeiten neige, und auch nicht davor zurückschrecke, sogar Beamte der Polizei schwer zu verletzen, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses Verhalten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe, die im Rahmen der Gewerbeausübung zu befürchten sei. Es sei völlig haltlos, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten.

Es zeige sich, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gerade nicht zu befürchten sei. Die Nachsicht wäre daher zu erteilen gewesen. Das durchgeführte Beweisverfahren sei vollkommen unzureichend gewesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war von 01.04.1993 bis 18.10.2012 Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Handelsgewerbe und Handelsagenten, eingeschränkt auf das Handelsgewerbe“ (GISA-Zahl: ********).

Der Beschwerdeführer war von 28.11.1997 bis 13.01.2004 Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ (GISA-Zahl: *********).

Der Beschwerdeführer war von 26.02.1998 bis 13.06.2007 Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Rasthaus“ (GISA-Zahl: ********).

Der Beschwerdeführer war von 01.09.2017 bis 29.06.2018 Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Rasthaus“ (GISA-Zahl: ********).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 07.01.2020, GZ: BHBM-170123/2019-3, wurde gemäß §§ 13 Abs 1 iVm 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ auf dem Standort Ddorf, I-E-Straße, durch Herrn A B nicht vorliegen und die Gewerbeausübung wurde untersagt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag ebenfalls vom 07.01.2020, GZ: BHBM-1702126/2019-3, wurde gemäß §§ 13 Abs 1 iVm 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ auf dem Standort Ddorf, I-E-Straße, durch Herrn A B nicht vorliegen und die Gewerbeausübung wurde untersagt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, vom 07.01.2020, GZ: BHBM-1702129/2019-4, wurde gemäß §§ 13 Abs 1 iVm 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Bistro“ auf dem Standort Ddorf, I-E-Straße, durch Herrn A B nicht vorliegen und die Gewerbeausübung wurde untersagt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10.03.2020, GZ: LVwG 41.25-301/2020-14, 41.25-302/2020-14 und 41.25-303/2020-14, wurde den dagegen erhobenen Beschwerden vom 03.02.2020 keine Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide wurden bestätigt.

Mit Eingabe vom 20.03.2020 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 für das Gewerbe „Betrieb einer Tankstelle“ am Standort Ddorf, I-E-Straße.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

Urteil des Landesgerichts Leoben vom 05.07.2017, GZ: 037 HV 92/2016y.

Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er zu nachangeführten Zeitpunkten an nachangeführten Orten

„A.am 10.05.2016 in Kberg nachgenannte Beamte der POLIZEIINSPEKTIONEN B/Mur und Kberg

I. mit Gewalt an nachgenannten Amtshandlungen gehindert hat, und zwar

1. Gr.-Insp. E F (PI B/Mur) an der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mit der Laserpistole im Rahmen des Bezirksverkehrsdienstes auf der Bundesstraße 116, indem er versuchte, ihm die Laserpistole aus der Hand zu schlagen.

2. Gr.-Insp. E F und Insp. Ing. G H (PI Kberg) an seiner Festnahme, indem er wiederholt gegen die Beine und auf die Füße der Beamten trat und dabei Gr.-Insp. E F am rechten Knie und Insp. Ing. G H am rechten Schienbein traf, sodass dieser ein Hämatom am Schienbein erlitt, sodann Gr.-Insp. E F in dessen linke Hand biss und mit den Fäusten wild um sich schlug, wodurch Gr.-Insp. an der linken Schläfe getroffen wurde und sich eine Gehirnerschütterung zuzog, und auch dann, als die beiden Beamten ihn endlich zu Boden bringen konnten – dabei jedoch gemeinsam mit ihm in die angrenzende Hecke stürzten, sodass sich Gr.-Insp. E F einen Einriss des Bizepsmuskels und eine Zerrung der ventralen Unterarm-Muskulatur und Insp. Ing. G H Prellungen des rechten Handgelenkes und des rechten Ellbogens zuzogen – noch weiter mit den Füßen um sich trat;

II. während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar

1. Gr.-Insp. E F durch die zu Punkt A. I. 2. ihn betreffend genannten Tathandlungen (Einriss des Bizepsmuskels, Zerrung der ventralen Unterarm-Muskulatur)

2. Insp. Ing. G H durch die zu Punkt A. I. 2. ihn betreffend genannten Tathandlungen (Hämatom am Schienbein sowie Prellungen des rechten Handgelenkes und des rechten Ellbogens);

B. am 10.06.2016 in G Gr.-Insp. E F dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn des Vergehens an Körperverletzung unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach den §§ 83 Abs 1, 313 StGB, sohin einer ein Jahr Freiheitsstrafe nicht übersteigenden, von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in seiner Sachverhaltsdarstellung behauptete, Gr.-Insp. E F hätte ihn in Richtung eines Polizeifahrzeuges und gegen eine Kiste geschleudert, ihm seine Finger bzw. seine Hand fest in die Augen bzw. das Gesicht gedrückt, ihn über eine Hecke geschliffen und zu Boden gerungen, sich auf ihn gesetzt und ihm sein rechtes Bein verdreht, ihm mit seinem Knie in den Bereich des Unterbauches getreten und in weiterer Folge 20 Mal in den Brustkorb bzw. die Rippen gedrückt, ihn mit dem Gesicht über den Asphalt geschliffen, ihn zum Polizeiauto gezerrt und in dieses Kopf voran hineingestoßen (AS 9 vs der ON 10).“

Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu A. I. die Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, zu A. II. die Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und zu B. das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die in Vorhaft verbrachte Zeit vom 10.05.2016 von 16.05 Uhr bis 17.25 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Diesem Urteil ist weiters zu entnehmen:

„2. Zur Sache:

Zu A.

Der Angeklagte ist Eigentümer der Liegenschaft I Estraße in 8605 Kberg. Von Pächtern des Angeklagten werden auf dieser Liegenschaft eine Tankstelle und ein Cafe betrieben. Die Polizei führt auf der Bundesstraße 116 im Nahebereich der Liegenschaft immer wieder Geschwindigkeitsmessungen mit der Laserpistole durch. Der Angeklagte hatte mit den Pächtern vereinbart, von der nächsten Polizeikontrolle verständigt zu werden.

Am 10.5.2016 kam es wieder zu Geschwindigkeitskontrollen im Nahebereich der Liegenschaft des Angeklagten, die von GI E F und Insp. G H durchgeführt wurden.

Wie vereinbart, wurde der Angeklagte von der Kellnerin des auf der Liegenschaft befindlichen Lokals darüber in Kenntnis gesetzt und begab er sich daraufhin zu dem Ort der Messung. Gr.-Insp. E F der PI B/Mur führte beim Eintreffen des Angeklagten gerade Geschwindigkeitsmessungen mit der Laserpistole durch. Der Angeklagte stellte sich wiederholt der Messung in den Weg und unterließ dieses Verhalten trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Versuche des GI E F, durch Wegdrehen am Angeklagten vorbeizumessen, vereitelte der Angeklagte dadurch, dass er sich dennoch vor die Laserpistole stellte. Auf eine neuerliche Aufforderung, sein Verhalten einzustellen, und die Androhung der Festnahme antwortete der Angeklagte mit Beschimpfungen des Polizeibeamten und versuchte, GI E F die Laserpistole aus der Hand zu schlagen.

Daraufhin sprach GI E F die Festnahme des Angeklagten aus und erfasste den Angeklagten am Oberarm. Insp. G H der PI Kberg, der gerade mit einer Amtshandlung beschäftigt war, bekam den Tumult mit, beendete seine Amtshandlung und eilte zum Vorfallsort, um seinen Kollegen zu unterstützen. Jeder der Polizeibeamten erfasste den Angeklagten an einem Oberarm und wollten sie derart den Angeklagten zum etwa 3 bis 4 Meter entfernt abgestellten Streifenwagen verbringen. Der Angeklagte setzte sich dagegen heftig zur Wehr, es kam ihm sohin neuerlich geradezu drauf an, die Polizeibeamten durch Gewalt an seiner Festnahme zu hindern, indem er wiederholt gegen die Beine und auf die Füße der Beamten trat und dabei GI E F am rechten Knie und Insp. Ing. G H am rechten Schienbein traf, sodass dieser ein Hämatom am Schienbein erlitt, sodann GI. E F in dessen linke Hand biss und mit den Fäusten wild um sich schlug, wodurch GI E F an der linken Schläfe getroffen wurde. In weiterer Folge versuchten die Beamten, den Angeklagten zu Boden zu bringen, stürzten jedoch aufgrund der heftigen Gegenwehr des Angeklagten gemeinsam mit diesem in die angrenzende Hecke. Noch am Boden liegend trat der Angeklagte um sich. Der Angeklagte wurde von GI E F und Insp. G H am Boden fixiert, aufgrund der massiven Gegenwehr war es den Beamten nicht möglich, ihm die Handschellen anzulegen, ohne tatsächliche Verletzungen bei dem Angeklagten zu riskieren. Insp. G H ersuchte sodann auf der nahegelegenen Polizeidienststelle um Unterstützung. Nach Eintreffen der weiteren Polizeistreife bestehend aus Insp. I J (nunmehr verehelichte I J) und Insp. K L sträubte sich der Angeklagte weiterhin gegen das Anlegen der Handfesseln, letztlich konnte Insp. K L dem Angeklagten die Handfesseln anlegen, während Insp. I J GI E F, der sich zur eingetroffenen Mutter des Angeklagten begab, beim Festhalten der Beine ablöste, zumal der Angeklagte nach wie vor das Anlegen der Handschellen durch Bewegungen verhindern wollte. In weiterer Folge stand der Angeklagte mit Unterstützung der Polizeibeamten auf und wurde in Richtung der Streifenwagen geführt. Am Weg dorthin wollte sich der Angeklagte gegen eine Eisenstange mit einem daran befestigten Verkehrszeichen fallen lassen, konnte aber von den Beamten rechtzeitig aufgefangen und in weiterer Folge in das Polizeifahrzeug gesetzt werden.

GI E F zog sich bei diesem Vorfall (zumindest) einen Einriss des Bizepsmuskels und eine Zerrung der ventralen Unterarm-Muskulatur (bei vorgeschädigter Supraspinatussehne) zu, und Insp. Ing. G H erlitt Prellungen (bzw. Schmerzen im Bereich) des rechten Handgelenkes und des rechten Ellbogens sowie ein Hämatom am rechten Schienbein.

Der Angeklagte hatte GI E F und Insp. G H zweifellos als Polizeibeamte erkannt. Es war ihm bekannt und bewusst, dass die Polizeibeamten Amtshandlungen, und zwar zunächst Geschwindigkeitsmessungen mit der Laserpistole im Rahmen des Bezirksverkehrsdienstes auf der Bundesstraße 116 und sodann seine Festnahme, durchführten. Der Angeklagte hielten es anlässlich der dargestellten Tathandlungen zumindest ernstlich für möglich, nahm es billigend in Kauf und fand sich damit ab – zumindest hinsichtlich seiner eigenen Festnahme dürfte es ihm sogar geradezu darauf angekommen sein – durch sein Verhalten Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern.

Der Angeklagte hielt es zudem zumindest ernstlich für möglich, nahm es billigend in Kauf und fand sich damit ab, durch die von ihm im Zuge seines Widerstandes gegen die Amtshandlung gesetzten Tätlichkeiten die Polizeibeamten GI E F und Insp. G H am Körper zu verletzen.

Beide Beamten mussten vorfallskausal einen Krankenstand in Anspruch nehmen (Insp. G H 5 Arbeitstage, GI E F 24 Tage) und bekamen während dieses Zeitraumes ihr Gehalt weiterhin ausbezahlt. Insp. G H erlitt einen Verlust an Nebengebühren aufgrund des Krankenstandes, weiters sind Spesen entstanden.

Der Angeklagte suchte nach dem Vorfall das Krankenhaus auf, es konnten lediglich geringgradige kleine Prellmarken beim linken Knie, leichte ringförmige Blutergüsse um das Handgelenk sowie geringgradige Abschürfungen an Nase und Unterarm objektiv festgestellt werden, angegeben wurden weiters Druckschmerzen an verschiedenen Körperstellen sowie geringgradige Schmerzen im Knie. Insgesamt wurden eine minimale Abschürfung an der Nase, einen Muskelhartspann im Bereich des Trapezius rechts, Zerrungen an der Muskulatur des Tees Major beidseits, der Unterarmmuskulatur, des Handgelenkes und des linken Kniegelenkes sowie Prellungen des linken Beckenknochens und des rechten Brustkorbbereiches diagnostiziert.

Zu B.

In Kenntnis des zu A. dargestellten Sachverhaltes brachte der Angeklagte am 10.6.2016 eine Sachverhaltsdarstellung an das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein und behauptete darin bewusst wahrheitswidrig, Gr.-Insp. E F hätte ihn in Richtung eines Polizeifahrzeuges und gegen eine Kiste geschleudert, ihm seine Finger bzw. seine Hand fest in die Augen bzw. das Gesicht gedrückt, ihn über eine Hecke geschliffen und zu Boden gerungen, sich auf ihn gesetzt und ihm sein rechtes Bein verdreht, ihm mit seinem Knie in den Bereich des Unterbauches getreten und in weiterer Folge 20 Mal in den Brustkorb bzw. die Rippen gedrückt, ihn mit dem Gesicht über den Asphalt geschliffen, ihn zum Polizeiauto gezerrt und in dieses Kopf voran hineingestoßen (AS 9 vs ON 10). Der Angeklagte wusste, dass GI E F die behaupteten Tathandlungen tatsächlich nicht gesetzt hat und seine gegenteiligen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Zumindest hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich, nahm es billigend in Kauf und fand sich damit ab, wenn es ihm nicht geradezu darauf ankam, dass er zumindest GI E F durch die von ihm erhobenen (falschen) Anschuldigungen der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzte, zumal er ihm eine von Amts wegen zu verfolgende mit Strafe bedrohte Handlung vorwarf.

Aufgrund der Anschuldigungen des Angeklagten wurde (ua.) gegen GI E F ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieser als Beschuldigter wegen des Verdachtes nach den § 83 Abs 1, 313 StGB einvernommen.“

Das Landesgericht Leoben wertete als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel. Aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels wurde die Strafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 01.12.2017, GZ: 1 Bs 119/17k, wurde der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht Folge gegeben. Der Berufung wurde wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben.

Diesem Urteil ist in der Begründung zu entnehmen:

„Mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld weckt der Angeklagte keine Zweifel an der sämtliche relevanten Beweismittel berücksichtigenden sowie an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierten Beweiswürdigung. Schlüssig und nachvollziehbar bringt das Erstgericht zur Darstellung, warum es – gestützt auf die Depositionen der involvierten Polizeibeamten, die gerichtsmedizinische Expertise und unter Verwertung des persönlichen Eindrucks der Vernommenen in der Hauptverhandlung – seine Feststellungen traf. Nicht nur, dass es die Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten aufzeigte, argumentierte es durchaus triftig, die vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen über körperliche Attacken des GI E F seien vor allem durch die gutachterlichen Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen widerlegt. Intersubjektiv überzeugend legte die Vorinstanz ferner dar, dass die Wahrnehmungen der Zeugen M N, O P, Q R und S T nicht nur bruchstückhaft, sondern deren Aussagen auch nicht konstant, teilweise im Widerspruch zu den von ihnen angefertigten Gedächtnisprotokollen sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen und daher – im Gegensatz zu den Angaben der Zeugen E F, G H, I J und K L – schlichtweg nicht nachvollziehbar waren (US 10). Die Ableitung der Feststellungen über das jeweils innere Tatbild aus dem äußeren Tatgeschehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO liegt nicht vor. Mit einem Feststellungsmangel wäre das Urteil nur behaftet, wenn nicht durch Feststellungen geklärte Indizien auf eine Sachverhaltsgrundlage hinweisen, welche zu einer anderen Lösung der Rechtsfrage führt (Ratz, WK2 StGB § 281 Rz 611). Indem der Angeklagte aber unter Bezugnahme auf die Angaben der Zeugen M N, O P und Q R auf das Vorliegen des materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehrsituation nach § 3 StGB rekurriert, übergeht und bekämpft er die einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Feststellungen (vgl US 5, 6) und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge.

Der bloßen Versuch reklamierenden (offenkundig auf die Fakten A. I. 1. und 2. bezogenen) Sanktionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der tatbildlichen Intervention des Angeklagten weitere Geschwindigkeitsmessungen durch GI E F unterblieben und seine Festnahme wegen seines gewaltsamen Widerstands erst nach der Herbeiführung von Verstärkung (vgl US 6) effektuiert werden konnte, weshalb das rechtliche Kalkül der Tatvollendung durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist (vgl. Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 269 Rz 27).

Von Amts wegen aufzugreifende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO) materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Die eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebende Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die unter Zugrundelegung des ersten Strafsatzes des § 269 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) erfassten Strafbemessungsgründe sind dahin zu präzisieren, dass dem Angeklagten insgesamt fünf Vergehen zur Last fallen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Dass sich der Widerstand gegen zwei Beamte richtete, wirkt außerdem ebenso schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB (vgl. OLG Graz 9 Bs 56/14z ua.) wie der Umstand, dass es aufgrund der Anschuldigungen des Angeklagten zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen E F kam. Dem gegenüber ist nur ein einziger Milderungsgrund auszumachen, nämlich der bisher ordentliche Lebenswandel im Zusammenhalt mit dem auffallenden Widerspruch der Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Dem Berufungsvorbringen zuwider liegt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB nicht vor. Der Täter hat sich nur dann in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Aufwallung, Mutlosigkeit oder Verzweiflung) in einem solchen Grad aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (Leukauf/Steininger/Tippold StGB4 § 34 Rz 14). Letzteres ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn regelmäßige Radarmessungen tatsächlich zu Behinderungen des Geschäftsbetriebes geführt hätten.

Bei Würdigung der Strafbemessungsgründe ist das erstgerichtliche Strafmaß durchaus schuld- und tatangemessen, demnach keiner Reduktion zugänglich.“

Der Tilgungszeitraum ist zurzeit nicht errechenbar. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen scheinen im Strafregisterauszug nicht auf.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, sowie das Ergebnis der am 09.07.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat weiters in den Akt des Landesgerichts Leoben zu GZ: 037 HV 92/2016y-49, Einschau genommen sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zu 41.25-301/2020, 41.25-302/2020 und 41.25-3030/2020.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer die genannte Bestrafung zwar nicht, erklärte diese aber damit, dass er das Opfer einer Verurteilung sei und nicht der Täter. Er sei durch diesen Vorfall traumatisiert und meide die Polizei. Das Verhalten der Polizei sei geschäftsschädigend gewesen und er sei von der Kellnerin des Pächters zur Lasermessung deshalb geholt worden, da die Kunden der Tankstelle sich nicht hinausfahren hätten getraut.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 13 Abs 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994), BGBl 194/1994, in der Fassung BGBl I Nr. 112/2018:

„Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

§ 26 Abs 1 GewO 1994:

„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“

§ 87 Abs 1 GewO 1994:

„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei der Gewerbebehörde aufgrund der Feststellungen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübungen der beantragten Gewerbe nicht vorliegen und die Gewerbeausübung untersagt wurde, einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Betrieb einer Tankstelle“ gestellt, welcher von der belangten Behörde ebenfalls abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist. Der Beschwerdeführer wurde mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 05.07.2017 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Vergehen der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung ist noch nicht getilgt. Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen. Ein Gewerbeausschussgrund liegt daher vor.

Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 ist im Nachsichtsverfahren zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes zu befürchten ist oder nicht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die nach § 26 Abs 1 GewO 1994 vorzunehmende Prognose auch nicht nur auf Vermögensdelikte ab und es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen wird. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1966 geboren wurde und Strafmündigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres eintritt, spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer in mehr als 50 Jahren kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat und die Verurteilung lediglich auf einen Vorfall am 10.05.2016 beruht, sich der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen in einer Ausnahmesituation befunden habe und es sich bei dem strafrechtlich relevanten Verhalten nach seinem Dafürhalten weder um ein schweres Verbrechen, noch um ein schweres Vergehen handle, ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, dass im Rahmen einer Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auch dem seit Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum und einem allfälligem Wohlverhalten des Beschwerdeführers Bedeutung zukommt.

Die begehrte Nachsicht von diesem Gewerbeausschlussgrund ist gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – nämlich die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Tankstelle“ durch den Beschwerdeführer – gar nicht besteht (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).

Diesbezüglich ist nach § 26 Abs 1 GewO 1994 eine – gebundene – Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Diese Prognoseentscheidung ist mit jener in § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 inhaltsgleich. Sie setzt jedenfalls die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (VwGH 12.06.2013, Zl. 2013/04/0064, mwN).

Die in § 26 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Prognoseentscheidung setzt u.a. eine positive Persönlichkeitswertung voraus. Zweite – kumulative – Voraussetzung (arg: „und“) ist, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Beide genannten Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern sie sind vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls miteinander in Beziehung zu setzen, um so zu einer Persönlichkeitswertung des Betroffenen zu gelangen, anhand derer abgeschätzt werden kann, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bzw. Bestrafte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Zu berücksichtigen sind dabei alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn – von Einfluss sein können (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 26 Rz 10 (Stand 1.1.2015, rdb.at).

In diesem Sinne dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bzw. die Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt sind (VwGH 29.04.2014, Zl. 2013/04/0150).

Bei Erstellung der Prognose kommt der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).

Die Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, wurden nicht als Gewerbeinhaber begangen worden. Allerdings standen sie in Zusammenhang mit der Verpachtung und Gewerbeausübung durch einen Dritten, dem der Beschwerdeführer vermeintlich zu Hilfe eilte, um die Beamten an der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Einfahrts- bzw. Nahebereich der Tankstelle zu hindern, die, wie er vermeinte, dadurch ein geschäftsschädigendes Verhalten setzten. Dabei machte der Beschwerdeführer sich nicht nur des Vergehens der Widerstand gegen die Staatsgewalt, sondern auch der schweren Körperverletzung schuldig und konnte nur durch Herbeirufen von Verstärkung festgenommen werden. In der Folge verleumdete der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme die beiden Beamten.

Der Tatzeitraum betrifft die festgestellten Tage im Mai und Juni 2016, dh die letzte Tat liegt somit vier Jahre und einen Monat zurück, dh seit der rechtskräftigen Verurteilung sind ca 2 Jahre und 7 Monate vergangen.

Das Strafgericht wertete als erschwerend den Umstand, dass dem Beschwerdeführer insgesamt fünf Vergehen zur Last fallen, sich der Widerstand gegen zwei Beamte richtete und als einziger Milderungsgrund der bisherige ordentliche Lebenswandel in Zusammenhalt damit, dass das Verhalten in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten lag gewertet. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung sei selbst dann nicht anzunehmen, wenn regelmäßige Geschwindigkeitsmessungen tatsächlich zu Behinderungen des Geschäftsbetriebes geführt hätten.

Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers von mehr als vier Jahren ab Tatbegehung und noch in der Probezeit kommt noch nicht jene Bedeutung zu, dass dies eine positive Prognose zuließe. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht schuldeinsichtig zeigte und noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachte, nicht Täter, sondern Opfer zu sein und seinen Anteil an der Tat leugnete mit den Worten: „vor Gericht wurde mir die Rolle des Täters aufgezwungen“.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt das bloße Verstreichen eines bestimmten, wenn auch längeren Zeitraumes seit Begehung der Delikte noch nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung (VwGH 25.04.1995, Zl. 94/04/0237).

Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbeausübung in Form des Betriebes einer Tankstelle an einer Bundesstraße, an der immer wieder mit Geschwindigkeitsmessungen durch die Straßenaufsichtsorgane zu rechnen ist, kann aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinn von § 26 Abs 1 GewO 1994 aufgrund der von der Judikatur geforderten strengen Beurteilung nicht mit guten Gründen ausgeschlossen werden (Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 26 Rz 11 mwN (Stand 1.1.2015, rdb.at).

Eine Prognose, dass unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist, konnte daher derzeit nicht getroffen werden.

Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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