LVwG ST LVwG 30.3-3314/2015

LVwG 30.3-3314/2015Tribunal administratif régional17 déc. 2015

Regest

Außerordentliche Strafmilderung, Alkoholbeeinträchtigung, Lenken, Fahrrad, Kraftfahrzeug, Unbescholtenheit, Tatsachengeständnis,

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-3314/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.3314.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A M, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14. Oktober 2015, GZ: VStV/915301013191/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.

Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 13.06.2015 um 00:58 Uhr in G, Bstraße das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l betrug“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 1 b leg. cit eine Geldstrafe von € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 80,00 vorgeschrieben.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich in der Höhe, in dem vorgebracht wird, dass eine „unzweckmäßige Ermessensausübung“ vorliege und der § 20 VStG zur Anwendung kommen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht mit dem Fahrrad in Schritttempo am Gehsteig unterwegs gewesen und habe den Grenzwert mit 0,44 mg/l Atemalkoholwert nur knapp überstiegen. Er habe kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch habe er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei ihm bewusst, dass dies „eine Dummheit war, die ich leider aus Faulheit begangen habe“.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 99 Abs 1 b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, da dies ein überhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in erheblichem Maß herabgesetzt wird. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad mit einem Atemalkoholgehalt von 0,44 mg/l lenkte, hat er den Schutz gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen. Insbesondere lenkte er das Fahrrad auf einem Gehsteig, wodurch – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde – sehr wohl auch in der Nacht das Unfallrisiko gegenüber Fußgängern erhöht wird.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes Einkommen € 1.000,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) sind nicht geeignet eine Änderung der Bestrafung herbeizuführen. Die bisherige Unbescholtenheit wird als Milderungsgrund gewertet. Keinesfalls war es mildernd, dass der Atemalkoholwert von 0,44 mg/l den Grenzwert nur knapp überstieg, da eben der Gesetzgeber in § 99 Abs 1 b StVO gerade für den Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l bis 0,6 mg/l einen eigenen Strafrahmen (€ 800,00 bis € 3.700,00) vorgesehen hat. Die verhängte Strafe stellt ohnedies diesbezüglich die Mindeststrafe dar.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Strafbestimmung des § 99 Abs 1 b StVO (seit 31. März 2013 in Kraft) sieht hiebei einer Verwaltungsübertretung von € 800,00 bis € 3.700,00 vor, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Wochen.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt und kommt eine Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nur in Betracht, wenn die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach, die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009).

Auf die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt es bei der Anwendung des § 20 VStG nicht an (VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass beim alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beizumessen ist, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe diesfalls eben nicht beträchtlich überwiegen würden (siehe oben zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Der ins Treffen geführte Grad der Alkoholisierung wurde bereits oben erwähnt und nochmals darauf hingewiesen, dass an der ständigen Judikatur zum „Doppelverwertungsverbot“ der Verwaltungsgerichtshof festhält, wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw. den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht zusätzliche Strafzumessungsgründe bedarf. Der ermittelte Alkoholisierungsgrad von 0,44 mg/l ist daher kein zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertender Milderungsgrund.

Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Ablegung eines „reumütigen Geständnisses“) bei der Anhaltung auf frischer Tat kommt nicht zur Anwendung, denn beim Betretenwerden auf frischer Tat, abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009).

Auch, dass der Beschwerdeführer ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug lenkte, kann die Anwendung des § 20 VStG nicht begründen, da der Gesetzgeber das Fahren mit einem Fahrrad der gleichen Sanktionsfolge unterworfen hat, wie beim Kraftfahrzeug. Eine Unterscheidung diesbezüglich hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass bei Benutzung des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss gegenüber einem Kraftfahrzeug kein geringerer Unrechtsgehalt beigemessen werden kann. Im Übrigen ist das Fahrrad auf einem Gehsteig zur Nachtzeit sehr wohl – insbesondere für Fußgänger – als gefährdend anzusehen, umso mehr, wenn sich der Lenker des Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

Der Antrag des Beschwerdeführers um Verringerung des Strafausmaßes im Sinne des § 20 VStG war daher abzuweisen. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG).

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG waren für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, somit € 160,00 vorzuschreiben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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