LVwG ST LVwG 50.14-1834/2015

LVwG 50.14-1834/2015Tribunal administratif régional23 févr. 2016

Regest

Baubewilligung, Abweichung, rechtmäßiger Bestand, Bewilligungsfähigkeit, Beseitigungsauftrag, Auftrag, Unterlassung, Nutzung, Abänderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.14-1834/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.14.1834.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde der Frau C O und des Herrn S O, beide vertreten durch Mag. M P und Mag. H P, Rechtsanwälte, Fgasse, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 23.03.2015, GZ: 131-9-150/2015/Ju,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als der Beseitigungsauftrag im Bescheid vom 02.02.2015, Spruch I, soweit er sich auf den festgestellten rechtmäßigen Bestand bezieht, rechtswidrig ist.

Der Spruch des bekämpften Bescheides wird abgeändert. Er hat wie folgt zu lauten:

„Der Berufung von C O und S O wird insoweit Folge gegeben, als dass der in Spruch I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 02.02.2015, GZ: 131-9-150/2015/Ju, enthaltene Beseitigungsauftrag, betreffend die dort angeführten baulichen Anlagen und Baumaßnahmen am Wohngebäude F, V, Grundstück Nr. x der EZ x, GB B, soweit er sich auf

  • den nördlichen Anbau im Kellerbereich mit Fenster im Ausmaß von 233 cm x 122 cm;

  • die beiden Kellerfenster an der Ostseite des Gebäudes im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm, sowie ein drittes mit 23 cm x 23 cm;

  • die beiden Kellerfenster an der südseitigen Außenmauer des Kellergeschosses im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm;

  • die Belichtungsfläche/Glasfront mit Türe an der südlichen Gebäudefront in den Wintergarten (im Erdgeschoss) im südöstlichen Wohnzimmer bezieht,

wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben wird.

Der Auftrag zur Beseitigung des Kessel für feste Brennstoffe im nordwestlichen Kellerraum wird durch folgenden Auftrag ersetzt: „Gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG wird die vorschriftswidrige Nutzung des nordwestlichen Kellerraumes als Heizraum untersagt.“

Im Übrigen wird die Berufung gemäß § 64 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Mit dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 02.02.2015, GZ: 131-9/150-2015/Ju, Spruch I, wurden Frau C O und Herrn S O gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG 1995 idgF aufgetragen, nachstehende bauliche Anlagen und Baumaßnahmen, alle auf dem Grundstück Nr. x der EZ x GB B, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu beseitigen:

„Wohngebäude F:

-Kessel für feste Brennstoffe im nordwestlichen Kellerraum;

-nördlicher Anbau im Kellerbereich mit Fenster im Ausmaß von 233 cm x 122 cm;

-die beiden Kellerfenster an der Ostseite des Gebäudes im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm, sowie ein drittes mit 23 cm x 23 cm;

-die beiden Kellerfenster an der südseitigen Außenmauer des Kellergeschoßes im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm;

-im Erdgeschoß die innere Erschließungsstiege in den Dachraum im nordwestlichen Eck;

-im Erdgeschoß das WC an der südlichen Wand des nordwestlichen Raumes;

-die Belichtungsfläche/Glasfront mit Türe an der südlichen Gebäudefront in den Wintergarten (im Erdgeschoß) im südöstlichen Wohnzimmer;

-im Dachraum die Öffnung des Fußbodens im nordwestlichen Bereich des Gebäudes („Stiegenaufgang“);

-im Dachraum das errichtete Bad mit WC mit Einbauten und Umschließungswänden;

-im Dachraum Trennwände mit vier Erschließungstüren;

-im Dachraum eingezogene Geschoßdecke samt Dämmung;

-Dach-Gaupe südseitig mit einer Länge von ca. 740 cm mit zwei Fenstern (je 147 cm x 123 cm);

-zwei Dachflächenfenster im nordwestlichen Dachbereich (je 78 cm x 140 cm);

-im Dachraum in der westlichen Wand ein Elektro-Schrank.“

Unter Spruch II. wurde Frau C O und Herrn S O gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG 1995 idgF die Nutzung des Dachraumes des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. x der EZ x, GB B zu Wohnzwecken untersagt.

Begründet wurden die baupolizeilichen Aufträge im Wesentlichen damit, dass eine im Jahr 2013 durchgeführte Überprüfung der baulichen Anlagen auf der oben näher bezeichneten Liegenschaft ergeben habe, dass abweichend von den bestehenden Baubewilligungen für den Zubau zum bestehenden Wohnhaus (Baubewilligungs-bescheid vom 17.08.1973, GZ: 1171/73) und den Zubau in Form eines Wintergartens an der Südseite des Gebäudes (Baubewilligungsbescheid vom 25.03.1997, GZ: 131-0-2619/1996/Ga) die unter Spruch I. aufgelisteten baulichen Anlagen bzw. Baumaßnahmen ohne die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen errichtet bzw. im Dachraum eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von Dachraum auf Wohnen ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommen worden sei.

II.Die dagegen erhobene Berufung von C O und S O wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 23.03.2015 GZ: 131-9/150-2015/Ju, abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs 2 des Stmk. BauG vorliege, schon deshalb nicht, weil von einem solchen grundsätzlich nur dann gesprochen werden könne, wenn eine zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage erforderliche Baubewilligung nicht nachgewiesen werden könne. Der gegenständliche Sachverhalt stelle sich jedoch anders dar. Es lägen Baubewilligungen aus den Jahren 1973 und 1997 vor, jedoch sei der Baukonsens von den Beschwerdeführern nicht eingehalten worden, indem sie Baubewilligungs- bzw. allenfalls anzeigepflichtige Änderungen sowie Um- und Einbauten vorgenommen hätten. Gleichfalls könne die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bau sei zu jedem Zeitpunkt bewilligungsfähig gewesen, nichts an den festgestellten Abweichungen vom Baukonsens ändern. Damit sei zwingend ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen sowie die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Dachausbaues auszusprechen gewesen.

III.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2015 brachten C O und S O (im Folgenden Beschwerdeführer) – soweit sich die Ausführungen auf den Beseitigungsauftrag und die Nutzungsuntersagung beziehen – unter Verweis auf die VwGH-Judikatur vor, die belangte Behörde habe im Verfahren über die Beseitigung der baulichen Anlagen das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des § 40 Abs 2 Stmk. BauG als Vorfrage zu klären. Die belangte Behörde lege diese Bestimmung unrichtig aus. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass überhaupt keine Baubewilligung vorliegen dürfe. Die Baubehörde hätte vielmehr (schon) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Ausbau des Wintergartens im Jahre 1997 von Amts wegen ein Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 3 Stmk. BauG hinsichtlich des Wohnhauses (gemeint: Zubau zum bestehenden Wohnhaus) einzuleiten gehabt, doch habe die Baukommission dafür keine Zeit mehr gehabt. Im Zuge des Bauverfahrens betreffend den Wintergarten sei auch das Wohnhaus besichtigt und nicht weiter beanstandet worden.

Unabhängig davon sei im Jahre 1976 eine Rohbaubeschau durchgeführt worden. Der Rohbau habe bereits sämtliche Änderungen vom ursprünglichen Bauplan gezeigt. Dies ergebe sich aus der Niederschrift vom 23.06.1976, aus der abgeleitet werden könne, dass zum damaligen Zeitpunkt (1976) bereits sämtliche nunmehr zu beseitigende Ausführungen ersichtlich und vom Bürgermeister nachträglich genehmigt worden seien. Auch sei der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken von der Behörde bewilligt worden. Der Baubehörde sei die Nutzungsänderung angezeigt worden und würden die Beschwerdeführer seit 30 Jahren Grundsteuer und weitere Abgaben für das Dachgeschoss entrichten. Daher hätten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, sie hätten konsenslos gebaut. Die Beschwerdeführer beantragten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Berufungsbescheid sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 02.02.2015 aufzuheben und der Baubehörde die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs 2 und 3 Stmk. BauG aufzutragen.

IV.Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts-widrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – wie hier – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG).

V.Verfahrensgang laut Aktenlage

Am 21.04.1964 suchten J L und J W um die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Nr. x (Grundrissfläche 1.056 m²), EZ x, KG B, bestehend aus einem Erdgeschoss (48,50 m²) und Kellerräumen (31,68 m²) an. Den Bauwerbern wurde mit den Bescheiden vom 12.05.1964 die Widmung der Parzelle für Bauzwecke genehmigt und die Baubewilligung zu Errichtung eines Wohnhauses gemäß der Steiermärkischen Bauordnung 1857 erteilt.

Im Jahre 1973 wurde das Grundstück Nr. x in die Grundstücke Nr. x und x geteilt. S O (Schwiegersohn der J W, verehelichte E) und C O (Tochter der J E) wurden im Schenkungswege je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x. Das neu geschaffene Grundstück Nr. x wurde auf Antrag von S und C O mit Bescheid vom 16.08.1973 von Acker- zu Baufläche umgewidmet.

Mit Bescheid vom 17.08.1973, GZ: 1171/73, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Vasoldsberg S und C O die Baubewilligung für einen zweigeschossigen Zubau zum bestehenden Wohnhaus (der J E) auf dem Grundstück Nr. x, KG B, „nach dem vorliegenden Befund und den Plänen und der Baubeschreibung“ unter der Bedingung, dass die Punkte 1-8, 10-24, 26, 27, 29, 31-37, 39-42, 44-52, 54-57 aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Bauverhandlungsschrift vom 02.08.1973 erfüllt werden.

Laut Baubeschreibung in der Verhandlungsschrift soll zum bestehenden Wohnhaus ein Zubau in massiver Bauweise und harter Dacheindeckung errichtet werden. Der „Neubau“ soll der Verbesserung der bestehenden Wohnverhältnisse dienen. Das Kellergeschoß mit den Maßen 10,70 m x 7 m besteht aus einer Garage und Kellerräumen, das Erdgeschoss mit den Maßen 8,70 m x 7,70 m besteht aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad mit WC, und einer Diele. Zum Dachgeschoss ist festgehalten: „Der Ausbau des Dachgeschosses wird dem Gemeindeamt zeitgerecht gemeldet.“

Der dem Baubescheid zugrunde liegende Einreichplan vom April 1973 bezieht sich im Gegensatz zum Baubescheid, der als Bauplatz bereits das neu geschaffene Grundstück mit der Nr. x ausweist – noch auf das (ungeteilte) Grundstück Nr. x.

Am 10.06.1976 zeigten S und C O die Fertigstellung des Rohbaus an. In der Verhandlungsschrift zur Rohbauverhandlung am 23.06.1976 wurde festgehalten: „Bei der heutigen Besichtigung an Ort und Stelle wurde festgestellt, dass das Bauwerk sinngemäß nach den Plänen errichtet wurde. Die kleinen Abänderungen, die Errichtung eines Fensters über die Garage wird nachträglich vom Bürgermeister genehmigt. Das Bauwerk ist vollkommen ausgetrocknet. Die Weiterführung des Bauwerks kann erfolgen.“

Am 29.05.1980 kamen S und C O um die Teilbenützung für den Zubau (Küche, zwei Zimmer und sanitäre Anlagen) ein. Am selben Tag genehmigte der Bürgermeister der Gemeinde Vasoldsberg die Teilbenützung unter der Bedingung, dass sämtliche Stiegenaufgänge, Balkone usw. ordnungsgemäß abgesichert sind. Das Wohnhaus selbst ist bis zum 01.12.1980 fertig zu stellen.

In der Folgezeit suchten S und C O weder um die Endkommissionierung, noch um eine Benützungsbewilligung an.

Im Jahre 1985 wurde in der Gemeinde Vasoldsberg eine neue Hausnummerierung bzw. eine neue Bezeichnung der Straßen und Ortsteile eingeführt. Das Wohnhaus von S und C O (Zubau) erhielt mit 12.04.1985 die Bezeichnung F, das Wohnhaus der J E erhielt die Bezeichnung F 40 (vormals beide B 152).

Mit der Eingabe vom 18.12.1996 suchten S und C O um die (nachträgliche) Baubewilligung für einen bereits in der Zeit vom 25.11.1996 bis 28.11.1996 errichteten Wintergarten an. Mit Bescheid vom 25.03.1997, GZ: 131-0-2619/1996/Ga, wurde der Wintergarten mit den Abmessungen 7,70 m x 2,10 m als erdgeschoßiger Zubau an der Süd-Ostseite des bestehenden Wohnhauses (Zubau) in Leichtbauweise (2-Scheiben-Isolierverglasung mit wärmegedämmter Alublechdachkonstruktion) baubehördlich genehmigt.

Mit Kaufvertrag vom 30.10.2008 veräußerte die Rechtsnachfolgerin von Frau J E die Grundstücke Nr. x, x und x an M M und J S. Aufgrund mehrerer Beschwerden der neuen Eigentümer überprüfte die Marktgemeinde Vasoldsberg am 05.06.2013 das Wohnobjekt von S und C O (Zubau zum Altbestand und Wintergarten) im Hinblick auf den Baukonsens. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Zubau zum bestehenden Wohnhaus (Altbestand, nunmehr im Eigentum von M M und J S) in mehreren Punkten nicht dem Einreichplan aus dem Jahre 1973 entspricht.

Aufgrund dieser Erhebungen erließ die Baubehörde erster Instanz den Beseitigungsauftrag vom 02.02.2015, der mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 23.03.2015 bestätigt worden ist.

VI.Rechtliche Vorgaben und Prüfungserfordernis

§ 41 Abs 3 Stmk. BauG lautet:

„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs 1 zu erteilen.“

§ 41 Abs 4 Stmk. BauG bestimmt:

„Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Als vorschriftswidrig gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes (vgl. etwa VwGH vom 26.05.2008, Zl. 2006/06/0306) eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hiefür jedoch nicht vorliegt, sei es, dass sie niemals erteilt wurde oder nachträglich weggefallen ist.

Eine Ausnahme zu dem sonst im Steiermärkischen Baugesetz vorgesehenen System erforderlicher Baubewilligungen bzw. Anzeigen für legale Bauführungen bildet das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des „Sanierungstatbestandes“ des § 40 Stmk. BauG:

§ 40 (Rechtmäßiger Bestand)

(1)Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 01. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2)Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 01. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 01. Jänner 1969 bzw. ab dem 01. Jänner 1985 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 01. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 01. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.

(3)Die Rechtmäßigkeit nach Abs 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach

Abs 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4)….

Die Beschwerdeführer beriefen sich im Berufungsverfahren auf einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs 2 Stmk. BauG, der von der belangten Behörde in einem Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 3 Stmk. BauG festgestellt bzw. als Vorfrage im baupolizeilichen Verfahren geprüft werden hätte müssen.

Die belangte Behörde hat die von den Beschwerdeführern verlangte Prüfung deshalb nicht durchgeführt, weil sie die Rechtsansicht vertrat, dass im Falle des Vorliegens von Baubewilligungen die Anwendung der Bestimmung des § 40 Stmk. BauG (Rechtmäßiger Bestand) von vornherein nicht in Betracht kommt.

Dieser Rechtsmeinung ist im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes vom 22.12.2010, GZ: 2009/06/0132, nicht zu folgen, in der das Höchstgericht ausführte „…dass auch im Falle des Vorliegens von Baubewilligungen in der für § 40 Stmk. BauG maßgeblichen Zeit oder auch danach diese Bestimmung zur Anwendung gelangen kann, wenn das bewilligte Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß durchgeführt wurde und die abweichende Bauausführung bewilligungspflichtig ist. Auch in diesem Fall liegt eine bestehende bauliche Anlage vor, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist, aber nicht nachgewiesen werden kann.“

Wurde – wie hier – kein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs 3 Stmk. BauG geführt, ist das Vorliegen/Nichtvorliegen eines rechtmäßigen Bestandes in einem Auftragsverfahren gemäß § 41 Abs 3 Stmk als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beurteilen (vgl. auch VwGH vom 20.06.2002, 2000/06/0124). Die von der belangten Behörde nicht vorgenommene Vorfragenbeurteilung war im Beschwerdeverfahren unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen DI E Sch nachzuholen.

VII.Prüfung eines rechtmäßigen Bestandes

Errichtungszeitpunkt

In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 wurde anhand der von den Beschwerdeführern beigebrachten Unterlagen (Lichtbilder ./7a bis ./7d der Beilage ./6 zur Beschwerde), deren Aussagekraft von keiner Seite angezweifelt worden ist, die Baugenese des Zubaues zum Wohnhaus mit folgendem Ergebnis erhoben:

Im März 1976 wurden das Kellergeschoß und das Erdgeschoß samt darüber liegender Decke im Rohbau fertiggestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt der Rohbau noch mit einer provisorischen Pultdachkonstruktion überdacht war. Die Bauführung wich bereits in dieser Bauphase in mehreren Punkten vom Einreichplan zur Baubewilligung ab (nicht bewilligter Zubau an der Nordseite im Kellergeschoss, dessen Decke gleichzeitig das Podest des Hauseinganges darstellt, vom Plan abweichende Ausführungen von Fensteröffnungen bzw. Aussparung von planlich nicht vorgesehenen Fensteröffnungen). Die Zugangsstiege zum Hauseingang in der nördlichen Gebäudefront war noch nicht errichtet.

In der Zeit zwischen April und Juni 1976 wurde das Satteldach in Verlängerung des Nachbarobjektes ausgeführt, und im Bereich des Norddaches zwei Dachflächen-fenster, Schneefänger, eine Einstiegsluke knapp unterhalb des Firstes und der Rauchfang (mit zwei Schläuchen), mit Kaminkopf errichtet.

Auf der Südseite des Zubaus wurde im Erdgeschoss im Bereich des Wohnzimmers eine großzügigere Maueröffnung als im Einreichplan vorgesehen ausgespart und auch die Öffnung des Schlafzimmerfensters planwidrig vergrößert. Der Raum für die Sanitäranlagen, wie sie im Einreichplan im Erdgeschoss dargestellt sind, wurde nicht errichtet. Der dafür vorgesehene Raum wurde großteils als Aufstellfläche für die Stiege in das Dachgeschoß genutzt. Lediglich angrenzend an den Stiegenaufgang wurde ein WC-Raum errichtet. Der im Einreichplan 1973 vorgesehene Durchbruch zum Wohnhaus der J E wurde nicht ausgeführt.

Das Dachgeschoß wies bereits eine nicht genehmigte Aufmauerung für eine Schleppgaupe samt Überdachung und zwei eingebauten Fensteröffnungen auf, wobei sich die Schleppgaupe auch auf das Nachbargebäude (mit zumindest einer Fensteröffnung) erstreckte. Die Stiege in das Dachgeschoß und die Trennwände für die geplante Zimmereinteilung waren gleichfalls bereits errichtet. Im Dachgeschoss wurde in die Wand des Nachbargebäudes durch Herausnahme von Ziegeln Platz für den (nicht projektierten) Einbau eines eigenen Elektroverteilerkastens geschaffen.

Die Terrassenplatte vor dem Wohnzimmer, die gleichzeitig die Decke über dem gegenüber dem Erdgeschoß vorspringenden Kellergeschoß darstellt, war bereits im Rohbau ausgeführt. Im Bereich des Eingangspodestes wurden Stahlträger angebracht, die später als Tragholme für die Zugangstreppe dienen sollen. Im Kellergeschoß wurde ein Garagentor in Blechbauweise eingebaut und zum Garagentor hin eine Rampe mit Begrenzungsmauer ausgebildet.

In die Zeit von Juli bis Oktober 1976 wurden in die Fensteröffnungen Fenster eingebaut und das geplante Bad/WC-Fenster mit Glasbausteinen verschlossen. Die Zugangstreppe zum Eingangspodest wurde unter Verwendung von Grundfläche am Grundstück Nr. x (der J E) fertiggestellt, die Stiege mit einem Geländer versehen und ein Windfang in Stahlbauweise im Rohbau ausgeführt.

Vor dem Einzug der Familie der Beschwerdeführer (5 Personen) im Dezember 1976 wurde vom E-Werk in der dafür vorgesehenen Aussparung in der Wand im Dachgeschoss ein Elektroverteilerkasten eingebaut, und in einem der allgemeinen Kellerräume der Kessel für die Zentralheizung für feste Brennstoffe aufgestellt.

Aufgrund dieser unstrittigen Ermittlungsergebnisse ist festzustellen, dass (auch) die vom Beseitigungsauftrag umfassten, von der Baubewilligung 1973 abweichenden baulichen Anlagen, Bauführungen, Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen (die Nutzung des Dachraumes zu Wohnzwecken, die Nutzung eines Kellerraumes als Heizraum) bereits 1976, somit im Zeitraum zwischen 01.01.1969 und 31.12.1984 vorgenommen worden sind. Diese Zu- und Umbauten sowie die Nutzungsänderungen sind somit einer Beurteilung gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG zu unterziehen, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtig gewesen sind.

Bewilligungspflicht

Die Frage der Bewilligungspflicht ist unter Heranziehung des § 57 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. 149/1968 (im Folgenden Stmk. BO) zu beantworten:

Abs 1: Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen:

a) (…)

b) Zubauten, das sind Vergrößerungen von Bauten in waagerechter oder lotrechter Richtung;

c) Umbauten, Bauveränderungen oder Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluss sein können oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind;

d) (…)

Die Zu- und Umbauten im Kellergeschoss (nördlicher Anbau mit Fenster im Ausmaß von 233 cm x 122 cm; die beiden Kellerfenster an der Ostseite des Gebäudes im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm sowie ein drittes mit 23 cm x 23 cm, die beiden Kellerfenster an der südseitigen Außenmauer des Kellergeschoßes im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm), die Umbauten im Erdgeschoss (innere Erschließungsstiege in den Dachraum im nordwestlichen Eck, WC an der südlichen Wand des nordwestlichen Raumes, die Belichtungsfläche/Glasfront mit Türe an der südlichen Gebäudefront in den Wintergarten im südöstlichen Wohnzimmer), die Umbauten im Dachraum (Öffnung des Fußbodens im nordwestlichen Bereich des Gebäudes, Bad mit WC mit Einbauten und Umschließungswänden, Trennwände mit vier Erschließungstüren, eingezogene Geschoßdecke samt Dämmung, Dach-Gaupe südseitig mit einer Länge von ca. 740 cm mit zwei Fenstern, je 147 cm x 123 cm, zwei Dachflächenfenster im nordwestlichen Dachbereich je 78 cm x 140 cm, Einbau eines Elektro-Schrankes in der westlichen Wand) sowie die Änderung des Verwendungszweckes des Dachraumes zu Wohnzwecken, und des nordwestlichen Kellerraumes als Heizraum sind bewilligungspflichtig im Sinne des § 57 Abs 1 b) und c) Stmk. BO.

Bewilligungsfähigkeit

Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Zweckänderungen sowie der Zu- und Umbauten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (1976) war Gegenstand der am 12.02.2016 fortgesetzten mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführer legten einen korrigierten Bestandsplan vom 14.10.2013 (Plan Nr. 205126-2013A) vor. Im Zuge eines Ortsaugenscheines wurde der tatsächliche Bestand ermittelt.

Die Begehung des Wohnobjektes erbrachte zunächst, dass sich am Bauzustand des Zubaus zum Wohnhaus, wie er 1976 hergestellt worden ist, nichts Grundlegendes geändert hat. Es wurden keine baurechtlich relevanten Verbesserungen an der Bausubstanz vorgenommen. Der bautechnische Amtssachverständige erhob die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Umstände.

Auf Basis des Erhebungsbefundes und unter Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. 149/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. 61/1976, sind hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der einzelnen Beseitigungstatbestände – der Auftrag zur Beseitigung des Kessels für feste Brennstoffe richtete sich gegen die vorschriftswidrige Nutzung des Kellerraumes als Heizraum – folgende Feststellungen zu treffen:

Änderung des Verwendungszweckes des Kellerraumes:

Nach § 37 Abs 4 Stmk. BO sind die Wände im Bereich von Feuerstätten in voller Höhe der Wand und in einer Breite von mindestens 40 cm nach beiden Seiten über die Feuerstätte hinaus brandbeständig auszuführen. § 37 Abs 5 erster Satz Stmk. BO lautet: „Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für die Feuerstätte einer Zentralheizung muss ein eigener Raum vorgesehen werden.“

Der Zugang zum Heizraum erfolgt von der Garage aus über eine selbstschließende Blechtüre, bei welcher es sich laut Plandarstellung um eine Brandschutztüre EI 30-C handelt. Eine Prüfplakette konnte auf der Tür nicht vorgefunden werden. Fußbodenwand und Decke im Heizraum sind massiv ausgebildet. Im Heizraum ist ein Heizkessel aufgestellt; am Typenschild findet man den Aufdruck Öl: 25.500 kcal und Koks: 22.800 kcal. Der Raum wird auch als Holz- und Kohlenlager genutzt. Die Raumhöhe beträgt ca. 2,21 m. Der Heizraum steht mit dem unmittelbar angrenzenden Kellerraum durch eine nicht verschlossene Öffnung in offener Verbindung; der angrenzende Raum wird als Lagerraum genutzt. Im Heizraum besteht eine Lüftungsmöglichkeit über ein öffenbares Fenster im Bereich des sogenannten nördlichen Kelleranbaus.

Da für den Heizkessel kein eigener Raum vorgesehen ist, war die Änderung des Verwendungszweckes (von Kellerraum zu Heizraum) zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht genehmigungsfähig.

Nördlicher Anbau im Kellerbereich:

Gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz Stmk. BO müssen andere Räume (als Aufenthalts-räume) eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Der Anbau im Kellerbereich hat die gleiche Raumhöhe wie im Heizraum (2,21 m), weshalb er die Genehmigungsvoraussetzung der oben zitierten Vorschrift erfüllt.

Änderung der äußeren Gestalt des Zubaus:

§ 18: „Bei der äußeren Gestaltung der Neu-, Zu- und Umbauten (Fassade, Proportionen, Dachform, Dachdeckung, Farbgebung und dgl.) ist auf die Eigenart des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, auf Denkmale und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.“

Die zwei Kellerfenster an der Ostseite des Gebäudes, die zwei Kellerfenster an der südseitigen Außenmauer und die Belichtungsflächen/Glasfront mit Türe an der südlichen Gebäudefront in den Wintergarten sind zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen.

Innere Erschließungsstiege in den Dachraum:

§ 47 (Kleinhäuser)

Abs. 1: „Kleinhäuser sind Häuser, die höchstens 2 Geschosse, insgesamt höchstens 4 Wohnungen und eine Gesamtwohnfläche unter 600 m² haben. Aufenthaltsräume im Dachraum sind hierauf nicht anzurechnen.

Abs. 2:“ Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:

a) Es genügt eine brandhemmende Ausgestaltung des Hauptstiegenhauses und der Gänge.

b) Stiegen dürfen aus Holz hergestellt werden. Für die Stiegen und die Haustüre genügen eine lichte Breite von 1,00 m und eine lichte Durchgangshöhe von 2,00 m. Bei geraden Stiegen und die Stufenbreite mindestens 24 cm, bei Spitzstufen in der Gehlinie mindestens 24 cm und am spitzen Ende mindestens 12 cm betragen. Die Stufenhöhe darf 20 cm nicht überschreiten. Für Stiegen in den Keller- oder Dachraum genügt eine lichte Breite von 90 cm.

c)...

Die durchgangslichte Breite im Treppenantritt im Erdgeschoß beträgt 70 cm. Im Bereich des zweiten Treppenlaufes liegt eine Breite von ca. 80 cm vor. Die durchgangslichte Höhe im Bereich des Zwischenpodestes ist ca. 1,67 m. Die Auftrittsbreiten und -höhen erfüllen die Vorgaben der Stmk. BO.

Aufgrund der Unterschreitung der lichten Durchgangshöhe von 2,00 m (nur ca. 1,67 m) und der Unterschreitung der lichten Mindestbreite von 90 cm (nur 70 cm) wäre die Erschließungsstiege in den (zu Wohnzwecken ausgebauten) Dachraum nicht bewilligungsfähig gewesen.

WC an der südlichen Wand im Erdgeschoss zum Nachbargebäude hin

§ 21 (Feuer- und Brandmauern)

Abs 1: Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrundgrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut, so müssen die Außenwände an der Grundgrenze oder die an ein Nachbargebäude anschließenden Außenwände als Feuermauer ausgestaltet werden. Jedes Gebäude muss eigene Feuermauern haben. (…)

§ 43 (Sanitäre Anlagen)

Abs 1: (…)

Abs 3: Aborte müssen mindestens 90 cm breit und 1,25 m lang sein; geht die Türe nach innen auf, muss die Länge des Raumes mindestens 1,50 m betragen.

(…)

Abs 5: Abortanlagen müssen, ohne eine Belästigung zu verursachen, auf wirksame Art ins Freie entlüftet werden.

(…)

§ 33 (Türen)

Abs 1 (…)

Abs 2: „ Wohnungseingangstüren und Türen von Aufenthaltsräumen sind mindestens 85 cm breit und mindestens 1,90 m hoch, Türen von Nebenräumen (Aborten, Badezimmern u ä.) mindestens 60 cm breit und mindestens 1,90 m hoch herzustellen.

(…)

Die Türdurchgangslichte beträgt 61 cm/198 cm und entspricht so den Vorgaben gemäß § 33 Abs 2 Stmk. BO. Die Innenabmessungen des WCs betragen ca. 1,50 m x 1,05 m. Im WC ist ein mechanischer Abluftventilator installiert, wobei die Abluft über ein Rohr über Dach geführt wird. Damit ist § 43 Abs 3 und Abs 5 Stmk. BO Genüge getan. Allerdings wäre das WC am jetzigen, vom Baukonsens abweichenden Standort im Erdgeschoß aus brandschutztechnischer Sicht nicht zum genehmigten gewesen, weil gemäß § 21 BO dafür eine eigene Brandwand zum Nachbarobjekt hin fordert.

Im Dachraum die Öffnung des Fußbodens (Stiegenaufgang) und Dachbodenausbau

§ 21 (Feuer- und Brandmauern)

Abs 1: Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrundgrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut, so müssen die Außenwände an der Grundgrenze oder die an ein Nachbargebäude anschließenden Außenwände als Feuermauer ausgestaltet werden. Jedes Gebäude muss eigene Feuermauern haben. (…)

Durch den Durchbruch (Öffnung des Fußbodens im Dachraum) entsteht eine brandschutztechnisch relevante offene Verbindung zwischen Erd- und Dachgeschoß.

Im Bereich des Dachgeschoßes beträgt die Raumhöhe ca. 2,30 m. Die Aufteilung der Räume stellt sich so wie im Bestandsplan dar. Bei der Besichtigung des Spitzbodens, der über den Vorraum des Dachgeschoßes durch eine Klappstiege EI2 30 erschlossen wird, war festzustellen, dass der Bereich der Gaupenaufmauerung zum Nachbarobjekt hin noch unverputzt ist und die Stoßfugen zum Teil nicht verfugt sind. Die Holzteile der Dachkonstruktion und auch der Mauerbank gehen über die Trennwand (= Außenwand des Nachbarobjektes) hinweg. Eine durchgehende brandschutztechnische Trennung der Dachstühle ist nicht vorhanden. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wurde keine Wand im Bereich des Erd- und Dachgeschoßes zum Nachbarobjekt hin ausgeführt.

Aufgrund der gemäß § 21 BO zu fordernden, jedoch nicht vorliegenden brandschutztechnischen Trennung zum Nachbarobjekt (keine Brandschutzmauer) wäre weder die Dachraumöffnung, noch der Dachbodenausbau genehmigungsfähig gewesen, weil sich bei einem Brand im Dachgeschoß das Feuer auf das Erdgeschoß und auf das Nachbarhaus ausbreiten kann.

Elektroschrank in der westlichen Wand im Dachraum

Die Mauertiefe bis zum Elektroverteiler beträgt 22 cm. Hinter einer sichtbaren Holzschalung im Elektrokasten ist eine Heraklith-Platte unbekannter Dicke angebracht. Unterhalb des gegenständlichen Elektroverteilers befindet sich der Hausanschlusskasten des E-Werks.

Dieser Elektroschrank ist aus bautechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig, weil er auf Fremdgrund (Nachbarwand) ausgeführt wurde und die brandschutztechnische Qualität der Trennwand schwächt.

VIII. Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich der Nutzungsänderung eines Kellerraumes als Heizraum (Aufstellung eines Brennkessels im nordwestlichen Kellerraum) liegt kein rechtmäßiger Bestand vor. Nachdem die Baubehörde mit dem Auftrag zur Beseitigung des Kessels für feste Brennstoffe im nordwestlichen Kellerraum im Kern die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung des nordwestlichen Kellerraumes als Heizraum verfolgte, war der Beseitigungsauftrag durch einen Auftrag gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG zu ersetzen.

Für die Baumaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung nach der Stmk. BO genehmigungsfähig gewesen wären (nördlicher Anbau im Kellerbereich mit Fenster im Ausmaß von 233 cm x 122 cm; die zwei Kellerfenster an der Ostseite des Gebäudes im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm, sowie ein drittes Fenster mit 23 cm x 23 cm; die beiden Kellerfenster an der südseitigen Außenmauer des Kellergeschosses im Ausmaß von je 100 cm x 60 cm, und die Belichtungsfläche/Glasfront mit Türe an der südlichen Gebäudefront in den Wintergarten im Erdgeschoss im südöstlichen Wohnzimmer) liegt gemäß § 40 Abs 3 letzter Satz Stmk. BauG eine Baubewilligung vor, die der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG entgegensteht.

Dies gilt nicht für die weiteren im Bescheid vom 02.02.2015 aufgezählten Baumaßnahmen (innere Erschließungsstiege in den Dachraum im nordwestlichen Eck, WC an der südlichen Wand der nordwestlichen Raumes, im Dachraum: Öffnung des Fußbodens im nordwestlichen Bereich des Gebäudes, Bad mit WC mit Einbauten und Umschließungswänden, Trennwände mit vier Erschließungstüren, eingezogene Geschoßdecke samt Dämmung, Dach-Gaupe südseitig mit einer Länge von ca. 740 cm mit zwei Fenstern, je 147 cm x 123 cm, zwei Dachflächenfenster im nordwestlichen Dachbereich je 78 cm x 140 cm, Einbau eines Elektro-Schrankes in der westlichen Wand), die keinen rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs 2 Stmk. BauG darstellen. Sie sind als vorschriftswidrige bauliche Anlagen im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu qualifizieren; der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang ist rechtmäßig.

Der Einwand der Beschwerdeführer (betreffend die Feststellungen zum WC im Erdgeschoß, der Erschließungsstiege in den Dachraum, den Dachgeschoßausbau und dem Elektroschrank im Dachraum), im rechtskräftigen Baubescheid sei keine eigenständige Trennwand zwischen dem Zubau und dem bestehenden Wohnhaus vorgeschrieben worden, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die Baubewilligung für den Zubau hätte bereits im Jahre 1973 nicht ohne Vorschreibung einer Trennwand zum bestehenden Wohngebäude erfolgen dürfen, weil durch die Grundstücksteilung ein Sachverhalt gemäß § 21 Stmk. BO geschaffen wurde, der die Errichtung einer solchen verlangt hat. Diese Rechtswidrigkeit wäre nur dann durch die Rechtskraft des Bescheides unangreifbar geworden, wenn sich die Bauführung im Bereich des Baukonsenses bewegt hätte. Die Frage, ob die außerhalb des Baukonsenses erfolgten Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären, war unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen des § 21 Stmk. BO zu beantworten. Letztendlich können auch die Ergebnisse der Rohbaubeschau 1976 und eine allenfalls mündliche „Zusage“ des damaligen Bürgermeisters zu einem Ausbau des Dachgeschoßes zu Wohnzwecken eine bescheidmäßige Baubewilligung nicht ersetzen.

Die in Spruch II des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Untersagung der Nutzung des Dachraumes zu Wohnzwecken war rechtmäßig, weil für die sowohl nach der Stmk. BO (§ 57 Abs 1 lit c), als auch nach dem Stmk. BauG (§ 19 Z 2) bewilligungspflichtige Nutzungsänderung keine Baubewilligung erteilt worden ist.

Der Spruch des bekämpften Bescheides war entsprechend der obigen Ausführungen abzuändern.

IX.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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