LVwG ST LVwG 30.25-331/2019

LVwG 30.25-331/2019Tribunal administratif régional5 mars 2019

Regest

Verwaltungsübertretung, bloße Verwendung eines Taxifahrzeuges nicht ausreichend, im Fahrdienst

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-331/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.331.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ***, wohnhaft in G, Rgasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.12.2018, GZ: VStV/918300659121/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 03.01.2019 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.12.2018 wurde Herrn A B zur Last gelegt, dass er sich als Lenker des Fahrzeuges, PKW, Kennzeichen ***, am 06.03.2018 zwischen 18.55 Uhr und 19.00 Uhr, in G, Kstraße, Kreuzung Kstraße – Sstraße, während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich verhalten habe, da er versucht habe, die Autotüre eines Autofahrers aufzureißen und diesen wild beschimpft habe, obwohl sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Fahrdienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten hätten. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt bzw. festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Herr A B auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG Verfahrenskosten im Ausmaß von € 10,00 zu bezahlen habe.

Den Strafbescheid begründend stützte sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige des Herrn C D, welcher auch ein Lichtbild des in Rede stehenden Taxifahrzeuges angeschlossen war und die im Wege der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW der WKO Steiermark der Behörde übermittelt wurde und weiters auch auf dessen zeugenschaftliche Einvernahme sowie die niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten, anlässlich welcher er angegeben habe, dass er sich an diesen Vorfall nicht erinnern habe können. Er bestreite nicht, dass er das gegenständliche Taxi zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit gelenkt habe, er sei jedoch niemals aus seinem Auto gestiegen und habe PKW-Fahrer beschimpft, da dies nicht seine Art sei. Er bestreite, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben und könne keine weiteren Zeugen nennen und fahre sei 32 Jahren ohne Beanstandung. Der Zeuge C D habe anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass er seine bisherigen Angaben aufrechterhalte. Er sei zum Tatzeitpunkt die Kstraße Richtung Sberg gefahren, als ihn plötzlich ein Taxi mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Dieser sei vor ihm gefahren, als sie bei der Ampel auf Höhe Kreuzung Kstraße / Sstraße bei Rotlicht anhalten hätten müssen. Der Taxilenker sei zu seinem Auto gekommen und habe versucht, seine Türe zu öffnen, die er jedoch noch verriegeln habe können. Der Taxilenker habe ihn lautstark beschimpft und mit den Händen gestikuliert. Er habe nicht nachvollziehen können, weshalb sich der Taxilenker so aufgeregt habe. Seine Tochter habe sich als Beifahrerin neben ihm befunden und sei über den Vorfall sehr schockiert gewesen. Der Taxilenker sei die gesamte Ampelphase, bis diese auf Grün geschaltet habe, neben seinem Fahrzeug stehen geblieben und habe das beschriebene Verhalten beibehalten. Der Taxilenker sei zu seinem Taxi gegangen und mit 30 km/h vor ihm weitergefahren. Auf Höhe der Apotheke habe er dann abrupt, ohne ersichtlichen Grund, abgebremst. Im Zuge des Vorfalls habe er ein Foto angefertigt. Er habe sich durch das Verhalten des Taxilenkers gefährdet gefühlt und aus diesem Grund Anzeige erstattet. Der Beschuldigte habe der ihm zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.09.2018 keine Folge geleistet. Die Schilderung des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen erweise sich als durchaus schlüssig und nachvollziehbar, da diese mit dem vorgelegten Lichtbild in Einklang stehe. Der Beschuldige bestreite nicht, sich zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit aufgehalten zu haben. Die Angaben des Beschuldigten, dass er nicht aus dem Auto gestiegen und den Zeugen C D nicht beschimpft habe, da dies nicht seine Art sei und er sich an solch einen Vorfall nicht erinnern habe können, seien bloße Schutz- und Zweckbehauptungen, um straffrei zu bleiben. Es erscheine der Behörde aufgrund der Zeugenangaben als erwiesen, dass der Beschuldigte, die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe und ein Verhalten gesetzt habe, das weder höflich, noch besonnen, noch rücksichtsvoll zu bezeichnen sei. Der Beschuldigte beziehe ein Einkommen von € 850,00, habe kein Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind, an welches er € 240,00 monatlich Alimente bezahle. Bei der Strafbemessung seien weder mildernde, noch erschwerende Umstände berücksichtigt worden.

Gegen dieses Herrn A B am 13.12.2018 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit E-Mail vom 03.01.2019 rechtzeitig und zulässig Beschwerde das Verwaltungsgericht.

Beschwerdebegründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich dunkel an den Vorfall erinnern könne, dass er einmal aus seinem Fahrzeug kurz aussteigen haben müssen, um einen Fahrer darauf aufmerksam zu machen, dass er ihn schon über eine längere Strecke mit eingeschaltetem Aufblendlicht blende. Es könne sich um den genannten Vorfall handeln, da man auf dem Lichtbild, welches der Zeuge vorgelegt habe, sehr gut erkennen könne, dass das Aufblendlicht eingeschaltet sei. Wäre er auf den Fahrer zugegangen und hätte an seiner Autotür gerissen bzw. ihn beschimpft, hätte er erst recht in dieser Situation ein Lichtbild von ihm gemacht. Außerdem sei er als Privatperson unterwegs gewesen und nicht als im Fahrdienst tätige Person. Er könne sich nicht explizit an den genannten Vorfall erinnern, jedoch anhand der Uhrzeit feststellen, dass er sich um diese Uhrzeit sicher nicht mehr im Fahrdienst befunden habe. Auf dem Lichtbild könne man sehr gut erkennen, dass die Taxischildbeleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei und er sich somit außer Dienst befunden habe und habe er sich zum angegebenen Zeitpunkt auch alleine im Fahrzeug befunden. Er habe auch bestimmt das Schild „Außer Dienst“ gut sichtbar vorne bei der Windschutzscheibe angebracht gehabt. Zu diesem Sachverhalt sei er von der Behörde nicht befragt worden. Er lege Beschwerde ein, zumal sich das Straferkenntnis auf eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz beziehe.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 04.03.2019 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich auch der anzeigelegende Herr C D sowie der Geschäftsführer der E F GmbH, Herr G H, zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge dieser Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen und festgehalten, dass er zum Tatzeitpunkt bei der E F GmbH als Taxilenker beschäftigt gewesen sei. Diese Gesellschaft gebe es in anderer Form heute noch und sei der Firmenwortlaut nunmehr I J GmbH. An den Sachverhalt könne er sich noch erinnern und habe er das Taxi damals gelenkt. Er sei zum Firmensitz zur Ablöse gefahren, da er bereits außer Dienst gewesen sei und habe er im Bereich der Windschutzscheibe auch deutlich eine Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ angebracht gehabt. Er sei am Tatort auch ausgestiegen, da das Fahrzeug hinter ihm, welches er nicht zuvor überholt habe, das Fernlicht angehabt habe. Er sei bis zur besagten Kreuzung normale Ortsgeschwindigkeit gefahren und habe es leichte Sichtbehinderungen aufgrund des aufgeblendeten Fernlichts hinter ihm gegeben. Bei der besagten Kreuzung sei er auch aus dem Fahrzeug gestiegen. Er sei deshalb ausgestiegen, um den Lenker hinter ihm mit Handbewegungen deutlich zu machen, dass er das Licht abblenden solle. Es sei schon dunkel gewesen und habe dieser Lenker im Ortsgebiet Fernlicht angehabt. Diesbezüglich verweise er auf das im Akt erliegende Lichtbild. Die Handbewegung sei eine Drehbewegung mit ausgestreckter, leicht geöffneter Hand gewesen. Ob der Lenker daraufhin abgeblendet habe, könne er nicht mehr angeben. Keinesfalls sei er zur Türe gegangen und habe er an der Türe sicherlich nicht gerissen und sei auch nicht danebengestanden, sondern im Bereich zwischen seiner Türe und dem linken Eck seines damaligen Taxifahrzeuges. Auf das Fahrzeug sei er nicht zugegangen. Er sei alleine im Fahrzeug und zuvor einkaufen gewesen und habe sich am Weg zur Ablöse in die Firma somit auch auf keinem Taxistand befunden. Er sei auch in keiner Lenkpause und nicht mehr arbeitsbereit als Taxifahrer unterwegs gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die am Dach montierte Taxileuchte nicht eingeschaltet gewesen sei. Er sei freier Dienstnehmer und müsse der Zentrale auch nicht melden, wenn er außer Dienst sei. Er könne sich die Zeit frei einteilen und den Dienst auch beenden, wann er möchte, spätestens um 19:00 Uhr. Das Taxi habe er 12 Stunden am Tag von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr maximal. Nochmals wolle er darauf hinweisen, dass er den Fahrzeuglenker auch nicht beschimpft habe. Bis auf die Handbewegung sei von seiner Seite keine Aktion gesetzt worden. Wenn überhaupt habe er lediglich die Worte „Fernlicht abschalten“ gesagt. Wo seine letzte Fahrt am besagten Tag gewesen sei, wisse er nicht mehr und sei er wohl am Standplatz „K L“ gestanden und in der Kstraße zum Spar und dann zum Billa gefahren, um sich sein Abendessen zu kaufen und in der Folge über die Gstraße in die Mstraße zur Taxifirma gefahren. Er verweise auf sein Beschwerdevorbringen und beantrage die Verfahrenseinstellung.

Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil.

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, welchem auch der behördliche Verwaltungsstrafakt und die darin erliegenden Urkunden, soweit sie in der Gerichtsverhandlung vorkamen, zugrundegelegt wurden, ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist zum Tatzeitpunkt bei der E F GmbH, situiert in G, Mstraße, als Taxilenker beschäftigt und lenkte am 06.03.2018, zwischen 18.55 Uhr und 19.00 Uhr, das auf diese Gesellschaft zugelassene Taxifahrzeug, den PKW mit dem Kennzeichen ***, in G, Kstraße, Kreuzung Kstraße – Sstraße.

Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel und war er allein in Richtung Sberg unterwegs und verließ zu diesem Zeitpunkt an der Ampel dieser Kreuzung stehend das von ihm gelenkte Taxifahrzeug und versuchte, die Fahrertüre des hinter ihm angehaltenen PKW, welcher von Seiten des Anzeigelegers, Herrn C D, gelenkt wurde, mit einer Hand gestikulierend und durch Reißen zu öffnen. Ob er den Lenker dieses Fahrzeuges, Herrn C D, der mit seiner 12-jährigen Tochter hinter dem Taxifahrzeug mit seinem damaligen Firmen-PKW, einem dunkelblauen Ford mit *** Kennzeichen, stand, verbal beschimpfte, kann nicht mehr festgestellt werden.

Der Grund dafür war, dass der Lenker C D, nachdem er zuvor das Beschwerdeführertaxi mit seiner Lichthupe angeblendet hatte, das Fernlicht noch aktiviert gehabt hat und der Beschwerdeführer ihn darauf hinweisen wollte, dieses abzudrehen, zumal er sich geblendet fühlte. Die Taxileuchte seines Taxifahrzeuges war zu diesem Zeitpunkt nicht aktiviert und hatte der Taxilenker damals auch keine Fahrt. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort im Fahrdienst befand und nicht – wie angegeben – auf dem Weg zur Ablöse in die Mstraße zum Firmenstandort mit dem bereits „Außer Dienst“-genommenen PKW war.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Zeuge C D den Sachverhalt durchaus glaubwürdig zu schildern vermochte, jedoch auch angab, selbst damals seine Lichthupe betätigt und aufgeblendet gehabt zu haben, um den nunmehrigen Beschwerdeführer auf ein zuvor erfolgtes Ausweichmanöver optisch hinzuweisen. Dieses Faktum deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich geblendet fühlte. Dass der Beschwerdeführer am Tatort auch das von ihm damals gelenkte Taxifahrzeug verließ, ergibt sich aus dem im Behördenakt erliegenden Lichtbild, welches der Anzeige angeschlossen war. Dies findet auch mit der nunmehrigen Erinnerung des Beschwerdeführers, das Taxifahrzeug verlassen zu haben, Deckung, wenngleich er den Sachverhalt in Bezug auf den ihm vorgehaltenen Versuch des Aufreißens der PKW-Tür und die Beschimpfungen des Zeugen C D bestritt. Soweit der Beschwerdeführer als Motiv für seine Handlung das angeblich aufgeblendete Licht des hinter ihm fahrenden Fahrzeuges angab, so vermag dieser Sachverhalt auch vor dem Hintergrund des im Behördenakt ersichtlichen Fotos, welches die stark beleuchtete Rückseite des beschwerdeführerseitig gelenkten Taxis zeigt, auch nicht ausgeschlossen zu werden und vermochte der Zeuge C D das erkennende Gericht im Ergebnis auch grundsätzlich vom behördlicherseits festgestellten Tathergang nach dem Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem von ihm gelenkten Taxi am Tatort zu überzeugen. Er gab auch glaubwürdig an, dass der Taxilenker gestikulierte und versuchte, bei geschlossenen Scheiben und geschlossener Türe die Tür aufzureißen. In Bezug auf eine verbale Beschimpfung und das Gestikulieren des Beschwerdeführers im Zuge dieser Handlung konnte der Zeuge C D jedoch keinerlei dienliche konkrete Angaben mehr machen, zumal er mit seiner damals 12 Jahre alten Tochter beschäftigt gewesen ist, welche am Beifahrersitz saß und sich fürchtete. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass sich der Taxilenker damals nicht mehr im Fahrdienst befunden habe, erfährt das Beschwerdevorbringen auch durch den im Behördenakt erliegenden Beweis in Form des von Seiten des Zeugen C D angefertigte Fotos eine nicht unwesentliche Stütze; - ist doch diesem Lichtbild eine beleuchtete Dachleuchte mit der Aufschrift „Taxi“ nicht zu entnehmen und befand sich der Beschwerdeführer am Ort auch nach Aussage des Zeugen C D allein im Taxifahrzeug. Ob eine Tafel „Außer Dienst“ am Taxi angebracht war und die Taxileuchte aufgeschaltet und beleuchtet oder unbeleuchtet war, konnte der Zeuge C D allerdings nicht mehr angeben, lediglich, dass eine solche Taxileuchte damals vorhanden war und es zur Tatzeit bereits dunkel war. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge G H als Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auch glaubhaft an, dass sich der Beschwerdeführer am 06.03.2018 grundsätzlich im Dienst befand und dass er jedoch keine fixen Zeiten habe, innerhalb welcher er als Taxifahrer fahren müsse. Er habe das Fahrzeug von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und könnte theoretisch bereits auch um 17:00 Uhr aufhören, wenn er es möchte. Glaubwürdig gab der Verantwortliche des Arbeitgebers des Beschwerdeführers weiters an, dass das Taxifahrzeug jedenfalls um 19:00 Uhr in der Mstraße am Firmenparkplatz zu sein habe und sich der Taxilenker, wenn er außer Dienst gehe, auch nicht abmelden müsse. Er hat lediglich, und dies jedoch nicht täglich, seinen Umsatzreport in Form des Kassenausdrucks zu übergeben. Er gehe daher davon aus, dass das Taxi am besagten Tag pünktlich um 19:00 Uhr am Firmenparkplatz gewesen sei, anderenfalls sich der Nachfolgefahrer bei ihm telefonisch gemeldet hätte und sei er selbst sich sicher, dass der Beschwerdeführer damals zwischen 18:55 Uhr und 19:00 Uhr nicht mehr im Dienst gewesen sei, zumal es für ihn nicht denkbar sei, noch eine Fahrt anzunehmen, wenn er um 19:00 Uhr in der Zentrale in der Mstraße gewesen sein müsse und gebe es auch eine interne Anweisung, den Dienst rechtzeitig gegen 18:30 Uhr zu beenden. Glaubhaft konnte er überdies angeben, dass die Taxileuchte damals mit Sicherheit funktionstüchtig und aktivierbar war.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht mehr im Fahrdienst befand.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdefall erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 10 Abs 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 normiert Folgendes:

„Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.“

§ 13 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet wie folgt:

„(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.

(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und

Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich

ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des

Fremdenverkehrs;

2.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und

Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die

hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung

trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene

Versicherungspflicht hinausgeht.

(3) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

(3a) Unbeschadet der aufgrund von Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.

(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den gemäß § 14 Abs. 3 festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.“

Die auf Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des personenkraftwagenbetriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), LGBl. Nr. 40/2013, in der für den Fall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 30/2015, normiert in § 4 Abs 1 u.a. das Verhalten des Fahrdienstes insofern, als „die im Fahrdienst tätigen Personen sich während des Fahrdienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten haben“.

§ 7 leg. cit. sieht hinsichtlich der Beschilderung von Taxifahrzeugen Nachstehendes vor:

„(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten.

(2) Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.

(3) Erreicht das Taxifahrzeug den Bestellort und ist die Bestellerin/der Besteller noch nicht anwesend, so kann zum besseren Erkennen des Fahrzeuges das Licht am Schild bis zum Eintreffen der Bestellerin/des Bestellers eingeschaltet werden.

(4) Die Kennzeichnung des Schildes darf durch andere Aufschriften, Bemalungen oder Beklebungen nicht beeinträchtigt werden.“

§ 15 Abs 5 Z 1 des Gesetzes über die nichtlinienmäßige, gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG), BGBl. Nr. 112/1996, BGBl. I Nr. 37/2018, normiert in Bezug auf das Nichteinhalten von auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungsbestimmungen durch Lenker Nachstehendes:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

…“

§ 44a Z 1 VStG lautet wie folgt:

"Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

…“

§ 45 Abs 1 Z 1 VStG normiert Nachstehendes:

„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

…“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem unbesonnenen, nicht rücksichtsvollen und unhöflichen Verhalten des Beschwerdeführers insofern aus, als er am Tatort zur Tatzeit versucht habe, die Autotüre eines Autofahrers aufzureißen und diesen wüst beschimpft habe und subsumierte dieses Verhalten hinsichtlich der dadurch verletzten Rechtsvorschrift unter die Regelung des § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, LGBl. Nr. 40/2013.

Nach der Regelung des § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Fahrdienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

Jemand verhält sich besonnen, wenn er insbesondere bedacht, ruhig, überlegt und vernünftig handelt (vgl. zu den diesbezüglichen Synonymen https://www.duden.de/rechtschreibung/besonnen_Adjektiv). Unter einem rücksichtsvollen Verhalten wird insbesondere ein taktvolles, in schonender Art und Weise gesetztes Verhalten verstanden (zur Bedeutung des Adjektivs vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/rücksichtsvoll). Ein höfliches Verhalten ist hingegen ein aufmerksames, den Umgangsformen entsprechendes Verhalten (vgl. zur Bedeutung https://www.duden.de/rechtschreibung/hoeflich).

Fallbezogen hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer gestikulierend versuchte, die Fahrertür des hinter ihm an der Ampel stehenden Fahrzeuges zu öffnen.

Der belangten Behörde vermag im Verfahrensgegenstand auf Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt am Tatort grundsätzlich die Möglichkeit eines tatbestandsmäßigen Verhaltens in Betracht zog, soweit sie dem Beschwerdeführer zur Last legte, dass er versucht habe, die Autotür des KFZ des Zeugen C D aufzureißen, zumal auch Indizien für ein versuchtes strafrechtliches Delikt fallbezogen nicht ersichtlich waren und das gesetzte Verhalten unzweifelhaft keinem besonnenen gleichkommt. Was die behördlicherseits dem Beschwerdeführer überdies vorgehaltenen „wüsten Beschimpfungen“ anlangt, so wird die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Verpflichtung zur Bezeichnung der als erwiesenen angenommenen Tat allerdings nicht ausreichend gerecht, weil sich daraus nicht klar entnehmen lässt, welches Verhalten des Beschuldigten die Behörde als Verwirklichung des Tatbestandes betrachtet hat und würde diesbezüglich auch eine allfällige Beschreibung des Tatvorwurfes in der Bescheidbegründung nicht die Voraussetzungen nach § 44a Z 1 VStG erfüllen (vgl. VwGH am 10.12.1997, 96/03/0235). In der Bescheidbegründung ist darüber hinaus auch noch von einem „Gestikulieren mit den Händen“ die Rede. Allerdings konnte der Zeuge C D weder zu allfälligen verbalen Beschimpfungen, noch zum behaupteten Gestikulieren mit den Händen dienliche Angaben machen und wurde beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten, dem hinter ihm stehenden Fahrzeuglenker nach dem Aussteigen ein Handzeichen gegeben zu haben, welches sich auf das aus seiner Sicht erforderliche Abdrehen des Fernlichtes bezogen habe.

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer allerdings auch vor, sich zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht mehr „im Fahrdienst“ befunden zu haben.

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs betroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 165/2005 normiert Nachstehendes:

„Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.“

§ 14 Abs 1 Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, normiert Nachstehendes:

„(1) Die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen umfaßt unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft. „

In § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, wird hinsichtlich der Einsatzzeit Folgendes normiert:

„(1) Die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen. (2) Die Einsatzzeit darf, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden nicht überschreiten. (3) Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von 3374 114. Stück — Ausgegeben am 31. Dezember 1969 — Nr. 461 § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu vierzehn Stunden betragen darf. (4) Befinden sich zwei Lenker im Fahrzeug, so kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu siebzehn Stunden betragen darf. (5) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Einzelfällen Ausnahmen im Sinne der Abs. 3 und 4 zulassen. Die Tagesarbeitszeit von Arbeitnehmerinnen darf auch in den Fällen der Abs. 2 bis 5 zehn Stunden nicht überschreiten. (7) Für den Kraftfahrlinienverkehr können, soweit es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich ist, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums von § 12 Abs. 1 abweichende Ruhezeitenregelungen zugelassen werden.“

Von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass in Bezug auf die Definition des Begriffes „Fahrdienst“ auf die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, verwiesen werde. Nach dieser Bestimmung umfasse die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen. Gemäß § 14 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1696 (aufgrund der in § 2 BO 1994 festgelegten statischen Verweisung sei hier ebenfalls die Stammfassung heranzuziehen) umfasse die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen, unbeschadet des § 2, die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Durch den Verweis auf § 16 Arbeitszeitgesetz in § 2 BO 1994 werde klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen würden. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liege daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren werde (vgl. VwGH am 28.02.2007, 2005/03/0248, unter Hinweis auf VwGH am 31.01.1996, 95/03/0345 und VwGH am 24.01.1969, 65/03/0344, vgl. auch Samuely, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, Kommentar, RZ 3 zu § 2 BO 1994).

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer vor, am damaligen Tag im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit nicht mehr im Fahrdienst, sondern „Außer Dienst“ gewesen zu sein und nach Aufsuchen zweier Handelsgewerbebetriebe und Kauf seines Abendessens bereits zur Ablöse unterwegs in die Zentrale gewesen zu sein, um das Taxifahrzueg dort pünktlich um 19:00 Uhr zu deponieren. Er verwies auch darauf, dass sein Taxi nicht besetzt gewesen sei und das Dachschild im Hinblick auf die Lichtverhältnisse beleuchtet ersichtlich hätte sein müssen, hätte er sich im Fahrdienst befunden. Diese Verantwortung entspricht im Ergebnis auch der Beachtung der Vorschrift des § 7, insbesondere Abs 1 und 2, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013. Dieser Umstand des nicht beleuchteten Dachschildes war auf dem von Seiten des Anzeigelegers angeschlossenen Lichtbild auch deutlich zu ersehen und hat das Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass sich zum Tatzeitpunkt im Taxifahrzeug, welches beschwerdeführerseitig gelenkt wurde, auch keine weitere Person befand. Das Beschwerdevorbringen fand nicht nur in der mangelnden Beleuchtung der Dachleuchte, welche hätte beleuchtet sein müssen, eine Stütze, sondern auch in der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G H, welcher angab, dass das Fahrzeug um 19:00 Uhr am Firmenparkplatz sein musste und dieses auch sicher pünktlich um 19:00 Uhr da gewesen sei, anderenfalls sich der Nachfolgefahrer bei ihm gemeldet hätte und sei es für ihn auch nicht denkbar, zwischen 18:55 Uhr und 19:00 Uhr noch eine Fahrt anzunehmen, wenn das Fahrzeug um 19:00 Uhr in der Mstraße sein musste. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, am Fahrzeug auch das Schild „Außer Dienst“ angebracht zu haben und nicht mehr im Fahrdienst gewesen zu sein. Auch aus der Zeugenaussage des Zeugen C D lässt sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Taxifahrzeug noch im Dienst befand. Der Beschwerdeführer war alleine im Fahrzeug, gab an, zuvor einkaufen gewesen zu sein und zur Ablöse an den Firmenstandort unterwegs gewesen zu sein und sind auch sonst keinerlei Indizien ersichtlich, dass er sich lediglich in einer Lenkpause befunden hat und als Taxifahrer noch arbeitsbereit unterwegs war, sodass die Verantwortung des Beschwerdeführers, angesichts des Tatzeitraumes zwischen 18:55 Uhr und 19:00 Uhr, auch grundsätzlich nicht unplausibel erschien.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Beweisverfahren auch nicht klar ergeben hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen des Versuchs, die Türe zu öffnen, eigentlich vorhatte, indem er an der Autotür riss, trat fallbezogen jedoch insbesondere auch kein Indiz zu Tage, dass es sich bei der diesbezüglichen Handlung allenfalls um eine Versuchshandlung eines strafrechtlichen Delikts, etwa einer versuchten Nötigung nach § 15 iVm § 105 StGB, handelte. Allerdings war dem Beschwerdeführer auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass er sich anlässlich des von ihm gesetzten Verhaltens tatsächlich noch „im Fahrdienst“ befand und setzt die Verwirklichung des in Rede stehenden objektiven Tatbestands die Tätigkeit des Beschwerdeführers „im Fahrdienst“ voraus. Die dem Beschwerdeführer von Behördenseite zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war ihm bereits deshalb nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Vielmehr sind nach Durchführung des Beweisverfahrens in Bezug auf die im vorgehaltene Tat erhebliche Zweifel bestehen geblieben, sodass das bekämpfte Straferkenntnis bereits aus diesem Grund zu beheben war und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 1. Fall VStG im Lichte der für einen Schuldspruch fallbezogen nicht ausreichenden Beweise (vgl. z.B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195) spruchgemäß einzustellen war.

Im Ergebnis war daher der in Rede stehenden Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und war das Verwaltungsstrafverfahren, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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