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LVwG 50.4-854/2019•LVwG ST LVwG 50.4-854/2019
LVwG 50.4-854/2019Tribunal administratif régional21 janv. 2020
Nachbarrechte, keine Geltendmachung von Nachbarrechten, Zurückweisung, Recht auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften besteht nicht
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerden der 1. C D, des 2. E F, des 3. G H, der 4. I J, des 5. K L und der 6. M N, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wies vom 14.01.2019, GZ: 322/131/9-3212 Wa/Kr, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) iVm § 4 Z 44 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk BauG) wird die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Vorangegangene Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren:
1.1. Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der (ehemaligen) Gemeinde Lberg bei W vom 26.08.1988, GZ: 354/131-1, wurde dem Bauansuchen der Voreigentümerin des nunmehrigen Baugrundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, stattgegeben und der Neubau eines Nebengebäudes auf diesem Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Dem mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Bescheids bildenden Einreichplan von August 1988, Planverfasser Ing. O P, ist die Errichtung eines rechteckigen, der Länge nach von Südwesten nach Nordosten erstreckenden Lagergebäudes in einem Abstand von 3 m zur südwestlichen Grundgrenze zur Gemeindestraße, Grundstück Nr. ***, EZ *****, sowie unmittelbar an der südöstlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***** Mberg, zu entnehmen. Das projektierte Lagergebäude sollte von Nordwesten aus betreten werden können und unmittelbar an der nordwestlichen Grundgrenze situiert werden.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lberg bei W vom 06.07.1990, GZ: 314/130-1/90, wurde die Benützungsbewilligung für das Lagergebäude erteilt und unter einem Änderungen bewilligt, die im bewilligten Einreichplan händisch eingezeichnet wurden. So wurden anstelle des nordöstlichsten Lagerraums ein nordöstlich und nordwestlich offener, überdachter Sitzplatz sowie die gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan abweichende Ausführung des Dachs als Pultdach mit einem Gefälle nach Südosten bewilligt.
2.1. Nachdem der Baubewilligungsbescheid der Sechstbeschwerdeführerin als übergangener Partei zugestellt worden war, erhob diese dagegen Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Lberg bei W vom 29.12.1993 abgewiesen.
2.2. Der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Sechstbeschwerdeführerin an die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde gab diese mit Bescheid vom 26.05.1994, GZ: 03-12 Wa 78-94/1 statt, behob den Berufungsbescheid des Gemeinderats vom 29.12.1993 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Unterlassung der Durchführung eines Widmungsbewilligungsverfahrens Rechte der Sechstbeschwerdeführerin verletzt habe und dieser auch im Benützungsbewilligungsverfahren Parteistellung eingeräumt werden müsse, weil im Benützungsbewilligungsbescheid vom 06.07.1990 die Errichtung eines offenen, überdachten Sitzplatzes anstelle des Lagerraums und die geänderte Ausführung des Pultdachs nachträglich bewilligt worden seien. Weiters wurde im Vorstellungsbescheid hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstands von der Gemeindestraße, des Erfordernisses der Errichtung einer Feuermauer an der Grundstücksgrenze sowie der Forderung, dass kein Gebäudeteil die Grundgrenze überragen dürfe, ausgeführt, dass nur jener Nachbar ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der Abstände und die Errichtung einer Feuermauer geltend machen könne, dessen Liegenschaft mit dem zu bebauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze bilde. Im vorliegenden Fall grenzten jedoch öffentliche Verkehrsflächen an das zu bebauende Grundstück an, sodass die Sechstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhaltung des gesetzmäßigen Abstands nicht verletzt werden habe können.
3. Mit Bescheid vom 20.02.1995, GZ: 76/131-9, wurde die Widmungsbewilligung für das Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, zur Schaffung eines Bauplatzes für den bestehenden Neubau eines Nebengebäudes erteilt. Als Auflage wurden u.a. die Baugrenzlinien folgendermaßen festgelegt: Von der südwestlichen Straßengrundgrenze sei ein Abstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. Entlang der Nordwest- und Südostgrundgrenze sei unter Berücksichtigung der gegebenen Grundstücksform wie bisher eine geschlossene Bauweise einzuhalten. Die nordöstliche Baugrenzlinie sei mit dem derzeitigen Ende des Nebengebäudes gegeben, sodass der Abstand gemessen von der südwestlichen Straßengrundgrenze 19,00 m betrage. Die geschlossene Bauweise entlang der südöstlichen Grundgrenze sei dabei so zu verstehen, dass Grenzmauern öffnungslos errichtet würden, sodass jederzeit das Anbaurecht des Nachbarn sichergestellt sei. Die erforderlichen Zugangs- und Belichtungsöffnungen entlang der nordwestlichen Grundgrenze, welche gleichzeitig die Grundgrenze zum Gemeindeweg, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, sei, seien für die gegebene Nutzungsart zulässig. Dieser Bescheid wurde durch Zurückziehung der Berufung der Sechstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.09.1995 rechtskräftig.
4.1. Mit Bauansuchen vom 10.08.1995 suchte die Voreigentümerin des Baugrundstücks um Erteilung einer Baubewilligung für den bestehenden Neubau eines Nebengebäudes auf dem Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, an, wobei sie als Einreichunterlagen die ursprüngliche Baubeschreibung vom 18.08.1988 und den ursprünglichen Einreichplan von August 1988, Planverfasser: Ing. O P, samt den im Benützungsbewilligungsverfahren aus dem Jahr 1990 vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen vorlegte. Im Baubewilligungsverfahren erklärte die Vertreterin der Voreigentümer des Nachbargrundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, dass keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben würden. Die nunmehrige Sechstbeschwerdeführerin wendete bei der mündlichen Verhandlung ein, dass im Gebäude keine gewerblich genutzten Gegenstände und keine Waren, die für den Weiterverkauf bestimmt seien, gelagert werden sollten, womit sich die damalige Bauwerberin einverstanden zeigte.
4.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lberg bei W vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, wurde der Voreigentümerin des Baugrundstücks die nachträgliche Baubewilligung für das bestehende Nebengebäude unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Auflagen wurden u.a. folgende vorgeschrieben:
-Die südseitig gelegene, nicht bebaubare Fläche sei stets so zu umzäunen, dass, wie derzeit im Einreichplan festgehalten, stets eine trichterförmige Einbindung etwa parallel zur bestehenden Asphaltierung des Gemeindewegs bestehe (Auflagenpunkt 3.)).
-Die Grenzmauer sei bauordnungsgemäß als Feuermauer ohne Öffnungen herzustellen (Auflagenpunkt 4.) iVm Punkt 2.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.)).
-Das Gebäude sei in einem Abstand von mindestens 3,0 m von der südlichen Grundgrenze zum Gemeindeweg zu situieren (Auflagenpunkt 4.) iVm Punkt 4.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.)).
-Die Zugänge zu den Abstellräumen könnten mit Zustimmung der Gemeinde unmittelbar an der Gemeindeweggrenze angeordnet werden (Auflagenpunkt 4.) iVm Punkt 5.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.)).
-Die Zugangstüren und Tore dürften Gemeindegrund nicht beanspruchen und müssten raumseitig aufgehend angeschlagen werden. Luftraumbenützung für Dachvorsprünge dürfe nicht beansprucht werden (Auflagenpunkt 4.) iVm Punkt 6.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.)).
-Die Lagerräume dürften nicht als Garage für das Abstellen von Pkw verwendet werden (Auflagenpunkt 4.) iVm Punkt 7.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.)).
4.3. In der Begründung dieses Bescheids werden im Wesentlichen der Befund und das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, die dieser bei der mündlichen Verhandlung am 27.09.1995 erstattete, wiedergegeben. Darin wird – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass bedingt durch das relativ kleine Grundstück ostseitig eine geschlossene Bebauung erforderlich sei. Dazu habe die bevollmächtigte Vertreterin der Grundstückseigentümer des Grundstücks Nr. *** ihre Zustimmung erteilt, indem sie gegen das Bauvorhaben keine Einwände erhoben habe. Die Zugänge zu den Abstell- und Geräteräumen lägen unmittelbar westseitig zum angrenzenden Gemeindeweg bzw. Parkplatz. Vom südlich angrenzenden Gemeindeweg werde ein Abstand von 3,00 m eingehalten. Diese Fläche werde als Blumengarten verwendet. Bei dem Nebengebäude handle es sich um einen Ziegelbau mit einem flach geneigten Dach mit Welleterniteindeckung. Das Nebengebäude werde derzeit als Abstell- und Geräteraum sowie zur Lagerung von Brennmaterial verwendet und sei plan- und beschreibungsgemäß fertig gestellt. Der südwestlich angrenzende Gemeindeweg Nr. *** sei mit einer trichterförmigen Einbindung in die Parkplatzfläche Nr. ***, die beide im Eigentum der Gemeinde stünden, asphaltiert. Die trichterförmige Einbindung für den in nordöstlicher Richtung weiter verlaufenden Aufschließungsweg Nr. *** sei durch einen bestehenden Holzlattenzaun auf dem Baugrundstück gegeben. Dieser Holzlattenzaun verlaufe südlich und westlich der Grundgrenze und sei im Einreichplan lagemäßig festgehalten. Wie im Einreichplan von August 1988 korrigiert, sei das Pultdach mit einer Dachneigung von Westen nach Osten ausgeführt worden. Die Trennmauer zwischen Geräte- und angegebenem Brennstoffraum sei nie zur Ausführung gekommen.
5.1. Nach Durchführung einer Endbeschau wurde der Voreigentümerin mit Bescheid der Gemeinde Lberg bei W vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, die Benützungsbewilligung für den mit Bescheid vom 11.10.1995, GZ 23/131-9, bewilligten Neubau eines Nebengebäudes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. U.a. wird in der Benützungsbewilligung zu Punkt 10.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.) des Baubewilligungsbescheides vom 11.10.1995 ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben mit den im Plan skizzierten Abänderungen, welche nachträglich genehmigt worden seien, ausgeführt worden sei. Zu Punkt 13.) der Beilage zu Auflagenpunkt 4.) des Baubewilligungsbescheids betreffend die elektrische Licht- und Kraftstrominstallation wird ausgeführt, dass vor Einschaltung der elektrischen Anlage von der ausführenden Firma ein E-Attest vorzulegen sei.
5.2. In der Begründung der Benützungsbewilligung wird weiters ausgeführt, dass das Nebengebäude mit den im Einreichplan skizzenmäßig festgehaltenen Änderungen errichtet worden sei. Alle Räumlichkeiten würden als Lager- und Abstellflächen verwendet. Der nordöstlich gelegene Sitzplatz sei dreiseitig umschlossen und habe zur Belichtung nordostseitig ein Fenster. Laut Angabe werde derzeit die installierte Beleuchtung nicht benützt.
Zum vorliegenden Baubewilligungsverfahren:
6.1. Mit Bauansuchen vom 29.03.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.04.2018, suchte die mitbeteiligte Partei A B (im Folgenden: Bauwerberin) um die Erteilung einer Baubewilligung für den „Umbau des bestehenden Lagergebäudes für die Nutzung als Garage“ auf dem Grundstück Nr. *** der Liegenschaft EZ ***, KG ***** Mberg, an.
6.2. Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig bei der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018, bei der der bautechnische Sachverständige Befund und Gutachten erstattete, im Wesentlichen folgende Einwendungen:
1. Die einzig mögliche Zufahrt zu ihren Liegenschaften sei die öffentliche Gemeindestraße, an die das Lagergebäude ohne Abstand gebaut worden sei. Dadurch ragten die Türen und Tore beim Öffnen bereits jetzt 70 cm auf die öffentliche Gemeindestraße bzw. Fahrbahn und somit in den fließenden Verkehr, obwohl dies laut Bescheid vom 10.08.1995 ausdrücklich untersagt worden sei. Somit träten auch Personen beim Verlassen dieses Gebäudes direkt auf die Gemeindestraße und in den fließenden Verkehr. Durch die Nichteinhaltung des baurechtlich vorgeschriebenen Mindestabstands seien die Beschwerdeführer bereits jetzt einer groben Gefährdung ausgesetzt. Daher beantragten sie bei der Bauänderung die Ausbildung einer Feuermauer entlang der Gemeindestraße, wie dies baurechtlich vorgeschrieben sei. Keinesfalls stimmten die Beschwerdeführer einer Änderung der derzeitigen Lagernutzung auf die geplante Garagennutzung zu, da dies die Verkehrssituation unzumutbar verschärfen würde. Sollte das Bauvorhaben genehmigt und eine Nutzungsänderung durchgeführt werden, lehnten die Beschwerdeführer im Fall eines Unfalls jede Verantwortung ab und behielten sich eine Amtshaftungsklage vor.
2. Die Beschwerdeführer bestünden darauf, dass bei der Bewilligung des Bauens an der Grundgrenze Gebäudeteile entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht über die Grundgrenze ragten.
3. Nach den baurechtlichen Vorschriften müsse bei der Errichtung einer Garage ein Mindestabstand von mindestens 5 m zur Straße eingehalten werden. Die Beschwerdeführer bestünden auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände und stimmten einer Nutzungsänderung nicht zu, da die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben wäre. Außerdem würde eine solche Bewilligung auch der Straßenverkehrsordnung („Halten und Parken“) widersprechen.
4. Eine Unzulässigkeit der Nutzungsänderung auf Garagennutzung ergebe sich vor allem auch aus § 25a Landesstraßenverwaltungsgesetz, wonach eine Zustimmung nur zu erteilen sei, wenn hierdurch für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsfläche der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten seien und dies den Rücksichten auf die zukünftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspreche. Die Voraussetzungen gemäß § 25a Landesstraßenverwaltungsgesetz seien nicht gegeben.
5. Durch eine Nutzungsänderung auf Garagen würden für die Beschwerdeführer zusätzlich unzumutbare Belästigungen durch Emissionen, Schall und Lärm entstehen. Außerdem würde sich die Brandgefahr erhöhen. Auch daher seien die Beschwerdeführer gegen das geplante Bauvorhaben.
Im Übrigen wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass auch im Bescheid vom 10.08.1995 die Garagennutzung dezidiert untersagt sei.
6.3. Auf Aufforderung des bautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung legte die Bauwerberin einen Austauschplan vom 03.05.2018, Planverfasser: Q R GmbH, vor.
6.4. Am 31.08.2018 nahm die Marktgemeinde Wies als Straßenverwalterin der Gemeindestraße Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, dahingehend zum Bauvorhaben Stellung, dass sie keinen Einwand gegen das Bauvorhaben habe, wenn folgende Auflage eingehalten werde: Die Garagentore seien elektrisch als Sektionaltore und nach innen ausgehend auszuführen. Es dürften keine Nachteile bzw. Beeinträchtigungen für die Benutzer der Gemeindestraße entstehen.
7.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 10.09.2018, GZ: 322/131/9-3212 Wa/Kr, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Lagergebäudes für die Nutzung als Garage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Auflage 9.) wurde u.a. entsprechend der Stellungnahme der Marktgemeinde Wies als Straßenverwalterin vom 31.08.2018 vorgeschrieben, dass die Toranlagen als elektrische, nach innen aufgehende Sektionaltore auszuführen seien und keine Nachteile bzw. Beeinträchtigungen für die Benutzer der Gemeindestraße entstehen dürften.
7.2. Neben einer Wiedergabe des Verfahrensgangs, von Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sowie der eingelangten Stellungnahmen wird in der Begründung des Bescheids den Einwendungen im Wesentlichen folgendermaßen entgegengetreten:
-Zur ersten Einwendung wird ausgeführt, dass es sich bei der Gemeindestraße Grundstück Nr. ***, KG Mberg, um öffentliches Straßengut handle, das von jedem benutzt werden dürfe. Im Übrigen handle es sich um eine Sackstraße, die als Zufahrt für vier Einfamilienwohnhäuser diene und nicht dem fließenden Verkehr gewidmet sei. Um eventuelle Nachteile oder Beeinträchtigungen für Benutzer der Gemeindestraße hintanzuhalten, sei von der Straßenverwaltungsbehörde die Auflage Punkt 9 erteilt worden. Die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk BauG gälten nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, wenn eine Zustimmung des Straßenverwalters vorliege. Diese sei mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1988, GZ: 354/131-1, erteilt und mit der Benützungsbewilligung vom 06.07.1990 bestätigt worden.
-Zur zweiten Einwendung führt die Baubehörde erster Instanz aus, dass gemäß § 12 Abs 2 Stmk BauG für Bauteile untergeordneten Ausmaßes Überschreitungen zulässig seien. Im gegenständlichen Fall habe die Baubehörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 1988 die Überschreitung von Bauteilen als untergeordnet befunden und die Baubewilligung im Jahr 1988 bzw. die Benützungsbewilligung am 06.07.1990 erteilt.
-Zur dritten Einwendung wird ausgeführt, dass gemäß § 24 Landesstraßenverwaltungsgesetz die Baufluchtlinie, sofern eine solche festgesetzt sei, an Durchzugsstrecken einzuhalten sei. Innerhalb von 5 m dürften an Durchzugsstrecken keine baulichen Anlagen errichtet oder zugebaut werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Durchzugstrecke, sondern um eine Sack- bzw. Zufahrtsstraße. Somit sei die Regelung des Mindestabstands von 5 m nicht anzuwenden. Darüber hinaus sei im § 24 Abs 1 Z 3 die Genehmigung von Ausnahmen durch die zuständige Straßenverwaltung vorgesehen. Nachdem es sich beim gegenständlichen Gebäude um einen rechtmäßigen Bestand handle, werde darauf geschlossen, dass die im Jahr 1988 zuständige Baubehörde zur selben Erkenntnis gelangt sei.
-Zur vierten Einwendung führt die Baubehörde erster Instanz aus, dass ein Nachteil durch das Ein- und Ausfahren in das rechtmäßig bestehende Gebäude, welches nach der Auflage 9. mit einer elektrischen, nach innen aufgehenden Sektionaltoranlage auszustatten sei, durch die zuständige Straßenverwaltung nicht zu erkennen sei, sodass die Zustimmung zu erteilen gewesen sei. Eine Zustimmung sei weiters zu erteilen, wenn der künftigen Verkehrsentwicklung und den in § 16 Landesstraßenverwaltungsgesetz enthaltenen Grundsätzen nicht widersprochen werde. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Sackstraße, welche als Zufahrtsstraße für vier Einfamilienwohnhäuser diene. Aufgrund des derzeit gültigen Flächenwidmungsplans und des vorhandenen natürlichen Geländes sei die Errichtung von weiteren Wohnhäusern nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen und in weiterer Folge die künftige Verkehrsentwicklung absehbar. Des Weiteren habe die zuständige Straßenverwaltung befunden, dass die Sackstraße als Zufahrt zu vier Einfamilienwohnhäusern für den dort zugelassenen Verkehr weiterhin ohne Gefahr benützt werden könne.
-Zur fünften Einwendung führt die Baubehörde erster Instanz aus, dass ein Ein-und Ausfahren von Garagen keine unzumutbaren Belästigungen durch Emissionen, Schall oder Lärm verursache. Dabei werde auf die bestehenden Garagen der umliegenden Wohnhäuser, die unmittelbar an das Wohnhaus auf Grundstück Nr. *** angrenzende öffentliche Parkfläche für ca. 20 Pkw sowie die in unmittelbarer Nähe befindliche Garagenanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** hingewiesen. Zur vorgebrachten Brandgefahr verweise die Baubehörde auf die § 43 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG, auf die OIB Richtlinie 2.2 sowie den Auflagenpunkt 3.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.09.2018 Berufung, in der sie inhaltlich – auf das Wesentliche reduziert – ausführen, dass Auflagen der rechtsgültigen Baubewilligung aus dem Jahr 1995 mit der GZ: 23/131-9 nicht eingehalten würden, nämlich Auflagenpunkt 6, wonach die Zugangstüren und Tore Gemeindegrund nicht beanspruchen dürften sowie die Luftraumbenützung für Dachvorsprünge nicht beansprucht werden dürfe. Weiters verlangten die Beschwerdeführer eine Richtigstellung der widersprüchlichen Begründung des Baubewilligungsbescheids, weil unter Fließverkehr alle sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet würden. Durch die Nichteinhaltung des Mindestabstands von 5 m für Garagen seien die Beschwerdeführer einer unzumutbaren Gefährdung ausgesetzt. Elektrische Sektionaltoranlagen brächten keine Verminderung der Gefahr. Daher sei eine Nutzungsänderung auf Garagennutzung unzulässig. Wie sich Auflagenpunkt 7 des Bescheids aus dem Jahr 1995, GZ: 23/131-9, wonach die Lagerräume nicht als Garage für das Abstellen von Pkw benutzt werden dürften, entnehmen lasse, sei die ehemalige Gemeinde Limberg sehr wohl zur Rechtswidrigkeit einer Widmung für Garagennutzung gelangt.
9. Im Berufungsverfahren erstattete die Bauwerberin mit Schriftsatz vom 27.11.2018 eine Stellungnahme, wonach sich derzeit kein Stromanschluss auf dem Grundstück befinde, sodass die Nachrüstung von elektrischen Sektionaltoren schwierig werde. Allerdings könne eine zügige Einfahrt auch bei nicht elektrischen Toren gewährleistet werden. Es bestehe auch kein Verbot für das Halten zum Be- und Entladen des Fahrzeugs, sodass der Anrainerverkehr selbst bei manueller Öffnung des Garagentors nicht behindert werde. Außerdem sei anzumerken, dass auch für die bisherige Lagernutzung Fahrzeuge vor dem Gebäude abgestellt worden seien und dennoch ein Vorbeifahren der Anrainer aufgrund der Fahrbahnbreite möglich gewesen sei. In der gesamten Umgebung sei es aufgrund der Fahrbahnbreite und der Verbauung ortsüblich, dass der nachfolgende Verkehr die Entladevorgänge und Einparkvorgänge abwarten müsse.
10.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Wies vom 14.01.2019 (im Bescheid wird fälschlicherweise der 14.01.2018 als Bescheiddatum angegeben), den Beschwerdeführern am 15.01.2019 oder 16.01.2019 zugestellt, wird die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.
10.2. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1. Die Baubewilligung für das bestehende Nebengebäude sei – nach Aufhebung des ursprünglichen Baubewilligungsbescheids vom 26.08.1988, GZ: 354/1311, durch die Vorstellungsbehörde – mit Bescheid vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, nachträglich erteilt worden. Die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben sei mit Bescheid vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, erteilt worden. Im Zuge der Verhandlung im Benützungsbewilligungsverfahren vom 18.03.1997 sei festgehalten worden, dass Punkt 6 der Auflagen, wonach die Zugangstüren und Tore Gemeindegrund nicht beanspruchen dürften sowie die Luftraumbenützung für Dachvorsprung nicht beansprucht werden dürfe, als Dauerbedingung einzuhalten sei. Des Weiteren habe die Baubehörde erster Instanz im Zuge der Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Lagergebäudes für die Nutzung als Garage richtig erhoben, dass gemäß § 12 Abs 2 Stmk BauG für Bauteile untergeordneten Ausmaßes Überschreitungen zulässig seien.
2. Weiters habe die Baubehörde erster Instanz richtig erhoben, dass es sich bei der an die betroffene Liegenschaft angrenzenden Gemeindestraße, Grundstück Nr. ***, KG Mberg, um öffentliches Gut handle, welches von jedem benutzt werden dürfe. Zu Recht sei die Baubehörde erster Instanz auch davon ausgegangen, dass das öffentliche Gut als Zufahrtsstraße von vier Liegenschaften, die mit Einfamilienwohnhäusern bebaut seien, diene und als Sackstraße ausgeführt sei. Für drei weitere Grundstücke, welchen die Gemeindestraße als Zufahrt diene, bestehe die Möglichkeit, die Grundstücke mit Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu bebauen bzw. sei für zwei weitere Kleingrundstücke ein Servitutsrecht für Gehen und Fahren über das Grundstück Nr. *** eingetragen. Der Gemeinderat habe in seinen Erwägungen das Verkehrsaufkommen als überschaubar bzw. absehbar eingestuft und somit die Entscheidung der Straßenverwaltungsbehörde bestätigt.
3. Bei der an das Bauvorhaben angrenzenden Zufahrtsstraße handle es sich um eine öffentliche Gemeindestraße. Die zuständige Straßenverwaltungsbehörde erster Instanz sei der Bürgermeister. Ein Nachteil durch das Ein- und Ausfahren in die zu bewilligenden Garagen, welche mit einer elektrischen, nach innenaufgehenden Sektionaltoranlage auszustatten seien, sei durch die zuständige Straßenverwaltungsbehörde nicht zu erkennen. Die Zustimmung zur Nutzungsänderung von Lagergebäude in Garagengebäude sei gemäß § 62 Abs 1 AVG mittels eines mündlichen Bescheids erteilt worden.
In unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Liegenschaft befinde sich eine Garagenanlage mit vier Garagen, welche ebenfalls direkt an die Gemeindestraße, Grundstück Nr. ***, KG Mberg, angrenze. Bei dieser Gemeindestraße handle es sich ebenfalls um öffentliches Straßengut und sei diese nicht als Sackstraße ausgeführt. Die angrenzenden Reihenwohnhäuser würden teilweise direkt von der Gemeindestraße betreten. Somit habe die entscheidende Behörde abgeleitet, dass ein Betreten des Gebäudes unmittelbar von öffentlichen Straßengrundstücken im Nahebereich des gegenständlichen Bauvorhabens als ortsüblich anzusehen sei.
Zum Abstand des rechtmäßig bestehenden Gebäudes zur Straßengrundgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG Mberg, habe die Baubehörde erster Instanz richtig erhoben, dass gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG jede Gebäudefront entweder unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden oder von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein müsse, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergebe. Darüber hinaus gälten die Abstandsbestimmungen des § 13 Abs 1 bis 12 Stmk BauG nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.
4. Gemäß § 20 Abs 1 StVO habe der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeugen und Ladung anzupassen, sodass ein zum Einfahren in die Garage angehaltenes Fahrzeug keine zusätzliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstelle und die Entscheidung der Straßenverwaltungsbehörde zu bestätigen sei.
5. Die Beschwerdeführer hätten richtig erkannt, dass die Baubewilligung vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, die Nutzung der Lagerräume als Garage für das Abstellen von Pkw untersage. Der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung der Voreigentümerin des Baugrundstücks sowie die erteilte Baubewilligung der Altgemeinde Limberg seien für den Neubau eines Nebengebäudes erteilt worden. Ein Antrag auf Nutzung als Garage sei nicht gestellt worden und sei daher auch nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 11.10.1995 gewesen. Eine Garagennutzung sei somit möglich, wenn die erforderliche Nutzungsänderung bewilligt werde und die baurechtlichen Voraussetzungen und Auflagen erfüllt seien.
Zusammenfassend werde daher den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verkehrsgefährdung und der Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen Missachtung der baurechtlichen Vorschriften keine Folge gegeben und würden die Einwendungen hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte mangels subjektiv-öffentlich-rechtlicher Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen, sodass der erstinstanzliche Baubescheid vollinhaltlich bestätigt werde.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit am 04.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde, in der sie die Aufhebung des Berufungsbescheids begehren. In dieser führen Sie inhaltlich im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe an:
1. Der Bescheid des Gemeinderats sei formal rechtsungültig, da er von einem unzuständigen Organ unterschrieben worden sei. Nach den Bestimmungen der Stmk GemO sei ausschließlich der Bürgermeister berechtigt, einen Bescheid des Gemeinderats zu unterschreiben. Wie vom Gemeinderat jetzt richtig erkannt worden sei, sei die Bauverhandlung vor Ort am 25.04.2018 unter Bezugnahme auf den vom Land behobenen Baubescheid vom 05.08.1988, GZ: 354/131-1, einberufen und durchgeführt worden. Der Baubewilligungsbescheid vom 10.09.2018 sei daher aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben. Die Beschwerdeführer forderten eine erneute Ausschreibung der Bauverhandlung vor Ort. Zudem fragten sich die Beschwerdeführer, wie eine – den Beschwerdeführern nicht bekannte – Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, erteilt werden habe können, wenn nachweislich die als Dauerbedingung einzuhaltenden Auflagen, wonach die Zugangstüren und Tore Gemeindegrund nicht beanspruchen dürften sowie die Luftraumbenützung für Dachvorsprünge nicht beansprucht werden dürfe, damals und heute nicht erfüllt seien. Daher verlangten die Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Auflagen sowie das Tätigwerden des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz.
2. Für die Einschätzung des Gemeinderats in der Begründung des Bescheids, wonach das Verkehrsaufkommen überschaubar und absehbar sei, fehle jegliche rechtliche Grundlage. Der Gemeinderat sei weder berechtigt noch in der Lage, das Verkehrsaufkommen ohne zuvor durchgeführte Verhandlung, Besichtigung, Verkehrszählung und Gutachten durch einen Straßenverkehrssachverständigen zu beurteilen. Im Übrigen sei der Gemeinderat auch nicht Straßenverwaltungsbehörde, da der fließende Verkehr nicht Angelegenheit der Gemeinde weder im eigenen noch im übertragenen Wirkungsbereich sei. Durch die Nichteinhaltung des baurechtlich vorgesehenen Mindestabstands von 5 m für Garagen fühlten sich die Beschwerdeführer nicht nur in ihren Rechten verletzt, sondern einer unzumutbaren Gefährdung ausgesetzt. Die Beschwerdeführer bestünden daher zu ihrem Schutz auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände, wie es auch von ihnen verlangt worden sei. Anderenfalls lehnten die Beschwerdeführer im Fall eines Unfalls jede Verantwortung ab.
3. Die Feststellung, dass die zuständige Straßenverwaltungsbehörde der Bürgermeister sei und dieser gemäß § 62 AVG einen mündlichen Bescheid erlassen habe, sei aus rechtlicher Sicht völlig unhaltbar. Grundsätzlich sei – sofern eine Gemeinde keine Übertragungsverordnung beschlossen habe – nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat zuständige Behörde für Angelegenheiten der StVO und auch diese Angelegenheiten seien auf genaue Tatbestände beschränkt. Die belangte Behörde verkenne völlig, dass ein mündlicher Bescheid ohne vorausgegangenes Verfahren und insbesondere ohne nachfolgende schriftliche Ausfertigung irrelevant und rechtlich nicht existent sei. Die sich in der Nähe befindlichen vier Garagen, die an die Gemeindestraße, Grundstück Nr. *** angrenzten, seien vor der jetzt daran vorbeiführenden Gemeindestraße errichtet worden. Diese Garagenanlage grenze auch nicht direkt an die Fahrbahn, sondern habe einen Abstand von mindestens 1 m zu dieser. Das gegenständliche Nebengebäude befinde sich am Beginn der Zufahrtsstraße der Beschwerdeführer in schwer bis nicht einsehbarer Lage und sei ohne Abstand von dieser Gemeindestraße errichtet worden, sodass Autos beim Verlassen dieses Gebäudes direkt auf die Fahrbahn fahren würden. Die Beschwerdeführer bestünden darauf, dass lediglich die für diese Bauverhandlung geltenden Fakten und die Bestimmungen der Steirischen Bauordnung berücksichtigt würden. Eventuelle Fehlentscheidungen anderer Bauverhandlungen seien außer Acht zu lassen. Kein einziges der Reihenwohnhäuser werde direkt von der Fahrbahn aus betreten. Etwaige Fehlentscheidungen in längst vergangenen Zeiten könnten keine Aufhebung der geltenden Bauordnung in der Marktgemeinde Wies durch Ortsüblichkeit bewirken. Die Beschwerdeführer verlangten die Einhaltung der geltenden Bauordnung und somit der Mindestabstände, wie es auch von ihnen verlangt worden sei.
4. Entgegen den Ausführungen im Berufungsbescheid stelle ein zum Einfahren in die Garage angehaltenes Fahrzeug durch die extrem unübersichtliche Lage dieses Straßenabschnitts mit einem stark ansteigenden Kreuzungsbereich im rechten Winkel, wobei das Gebäude selbst jede Sicht beim Einbiegen aus der alten Siedlung nehme, eine außerordentliche Gefährdung dar. Autos, die das Gebäude verlassen würden, stellten jedoch eine unzumutbare Gefahr dar, da sie direkt im rechten Winkel auf die Fahrbahn führen. Sowohl der herausfahrende als auch der vorbeifahrende Lenker hätten keine Möglichkeit zu reagieren. Von dieser überaus gefährlichen Situation seien auch Fußgänger, darunter Kinder und alte Menschen, betroffen. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Gemeinderat zur Entscheidung gelangt sei, dass das Einfahren und Ausfahren aus der Garage keine zusätzliche Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstelle. Es fehle jegliches vorangegangene Ermittlungsverfahren. Zudem werde dem Gemeinderat die Sachverständigenkompetenz abgesprochen. Auch die Feststellung der Ortsüblichkeit und weitere Ausführungen im Bescheid seien nicht nur nicht überprüfbar, sondern auch weder im Bauakt noch in irgendeiner anderen Weise nachvollziehbar getroffen worden, sodass es sich um eine willkürliche, nicht begründete Feststellung handle.
5. Entgegen den Ausführungen im Berufungsbescheid sei die Nutzung als Garage im Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 dezidiert untersagt worden, weil diese Lagerräume bereits nutzungswidrig als Garage und zu gewerblichen Zwecken benutzt worden seien und die Baubehörde diese Auflage auch dauerhaft sicherstellen habe wollen. Bei der Bauverhandlung vom 10.08.1995 in der zur GZ: 23/131-9 protokollierten Rechtssache sei über ein bereits bestehendes Gebäude verhandelt worden, das keine der Bauordnung entsprechenden Mindestabstände habe und bei dem heute noch Bauteile das Nachbargrundstück und öffentlichen Grund überragten. Unter der Bedingung, dass keine Änderung der Nutzung erfolgen könne und dass die Auflagen dauerhaft erfüllt würden, sei diesem Bescheid überhaupt zugestimmt worden. Die Beschwerdeführer bestünden daher auf die Einhaltung der damals festgelegten dauerhaften Auflagen. Die Steiermärkische Bauordnung sehe für die Errichtung von Garagen nicht nur die angeführten baulichen Auflagen vor, sondern auch einen Mindestabstand von 5 m. Die Beschwerdeführer forderten die Einhaltung des Mindestabstands.
Zusätzlich zu den oben genannten Beschwerdepunkten hielten die Beschwerdeführer noch fest, dass sie dadurch, dass Personen beim Verlassen des Gebäudes direkt auf die Gemeindestraße träten, bereits stark belastet seien. Auflagen, die diese Belastung, wonach Tore 70 cm in die Gemeindestraße ragten, reduzieren würden, seien seit 24 Jahren wieder eingehalten noch durch die zuständigen Instanzen eingefordert worden. Die Umwidmung in Garagen sei für die Beschwerdeführer eine unzumutbare Gefahr, gegen die das Gesetz, die Steiermärkische Bauordnung, den Beschwerdeführern den nötigen Schutz biete. Die Beschwerdeführer forderten daher für sich und ihre Kinder lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Sie fühlten sich als Gemeindebürger ungleich behandelt. Von ihnen werde die Einhaltung von Bauvorschriften, wie die Einhaltung von Mindestabständen und die Entfernung von Gartentoren auf der Grundgrenze gefordert. Andererseits soll ein Gebäude, das solche Mindestabstände aufgrund einer zu geringen Grundbreite nicht einhalten könne und die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfülle, durch erneute Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, wie der Mindestabstände, der Mindesttiefe sowie dauerhafter Auflagen, umgewidmet werden. Teile dieses nicht für den vorgesehenen Zweck geeigneten Gebäudes überragten nach wie vor nicht nur öffentlichen Grund, sondern auch das Nachbargrundstück.
12. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt zu den vorangegangenen Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren vor.
13. Am 25.04.2019 langte eine Vollmachtbekanntgabe und Stellungnahme zur Beschwerdemitteilung vom 03.04.2019 des nunmehrigen rechtlichen Vertreters der Bauwerberin ein, in der die Bauwerberin den Beschwerdegründen entgegentritt und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
14. Auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte die belangte Behörde am 10.01.2020 einen Auszug aus dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde Lberg bei W betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, den Nachweis der Kundmachung des Flächenwidmungsplans sowie den betreffenden Auszug aus der Überleitungsverordnung.
II.Sachverhalt
1. Die Bauwerberin ist grundbücherliche Alleineigentümerin des Baugrundstücks Nr. *** der Liegenschaft EZ ***, KG ***** Mberg, das nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Altgemeinde Lberg bei W als Kerngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 2,5 ausgewiesen ist. Bei dem Baugrundstück handelt es sich mit Ausnahme des nordwestlichen abgerundeten Grundstücksecks um ein annähernd rechteckiges Grundstück, das sich der Länge nach von Südwesten nach Nordosten erstreckt. Es weist eine Breite von lediglich ca. 5 bis 5,30 m und entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze eine Länge von ca. 41 m auf. Im Südwesten grenzt die im öffentlichen Gut stehende Gemeindestraße Sweg, Grundstück Nr. ***, EZ *****, KG ***** Mberg, an, von der die öffentliche Gemeindestraße N Siedlung, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, abzweigt, die entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Grenze des Baugrundstücks verläuft und als Zufahrtsstraße zu den Grundstücken der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer dient. Im Bereich der Kreuzung der beiden Gemeindestraßen befindet sich nordwestlich des Baugrundstücks das nur durch die Gemeindestraße N Siedlung getrennte Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, der Marktgemeinde Wies, das als öffentlicher Parkplatz für ca. 20 Pkw genutzt wird.
2. Das im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, grenzt unmittelbar südöstlich an das Baugrundstück an. Die Grundstücke der übrigen Beschwerdeführer sind vom Baugrundstück durch die öffentliche Gemeindestraße N Siedlung getrennt, wobei das im Alleineigentum der Sechstbeschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, nordwestlich, das jeweils im Hälfteeigentum der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, und das im Alleineigentum des Drittbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, nordöstlich und das am weitesten entfernte Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, des Zweitbeschwerdeführers östlich des Baugrundstücks liegt. An das Grundstück der Sechstbeschwerdeführerin grenzt unmittelbar südlich der öffentliche Parkplatz Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, an. Von den Grundstücken der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist das südliche Eck des Grundstücks der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers mit einem Abstand von ca. 23 m zum nordwestlichen Eck des in Rede stehenden Gebäudes diesem am nächsten gelegen, im Übrigen liegen die Grundstücke der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer weiter entfernt. Das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Altgemeinde Lberg bei W als Kerngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 2,5 ausgewiesen, jene der übrigen Beschwerdeführer als Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,6.
Auf einem Orthofoto aus dem Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark), auf dem der Katasterstand, das Straßennetz sowie die Hausnummern abgebildet sind, stellt sich die Lage des Baugrundstücks und der Grundstücke der Beschwerdeführer wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
3.1. Mit nachträglicher Baubewilligung der ehemaligen Gemeinde Lerg bei W vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, wurde auf dem Baugrundstück das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Nebengebäude unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Dem mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Bescheids bildenden Einreichplan vom August 1988, Planverfasser Ing. O P, samt handschriftlichen Korrekturen ist die Errichtung eines Lagergebäudes mit den Außenabmessungen von 15,98 m in der Länge und 5,10 m in der Breite in einem Abstand von 3 m zur südwestlichen Grundgrenze zur Gemeindestraße, Grundstück Nr. ***, EZ *****, sowie unmittelbar an der südöstlichen Grundgrenze zum Grundstück der Erstbeschwerdeführerin Nr. ***, EZ ***, jeweils KG ***** Mberg, zu entnehmen. Das projektierte Lagergebäude soll von Nordwesten aus betreten werden können und unmittelbar an der nordwestlichen Grundgrenze situiert werden. Als Dachform ist ein von Nordwesten nach Südosten flach geneigtes Pultdach mit einer Welleterniteindeckung vorgesehen, wobei der nordwestliche Dachvorsprung nach dem Einreichplan über die Außenmauer hinausragt. Im Grundriss des genehmigten Einreichplans ist eine Entfernung von 1,10 m von der an der nordwestlichen Grundgrenze situierten Außenmauer zum damaligen Asphaltrand der Gemeindestraße dargestellt.
3.2. Der südwestliche Raum sollte als Holzlager, der nordöstlich daran anschließende, größte Raum als Kohlelager und Geräteraum und der nordöstlichste Raum als Lagerraum genutzt werden. Im nordöstlichen Gebäudeeck befindet sich ein überdachter, nach Nordosten und Nordwesten hin offener und damit dreiseitig umschlossener Sitzplatz, dessen Wand zum südwestlich daran anschließenden Lagerraum ein Fenster aufweist. Der Zugang von der Gemeindestraße N Siedlung zum südwestlichen Holzlagerraum und zum nordöstlichen Lagerraum sollte jeweils über eine Tür erfolgen, der größere Geräte- und Kohlelagerraum zwischen diesen beiden Räumen verfügte über zwei Kipptore mit einer Durchgangslichte von jeweils 2,20 m in der Breite und 2 m in der Höhe.
3.3. Für das mit Bescheid vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, bewilligte Nebengebäude wurde nach Durchführung einer Endbeschau mit Bescheid der Gemeinde Lberg bei W vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, die Benützungsbewilligung erteilt.
4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 10.09.2018, GZ: 322/131/9-3212 Wa/Kr, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Lagergebäudes für die Nutzung als Garage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
4.2. Dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde erster Instanz versehenen Einreichplan vom 03.05.2018, Planverfasser: Q R GmbH, ist zu entnehmen, dass mit Ausnahme des südwestlichsten Raums, dessen Nutzung als Lager unverändert bleibt, die Nutzung dahingehend geändert werden soll, dass die übrigen drei Räume nunmehr als Garage genutzt werden sollen. Nach der ebenfalls mit Genehmigungsvermerk versehenen Baubeschreibung sind insgesamt vier Kfz-Abstellplätze vorgesehen. Die Nutzflächen der Garagenräume betragen – von Südwesten nach Nordosten – 27,95 m2, 13,21 m² und 12,35 m². Dem Einreichplan vom 03.05.2018 sind weiters folgende bauliche Veränderungen des im Übrigen als Bestand dargestellten Lagergebäudes zu entnehmen:
-Entlang der südöstlichen Grundgrenze wird die bestehende Feuermauer im Bereich des Dachs um eine Feuermauer mit der Feuerwiderstandsklasse REI 90 erhöht, wobei diese auch auf den bestehenden Dachüberstand erweitert wird.
-Der nordöstlich gelegene, bislang nach Nordosten und Nordwesten hin offene Sitzplatz wird derart geschlossen, dass im Nordosten eine Außenwand mit einer Fensteröffnung errichtet wird und nordwestlich ein Garagenkipptor mit einem lichten Durchfahrtsmaß von 2,20 m in der Breite und 2 m in der Höhe eingebaut wird. Die südwestliche Innenwand zum angrenzenden Garagenraum wird verstärkt und das bestehende Fenster geschlossen.
-Im südwestlich daran angrenzenden Raum ist anstelle der Tür die Errichtung eines Garagenkipptors mit einem lichten Durchfahrtsmaß von 2,20 m in der Breite und 2 m in der Höhe geplant.
-An der Unterseite der Deckenkonstruktion wird eine Brandschutzplatte aus Gipskarton mit einer Feuerwiderstandsklasse EI 30 montiert.
-In der südwestlichen Außenwand des Gebäudes wird eine Fensteröffnung eingebaut.
-In sämtlichen Garagenräumen werden in einer Höhe von 1,80 m Lüftungsöffnungen errichtet, wobei diese in den beiden kleineren, nordöstlichen Garagenräumen Dimensionen von 10 x 20 cm sowie im größeren, südwestlichen Garagenraum eine Dimension von 20 x 20 cm aufweisen.
Darüber hinaus sind dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan keine weiteren baulichen Veränderungen gegenüber dem im Übrigen als Bestand dargestellten Gebäude zu entnehmen. So bleiben insbesondere die Außenabmessungen mit Ausnahme der angeführten Erhöhung der Feuermauer und deren Erweiterung auch auf den Dachüberstand unverändert, wobei auch der nordwestliche Dachüberstand, der nach dem Einreichplan vom 03.05.2018 über die nordwestliche Grundgrenze ragt, als Bestand dargestellt ist. Die bestehende Tür im südwestlichen Lagerraum soll nach dem genehmigten Einreichplan ebenso unverändert bleiben wie die beiden bestehenden Kipptore im nordöstlich daran angrenzenden Garagenraum. Die beiden neu einzubauenden Garagenkipptore sollen zu den beiden bestehenden Kipptoren baugleich sein.
4.3. Als projektändernde Auflage 9. ist im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wies vom 10.09.2018, GZ: 322/131/9-3212 Wa/Kr, vorgesehen, dass die Toranlagen als elektrische, nach innen aufgehende Sektionaltore auszuführen seien und keine Nachteile bzw. Beeinträchtigungen für die Benutzer der Gemeindestraße entstehen dürften.
5. Das bestehende Lagergebäude entspricht hinsichtlich seiner Außenabmessungen und der Situierung seiner Außenmauern auf dem Baugrundstück dem Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, und dem damit bewilligten Einreichplan. Insofern entspricht die Darstellung des Bestandsgebäudes im nunmehrigen, mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde erster Instanz versehenen Einreichplan der Ausführung in der Natur. Dahingestellt bleiben muss, wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, ob der nordwestliche, nach dem vorliegenden Einreichplan über die Grundgrenze hinausragende Dachvorsprung dem Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 entspricht.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen sowie der Lage des Baugrundstücks und der Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie dem Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark). Die Feststellungen zur Widmung des Baugrundstücks und der Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde Lberg bei W, dessen Weitergeltung nach der Gemeindezusammenlegung zur nunmehrigen Marktgemeinde Wies mit Punkt III.2 der Überleitungsverordnung des Regierungskommissärs angeordnet wurde. Die Feststellungen zu den Dimensionen des Baugrundstücks ergeben sich aus einer durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommenen Messung über den Digitalen Atlas der Steiermark. Die Messergebnisse stimmen mit der maßstäblichen Darstellung des Baugrundstücks im Lageplan des mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplans überein. Die Feststellung zu den Gemeindestraßen ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellung, dass das im Gemeindeeigentum stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** Mberg, als öffentlicher Parkplatz für ca. 20 Pkw genutzt wird, ergibt sich aus dessen Widmung als öffentliche Verkehrsfläche, aus dem Inhalt der Verwaltungsakten sowie dem in den Feststellungen dargestellten Orthofoto aus dem Digitalen Atlas der Steiermark, auf dem die Parkflächen ersichtlich sind. Die Feststellung zum Abstand der Grundstücke der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zu dem den Verfahrensgegenstand bildenden Gebäude ergeben sich aus einer durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommenen Messung über den Digitalen Atlas der Steiermark.
2. Die Feststellungen zum vorangegangenen Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren sowie dem ursprünglich bewilligten Projekt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt zu der Baubewilligung vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, sowie der Benützungsbewilligung vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, und dem darin enthaltenen Einreichplan von August 1988 samt den handschriftlichen Korrekturen und der Baubeschreibung vom 18.08.1988, die jeweils mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Lberg bei W versehen sind.
3. Die Feststellung, dass das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück hinsichtlich seiner Außenabmessungen und der Situierung seiner Außenmauern auf dem Baugrundstück plan- und beschreibungsgemäß entsprechend der Baubewilligung vom 11.10.1995 ausgeführt ist, ergibt sich daraus, dass es sich bei dieser Baubewilligung vom 11.10.1995 um eine nachträgliche Baubewilligung handelt, mit der der ursprüngliche Einreichplan, auf dem die tatsächlichen Abweichungen im Benützungsbewilligungsverfahren im Jahr 1990 händisch eingezeichnet wurden, bewilligt wurde, sowie aus den Befunden des bautechnischen Sachverständigen in dem zur GZ: 23/131-9 protokollierten Baubewilligungsverfahren, wonach das Nebengebäude plan- und beschreibungsgemäß fertiggestellt sei, und in dem zur GZ: 3/131-9/1997 protokollierten Benützungsbewilligungsverfahren, wonach das Nebengebäude plan- und beschreibungsgemäß mit den im Einreichplan skizzenmäßig festgehaltenen Änderungen errichtet worden sei. Im Übrigen wurde die Situierung des Gebäudes entsprechend dem mit Bescheid vom 11.10.1995 bewilligten Einreichplan auch durch die Beschwerdeführer nicht bestritten: Diese wendeten hinsichtlich der Übereinstimmung des bestehenden Gebäudes mit der Baubewilligung vom 11.10.1995 nur ein, dass die Kipptore und Türen entgegen der Auflage dieses Bescheids, wonach sie Gemeindegrund nicht beanspruchen dürfen und raumseitig aufgehend angeschlagen werden müssen, ausgeführt worden seien, weil sie beim Öffnen 70 cm auf die Gemeindestraße ragten. Hingegen bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die Außenmauern des bestehenden Gebäudes entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 und dem damit bewilligten Einreichplan von August 1988 situiert sind. Dadurch dass das Bestandsgebäude hinsichtlich der Abmessungen und der Situierung seiner Außenmauern plangemäß ausgeführt ist, ergibt sich aus der planlichen Übereinstimmung des Bestandsgebäudes im nunmehrigen Einreichplan mit der Darstellung in jenem von August 1988 auch die Übereinstimmung mit der Ausführung in der Natur. Dahingestellt bleiben muss, ob der nordwestliche Dachvorsprung, der nach dem vorliegenden Einreichplan über die Grundgrenze zur Gemeindestraße N Siedlung, Grundstück Nr. ***, hinausragt, was ebenfalls durch die Beschwerdeführer beanstandet wird, dem Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 widerspricht, weil – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird – das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer kein Nachbarrecht darstellt.
IV.Rechtslage:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 63/2018 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
[…]
44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
[…]
§ 22
Ansuchen
[…]
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
[…]
2adie gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen
[…]
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
1. gewerblichen Betriebsanlage oder
3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
[…]
§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
[…]“
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 117/2017 (Stmk ROG 2010), lauten:
„§ 30
Baugebiete
(1)Als Baugebiete kommen in Betracht:
[…]
und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.
[…]“
3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 137/2016 (Stmk LStVG), lauten:
„c) Verpflichtungen der Anrainer
§ 24
Bauliche Anlagen und Einfriedungen
(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:
Grenze bei Landesstraßen
Grenze bei Gemeindestraßen
Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes
15 m
5 m
Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern
5 m
2 m
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt; Grenzen sind dem Verwaltungsgericht aber durch die Einschränkung des Mitspracherechts des Beschwerdeführers gesetzt. Bewegt sich das Beschwerdevorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung, wie es ein Nachbar im Bauverfahren ist, außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016; 22.01.2019, Ra 2018/05/0282; 24.01.2018, Ra 2017/09/0055; 12.09.2016, Ro 2015/04/0018). Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind somit nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Parteien zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN; ebenso VwGH 27.3.2018, Ra 2016/06/0116, ua).
1.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eine beschränkte Parteistellung und somit ein beschränktes Mitspracherecht zu: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die dem Nachbarn zustehenden Mitspracherechte sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in § 26 Abs 1 und 4 Stmk BauG taxativ aufgezählt. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit auf die in § 26 Abs 1 und 4 Stmk BauG abschließend aufgezählten und nicht erweiterbaren subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. zB VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129; 06.10.2011, 2011/06/0003; 24.03.2010, 2006/06/0275; 21.10.2009, 2008/06/0034; 08.05.2003, 2001/06/0140, jeweils mwN). Hingegen kommt dem Nachbarn auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit kein Mitspracherecht zu, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch § 26 Abs 1 und 4 Stmk BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
1.3. Sofern ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 4 Stmk BauG erhoben hat, ist dies insofern mit einem Verlust seiner Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 27 Stmk BauG verbunden (vgl. zB VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193; 24.02.2015, 2013/05/0054; 26.02.2009, 2008/05/0260, jeweils mwN). Dies bedeutet, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren und etwaigen darauffolgenden Rechtsmittelverfahren nur in jenem Umfang erhalten bleibt, in dem er rechtzeitig Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 oder Abs 4 Stmk BauG geltend gemacht hat. Macht der Nachbar hingegen in seiner Beschwerde keines der im Baubewilligungsverfahren rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte mehr geltend, hat der Nachbar hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens seine Parteistellung verloren und kommt ihm kein Mitspracherecht und folglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde mehr zu.
2.1. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer zwar rechtzeitig in erster Instanz ein Vorbringen getätigt, das rechtschutzfreundlich als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts gedeutet werden kann: So ist das Vorbringen der unvertretenen Beschwerdeführer bei der erstinstanzlichen Bauverhandlung, dass durch die Änderung der Nutzung des Gebäudes auf Garagennutzung „zusätzlich unzumutbare Belästigungen durch Emissionen, Schall und Lärm entstehen“ würden, rechtsschutzfreundlich als Einwendung der mangelnden Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 3 Stmk ROG und auf Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG zu deuten (vgl. VwGH 30.05.2007, 2003/06/0156; 04.04.2002, 2001/06/0093; 09.09.1999, 98/06/0132, wonach die Einwendung von Lärmimmissionen sowohl als Einwendung gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG als auch gemäß Z 3 leg. cit zu werten ist; vgl. darüber hinaus zur Notwendigkeit der Konkretisierung von auf Immissionsbelastung gestützten Nachbareinwendungen VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357; 03.07.2001, 2000/05/0063, VwSlg. 15.637 A/2001; 16.04.1998, 98/05/0047).
2.2. Allerdings machen die Beschwerdeführer dieses Nachbarrecht in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend (und haben dieses Nachbarrecht im Übrigen auch schon in der Berufung nicht mehr geltend gemacht). Das Beschwerdevorbringen nimmt nämlich mit keinem Wort Bezug auf Schall- bzw. Lärmimmissionen.
3. In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer folgende Beschwerdegründe geltend, die allesamt kein Nachbarrecht darstellen:
4.1. Mit ihrem ersten Beschwerdegrund in Punkt 1. a) bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid des Gemeinderats vom Vizebürgermeister und damit von einem unzuständigen Organ unterschrieben worden sei. Dieses Vorbringen ist unzutreffend:
4.2. Bei der bloßen Ausfertigung eines auf dem Beschluss des Gemeinderats beruhenden und diesem entsprechenden Bescheids durch ein anderes Organ handelt es sich um eine sogenannte Intimierung, die zulässig ist, sofern aus dem Bescheid erkannt werden kann, dass der Gemeinderat entschieden hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der 1. Vizebürgermeister den Bescheid „für den Gemeinderat“ unterfertigt hat und andererseits auf die Entscheidung der Berufungsbehörde in der Gemeinderatssitzung vom 07.01.2019 verwiesen wird. Somit ist der Bescheid dem für die Erledigung der Berufung zuständigen Gemeinderat zuzurechnen.
4.3. Im Übrigen vertritt der 1. Vizebürgermeister gemäß § 32 Stmk GemO den zur Ausfertigung des Berufungsbescheids des Gemeinderats gemäß § 45 Abs 2 lit a Stmk GemO befugten Bürgermeister (vgl. dazu Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO, 2015, § 45 Rz 18) im Fall von dessen Verhinderung (vgl. auch VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, wonach das Handeln des Vizebürgermeisters im Vertretungsfall dem Organ Bürgermeister zuzurechnen ist) und hat der Bürgermeister zu Recht nicht an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats teilgenommen, weil er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat (vgl. zu diesem Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 4 AVG VwGH 24.02.2005, 2004/16/0199; 11.06.1981, 684/80).
4.4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine Unzuständigkeit der Behörde nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden kann (vgl. VwGH 10.07.2018, Ra 2018/05/0167; 29.09.2016, Ra 2016/05/0080; vgl. auch Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, § 27 Rz 5). Da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 1 oder Abs 4 Stmk BauG vorbringen, könnte auch eine etwaige Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgegriffen werden.
5. Zum weiteren Vorbringen in den Beschwerdegründen 1.) b) und 1.) c) ist auszuführen, dass der Gemeinderat im Berufungsbescheid in zutreffender Weise von der rechtskräftigen Baubewilligung vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, und von der rechtskräftigen Benützungsbewilligung vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, ausgegangen ist und somit etwaige Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheids jedenfalls saniert sind (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007; 30.06.2015, 2012/15/0045 mwN, wonach Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Rechtsmittelverfahren saniert werden können). In der bloßen Bezugnahme auf den aufgehobenen Baubescheid vom 05.08.1988 durch den bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am 25.04.2018 ist jedenfalls kein Verfahrensfehler zu erkennen, betrifft dies doch die rechtliche Beurteilung und weder den Verhandlungsgegenstand, der in einer dem § 25 Stmk BauG genügenden Weise in der Ladung und Kundmachung umschrieben wurde, noch die Beweisaufnahme, der die Verhandlung dient. Die Benützungsbewilligung vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997, liegt im Akt auf und die Beschwerdeführer hätten diese jederzeit im Rahmen der Akteneinsicht einsehen können. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG gewährt nicht auch das Recht, Kopien von Akten oder Aktenteile übermittelt zu bekommen (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Hinsichtlich einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Benützungsbewilligung ist auszuführen, dass diese rechtskräftig ist und somit Bindungswirkung entfaltet. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, einen rechtskräftigen Bescheid neuerlich zu problematisieren (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0129).
6.1. Auch mit dem Beschwerdegrund 2.) machen die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 oder Abs 4 Stmk BauG geltend: Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich weder bei der Veränderung von Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0129) noch dem Umstand, dass ein Bauvorhaben allenfalls zu einem Verkehrsstau oder Gefahrenmomenten im Straßenverkehr führen könnte, um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. VwGH 27.01.1987, 86/05/0172). Auch die Einhaltung von straßenrechtlichen Bestimmungen stellt kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht dar (VwGH 26.05.2009, 2009/06/0031). Die Nachbarn müssen aus baurechtlicher Sicht vielmehr hinnehmen, dass durch ein Bauvorhaben ein entsprechender Verkehr auf solchen Verkehrsflächen ausgelöst wird und es allenfalls zu einem Verkehrsstau oder zusätzlichen Gefahrenmomenten im Straßenverkehr kommt (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/06/0086; siehe auch die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl. [2013] § 26, E 213 ff wiedergegebene Judikatur). Auch mit den damit in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Verfahrensfehlern bei der Einschätzung des Verkehrsaufkommens wird in der Beschwerde kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, weil die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem Verfahrensrecht besteht nur im Rahmen eines im Verwaltungsverfahren geltend gemachten materiellen Nachbarrechts (vgl. zB VwGH 26.04.2002, 2000/06/0046; 27.06.1996, 93/06/0116).
6.2. Sofern in der Beschwerde „die Nichteinhaltung des von der Steirischen Bauordnung vorgesehenen Mindestabstand[s] von 5 Metern für Garagen“ beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abstand nicht im Stmk BauG geregelt ist, sondern in § 24 Abs 1 Z 2 Stmk LStVG. Wie soeben ausgeführt, besteht aber im Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung straßenrechtlicher Vorschriften (VwGH 26.05.2009, 2009/06/0031; LVwG Stmk 13.10.2016, 50.17-2241/2016; vgl. auch LVwG Stmk 13.10.2016, 16.05.2019, 50.34-2894/2018, wonach sich die Einwendung der Verletzung von Bestimmungen des Stmk LStVG nicht auf Bauvorschriften bezieht und kein Nachbarrecht darstellt). Gemäß § 22 Abs 2 Z 2a Stmk BauG ist zwar die Zustimmung der Straßenverwaltung, mithin im vorliegenden Fall der Gemeinde als Straßenerhalterin, dem Bauansuchen anzuschließen, auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt dem Nachbarn jedoch mangels Aufzählung im Katalog der § 26 Abs 1 Z 1 bis Z 5 oder Abs 4 Stmk BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/06/0092; vgl. auch LVwG Stmk 08.02.2016, 50.14-1880/2016.).
6.3. Im Übrigen hat die Gemeinde als Straßenverwalterin der Gemeindestraßen Sweg und N Siedlung im Baubewilligungsverfahren auch ihre Zustimmung zum Bauvorhaben und damit auch zur Ausnahme vom Mindestabstand von 5 m unter der Voraussetzung erteilt, dass die Garagentore als elektrische, nach innen aufgehende Sektionaltore ausgeführt werden. Entgegen der im Beschwerdepunkt 3. vertretenen Rechtsansicht ist diese Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 24 Abs 1 Z 3 Stmk LStVG auch nicht mit Bescheid zu erteilen, sondern erfolgt diese formfrei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Bescheid ist gemäß § 24 Abs 1 Z 4 Stmk LStVG nur im Fall der Nichterteilung der Zustimmung vorgesehen (vgl. Dworak/Eisenberger [Hrsg], Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, 2. Aufl., 2018, § 24 Rz 13). Somit gehen die diesbezüglichen Ausführungen zu Voraussetzungen mündlicher Bescheide in Beschwerdepunkt 3. in das Leere.
6.4. Entsprechend dieser Bedingung für die Zustimmung der Straßenverwaltung wurde im Baubewilligungsbescheid die Auflage 9. vorgeschrieben, wonach die Toranlagen als elektrische, nach innen aufgehende Sektionaltore auszuführen sind. Zweck dieser Auflage ist es, dass einerseits die Garagentore beim Öffnen nicht mehr auf die Gemeindestraße ragen und anderseits keine Beeinträchtigung des Verkehrs durch Pkw verursacht wird, die während des manuellen Öffnens der Garagentore vor diesen halten müssten.
6.5. Dadurch wird den in Beschwerdepunkt 4. a) geäußerten Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beeinträchtigung des Verkehrs durch beim Einfahren angehaltene Fahrzeuge aber inhaltlich entsprochen: Bei der Auflage 9. des Baubewilligungsbescheids handelt es sich nämlich um eine projektändernde Auflage gemäß § 29 Abs 5 Stmk BauG, die den Einreichplan modifiziert und mit der Baubewilligung eine untrennbare Einheit darstellt. Wird von einer solchen Auflage in der Bauausführung abgewichen, ist dies als konsenswidrige Bauführung anzusehen und käme insofern die Erteilung eines Beseitigungsauftrags in Betracht (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl. [2013] § 29 Anm. 13; vgl. auch VwGH 17.03.1987, 87/05/0043; 24.04.1990, 89/05/0044).
6.6. Will die Bauwerberin daher von der Baubewilligung des Bürgermeisters Gebrauch machen, muss sie der Auflage 9. des Baubewilligungsbescheids entsprechen. Daran ändern auch allfällige im Schreiben vom 27.11.2018 vorgebrachte Schwierigkeiten der Nachrüstung mangels bestehenden Stromanschlusses nichts, da sie an die Auflage der Ausführung der Garagentore als elektrische, nach innen aufgehende Sektionaltore gebunden ist, die eine untrennbare Einheit mit der Baubewilligung darstellt, und sie bei Nichtbefolgung der Auflage auch von der Baubewilligung keinen Gebrauch machen darf. Im Ergebnis ist die Bauwerberin somit verpflichtet, im Rahmen der Bauausführung für einen Stromanschluss zu sorgen, um die Garagentore als elektrische, nach innen aufgehende Sektionaltore auszuführen, sodass diese beim Öffnen nicht (mehr) auf die Gemeindestraße ragen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Stromversorgung des Baugrundstücks Teil der mit Bescheid vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, bewilligten Baubeschreibung war und die Installation von Licht- und Kraftstrom in den Auflagen sowohl des Baubewilligungsbescheids vom 11.10.1995, GZ: 23/131-9, als auch der Benützungsbewilligung vom 03.04.1997, GZ: 3/131-9/1997 angeführt wurde.
7.1. Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführern somit hinsichtlich der Einhaltung der ausdrücklich und einzig geltend gemachten Abstandsbestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 Stmk LStVG kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht und somit kein Mitspracherecht zu. Darüber hinaus würde aber auch die Geltendmachung einer Verletzung der Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk BauG durch die Situierung des Garagengebäudes gegenüber der Gemeindestraße N Siedlung der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:
7.2. Nachbarn können im Bauverfahren nämlich nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen, sodass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in Rechten gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk BauG durch die Situierung des Garagengebäudes zur Gemeindestraße von vornherein nicht in Betracht kommt (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0214; 01.04.2008, 2007/06/0337). Außerdem sind die Abstandsbestimmungen der § 13 Abs 1 bis Abs 12 gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 13 Abs 13 Stmk BauG nicht anwendbar, sodass sich die Abstände von Gebäuden zu öffentlichen Verkehrsflächen, wie der in Rede stehenden Gemeindestraße, nicht aus dem Stmk BauG, sondern ausschließlich aus der Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 Stmk LStVG ergeben, von der die Marktgemeinde Wies als zuständige Straßenverwalterin eine Ausnahme erteilt hat.
8.1. Hinsichtlich des Vorbringens in Beschwerdepunkt 5. a), wonach der Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 die Nutzung der Lagerräume als Garage untersagt habe, ist auszuführen, dass die diesbezügliche Auflage 4. iVm Punkt 7. der Beilage zu Auflagenpunkt 4. eine Nebenbestimmung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids vom 11.10.1995 ist und mit diesem eine untrennbare Einheit bildet. Sie kann aber den Bescheidadressaten oder dessen Rechtsnachfolger nur insofern binden, als dieser von der Baubewilligung Gebrauch macht. Wird hingegen die Abänderung dieser Baubewilligung beantragt, sei es, dass zum bewilligten Gebäude ein Zu- oder Umbau erfolgen soll, sei es, dass dessen Nutzung geändert werden soll, steht eine diesbezügliche Auflage der Änderung der Bewilligung nicht entgegen, sondern ist der Antrag im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anhand des Stmk BauG zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde die Änderung der Nutzung von drei Räumen des bestehenden Lagergebäudes auf die Nutzung als Garagen beantragt. Somit soll der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 gerade hinsichtlich der Nutzung, die durch die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, abgeändert werden. Diese Nutzungsänderung ist somit unabhängig von der Auflage im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 11.10.1995 zu beurteilen, was durch die Baubehörde erster Instanz auch erfolgt ist, weil Auflagen des Bewilligungsbescheids des Bestandsgebäudes nur insofern weiterhin ihre Gültigkeit haben, als das bewilligte Bestandsgebäude unverändert bleibt.
8.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es dabei auch weder auf die Beweggründe der Behörde für die Erteilung der Auflage noch auf jene der Nachbarn im damaligen Bewilligungsverfahren an, die diese zur allfälligen Abgabe einer Zustimmung bewegt haben.
9.1. Sofern in Beschwerdepunkt 5. a) erwähnt wird, dass „heute noch Bauteile das Nachbargrundstück und öffentlichen Grund überragen“, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für das Bestandsgebäude eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Sofern der rechtskräftig bewilligte Bestand durch das Bauvorhaben unberührt bleibt, ist dieser nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und kann im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht neuerlich problematisiert werden (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0129). Aber auch eine etwaige Konsenswidrigkeit des Bestandsgebäudes können die Nachbarn nur geltend machen, sofern dadurch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden können.
9.2. Hinsichtlich der dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin zugeneigten, südöstlichen Gebäudefront des Bestandsgebäudes ist auszuführen, dass diese entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung vom 11.10.1995 ausgeführt ist und somit im Beschwerdeverfahren nicht neuerlich geprüft werden kann. Die dem Brandschutz dienende Erhöhung und Erweiterung der Feuermauer um den Bereich des Bestandsdachs an der südöstlichen Grundgrenze zum Grundstück der Erstbeschwerdeführerin überragt die Grundgrenze jedenfalls nicht, wie sich dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan vom 03.05.2018 entnehmen lässt. Hinsichtlich einer etwaigen Grenzüberbauung der nordwestlichen Grundgrenze zur Gemeindestraße N Siedlung durch den über die Außenmauer hinausragenden Dachvorsprung kommt den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, weil Nachbarn im Bauverfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen können (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0214) und eine etwaige Beeinträchtigung des Verkehrs, wie oben ausgeführt, kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht darstellt.
9.3. Da das Landesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde von Nachbarn auf die Prüfung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 oder Abs 4 Stmk BauG beschränkt ist, muss dahingestellt bleiben, ob der nordwestliche Dachvorsprung des Pultdachs dem Bewilligungsbescheid vom 11.10.1995 allenfalls deswegen widerspricht, weil dieser allenfalls die Grundgrenze zur Gemeindestraße überragt und der Auflage 4. iVm iVm Punkt 6. der Beilage zu Punkt 4. widerspricht.
10. Im Ergebnis machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein Nachbarrecht geltend, weshalb die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist.
11. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073). Zudem wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
12.1. Im Übrigen hätte auch die Geltendmachung der erstinstanzlichen Einwendung, wonach durch die Änderung der Nutzung des Gebäudes auf Garagennutzung „zusätzlich unzumutbare Belästigungen durch Emissionen, Schall und Lärm entstehen“ würden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen:
12.2. Wie oben ausgeführt, ist diese Einwendung rechtsschutzfreundlich als Einwendung der mangelnden Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 3 Stmk ROG und auf Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG zu deuten (vgl. VwGH 30.05.2007, 2003/06/0156; 04.04.2002, 2001/06/0093; 09.09.1999, 98/06/0132). Das Baugrundstück sowie das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde Lberg bei W im Kerngebiet, die Grundstücke der übrigen Beschwerdeführer im Allgemeinen Wohngebiet. Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 Stmk ROG sind Kerngebiete Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten, Verwaltung und Büros und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.
12.3. Diese Widmung gewährt somit einen gebietsübergreifenden Immissionsschutz, weil nur solche Bauten errichtet werden dürfen, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Dabei ist im Kerngebiet ein höheres Maß an Immissionen zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung Reines Wohngebiet oder Allgemeines Wohngebiet zulässig wäre (vgl. zB LVwG Stmk 08.01.2018, 50.17-323/2017).
12.4. Die Nutzung des Gebäudes als Garage mit vier Kfz-Abstellplätzen ist im Kerngebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 3 Stmk ROG ausdrücklich zulässig, sodass die davon ausgehenden Immissionen im Kerngebiet jedenfalls ortsüblich sind und daher von der Erstbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin des unmittelbar angrenzenden, ebenfalls im Kerngebiet liegenden Grundstücks hingenommen werden müssen (vgl. VwGH 20.10.1994, 94/06/0118 zu einem Parkplatz für Pkw; 10.10.1978, VwSlg. 9649 A/1978 zu einem zentralen Autobusbahnhof; 07.11.1978, 1318/78 zu einem Zubau zum Zweck der Garagierung von zwei Autobussen; vgl. auch VwGH 04.04.2002, 2001/06/0093 zu einem Wohn- und Bürogebäude mit Tiefgarage; 15.09.1994, 91/06/0217 zu einem Amtsgebäude mit integrierter Tiefgarage für 121 Kfz-Stellplätze).
12.5. Aber auch auf den im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücken der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer lässt die Nutzung des Gebäudes als Garage keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen erwarten. Zunächst liegt zwischen dem Baugrundstück und den Grundstücken der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer die Gemeindestraße N Siedlung, von der ebenfalls Verkehrslärm ausgeht. Auch liegt südlich des dem Garagengebäude nächsten Grundstück der Sechstbeschwerdeführerin der öffentliche Gemeindeparkplatz für ca. 20 Pkw, von dem größere Lärmimmissionen zu erwarten sind als von den vier Abstellplätzen im Garagengebäude. Die Grundstücke der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind vom Garagengebäude zumindest 23 m entfernt, sodass auf diesen Grundstücken schon aus diesem Grund keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmimmissionen zu erwarten sind.
12.6. Darüber hinaus sind Immissionen, die typischerweise von Wohnbauten ausgehen, für die Widmungskategorie des Allgemeinen Wohngebiets gemäß § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG üblich und daher von den Nachbarn hinzunehmen (VwGH 24.04.1997, 97/06/0119; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075, VwSlg. 16.233 A/2003), wobei daran selbst die relative Größe des Bauvorhabens zu den übrigen Wohnbauten im Wohngebiet nichts ändern würde (vgl. VwGH 18.05.1995, 95/06/0095; 20.10.1994, 93/06/0173). Dies gilt aber nicht nur für Wohnbauten, sondern auch für Anlagen für Wohnnebennutzungen, soweit sie im Ausmaß dem konkreten Wohnbau adäquat sind (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0111). Nach der Judikatur des VwGH sind daher die von Abstellflächen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, wobei auf das Widmungsmaß abzustellen ist und den Nachbarn kein Anspruch auf Beibehaltung eines geringeren Ist-Maßes zukommt (vgl. VwGH 27.02.2015, 2012/06/0129; 13.10.2010, 2010/06/0155). Von der Zulässigkeit der Immissionen von Abstellflächen im Wohngebiet ist grundsätzlich auszugehen, wenn nur die gemäß § 89 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Stmk BauG geforderten Pflichtstellplätze vorliegen. Dabei handelt es sich nach der Judikatur des VwGH jedoch nur um eine „Richtschnur“, sodass das Abstellen auf Pflichtstellplätze nicht das alleinige Abgrenzungskriterium für die Zulässigkeit von Immissionen sein kann: Würde etwa eine Wohnhausanlage mit z.B. 100 Kleinstwohnungen errichtet werden, kann nicht gesagt werden, dass ein Nachbar die mit den Stellplätzen verbundenen Immissionen ungeprüft hinnehmen muss. Umgekehrt scheint es bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten nicht angebracht, für jede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen keine dem Wohngebietscharakter des Gebiets widersprechende oder unzumutbare Belästigungen oder Gefährdungen erwarten lässt, sofern dem nicht besondere Umstände iSd Judikatur des VwGH entgegenstehen (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045 zu einem Wohnbau mit 8 Wohnungen und 14 Stellplätzen im Freien; vgl. auch VwGH 15.02.2011, 2009/05/0217; 23.11.2009, 2007/05/0197; 21.05.2007, 2004/05/0254).
12.7. Auch der Maßstab des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG wird eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen. Dies ist der Fall, wenn keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vorliegen (VwGH 09.11.2011, 2011/06/0125; 13.10.2010, 2010/06/0155; vgl. zur Übertragbarkeit dieser, zur früheren Bestimmung des § 43 Abs 2 Z 5 Stmk. BauG ergangenen Rechtsprechung auf die nunmehrige Bestimmung des § 77 Abs 1 Stmk. BauG VwGH 20.09.2012, 2012/06/0084, wonach die angeführte Rechtsprechung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die frühere Judikatur fortgeschrieben wird).
12.8. Liegen keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vor, sind die Emissionen von Abstellflächen von Wohnbauten von den Nachbarn hinzunehmen und bedarf es somit weder nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG noch nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG der Einholung eines immissionstechnischen, lärmtechnischen oder medizinischen Gutachtens (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045; 09.11.2011, 2011/06/0125).
12.9. Da es sich bei der vorgesehenen Anzahl von vier Kfz-Abstellplätzen im Garagengebäude um eine geringe Anzahl von Stellplätzen handelt, die mit einem Wohnbau in einem Allgemeinen Wohngebiet typischerweise verbunden ist, lässt die Nutzung des Gebäudes als Garagengebäude mit vier Kfz-Abstellplätzen keine das ortsübliche Ausmaß auf den im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücken der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer erwarten. Besondere Umstände für eine über das ortsübliche Maß im Wohngebiet übersteigende Immissionsbelastung der Nachbarn haben die Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind derartige besondere Umstände für das Landesverwaltungsgericht ersichtlich.
13. Somit hätte auch die Geltendmachung der Einwendung von Lärmimmissionen durch die Nutzungsänderung auf Garage der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen und wäre auch diesfalls der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.
VI.Ergebnis:
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde kein durch das Stmk BauG geschütztes Recht geltend gemacht, hinsichtlich dessen sie im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht hätten. Ein allgemeines Recht des Nachbarn auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften besteht nicht. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Insbesondere ist das Gebäude in seinen Außenabmessungen mit Ausnahme der dem Brandschutz dienenden Erhöhung und Erweiterung der Feuermauer auf der Rückseite des Gebäudes rechtskräftig bewilligt, sodass eine neuerliche Überprüfung der Lage des Gebäudes unzulässig ist. Darüber hinaus kommt den Nachbarn kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht darauf zu, dass das Garagengebäude in einem entsprechenden Abstand zur Gemeindestraße errichtet wird oder dass die Verkehrsverhältnisse auf der Gemeindestraße nicht beeinträchtigt werden.
Schließlich ist durch die Nutzung der Garage keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu erwarten, weil einerseits auf dem im Kerngebiet liegenden Grundstück der Erstbeschwerdeführerin Lärmimmissionen durch eine Garagennutzung hinzunehmen sind und andererseits zwischen dem Baugrundstück und den im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücken der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer die Gemeindestraße und südlich des Grundstücks der Sechstbeschwerdeführerin der Gemeindeparkplatz mit wesentlich mehr, noch dazu im Freien liegenden Pkw-Abstellflächen liegt. Zudem ist eine Garagennutzung für vier Pkw-Abstellflächen auch im Allgemeinen Wohngebiet typisch und die davon ausgehenden Immissionen daher ortsüblich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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