Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.15-535/2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.535.2017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn S K, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, R-Straße , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.01.2017, GZ: BHLI-15.1-14016/2014,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
a b g e w i e s e n.
II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde Folge gegeben und eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatz-freiheitsstrafe) verhängt.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 30,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:
„Sie haben als Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens S K, mit Sitz in P, G, und Arbeitgeber zu verantworten, dass im Zeitraum 28.07.2014 bis 12.10.2014 für insgesamt 17 Arbeitnehmer/innen mangelhafte Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden, da in den vorliegenden Aufzeichnungen die Arbeitnehmer lediglich mit (teilweise abgekürzten) Vornamen angeführt sind.
Dadurch wurde § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/69 idF BGBl. I Nr. 61/2007, verletzt.
Die Geldstrafe wird gemäß § 28 Abs 1 Z 3 AZG idF BGBl. I Nr. 93/2010 verhängt.“
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 26 Abs 1 AZG zur Last gelegt und gemäß § 28 Abs 1 Z 3 iVm Abs 8 AZG eine Geldstrafe von € 2.465,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 34 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt:
„1. Übertretung
Sie haben als Verantwortlicher der Firma S K in P folgende Übertretung zu verantworten:
Es wurden zumindest im Zeitraum 28.07.2014 bis 12.10.2014 keine ordnungs-gemäßen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt, obwohl der Arbeitgeber zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen hat. In den dem Arbeitsinspektorat übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen wurden lediglich die Vornamen oder andere Abkürzungen anstelle der Vor- und Zunamen angeführt und können diese daher nicht in Einklang mit den zur Sozialversicherung angemeldeten 17 Arbeitnehmer/innen gebracht werden.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, die belangt Behörde habe offenbar dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates Leoben folgend, eine Strafe von € 145,00 pro Arbeitnehmer bemessen. Tatsächlich sei es richtig, dass in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Arbeitnehmer lediglich mit den Vornamen bezeichnet worden seien, dennoch liege keine Verwechslungsgefahr vor und hätte das Arbeitsinspektorat durch einfache Nachfrage beim Beschwerdeführer abklären können, welche Arbeitnehmer gemeint sind. Da es sich um eine überschaubare Anzahl von Arbeitnehmern handle, sei der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Anzeige der Auffassung gewesen, dass diese Art der Dokumentation ausreichend wäre. Nunmehr werde man selbstverständlich eine andere Vorgangsweise wählen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Identifizierung der Arbeitnehmer für das Arbeitsinspektorat im vorliegenden Fall unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll. Vor diesem Grund seien die verhängten Strafen bei weitem zu hoch bemessen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen oder zumindest die Strafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen.
In der Stellungnahme vom 06.03.2017 sprach sich das Arbeitsinspektorat gegen eine Strafherabsetzung aus und begründete dies damit, dass die sich aus den Aufzeichnungen ergebenden, teilweise massiven Arbeitszeitüberschreitungen wegen mangelnder Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer nicht zur Anzeige gebracht werden konnten.
Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 2014 übermittelte der Beschwerdeführer auf Anforderung durch das Arbeitsinspektorat Leoben für insgesamt 17 im Zeitraum 28.07.2014 bis 12.10.2014 in dem von ihm betriebenen Gastgewerbebetrieb beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen, in welchen die jeweiligen Arbeitnehmer bloß mit ihren (teilweise abgekürzten) Vornamen angeführt sind, wobei die Listen wie folgt geführt wurden:
A Au
Stundenplan
Sommer 2014
Montag
4.8.
Dienstag
5.8.
Mittwoch
6.8.
Donnerstag
7.8.
Freitag
8.8.
Samstag
9.8.
Sonntag
10.8.
Stunden gesamt
Vicky
13. 00 –21.00
12. 00 –
21. 00
/
13. 00 – 21.00
8. 00 – 16.00
8. 00 – 12.00
17. 00 – 21.00
8. 00 – 12.00
12. 00 – 21.00
48 h
Theresa
8. 00 – 16.00
/
13. 00 – 21.00
8. 00 – 16.00
13. 00 – 21.00
13. 00 – 21.00
8. 00 – 16.00
48 h
A Au
Stundenplan
Sommer 2014
Montag
25.8.
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
31.8.
Stunden gesamt
Anna
8 –17.00
7 – 16.00
F
F
F
17 – 21
8 – 12
17 – 21
30 h -10
Angy
14 – 23
14 – 24
14 – 23
14 – 24
14 – 24
12 - 23
12 – 24
71 h +23
Franz
14- 24
14 – 23
14 – 24
14 – 23
14 – 23
12 – 24
12 – 23
70 h +22
Ines
7 – 14
17 – 22
7 – 12
17 – 22
8 – 14
17 – 22
7 – 14
17 – 22
U
U
U
41 h -3
Ingrid
F
8 – 14
17 – 21
7 – 17
17 – 22
7 – 14
17 – 21
7 – 12
17 – 21
7 – 12
17 – 21
54 h +6
Simon
7 – 14
17 – 22
F
14 – 22
14 – 22
8 – 12
17 – 22
7 – 17
F
47 h +7
Phillip
F
F
7 – 15
7 – 15
7 – 14
18 – 21
7 – 14
17 – 21
7 – 12
17 – 21
45 h +5
(Die übrigen Stundenaufzeichnungen sind hinsichtlich ihrer Gestaltung identisch.).
Daraufhin wurde vom Arbeitsinspektorat ohne weitere Erhebungen zwecks Klärung der Identität der gegenständlichen Arbeitnehmer die verfahrensgegenständliche Anzeige wegen Verstoß gegen § 26 Abs 1 AZG gelegt und dabei ausdrücklich beantragt, von der Bestimmung des § 28 Abs 8 AZG Gebrauch zu machen und eine Geldstrafe von € 145,00 je betroffenem Arbeitnehmer, somit insgesamt € 2.465,00, als Geldstrafe zu verhängen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen von zumindest mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen gar nicht bestreitet und in der Beschwerde nur Fragen der rechtlichen Beurteilung sowie insbesondere der Strafbemessung aufgeworfen wurden und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des AZG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 26 Abs 1 und 6 bis 8 AZG:
„(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
(6) Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
(7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
(8) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
§ 28 Abs 1 und Abs 8 AZG:
„(1) Arbeitgeber, die
1. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;
2. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;
3. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;
4. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen, oder
5. Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten,
(8) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“
Die Bestimmung des § 26 Abs 1 AZG enthält keine näheren Regelungen, wie Arbeitszeitaufzeichnungen konkret zu gestalten sind. Allerdings wurden von der Judikatur, ausgehend vom Schutzzweck der Regelung, nämlich, dass Arbeitszeit-aufzeichnungen einerseits so gestaltet sein müssen, dass dem Arbeitgeber die Überwachung der gesetzlichen Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter möglich ist und überdies das Arbeitsinspektorat im Falle einer Kontrolle in der Lage sein muss, die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer anhand dieser Aufzeichnungen zu rekonstruieren, bestimmte Grundsätze hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Arbeitszeitaufzeichnungen entwickelt. Demnach müssen aus diesen Aufzeichnungen insbesondere die Dauer und die zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden und somit auch der Beginn und das Ende der Arbeitszeit hervorgehen (u.a. Zl.: 91/19/004 vom 12.11.1992 und Zl.: 90/19/0457 vom 30.07.1992) und darüber hinaus auch Beginn und Ende der Ruhepausen (gleichgültig ob bezahlt oder unbezahlt) ersichtlich sein (Zl.: 93/18/0114 und Zl.: 93/11/0107). Die vom Beschwerdeführer geführten Stundenaufzeichnungen entsprechen diesen Kriterien, da immerhin nicht bloß die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden, sondern auch deren Beginn und Ende ersichtlich ist und auch arbeitsfreie Tage eindeutig gekennzeichnet sind. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm ist jedoch darüber hinausgehend zu fordern, dass die betroffenen Arbeitnehmer/innen auch für einen Betriebsfremden eindeutig identifizierbar sind, was nicht der Fall ist, wenn die Personen bloß mit (teilweise abgekürzten) Vornamen aufscheinen. Ein Vergleich mit den seitens des LVwG eingeholten GKK-Abfragen hat zwar ergeben, dass die meisten der in den Arbeitszeitaufzeichnungen bloß mit Vornamen bezeichneten Mitarbeiter des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme der Sozialversicherungsanmeldungen identifizierbar sind. Dies ist jedoch zum einen ein zusätzlicher Aufwand für das Arbeitsinspektorat und zum anderen ist die Identifizierung auch nicht in allen Fällen zweifelsfrei möglich. So gibt es laut Hauptverbandsabfrage hinsichtlich des Vornamens Vicky (gemeint offenbar Viktoria) im verfahrensrelevanten Zeitraum zwei Mitarbeiterinnen mit diesem Vornamen, nämlich V E und V K, ebenso zwei „Anna’s“, nämlich A N und A S. Dies wiederum bietet – ohne dem Beschwerdeführer etwas Derartiges unterstellen zu wollen – zumindest theoretisch die Möglichkeit, Arbeitszeit-überschreitungen zu verschleiern, in dem im Nachhinein behauptet wird, bei den in den Arbeitszeitaufzeichnungen aufscheinenden Arbeitsstunden von „Anna“ bzw. „Vicky“, handle es sich in Wahrheit um jene von zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen mit diesem Vornamen.
Aus den dargestellten Gründen ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen wegen der fehlenden Familiennamen und der daraus resultierenden mangelnden eindeutigen Identifizierbarkeit der betroffenen ArbeitnehmerInnen zumindest mangelhaft sind, was durch die Neufassung des Spruches auch präziser als bisher zum Ausdruck gebracht wurde.
Nicht geteilt wird von der zuständigen Richterin allerdings die Auffassung des Arbeitsinspektorates Leoben, welcher offenbar auch von der belangten Behörde gefolgt wurde, dass unter Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs 8 AZG kumulative Strafen pro betroffenem Arbeitnehmer zu verhängen sind. Dies aus nachstehenden Gründen:
Die Bestimmungen des § 26 Abs 8 und § 28 Abs 8 AZG wurden erst durch BGBl. I Nr. 2007/61 eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers finden sich dazu nachstehende Ausführungen:
Zu § 26 Abs. 8:
„Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen soll künftig neben den verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen (vergleiche dazu § 28 Abs. 2 Z 6 und Abs. 8) auch zivilrechtliche Folgen haben. So stehen Arbeitnehmer/innen, die z.B. vor dem Arbeitsgericht ein noch ausstehendes Entgelt für geleistete Überstunden einklagen, oft vor dem Problem, dass etwa in den Kollektivverträgen sehr kurze Verfallsfristen für das Geltendmachen solcher Ansprüche normiert sind. Unter der Voraussetzung, dass durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar wird, sollen diese Verfallsfristen daher gehemmt werden. Unzumutbarkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufzeichnungen willkürlich vorenthält.“ (Hervorhebungen durch LVwG)
Zu § 28 Abs. 8:
„Im Abs. 8 ist nunmehr festgelegt, dass auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 hinsichtlich jedes/r einzelnen Arbeitnehmer/in gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Die Unzumutbarkeit wird in aller Regel mit der Größe des Betriebes ansteigen.
Hintergrund dieser Bestimmung ist die Judikatur des VwGH, der mehrfach festgestellt hat (z.B. VwGH vom 17. März 1988, Zl. 88/08/0087), dass ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 AZG – Nichtführung der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung – lediglich als ein Delikt zu qualifizieren ist, selbst dann, wenn die geforderten Aufzeichnungen für mehrere Arbeitnehmer/innen nicht vorliegen. Nach Ansicht des VwGH stellt die Verletzung dieser Bestimmung keinen rechtswidrigen Angriff auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer/innen dar, sondern erschwert nur die Kontrolle der Einhaltung der dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Vorschriften des AZG. Dies hatte jedoch zur – vom VwGH vermutlich nicht beabsichtigten – Konsequenz, dass jene Arbeitgeber/innen, die überhaupt keine Aufzeichnungen führten, gegenüber jenen Arbeitgeber/innen, die Aufzeichnungen führten und dabei auch Verstöße dokumentierten, deutlich bevorzugt wurden. Dem soll nunmehr entsprechend dem Auftrag des Regierungsübereinkommens entgegengewirkt werden.“ (Hervorhebungen durch LVwG)
Aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers folgt somit eindeutig – wie im Übrigen auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs 8 AZG ersichtlich („wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen“) – dass der Gesetzgeber die Verhängung kumulativer Strafen nur für jene Fälle vorgesehen hat, in denen Arbeitszeitaufzeichnungen überhaupt nicht geführt wurden, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall bloß mangelhafter Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kumulation ist nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers offenbar als „Zusatzstrafe“ für jene Arbeitgeber gedacht, welche gar keine Arbeitsaufzeichnungen führen und bei denen daher – zum Unterschied von jenen, welche (allenfalls mangelhafte) Aufzeichnungen vorlegen – von vornherein keine Bestrafung wegen der sich aus den Aufzeichnungen allenfalls ergebenden Arbeitszeitüberschreitungen in Betracht kommt. Diese Interpretation des § 28 Abs 8 AZG wird auch von der herrschenden Lehre geteilt. Verwiesen sei insbesondere auf Schrank, Arbeitszeitgesetze, 2007, welcher zu § 28 Abs 8 AZG Nachstehendes ausführt:
„Bei vorhandenen, aber fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, kann diese besondere arbeitnehmerbezogene Kumulation nicht greifen, außer die Aufzeichnungen sind erkennbar wesentlich lückenhaft (also z.B. für einzelne Arbeitstage oder Wochen überhaupt nicht vorhanden), sodass eine Auslegung zwar unwahrscheinlich, aber nicht denkunmöglich ist, wonach die „Aufzeichnungen fehlen.“ (Hervorhebung im Original).
(Ebenso auch Grillberger, AZG, 3A, S. 296, ebenfalls wiederum unter Hinweis auf Schrank).
Einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Verwaltungsgerichte (vormals UVS) zur Auslegung des § 28 Abs 8 AZG ist bislang – soweit aus dem RIS ersichtlich – nicht vorhanden.
Interpretiert man daher § 28 Abs 8 AZG ebenso wie die mit der gleichen Novelle eingeführte Bestimmung des § 26 Abs 8 AZG dahingehend, dass beide Tatbestände nur für das „Nichtführen“ von Arbeitszeitaufzeichnungen, somit für gänzlich fehlende Aufzeichnungen gedacht sind, so erübrigt sich im Grunde genommen ein Eingehen auf die von der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren vertretene Argumentation, dass durch die Arbeitszeitaufzeichnungen in der hier vorliegenden Form für das Arbeitsinspektorat die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Es sei daher lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine derartige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Klärung der Identität der betroffenen Arbeitnehmer für die zuständige Richterin nicht ersichtlich ist. Davon, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen in der hier vorliegenden Form gänzlich unbrauchbar gewesen wären, kann im Hinblick auf den Umstand, dass sie den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Konkretisierungserfordernissen – abgesehen von den fehlenden Familiennamen – geradezu vorbildlich entsprochen haben, nicht die Rede sein und wäre es keineswegs ein unzumutbarer Aufwand gewesen, den Arbeitgeber aufzufordern, die Familiennamen zu ergänzen und/oder eine Hauptverbandsabfrage durchzuführen.
Für die Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs 8 AZG fand sich somit kein Raum und entfällt daher bei der Neufassung des Spruches auch die Zitierung dieser Bestimmung.
IV.Strafbemessung:
Aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen kommt daher im vorliegenden Fall nicht § 28 Abs 8 AZG, sondern die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 3 AZG zur Anwendung, welche für die von den mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen insgesamt betroffenen 17 Arbeitnehmer nur eine Strafe vorsieht, wobei der Strafrahmen € 20,00 bis € 436,00 beträgt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist wegen mehrerer nicht einschlägiger Verwaltungs-vormerkungen nicht absolut unbescholten, weshalb die belangte Behörde zur Recht als erschwerend nichts angenommen hat. Als mildernd wurde von der belangten Behörde das Geständnis angesehen. Aus der im Akt befindlichen Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13.07.2015 ist allerdings ein solches qualifiziertes Geständnis, mit welchem der Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen hätte, nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner damaligen Einvernahme nur das zugegeben, was sich anhand der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ohnehin nicht bestreiten lässt, nämlich, dass die Arbeitnehmer nur mit den Vornamen angeführt sind. Darüber hinaus hat er sich jedoch nicht einsichtig gezeigt, sondern die Auffassung vertreten, dass die Arbeitnehmer dessen ungeachtet eindeutig zuordenbar bzw. unter Zuhilfenahme einer GKK-Abfrage identifizierbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass ihm der Milderungsgrund des Geständnisses zugutekommt und ist bei der Strafbemessung daher als mildernd nichts anzunehmen, als erschwerend jedoch zu berücksichtigen, dass immerhin 17 Arbeit-nehmer von den mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen betroffen waren. Auch wenn aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen keine gesonderten Strafen je Arbeitnehmer zu verhängen sind, macht es nach Auffassung der zuständigen Richterin hinsichtlich des Unrechtsgehaltes sehr wohl einen Unterschied, ob ein oder mehrere Arbeitnehmer von mangelhaften Aufzeichnungen betroffen sind. Wegen des Entfalls der Kumulation wurde daher die bisher verhängte Gesamtstrafe von € 2.465,00, welche in Wahrheit 17 Einzelstrafen entsprach (17 x € 145,00 = € 2.465,00), deutlich herabgesetzt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe liegt jedoch wegen der großen Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer bewusst im oberen Bereich des nunmehr richtig anzuwendenden Strafsatzes gemäß § 28 Abs 1 Z 3 AZG.
Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme bei der belangten Behörde hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine näheren Angaben machte, wird bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 1.800,00 ausgegangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.