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LVwG 30.9-700/2019; LVwG 40.9-718/2019•LVwG ST LVwG 30.9-700/2019; LVwG 40.9-718/2019
LVwG 30.9-700/2019; LVwG 40.9-718/2019Tribunal administratif régional29 avr. 2020
Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß IG-L 1997, Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß StVO 1960, gleiche Höhe, Subsidiarität
I.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.01.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, Gasse, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.02.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
III.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.02.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
zu Spruchpunkt 1.:
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
zu Spruchpunkt 2.:
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.02.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017, wurde dem Beschwerdeführer zu Punkt 1. eine Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 und 2 Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark LGBl. 117/2014 und zu Punkt 2. eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO angelastet. Gemäß der bezughabenden Strafnormen wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 (1 Tag und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. eine Geldstrafe von € 60,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, dass die belangte Behörde richtig erkenne, dass die IG-L-Beschränkung auf der A2, Fahrtrichtung F, bei StrKm XX beginne. Die 100 km/h-Beschränkung nach der StVO beginne rund 1 km vorher, etwa bei StrKm XY und sei zum Tatzeitpunkt nicht aufgehoben gewesen, weshalb daher auch am Tatort eine Beschränkung nach der StVO von 100 km/h gegolten habe.
Die Subsidiaritätsklausel des § 3 Abs 5 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark LGBl. Nr. 117/2014 idgF sei nur so zu interpretieren, dass eine Beschränkung nach dem IG-L auch nicht anfangen könne, wenn eine gleich hohe Geschwindigkeit nach der StVO – wie im gegenständlichen Fall – normiert sei (vgl. LVwG 16.12.2014, GZ. LVwG 30.5-4620/2014). Eine Bestrafung nach dem IG-L sei daher nicht zulässig.
Zum Beweis der zum Tatzeitpunkt verordneten 100 km/h-Geschwindigkeits-beschränkung gemäß StVO werde auf das vorgelegte Lichtbild (Beilage I) verwiesen. Wäre die gegenständliche Verordnung übermittelt worden, so hätte sich herausgestellt, dass am Tattag eine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach der StVO von 100 km/h (§ 52 Z 10a StVO) gegolten habe, demnach sei auch der Tatvorwurf nach dem § 20 Abs 2 StVO unrichtig und unzulässig.
Es werde somit beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und zur Einstellung zu bringen.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes sowie der in Anwesenheit der beschwerdeführerenden Vertretung sowie eines informierten Vertreters der Asfinag durchgeführten Beschwerdeverhandlung waren nachfolgende Feststellungen zu treffen:
Unbestrittenermaßen befuhr der Beschwerdeführer am 20.10.2017, kurz vor 15.00 Uhr, die A2, Richtung F/G, nachdem er beim Knoten E-Ost auf die Autobahn aufgefahren war. Dabei hielt der beim Messpunkt auf Höhe StrKm YY der A2, eine Fahrgeschwindigkeit von 143 km/h, abzüglich Messtoleranz, ein.
Die Messung erfolgte mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.1, welche zum Tatzeitpunkt über eine aufrechte Eichung verfügte.
Im betreffenden Korridor West der A2, Fahrtrichtung G, im Abschnittsbereich Knoten E-West, bis zur Anschlussstelle H, somit im Sanierungsgebiet war die Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft beschränkt.
Des Weiteren war die Geschwindigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung, beginnend mit StrKm VV, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beschränkt. Eine Aufhebung dieser gemäß StVO beschränkten Höchstgeschwindigkeit konnte nicht nachgewiesen werden.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum einen auf die Anzeige samt der unbedenklichen Messung mit dem zum Tatzeitpunkt geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Dies blieb im Übrigen vom Beschwerdeführer auch unbestritten.
Gemäß den sonstigen Feststellungen stützt sich das erkennende Gericht auf die vorgelegten Schaltpläne des informierten Vertreters der Asfinag bzw. dessen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, nicht zuletzt was die Angaben zur 100 km/h-Beschränkung gemäß StVO im gegenständlichen Bereich anbelangt und auch der Tatsache, dass tatsächlich eine Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erfolgt war und diese Schalthandhabe seiner Aussage zufolge als generell anzusehen ist.
Rechtliche Beurteilung ad. Spruchpunkt I.:
§ 44a VStG:
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Wie dem Spruch des Straferkenntnisses vom 28.01.2019 zu entnehmen ist, fehlen nicht nur der Ausspruch über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, sondern auch sämtliche Normen hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift und auch der Strafbestimmung. Trotz formaler Bezeichnung als Straferkenntnis und Adressierung, findet sich weder ein Abspruch, noch eine Begründung des Tatverhaltens zur allfälligen Interpretation des Spruches; hiebei ist gemäß verwaltungsrechtlicher Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen.
Zusammengefasst enthält der Abspruch weder eine tragende Rechtsnorm, noch eine Übertretungshandlung, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnte, sodass mangels dieser wesentlichen Bescheidelemente, trotz der Formalbezeichnung, ein Bescheid nicht vorliegt.
Mangels dieser zwingenden Rechtsgrundlagen war somit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung ad. Spruchpunkt II.:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Schon aus diesem Grund war der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2019 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mangels vorliegender sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
Rechtliche Beurteilung ad. Spruchpunkt III.:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 und der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark gemäß Immissionsschutz-gesetz-Luft LGBl. Nr. 117/2014 idF LGBl. Nr. 72/2018 lauten wie folgt:
§ 10 IG-L
Anordnung von Maßnahmen
§ 10. (1) Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 58/2017)
(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß § 9b zu berücksichtigen.
(4) Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß § 9a Abs. 6 zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Verordnung anzuordnen.
§ 14 IG-L
Maßnahmen für Kraftfahrzeuge
(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.
(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.
(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:
(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
(7) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen verstoßen, am Lenken und an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.
§ 30 IG-L
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 90 Euro verhängt werden.
(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
§ 1 VBA – Verordnung-IG-L Steiermark
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung durch die Luftschadstoffe PM10 (Feinstaub) und NO2 (Stickstoffdioxid) zu verringern und durch eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der A 2 Süd Autobahn sowie der A 9 Pyhrn Autobahn die Luftqualität zu verbessern.
§ 2 VBA – Verordnung-IG-L Steiermark
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Sanierungsgebiete: die gemäß § 2 der Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Sanierungsgebiete.
2. Korridore: nachfolgende innerhalb der Sanierungsgebiete liegenden Autobahnabschnitte der A 2 sowie der A 9; Die Angaben der Koordinaten der Autobahnabschnitte erfolgen anhand des Europäischen Terrestrischen Referenzsystem-ETRS89 in Breitengrad (N) und Längengrad (E) als Dezimalgrad. Die Daten wurden mittels einer vor Ort erfolgten Vermessung unter Zuhilfenahme des Dienstes APOS (Austrian Positioning Service) des BEV ermittelt. Als Messpunkt dient der jeweils in Fahrtrichtung auf der rechten Seite stehende Steher der Überkopfkonstruktion bzw. das in Fahrtrichtung rechts stehende Verkehrszeichen.
Korridor
Autobahn
Fahrtrichtung
Abschnittsbereich
Koordinaten
Ost
A2 Süd Autobahn
Klagenfurt
Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Knoten Graz-Ost
N 47,09943°
E 15,80657°
und
N 47,01731°
E 15,47887°
Ost
A2 Süd Autobahn
Wien
Knoten Graz-Ost bis Anschlussstelle Sinabelkirchen
N 47,01483°
E 15,46647°
und
N 47,09541°
E 15,82576°
West
A2 Süd Autobahn
Klagenfurt
Knoten Graz West bis Anschlussstelle Lieboch
N 46,99371°
E 15,40335°
und
N 46,96580°
E 15,34085°
West
A2 Süd Autobahn
Wien
Anschlussstelle Lieboch bis Knoten Graz West
N 46,95555°
E 15,35597°
und
N 46,99178°
E 15,40196°
Nord
A9 Pyhrn Autobahn
Spielfeld
Knoten Peggau-Deutschfeistritz bis Gratkorntunnel Nord
N 47,17133°
E 15,33220°
und
N 47,14467°
E 15,33212°
Ende Gratkorntunnel Nord bis Gratkorntunnel Süd
N 47,14061°
E 15,34496°
und
N 47,13026°
E 15,35980°
Nord
A9 Pyhrn Autobahn
Voralpenkreuz
Ende Gratkorntunnel Süd bis Gratkorntunnel Nord
N 47,12911°
E 15,36188°
und
N 47,14017°
E 15,34861°
Ende Gratkorntunnel Nord bis Knoten Peggau-Deutschfeistritz
N 47,14366°
E 15,33524°
und
N 47,16818°
E 15,33232°
Süd
A9 Pyhrn Autobahn
Spielfeld
Knoten Graz West bis Anschlussstelle Leibnitz
N 46,98894°
E 15,41444°
und
N 46,80386°
E 15,56943°
Süd
A9 Pyhrn Autobahn
Voralpenkreuz
Anschlussstelle Leibnitz bis Knoten Graz West
N 46,81243°
E 15,56667°
und
N 46,98907°
E 15,41488°
3. Luftmessstellen: die zur Beurteilung der Immissionssituation (PM10 Immissionen) für die einzelnen Korridore heranzuziehenden Luftmessstellen. Für den Fall, dass auf Grund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen Gründen Daten aus der zugeordneten Messstelle nicht zur Verfügung stehen, sind die Immissionsdaten durch die Ersatzmessstelle bereitzustellen. Dies sind für die einzelnen Korridore nachfolgende (Ersatz-)Messstellen, wobei die Angaben hinsichtlich der Koordinaten anhand des Europäischen Terrestrischen Referenzsystem-ETRS89 in Breitengrad (N) und Längengrad (E) als Dezimalgrad erfolgen.
Korridor
Messstelle
Koordinaten
Ersatz-Messstelle
Koordinaten
N
E
N
E
Ost
Graz-Ost
47,05944°
15,46639°
Graz-Süd
47,04167°
15,43306°
West
Graz-Ost
47,05944°
15,46639°
Graz-Süd
47,04167°
15,43306°
Süd
Leibnitz
46,77861°
15,54083°
Graz-Süd
47,04167°
15,43306°
Nord
Judendorf-Süd
47,12028°
15,35111°
Peggau
47,20639°
15,34583°
4. PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: die Zusammenfassung der Klassen 2, 3 und 4 von der TLS konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1 Fahrzeugkategorien (Anlage 2).
5. Verkehrszählstellen: folgende für die Erfassung der PKW ähnlichen Kraftfahrzeuge und der Verkehrszähldaten festgelegten Verkehrszählstellen (Messquerschnitte – MQ), die angegebenen Koordinaten liegen im Koordinatensystem WGS84:
Korridor
Fahrtrichtung
Standortname
Koordinaten
Ost
Wien
MQ_A02_2_178,48
N47,02447°, E15,49859°
Klagenfurt
MQ_A02_1_169,90
N47,06325°, E15,58539°
West
Wien
MQ_A02_2_188,23
N46,98070°, E15,39454°
Klagenfurt
MQ_A02_1_186,63
N46,99371°, E15,40335°
Süd
Spielfeld
MQ_A09_1_208,02
N46,85110°, E15,51790°
Voralpenkreuz
MQ_A09_2_213,80
N46,81243°, E15,56667°
Nord
Spielfeld
MQ_A09_1_165,98
N47,17133°, E15,33220°
Knoten Voralpenkreuz
MQ_A09_2_166,33
N47,16818°, E15,33232°
6. Immissionsbeitrag: der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 1 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission.
7. Schwellenwerte: die zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, das sind
a)Schwellenwert 1 für alle Korridore: 49 µg/m3 des gleitenden Dreistundenmittelwertes für PM10.
b)Schwellenwert 2 für die einzelnen Korridore für NOx:
Korridor
Schwellenwert 2
Ost
57,3 µg/m3
West
45,8 µg/m3
Süd
26,7 µg/m³
Nord
30,6 µg/m³“
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Korridor wird auf 100 km/h beschränkt, wenn der prognostizierte gleitende Dreistundenmittelwert für PM10 (Anlage 1, Kap. 1.2.3.1.) den Schwellenwert 1 für diesen Korridor erreicht oder überschreitet. Die für die Erstellung der Prognose erforderliche Immissionsbelastung ist mittels der für die jeweiligen Korridore festgelegten Luftmessstellen festzustellen. Die Messungen, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 1 haben jede halbe Stunde zu erfolgen.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Korridor wird auf 100 km/h beschränkt, wenn der Immissionsbeitrag den Schwellenwert 2 für diesen Korridor erreicht oder überschreitet. Die Berechnung des Immissionsbeitrages, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 2 hat jede halbe Stunde zu erfolgen.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb eines Korridors aufgehoben, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.
(4) Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung darf frühestens eine halbe Stunde nach der letzten Schaltung erfolgen.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 enden, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2014) niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider handelt.
§ 52 Z 10a StVO:
GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20200429_LVwG_30_9_700_2019_00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist, galt zum Tatzeitpunkt zum einen eine für den relevanten Korridor West, auf der A2, Anschlussstelle H bis Knoten E-West mit 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit gemäß IG-L.
Des Weiteren erfolgte – wie den getroffenen Feststellungen nachvollziehbar zu entnehmen ist, beginnend mit StrKm VV, eine auf 100 km/h gemäß StVO beschränkte Höchstgeschwindigkeit, die nachweislich nicht aufgehoben wurde.
Gemäß § 3 Abs 5 der VBA-Verordnung-IG-L Steiermark, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 99/2018, enden Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 1 und 2, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
Dass derartiges zum Tatzeitpunkt der Fall war, konnte einerseits den vorgelegten Schaltplänen des informierten Vertreters der Asfinag, wie auch dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lichtbild (Beilage I) entnommen werden.
Im Übrigen normiert die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2007, dass, soferne zeitglich sowohl die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs 6a ff IG-L, als auch die Voraussetzungen für eine Kundmachung einer zumindest gleich strengen Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs 1a und 44c StVO vorliegen, die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 14 Abs 6a ff IG-L solange nicht in Kraft treten, bis die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung gemäß §§ 44 Abs 1a und § 44c StVO kundgemacht wurden.
Gerade von solchen Umständen war im gegenständlichen Fall auszugehen, nachdem eine zumindest gleich hohe Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52a Z 10a StVO tatzeit- und tatortgegenständlich offensichtlich kundgemacht und nicht wieder aufgehoben wurde.
Somit durfte der Beschwerdeführer die oben genannte Subsidiaritätsbestimmung im Sinne des § 3 Abs 5 VBA-Verordnung-IG-L Steiermark für sich beanspruchen.
Hinsichtlich der zweiten angelasteten Übertretung war offensichtlich zum Tatzeitpunkt gemäß § 52a Z 10a StVO eine 100 km/h-Beschränkung – ohne Aufhebung – verordnet, sodass auch zu dieser Übertretung die verletzte Rechtsvorschrift unrichtig war und auch eine Abänderung dieser nicht nur einen Austausch einer falschen Strafnorm, sondern eine unzulässige Ausdehnung des dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungsausmaßes der Fahrgeschwindigkeit von nunmehr 43 km/h bedeutet hätte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu III.
zu Spruchpunkt 1.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
zu Spruchpunkt 2.:
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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