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LVwG 46.34-2256/2019•LVwG ST LVwG 46.34-2256/2019
LVwG 46.34-2256/2019Tribunal administratif régional26 mai 2020
wasserrechtliche Verfahrenstypen mit nachbarrechtlichen oder sonstigen streitigen Charakter, wechselseitiger bestehender Kostenersatzanspruch, leichtfertige und mutwillige Prozessführung durch Sachfälligen, wasserpolizeilicher Auftrag im öffentlichen Interesse, verwaltungsgerichtliches Verfahren unabhängig vom prozessualen Verhalten, Wasserrechtsgesetz 1959
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über den Antrag des Herrn A B, geb. *****, vertreten durch Mag. C D Rechtsanwalt GmbH, Rplatz, M, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs 2 WRG
abgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 04.11.2018 hat Herr E F (Miteigentümer der G H) die Bezirkshauptmannschaft Murau darüber in Kenntnis gesetzt, dass wahrscheinlich Herr A B – nach dem Hochwasserereignis am Kbach im Jahr 2017 – Planierungsarbeiten mit einem Bagger durchgeführt habe und durch die Befestigung des ursprünglichen Bachbettes bzw. jetzigen Bachufers eine Rückverlagerung des Kbaches nicht mehr möglich sei. Durch die durchgeführten Baggermaßnahmen sei in die Rechte der Miteigentümergemeinschaft G H eingegriffen worden. Mit Eingabe vom 06.05.2019 hat Herr E F einen Antrag gemäß § 138 Abs 1 WRG auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingebracht.
Mit bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27.08.2019 wurde Herr A B verpflichtet, das, auf den GSt. Nr. **** und ***, je KG Sberg, errichtete Dammbauwerk, mit einer Gesamtlänge von ca. 35 m und einer mittleren Breite von 3,0 m, nach Maßgabe des dem Bescheid beiliegenden Lageplanes, bis zu einer Uferbordhöhe von 30 cm über derzeitiger Bachsohle abzutragen und der in den Damm integrierte Wasserbaustein sowie ein Baumstamm mit einer Länge von ca. 7 m gemäß §§ 41 und 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden WRG) zu entfernen. Als Frist wurde der 30.11.2019 vorgeschrieben (Spruchpunkt I).
Unter Spruchpunkt II wurde Herr A B verpflichtet das grobblockige Verfüllmaterial des seinerzeitigen Bachbettes auf den GSt. Nr. **** und ***, je KG Sberg, nach Maßgabe des dem Bescheid beiliegenden Lageplanes, auf einer Länge von ca. 44 m und einer Breite von 3,5 m bis zu einer Tiefe von mindestens 50 cm mittels schwerem Gerät gemäß §§ 38 und 138 Abs 1 WRG abzugraben und zu entfernen. Als Frist für die Durchführung dieser Maßnahme wurde ebenfalls der 30.11.2019 festgelegt.
Dagegen haben Herr Dr. E F (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) und Herr A B (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer) Beschwerden erhoben.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu GZ: 46.34-2256/2019 hat der Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 WRG eingebracht:
Die Eingabe des Herrn Dr. E F (Erstbeschwerdeführer) vom 06.05.2019 (Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) sei in Kenntnis des Naturzustandes im Zeitraum 2017 bis zu den Planierungsarbeiten des Zweitbeschwerdeführers mutwillig und wider besseres Wissens eingebracht worden. Der Zweitbeschwerdeführer beantragt daher dem Erstbeschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten und der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Zweitbeschwerdeführers aufzuerlegen. Dazu legt der Rechtsvertreter eine Kostennote in der € 3.542,34 vor.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ: LVwG 46.342256/2019-16, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers mangels Betroffenheit im Sinne des § 138 Abs 6 WRG und damit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde stattgegeben und der wasserpolizeiliche Auftrag vom 27.08.2019 mangels wasserrechtlicher Bewilligungspflicht für die durchgeführten Maßnahmen ersatzlos behoben.
II. Rechtliche Beurteilung:
Der gegenständlichen Entscheidung liegen nachstehende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 zu Grunde:
§ 123 WRG
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2)In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.
III. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:
Der Antragsteller (Zweitbeschwerdeführer) begehrt vom Erstbeschwerdeführer Herrn Dr. E F den Ersatz der Verfahrenskosten vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von € 3.542,34.
Dem Kostenersatzbegehren des Herrn A B liegt kein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (im Sinne des Abs 1) sondern ein wasserpolizeiliches Verfahren gemäß § 138 WRG zu Grunde. Als „andere Angelegenheit“ im Sinne des § 123 Abs 2 WRG kommen insbesondere Verfahren nach § 138 Abs 1 WRG in Betracht.
§ 123 Abs 2 WRG spricht nur von der Wasserrechtsbehörde. Vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit war von diesem Ausdruck auch die Berufungsbehörde erfasst und ist daher – schon im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 123 Abs 2 WRG auch im Beschwerdeverfahren auszugehen. Es handelt sich dabei nicht um eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern um eine „Annexentscheidung“ zur Sachentscheidung.
Abs 2 leg cit betrifft vor allem jene wasserrechtlichen Verfahrenstypen, die nachbarrechtlichen oder sonstigen streitigen Charakter haben; bei solchen Auseinandersetzungen kommt ein wechselseitiger bestehender Kostenersatzanspruch, insbesondere bei mutwilliger Prozessführung, in Betracht. Ermessen der Behörde (hier: Verwaltungsgericht) besteht dabei nur hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes, nicht hinsichtlich der Ersatzpflicht. Eine leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites ist nur relevant, wenn sie durch den Sachfälligen erfolgt. Die Kritierien der leichtfertigen oder mutwilligen Führung des Rechtsstreites sind nach dem Gesetz nur auf den „Sachfälligen“ anzuwenden. (VwGH 30.06.1992, 89/07/0114)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Kostenersatz auch dann in Frage, wenn in einem solchen Verfahren sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen und schließlich das von der einen Partei gegen den Widerspruch der anderen Partei gestellte Begehren aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, muss, wie bei einer meritorischen Ablehnung, der Antragsteller ebenfalls als der Sachfällige angesehen werden (VwGH 24.10.1973, 409/73, VwSlg NF 8487 A). Ein dieser Konstellation vergleichbarer Fall liegt hier vor, hat sich der zugrundeliegende Antrag des Erstbeschwerdeführers als unzulässig (mangels Betroffenheit im Sinne des § 138 Abs 6 WRG) erwiesen. Der Erstbeschwerdeführer käme daher grundsätzlich als „Sachfälliger“ in Betracht – jedoch trifft dies im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund nicht zu:
Der Erstbeschwerdeführer hat am 04.11.2018 die Behörde über die vom Antragsteller (Zweitbeschwerdeführer) durchgeführten Planier- und Baggerarbeiten am Kbach in Kenntnis gesetzt. Er befürchtete einen Eingriff in seine (wasserrechtlich geschützten) Rechte und hat daher mit Eingabe vom 06.05.2019 einen Antrag gemäß § 138 Abs 1 WRG auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der Behörde eingebracht. Die Behörde ist bei der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG von einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht der gesetzten Maßnahmen (gemäß § 38 WRG und § 41 WRG) ausgegangen und ist daher dieser Auftrag im öffentlichen Interesse ergangen. Eine Beurteilung, ob durch die gesetzten Planier- und Baggerarbeiten in Rechte des Herrn E F eingegriffen wurde, ist im behördlichen Verfahren gar nicht erfolgt. Es ist daher unabhängig davon, ob der Erstbeschwerdeführer dieses wasserpolizeiliche Verfahren angeregt oder beantragt hat, der bekämpfte (inzwischen ersatzlos behobene) Bescheid erlassen worden.
In der Folge hat der Antragsteller (Zweitbeschwerdeführer) sohin gegen diesen wasserpolizeilichen Auftrag (Bescheid vom 27.08.2019) in zulässiger Weise das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und hat darüber das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2020 (Spruchpunkt II.) entschieden. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass auch der Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat, war doch unabhängig vom Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers durchzuführen. Die nunmehr von Herrn A B begehrten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind tatsächlich unabhängig vom prozessualen Verhalten des Erstbeschwerdeführers angefallen und sind daher auch vom Antragsteller selbst zu tragen.
Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer als „Sachfälliger“ im Sinne des § 123 Abs 2 WRG anzusehen ist, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sein Anbringen 04.11.2018 bzw. der Antrag vom 05.06.2019 keinesfalls als leichtfertig oder mutwillig beurteilt werden, ist doch eine mögliche Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte durch die gesetzten Maßnahmen nicht von vornherein auszuschließen.
Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein „Sachfälliger“ nicht vorliegt und war daher der Antrag des Herrn A B auf Kostenersatz abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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