LVwG ST LVwG 41.22-2863/2015

LVwG 41.22-2863/2015Tribunal administratif régional30 oct. 2015

Regest

Bescheid, Bezeichnung, Behörde, Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftsverordnung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.22-2863/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.22.2863.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster über die Beschwerde der M L, geb. xx, vertreten durch Mag. G P, Rechtsanwalt, H, V, gegen den Bescheid der „Bezirkshauptmannschaft Hartberg“ vom 19.08.2015, GZ: 9.82/5-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit der im Spruch näher bezeichneten Erledigung vom 19.08.2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Betreuungsbewilligung für Tagesmütter für den Standort K, Kstraße, abgewiesen.

Gegen diese Erledigung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter erteilt wird.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 24 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs 3 AVG gilt im Übrigen für Bescheide auch § 18 Abs 4 AVG.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.

Die mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpfte Erledigung trägt die Behördenbezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Hartberg“.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel dazu aus, dass der Bescheid offenbar von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg stammt, jedoch versehentlich die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als erkennende Behörde genannt wurde und richtet demgemäß die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsproblematik der Erforderlichkeit der Behördenbezeichnung in seiner Entscheidung vom 28.05.2013, 2012/05/0207, wie folgt ausgeführt: „Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 26. April 1996, 96/17/0086).“

Gemäß der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftsverordnung vom 20.09.2012, LGBl. Nr. 99/2012, gliedert sich das Land Steiermark unter anderem in den politischen Bezirk „Hartberg-Fürstenfeld“ (§ 1). Die Bezeichnung der bezughabenden Bezirkshauptmannschaft lautet gemäß § 3 „Hartberg-Fürstenfeld“. Diese Verordnung trat mit 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 103/2011, außer Kraft.

Die in der angefochtenen Erledigung aufscheinende Behörde war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr existent und ist eine derartige Bezeichnung einem Fehlen der Behördenbezeichnung gleichzusetzen. Nach § 58 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 4 AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 410). Wenn eine bescheiderlassene Behörde nicht aufscheint, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 21.11.2001, 95/12/0058), wobei hiebei weder die Anführung des Wortes „Bezirkshauptmannschaft“, noch die Anführung der Behörde auf dem Briefumschlag ausreicht (VfGH vom 15.06.1998, A31/97). Bei Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss, jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, um welche Behörde es sich gehandelt hat. Es genügt keinesfalls, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (z.B. Tatort; VwGH 30.09.1996, 96/12/0268; 25.02.1997, 96/12/0330 u.a.). (Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark vom 12.09.2013, UVS 30.3-29/2013)

Wenngleich das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg geführt wurde und der bezughabende Akt von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vorgelegt wurde, ist der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid vom 19.08.2015 auf Grund des soeben gesagten nach objektiven Gesichtspunkten auf Grund der Behördenbezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Hartberg“ auch in Zusammenschau mit der Fertigungsklausel „Der Bezirkshauptmann i.V.“ und dem Bescheidabspruch einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar und kann nicht als Bescheid qualifiziert werden, sondern ist als Nichtbescheid aufzufassen. Die Erledigung wurde rechtlich nicht existent. Aus diesen Gründen war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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